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Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Teal'c
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Beitrag von Teal'c » Mi 26. Feb 2020, 16:49

cas81 hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:47
Teal'c hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:44
jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.
§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?
DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.
Oh man, ein Kaffee vorher war wohl zu wenig... Gehirn müde, Gehirn schlafen :oops: :lol: ich hab das ganz anders interpretiert...
Magnum mag man eben! :violence-sniperprone:

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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Beitrag von HowlingWolf » Mi 26. Feb 2020, 16:49

Teal'c hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:44
jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.
§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?
"Darüber hinaus" = Wenn du mehr als die doppelte Anzahl deiner WBK-Plätze an "wesentliche Bestandteile" brauchst, nur dann benötigst du wie bisher Bescheide.

Edit: cas81 war schneller... ;)

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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Beitrag von AUG-andy » Mi 26. Feb 2020, 16:52

cas81 hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:47
Teal'c hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:44
jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.
§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?
DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.
Absolut richtig.
zB:
4 Plätze = 8x Zubehör
Alles Zubehör darüber hinaus bedarf einer zusätzlichen Bewilligung
MfG
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Beitrag von cas81 » Mi 26. Feb 2020, 16:55

Teal'c hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:49
cas81 hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:47
Teal'c hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:44
jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.


Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?
DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.
Oh man, ein Kaffee vorher war wohl zu wenig... Gehirn müde, Gehirn schlafen :oops: :lol: ich hab das ganz anders interpretiert...
Ist dasselbe wie mit der Erweiterung gem §23 (2). Da werden auch zwei Tatbestände in einen Paragrafen gepackt und nur mit "unabhängig davon" voneinander getrennt. Eine "Meisterleistung" der zuständigen Juristen.
Gehören ordentlich :violence-smack:

Und das Wettrennen im mittlerweile dritten Thread mit den PD-Kollegen spare ich mir jetzt. @HowlingWolf, @AUG-andy: ihr macht jetzt ohne mich weiter, ich mach Pause :mrgreen:
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Beitrag von bino71 » Mi 26. Feb 2020, 17:08

AUG-andy hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:52
Absolut richtig.
zB:
4 Plätze = 8x Zubehör
Alles Zubehör darüber hinaus bedarf einer zusätzlichen Bewilligung
Fast, wenn Du auch Altbestand (HighCap) hast, wird es etwas komplizierter:
zB 3 Kat B, 2 Kat A, dann hast 6 Kat B Zubehörplätze, und 4 Kat A Zubehörplätze
Nicht mischbar, kann sich aber alles nächste Woche oder nächsten Monat ändern.

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mighty
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019

Beitrag von mighty » Mi 26. Feb 2020, 17:20

HowlingWolf hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 16:45
Nein. Wie kommst du darauf?
Hab die Thematik nur grob überflogen und hab etwas falsch interpretiert.
Dachte ich muss mir die Plätze auf der Karte vorab eintragen lassen. Mein Fehler.

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