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Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:08
von gewo
in den letzten tagen habe ich in unterschiedlichsten anliegen mit unterschiedlichsten Personen gesprochen

es scheint sich nach der Ansicht einiger davon hier doch ein veritables problem mit Erbschaftswaffen auf zu tun.

fuer das vererben von kat A waffen ist im Gesetzestext ein "massgebliches Interesse" erforderlich damit ein erbe eine kat A waffe erben darf. fuer dieses massgebliche Interesse ist ein rein monetäres Interesse NICHT ausreichend, das wurde in den letzten 20 jahren fuer dutzende pump-guns bereits durchprozessiert.

alleine der Grund "ich will die erbwaffen haben weil sie teuer waren und ich sie verkaufen will" ist NICHT ausreichend damit die behoerde dem erben diese Kat A waffen zum verkauf überlassen darf.
die Betonung liegt auf DARF
es scheint - nach der gleichlautenden meinung mehrerer beamten - gar nicht im ermessen der behoerde zu liegen diese waffen fuer den erben "frei zu geben" denn durch eine vielfache gleichlaufende Entscheidung des VFGHs darf der wert alleine NICHT als wesentliches Interesse gewertet werden...

die ueberlegung dass die waffe ja zu einer kat B waffe wird sobald die hicap magazine aus dem Magazinschacht entnommen werden läuft angeblich ins leere weil eine BESTIMMTE waffe (mit einer BESTIMMTEN) Seriennummer im ZWR einer BESTIMMTEN Kategorie zugeordnet ist. das raus oder reinstecken des Magazins aendert daran vorerst mal garnix.
eine Umstufung von kat A auf kat B ist mit Antrag natuerlich moeglich ... aber nicht posthum ......

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:12
von Balistix
Das ZWR hat doch nur deklarative Wirkung, nicht konstitutive. :think: Ergo sollte es gar keinen Antrag zur Umstufung brauchen, die Behörde sollte vielmehr dazu angehalten sein, diesen Fehleintrag im Register von Amts wegen richtigzustellen.

Mal so aus dem Bauch heraus ins Blaue gedacht...

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:20
von gewo
Balistix hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:12
Das ZWR hat doch nur deklarative Wirkung, nicht konstitutive. :think: Ergo sollte es gar keinen Antrag zur Umstufung brauchen, die Behörde sollte vielmehr dazu angehalten sein, diesen Fehleintrag im Register von Amts wegen richtigzustellen.

Mal so aus dem Bauch heraus ins Blaue gedacht...
naja
ist ja kein Fehleintrag

wenn die waffe kat A gemeldet war dann ist sie kat A
und bleibt auch kat A wenn der Besitzer stirbt

so verstehe ich das halt als ambitionierter Laie (das sind normal die schlimmsten) ...

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:28
von Balistix
Das heißt ein Repetierer im Kaliber 22lr wäre Kat A nach deiner Ansicht, wenn ihn die Behörde als Kat A einträgt?

Ich seh das wie folgt: welcher Kategorie eine Waffe zugehörig ist, ergibt sich aus dem Waffengesetz. Das ZWR ist lediglich ein Register, in dem Waffen und dazugehörige Informationen erfasst sind.

Ein Halbautomat wechselt laufend die Kategorie, je nachdem welches Magazin angesteckt ist. Dass im ZWR nur eine Kategorie einzutragen ist, läuft darauf hinaus, dass diesfalls die "höhere" eingetragen wird.

Sollte in der Theorie also nur Makulatur sein, in der Praxis bin ich da eher bei dir, dass die Behörden da unnötig kompliziert vorgehen werden. Sind das Latrinengerüchte oder kommen diese Infos aus den Behörden?

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:35
von yoda
Also meiner ganz bescheidenen laienhaften Meinung müssten sie einen zusätzlichen Kat. A Platz hergeben und eventuell die Gesamtzahl A+B einschränken, weil die Waffe mit angestecktem Riesenmagazin Kat. A ist, aber ohne das Riesenmagazin Kat. B.

Der Beitrag ist ein sehr guter Hinweis, weil wenn man die Kat. B mit A Potential jetzt schon hat, dann kann man mal die Magazine melden. Die Waffe selber ist sowieso im ZWR (Besitznachweis also sehr einfach), und kann man später immer noch melden je nachdem wie das Ganze seitens der Behörde gehandhabt wird.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:39
von gewo
Balistix hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:28
Sind das Latrinengerüchte oder kommen diese Infos aus den Behörden?
kommt aus einer grossen behoerde von jemand der das auch zu entscheiden haette ..

und ich verstehe es im Prinzip schon
wenns als kat A im ZWR steht dann muss die behoerde darauf wohl die Bestimmungen fuer kat A anwenden

immerhin wurde ja ein Antrag gestellt
und diesem Antrag mit einem bescheid (der WBK mit dem Eintrag nach 17/1/x) stattgegeben

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:46
von burggraben
Ich dachte das sein kein Problem mit dem Vererber der speziellen HiCap Kat A? Hab ich wohl falsch in Erinnerung. Während damals am Gesetztestext getüfelt wurde war doch viel die Rede davon dass man eben nicht eine nicht-vererbbare Pumpgun-Lösung schaffen will, sondern eben etwas Waffenbesitzer-freundlicheres diesmal macht?

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:50
von Balistix
gewo hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:39
Balistix hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:28
Sind das Latrinengerüchte oder kommen diese Infos aus den Behörden?
kommt aus einer grossen behoerde von jemand der das auch zu entscheiden haette ..

und ich verstehe es im Prinzip schon
wenns als kat A im ZWR steht dann muss die behoerde darauf wohl die Bestimmungen fuer kat A anwenden

immerhin wurde ja ein Antrag gestellt
und diesem Antrag mit einem bescheid (der WBK mit dem Eintrag nach 17/1/x) stattgegeben
Elegant die provokante Frage umschifft ;)

Wenn das dieselbe Behörde ist, die momentan die Rechtsansicht vertritt, dass Zubehör mit großen Magazinen nicht mehr platzfrei ist, dann kannst dir ausmalen, was ich mir zu deren Ansichten denke.

Ungeachtet dessen: du wirst Recht behalten, in dem Sinne, dass hier eigentlich geltendes Recht und Behördenpraxis - mal wieder - kilometerweit auseinander fallen.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 13:52
von fast12
Mir dämmert gerade dass damit das legale Vererben von "verbotenen" Magazinen unmöglich ist....

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 14:09
von gewo
fast12 hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:52
Mir dämmert gerade dass damit das legale Vererben von "verbotenen" Magazinen unmöglich ist....
damit war eh zu rechnen

aber dass es mit waffen selber problem gibt ...

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 14:15
von Balistix
fast12 hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:52
Mir dämmert gerade dass damit das legale Vererben von "verbotenen" Magazinen unmöglich ist....


Damit hab ich auch gerechnet - hatte es aber ehrlicherweise überhaupt nicht auf dem Schirm.

Nachdem die Waffe selbst jedoch durch Abstecken wieder Kat B wird (vgl die Definitionen in § 17 WaffG), finde ich diese kreative Auslegung der Behörde maximal bürokratisch und einigermaßen ärgerlich. Die Waffe hat damit überhaupt nichts zu tun. Neukauf soll ok sein, aber Vererben ohne die dazugehörigen Magazine nicht? Hä?

*Aluhut aufsetz* Es sei denn, das HA-Totalverbot liegt schon druckfertig in der Lade. Dann würde das Sinn ergeben: keine Neukäufe mehr und die Altbesitzer sterben mit der Zeit aus.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 14:28
von gewo
burggraben hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:46
Ich dachte das sein kein Problem mit dem Vererber der speziellen HiCap Kat A? Hab ich wohl falsch in Erinnerung. Während damals am Gesetztestext getüfelt wurde war doch viel die Rede davon dass man eben nicht eine nicht-vererbbare Pumpgun-Lösung schaffen will, sondern eben etwas Waffenbesitzer-freundlicheres diesmal macht?
wie schon eine bekannter burgendlaendischer bundesanzler mal gesagt hat:
es ist alles nicht so einfach

die politik hat selber wünsche und laesst wünsche von Interessengruppen oder Bürger in ihre gesetzeswerdung einfliessen

dann setzen sich Juristen hin und texten ein gesetz
das sind aber nicht jene Juristen die das dann vollziehen muessen

das gesetz ist von den Juristen zwar juristisch einwandfrei formuliert
mangels kenntnis der behördenpraxis und der täglichen operativen fragen die auftauchen ist das gesetz aber immer weit gehalten

die details werden dann spaeter von den Juristen die täglich mit der Umsetzung zu tun haben in Verordnungen ect festgelegt
damit laesst sich in aller Regel alles hinbiegen fuer den Vollzug

in manchen fällen passiert es dass im gesetz was steht (oder irrtümlich aus einer alten Fassung stehen bleibt) was der geplanten Umsetzung entgegensteht
eine Verordnung kann aber immer nur etwas umbestimmtes konkretisieren aber nicht das Gegenteil der Bedeutung einer Bestimmung im Gesetz festlegen

im aktuellen fall haette man fuer das erbenprivileg der behoerde ein zusätzliches ermessen einraeumen muessen
es scheint so als ob die behoerde das derzeit nicht hat ..

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 14:53
von Ares
gewo hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:08
in den letzten tagen habe ich in unterschiedlichsten anliegen mit unterschiedlichsten Personen gesprochen

es scheint sich nach der Ansicht einiger davon hier doch ein veritables problem mit Erbschaftswaffen auf zu tun.

fuer das vererben von kat A waffen ist im Gesetzestext ein "massgebliches Interesse" erforderlich damit ein erbe eine kat A waffe erben darf. fuer dieses massgebliche Interesse ist ein rein monetäres Interesse NICHT ausreichend, das wurde in den letzten 20 jahren fuer dutzende pump-guns bereits durchprozessiert.

alleine der Grund "ich will die erbwaffen haben weil sie teuer waren und ich sie verkaufen will" ist NICHT ausreichend damit die behoerde dem erben diese Kat A waffen zum verkauf überlassen darf.
die Betonung liegt auf DARF
es scheint - nach der gleichlautenden meinung mehrerer beamten - gar nicht im ermessen der behoerde zu liegen diese waffen fuer den erben "frei zu geben" denn durch eine vielfache gleichlaufende Entscheidung des VFGHs darf der wert alleine NICHT als wesentliches Interesse gewertet werden...

die ueberlegung dass die waffe ja zu einer kat B waffe wird sobald die hicap magazine aus dem Magazinschacht entnommen werden läuft angeblich ins leere weil eine BESTIMMTE waffe (mit einer BESTIMMTEN) Seriennummer im ZWR einer BESTIMMTEN Kategorie zugeordnet ist. das raus oder reinstecken des Magazins aendert daran vorerst mal garnix.
eine Umstufung von kat A auf kat B ist mit Antrag natuerlich moeglich ... aber nicht posthum ......
Kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so umgesetzt wird. Da drängt man die Erben quasi in die Illegalität.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:09
von fast12
Ares hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 14:53

Kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so umgesetzt wird. Da drängt man die Erben quasi in die Illegalität.
Etwa so wie bei den 40.000 in Österreich verkauften VSRF von denen weniger als 3.000 abgegeben bzw. registriert wurden?

Edit: Und mit denen es interssanterweise in den letzten 23 Jahren zu keinerlei Zwischenfällen gekommen ist.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:11
von eriochromcyanin
gewo hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:39
Balistix hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:28
Sind das Latrinengerüchte oder kommen diese Infos aus den Behörden?
kommt aus einer grossen behoerde von jemand der das auch zu entscheiden haette ..

und ich verstehe es im Prinzip schon
wenns als kat A im ZWR steht dann muss die behoerde darauf wohl die Bestimmungen fuer kat A anwenden

immerhin wurde ja ein Antrag gestellt
und diesem Antrag mit einem bescheid (der WBK mit dem Eintrag nach 17/1/x) stattgegeben
Der Altbestand muss nach §58 Abs 13 WaffG gemeldet werden. Aufgrund der Meldung hat die Behörde eine neue WBK auszustellen und diese entsprechend einzuschränken. Mit der Ausstellung entsteht die Gebührenpflichtig.
Die Meldung gilt als Antrag (§58 Abs 20 WaffG, Danke an Yukon für den Hinweis).