ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

§3 Sichere Verwahrung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
Bocko
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 15
Registriert: Di 5. Nov 2019, 10:10

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Bocko » Do 28. Nov 2019, 00:46

kuni hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:03
sagt alles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - ...
Hab ich gefunden, da ist dann aber die Sprache von Handschuhfach, das ja keinen Schutz bietet oder auch Koffer wo die Waffe drinnen ist, der ja mitgenommen werden kann, Sporttasche detto.

Also einmal das Riskio des schnellen Zugriffs direkt auf die Waffe und andererseits die Entwendung komplett mit Behältniss.

Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.

Reverend45
Supporter .45 ACP HP
Supporter .45 ACP HP
Beiträge: 4671
Registriert: Mo 24. Mai 2010, 00:42

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Reverend45 » Do 28. Nov 2019, 00:53

Bocko hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:46
Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.
Aber das auto selbst ist nirgends festgekettet, ergo nicht zulässig. Darum kannst ja auch im Wohnmobil nix haben, auch wenns fix irgendwo parkt.
Account inaktiv. Adios, Amigos.

FFWGK
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 840
Registriert: Mo 18. Dez 2017, 14:46

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von FFWGK » Do 28. Nov 2019, 00:55

Dann mach es einfach so. Vielleicht bist der Erste dem es durchgeht. Aber nachher ned weinen wenns nicht so ist, ok?
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

Benutzeravatar
Nuss_95
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1304
Registriert: Sa 26. Jan 2019, 01:13
Wohnort: Wien / Kärnten

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Nuss_95 » Do 28. Nov 2019, 02:29

Bocko hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:46
kuni hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:03
sagt alles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - ...
Hab ich gefunden, da ist dann aber die Sprache von Handschuhfach, das ja keinen Schutz bietet oder auch Koffer wo die Waffe drinnen ist, der ja mitgenommen werden kann, Sporttasche detto.

Also einmal das Riskio des schnellen Zugriffs direkt auf die Waffe und andererseits die Entwendung komplett mit Behältniss.

Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.
Eine Auto ist vor dem Gesetz kein versperrter Raum. Ein Safe im Garten ist ja auch nicht zulässig, oder?

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von cas81 » Do 28. Nov 2019, 07:34

gewo hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:26
runderlass
Ah, danke! Also ein Gnadenakt der Praxis. Da kann ich lang suchen...
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
Steelman
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3460
Registriert: Di 12. Okt 2010, 23:28
Wohnort: Wien

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Steelman » Do 28. Nov 2019, 12:06

Bocko hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:46
kuni hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:03
sagt alles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - ...
Hab ich gefunden, da ist dann aber die Sprache von Handschuhfach, das ja keinen Schutz bietet oder auch Koffer wo die Waffe drinnen ist, der ja mitgenommen werden kann, Sporttasche detto.

Also einmal das Riskio des schnellen Zugriffs direkt auf die Waffe und andererseits die Entwendung komplett mit Behältniss.

Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.
Weisst wie schnell ein Profi aus fernen Ländern ein Auto fladern kann?
Mit u. ohne Waffentresor!
Und in entsprechender Entfernung gibt´s dann eine Scheune und eine (ebenfalls gefladerte) Flex.
Mangelnde Vorbereitung ist die Vorbereitung auf das Versagen

Benutzeravatar
Joewood
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1370
Registriert: Mo 23. Okt 2017, 11:07
Wohnort: Wien

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Joewood » Do 28. Nov 2019, 12:11

Jetzt mal ganz blöd gefragt... wie werden eigentlich Waffen vom Hersteller zum Händler transportiert?
Darf der LKW Fahrer dann nicht mal pinkeln gehen? Oder muss er den Anhänger abkoppeln und mit auf's Häusl nehmen?

Irgendwo muss ja auch eine sinnvolle Grenze gezogen werden. Ja, ich kenne die Urteile hinsichtlich der Verwahrung von Schusswaffen im Auto aber die Sache mit dem Tresor stellt das ganze sehr wohl in ein anderes Licht... ich würde tatsächlich mal bei einer berufeneren Stelle (spezialisierter Anwalt? Behörde?) konkret nachhaken - vielleicht gibt es ein überraschendes Ergebnis...

Benutzeravatar
Halvar
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 676
Registriert: Di 10. Jun 2014, 19:47
Wohnort: Wien

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Halvar » Do 28. Nov 2019, 12:18

Joewood hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 12:11
Jetzt mal ganz blöd gefragt... wie werden eigentlich Waffen vom Hersteller zum Händler transportiert?
Darf der LKW Fahrer dann nicht mal pinkeln gehen? Oder muss er den Anhänger abkoppeln und mit auf's Häusl nehmen?

Irgendwo muss ja auch eine sinnvolle Grenze gezogen werden. Ja, ich kenne die Urteile hinsichtlich der Verwahrung von Schusswaffen im Auto aber die Sache mit dem Tresor stellt das ganze sehr wohl in ein anderes Licht... ich würde tatsächlich mal bei einer berufeneren Stelle (spezialisierter Anwalt? Behörde?) konkret nachhaken - vielleicht gibt es ein überraschendes Ergebnis...
Für Transport-Unternehmen gelten ganz andere Regeln als für LWB.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36560
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von gewo » Do 28. Nov 2019, 12:20

Joewood hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 12:11
Jetzt mal ganz blöd gefragt... wie werden eigentlich Waffen vom Hersteller zum Händler transportiert?
Darf der LKW Fahrer dann nicht mal pinkeln gehen? Oder muss er den Anhänger abkoppeln und mit auf's Häusl nehmen?

Irgendwo muss ja auch eine sinnvolle Grenze gezogen werden. Ja, ich kenne die Urteile hinsichtlich der Verwahrung von Schusswaffen im Auto aber die Sache mit dem Tresor stellt das ganze sehr wohl in ein anderes Licht... ich würde tatsächlich mal bei einer berufeneren Stelle (spezialisierter Anwalt? Behörde?) konkret nachhaken - vielleicht gibt es ein überraschendes Ergebnis...
nein da gibts kein ueberraschendes Ergebnis

die Verwahrung im auto ist politisch nicht gewollt und juristisch gut abgesichert eindeutig ausgeschlossen
mit der Möglichkeit einer Verwahrung von Schusswaffen im auto wuerdest du die komplette Unterscheidung zwischen transportieren und führen einer Schusswaffe aushebeln

Transport- und Logistikunternehmen sind - genauso wie Waffenhändler - sowie die bei ihnen Beschäftigten, von fast allen Bestimmungen des Waffengesetzes (und somit auch von der Verpflichtung zur sicheren Verwahrung) ausgenommen
Zuletzt geändert von gewo am Do 28. Nov 2019, 12:51, insgesamt 1-mal geändert.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
combatmiles
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3023
Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von combatmiles » Do 28. Nov 2019, 12:33

deswegen hat der Spediteur manchmal a des Paket mit Waffen und "B" Muni bei meim Händler einfach vor die Tür gestellt...

:tipphead: :tipphead: :tipphead: :tipphead: :tipphead:
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

Benutzeravatar
Bocko
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 15
Registriert: Di 5. Nov 2019, 10:10

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Bocko » Fr 29. Nov 2019, 00:57

cas81 hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:46
Du meinst die 2.WaffG- VO und darin wird in §3 (2) Z1 abgestellt auf Verwahrung an einem "... mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe)". Ein KfZ ist ein Fortbewegungsmittel und wird amS nicht unter einen "Ort" oder "Raum" im Sinne dieser waffenrechtlicher Bestimmungen subsumiert. Mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf steht im Zusammenhang die Wohnung, in der du lebst. Davon nicht betroffene Wohnräume sind andere Wohnungen, bspw die von Freunden, Eltern, etc, sofern die anderen Voraussetzungen passen (kein unberechtigter Zugriff). Und Dritträume sind eben Bankschließfächer uä, aber keine mobilen Mittel. KfZ werden gestohlen, abgeschleppt, rollen davon, verunfallen, usw. Die kurzzeitige Belassung im KfZ von Waffen der KatC hingegen ist keine Verwahrung, sondern eben nur eine kurzzeitige Belassung (wo ist eigentlich die Rechtsgrundlage dafür? Ich finds grad nicht, z'efix!).

Du darfst deine Schusswaffe unter keinen Umständen in einem KfZ verwahren. Waffen der Kat B überdies auch nicht ohne Weiteres kurzzeitig darin belassen. Niemals. Nie!
Erstmal vielen Dank für die vielen und ausführlichen Antworten!

Ich muss da ein wenig nachschärfen. Eine Verwahrung im Sinne von "Die Wumme wohnt im Auto" habe ich natürlich nicht gemeint. Wenn ich zu Hause bin ist sie natürlich in der Wohnug versperrt. Es geht also um zeitlich sehr beschränkte, ötlich fern ab der Heimat, gezwungenermaßen beschissene Situationen. Wo man als Berufswaffenträger einfach keine (sichere) Möglichkeit hat eine Waffe zu verstauen und man sie auch nicht mitnehmen darf. z.b. Gericht.
Im Hotelzimmer lassen geht ja mal gar nicht. Safe hin oder her.

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von cas81 » Fr 29. Nov 2019, 06:42

Sags halt gleich! :lol:
Bei Gericht abgeben geht nicht (mehr)?
Nutze doch die Suchfunktion und gib den Hotelsafe ein. Da findest du dann ua Infos zur rechtlichen Realität, als auch kreativere Lösungen:
viewtopic.php?f=20&t=45100&hilit=Hotelsafe&start=45
Der Fall mit dem Buffet ist ebenfalls sehr ausschlußreich.

Auto ist jedenfalls der Böseste aller Bösen "Lagerungsorte". Kein Witz, schlimmer geht's eigentlich nicht mehr. Einfach: Nein.

Hier noch der Auszug aus dem ALTEN Runderlass, der zwar keine normative Wirkung für die Bürger entfaltet, aber es nochmals schön zusammenfasst. Vielleicht können sich ja die paar Inhaber oder Kenner des neuen Erlasses sinnstiftend dazu äußern???
Wie muss eine Schusswaffe der Kat. B im Hotel oder in einer Privatpension
verwahrt werden?

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Parallaxe
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 532
Registriert: Fr 1. Nov 2019, 12:16

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Parallaxe » Fr 29. Nov 2019, 08:02

Ich vermute mal, dass der Besitzer einer "bloßen" WBK, also ohne entsprechenden Waffenpass, die - natürlich ungeladene - FFW nicht nur aufs Tankstellenhäusl oder an die Kassa mitnehmen, sondern auch entsprechend verstaut mitnehmen sollte, seh ich das richtig? Was ich meine: In die Brusttasche der Jacke stecken geht ohnehin gar nicht (nicht sicher genug verwahrt, obendrein Waffe geführt), und vermutlich sollte man den Rucksack nicht leger an einem Riemen über einer Schulter hängen, sondern richtig auf den Rücken geschnallt haben.

Benutzeravatar
hmg382
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1577
Registriert: Di 1. Dez 2015, 08:10
Wohnort: Tirol

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von hmg382 » Fr 29. Nov 2019, 08:33

Parallaxe hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 08:02
Ich vermute mal, dass der Besitzer einer "bloßen" WBK, also ohne entsprechenden Waffenpass, die - natürlich ungeladene - FFW nicht nur aufs Tankstellenhäusl oder an die Kassa mitnehmen, sondern auch entsprechend verstaut mitnehmen sollte, seh ich das richtig?
Ja, siehst du richtig. Man kann dann sicher drüber streiten, ob dass dann noch Transport gemäß §7 (3) WaffG ist. Aber wie cas81 schon zutreffend und unmissverständlich formuliert hat: Kat. B Waffe im Auto ohne Anwesenheit des Berechtigten = böse, böser, am bösesten.
Parallaxe hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 08:02
Was ich meine: In die Brusttasche der Jacke stecken geht ohnehin gar nicht (nicht sicher genug verwahrt, obendrein Waffe geführt), und vermutlich sollte man den Rucksack nicht leger an einem Riemen über einer Schulter hängen, sondern richtig auf den Rücken geschnallt haben.
Ich bin kein Jurist, aber ich denke, du vermischt hier "sichere Verwahrung" und "Transport" miteinander. Wenn ich die Waffe am Mann hab, dann brauch ich mir über "sichere Verwahrung" keine Gedanken machen, denn dann transportiere ich (geschlossenes Behältnis vorausgesetzt). Wie leger du den Rucksack umgeschnallt hast, ist eher sekundär.

Anders ausgedrückt: "Sichere Verwahrung" stellt auf die Situation ab, in der deine Waffe ohne deine persönliche Anwesenheit ihr Dasein fristet.
DVC & #IamTheGunLobby

"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin

CZ Shadow 2, CZ P-09

Benutzeravatar
Aardvark
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 418
Registriert: Di 20. Dez 2016, 19:03

Re: §3 Sichere Verwahrung

Beitrag von Aardvark » Fr 29. Nov 2019, 08:44

Warum kann man als WP Besitzer seine Waffe zu Gericht nicht mitnehmen, und sie beim Beamten am Eingang bei der Kontrolle dort abgeben?

Antworten