Re: §3 Sichere Verwahrung
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 08:46
Vielen Dank für die Rückmeldung. Den Aspekt der persönlichen Anwesenheit musste ich erst verstehen.
Wie du richtig erkennst, geht es um "Barrieren", die den unmittelbaren Zugriff erschweren sollen. Und wie hmg382 sagt, es ist sekundär. Aber dennoch nicht unwichtig, denn die Waffe muss sich stets im geschlossenen Behältnis befinden damit du transportierst und nicht führst; wenn du also zahlst und dein Geldbörserl ebenfalls im Rucksack im selben Fach wie die "nackerte" Waffe hast, dann transportierst du nicht mehr, sobald du dieses Fach öffnest Befindet sich Waffe aber in einem separaten geschlossenen Köfferchen oder Täschchen, dann ist das kein Problem und erst recht nicht, wenn sie sich in einem anderen Fach befindet. Usw. Im Falle eines darmbedingten Toilettenbesuchs darfst den Rucksack ober schon abnehmen
Naja, dass kannste ja theoretisch machen, WENN es eine Möglichkeit gibt die Waffe zu versperren. Nun, gab es schon Situationen da war nix frei.
Der Erlass ist dur einige Urteile "überholt".cas81 hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 06:42Sags halt gleich!
Bei Gericht abgeben geht nicht (mehr)?
Nutze doch die Suchfunktion und gib den Hotelsafe ein. Da findest du dann ua Infos zur rechtlichen Realität, als auch kreativere Lösungen:
viewtopic.php?f=20&t=45100&hilit=Hotelsafe&start=45
Der Fall mit dem Buffet ist ebenfalls sehr ausschlußreich.
Auto ist jedenfalls der Böseste aller Bösen "Lagerungsorte". Kein Witz, schlimmer geht's eigentlich nicht mehr. Einfach: Nein.
Hier noch der Auszug aus dem ALTEN Runderlass, der zwar keine normative Wirkung für die Bürger entfaltet, aber es nochmals schön zusammenfasst. Vielleicht können sich ja die paar Inhaber oder Kenner des neuen Erlasses sinnstiftend dazu äußern???
Wie muss eine Schusswaffe der Kat. B im Hotel oder in einer Privatpension
verwahrt werden?
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung.
§1 Gerichtsorganisationsgesetz
Oder willst du den Grund für das Gesetz hinterfragen?Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffen nicht betreten werden,..., als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
Du willst mich nicht verstehen, oder?chita hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:19§1 Gerichtsorganisationsgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/gog/paragraf/1Oder willst du den Grund für das Gesetz hinterfragen?Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffen nicht betreten werden,..., als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
Deine Frage lautet "Warum kann man als WP Besitzer seine Waffe zu Gericht nicht mitnehmen...?" und die habe ich dir beantwortet. Wenn du wissen willst, wie das Abgeben abläuft, dann frag auch danach! Vielleicht erbarmt sich ja jemand deiner, weil du so nett fragst, ich tu es nicht .Aardvark hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:25Du willst mich nicht verstehen, oder?chita hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:19§1 Gerichtsorganisationsgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/gog/paragraf/1Oder willst du den Grund für das Gesetz hinterfragen?Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffen nicht betreten werden,..., als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
Wenn ich heute als WP Inhaber einen Gerichtstermin habe (und ich führe die Waffe dabei), natürlich kann ich das Gebäude betreten und meine Waffe abgeben... was denn sonst?
Dass ich in den Gerichtssaal nicht mit der Waffe rein kann brauchen wir hoffentlich nicht zu diskutieren...
Aber vielleicht kann das jemand, der das aus der Praxis kennt schildern, sonst gibts hier wieder sinnlose Diskussionen wegen Wortklaubereien
na z´saus lassen zB.Aardvark hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:25Du willst mich nicht verstehen, oder?chita hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:19§1 Gerichtsorganisationsgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/gog/paragraf/1Oder willst du den Grund für das Gesetz hinterfragen?Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffen nicht betreten werden,..., als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
Wenn ich heute als WP Inhaber einen Gerichtstermin habe (und ich führe die Waffe dabei), natürlich kann ich das Gebäude betreten und meine Waffe abgeben... was denn sonst?
Dass ich in den Gerichtssaal nicht mit der Waffe rein kann brauchen wir hoffentlich nicht zu diskutieren...
Aber vielleicht kann das jemand, der das aus der Praxis kennt schildern, sonst gibts hier wieder sinnlose Diskussionen wegen Wortklaubereien
Warum zitierst du mich absichtlich falsch und lenkst das Thema dadurch ab?chita hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:42Deine Frage lautet "Warum kann man als WP Besitzer seine Waffe zu Gericht nicht mitnehmen...?" und die habe ich dir beantwortet. Wenn du wissen willst, wie das Abgeben abläuft, dann frag auch danach! Vielleicht erbarmt sich ja jemand deiner, weil du so nett fragst, ich tu es nicht .Aardvark hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:25Du willst mich nicht verstehen, oder?chita hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 10:19
§1 Gerichtsorganisationsgesetz
https://www.jusline.at/gesetz/gog/paragraf/1
Oder willst du den Grund für das Gesetz hinterfragen?
Wenn ich heute als WP Inhaber einen Gerichtstermin habe (und ich führe die Waffe dabei), natürlich kann ich das Gebäude betreten und meine Waffe abgeben... was denn sonst?
Dass ich in den Gerichtssaal nicht mit der Waffe rein kann brauchen wir hoffentlich nicht zu diskutieren...
Aber vielleicht kann das jemand, der das aus der Praxis kennt schildern, sonst gibts hier wieder sinnlose Diskussionen wegen Wortklaubereien
Warum komst mir jetzt von der Seite?
Wow, drei Seiten für eine Ja/Nein-Frage
Das Problem haben offensoichtlich auch Andere!gewo hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 11:52Die Waffendepots bei Gericht sind ausschließlich für die Dienstwaffen von Beamte die in Ausübung ihres Dienstes ( zb als Zeuge) im Gericht zu tun haben.
Waffen aufgrund des Waffengesetzes besessen werden dürfen dort nicht deponiert werden, aus mehreren gründen
Das viele Anwälte und Staatsanwälte das trotzdem tun ist eine andere Sache
Aber die „bringen die Sache schon in Ordnung“ im Fall des falles