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Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 23:20
von Bocko
gynta hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 15:02
Bocko hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 22:26
Meine Frage zu §3...
ist eine sichere Verwahrung in einen KFZ möglich?
Wow, drei Seiten für eine Ja/Nein-Frage

Servus Bocko
Meine Antwort: Nein

Auch wenn Du jetzt noch so lange darauf herum reitest bis Du hier Deine Wunschantwort erhältst: Es ist (größtenteils) nur eine Meinung von Forumsteilnehmern auf die Du Dich aber nicht berufen kannst.

Du hast jetzt 3 Möglichkeiten:
1. Du erkundigst Dich bei Leuten die wirklich Ahnung davon haben.
2. Du machst es trotzdem.
3. Du lässt es bleiben.

Frei nach Robert Lemke: "Welches Schweinderl hättens denn gerne?"
Liebe Grüße
Es geht mir nicht um eine Wunschantwort. Es braucht aber eine Lösung, rechtlich belastbar, die derzeit offenbar im Gesetz nicht abgebildet wird.

ad 1) Hab isch schon. 3 Personen 4 Antworten. Selbst 2 Beamte die einige Jahre Waffenkontrollen durchführten waren da nicht einer Meinung.

Ich werd das mal exakt aufbereiten und ein Briefchen an die Herren Grosinger Walter, Siegert Jürgen, Szymanski Wolf schicken. Vielleicht bekomme ich eine Antwort mit einer Lösung.

... mal sehen.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 23:39
von arch enemy
Bocko hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 23:20
gynta hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 15:02
Bocko hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 22:26
Meine Frage zu §3...
ist eine sichere Verwahrung in einen KFZ möglich?
Wow, drei Seiten für eine Ja/Nein-Frage

Servus Bocko
Meine Antwort: Nein

Auch wenn Du jetzt noch so lange darauf herum reitest bis Du hier Deine Wunschantwort erhältst: Es ist (größtenteils) nur eine Meinung von Forumsteilnehmern auf die Du Dich aber nicht berufen kannst.

Du hast jetzt 3 Möglichkeiten:
1. Du erkundigst Dich bei Leuten die wirklich Ahnung davon haben.
2. Du machst es trotzdem.
3. Du lässt es bleiben.

Frei nach Robert Lemke: "Welches Schweinderl hättens denn gerne?"
Liebe Grüße
Es geht mir nicht um eine Wunschantwort. Es braucht aber eine Lösung, rechtlich belastbar, die derzeit offenbar im Gesetz nicht abgebildet wird.

ad 1) Hab isch schon. 3 Personen 4 Antworten. Selbst 2 Beamte die einige Jahre Waffenkontrollen durchführten waren da nicht einer Meinung.

Ich werd das mal exakt aufbereiten und ein Briefchen an die Herren Grosinger Walter, Siegert Jürgen, Szymanski Wolf schicken. Vielleicht bekomme ich eine Antwort mit einer Lösung.

... mal sehen.
Wenn du als Waffentrageberechtigter mit einer Schusswaffe zu Gericht kommst, dann wird dir am sogenannten "Land´l" in der Wickenburggasse eine Möglichkeit durch das dortige Wachpersonal gegeben, DEINE Waffe durch DICH in ein versperrbares Kasterl zu geben - den Schlüssel behältst du bei dir. DIE greifen DEINE Waffe sicher nicht an!

Als Exekutivbeamter hast du die Möglichkeit, diene Dienstwaffe im Waffenschrank der Justizwachebeamten zu deponieren.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 08:13
von cas81
Bocko hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 09:57
Der Erlass ist dur einige Urteile "überholt"...
cas81 hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 10:12
... Bitte verlinken, Rubrik Waffenrecht -> Aussagen belegen. Interessant und wichtig für alle.
Kommt da noch was? In dem von mir verlinkten von 2017 und es wird auf alle möglichen Probleme eingegangen, aber nie auf das Personal. 2011 hätte es auch noch niemanden interessiert. Zudem verwahren zT Sportschützen bei ferngelegenen Veranstaltungen auf diese Weise.

Was kontrollierende Beamte wissen, ist häufig weniger als nötig wäre.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 10:07
von gewo
Bocko hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 23:20
gynta hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 15:02
Bocko hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 22:26
Meine Frage zu §3...
ist eine sichere Verwahrung in einen KFZ möglich?
Wow, drei Seiten für eine Ja/Nein-Frage

Servus Bocko
Meine Antwort: Nein

Auch wenn Du jetzt noch so lange darauf herum reitest bis Du hier Deine Wunschantwort erhältst: Es ist (größtenteils) nur eine Meinung von Forumsteilnehmern auf die Du Dich aber nicht berufen kannst.

Du hast jetzt 3 Möglichkeiten:
1. Du erkundigst Dich bei Leuten die wirklich Ahnung davon haben.
2. Du machst es trotzdem.
3. Du lässt es bleiben.

Frei nach Robert Lemke: "Welches Schweinderl hättens denn gerne?"
Liebe Grüße
Es geht mir nicht um eine Wunschantwort. Es braucht aber eine Lösung, rechtlich belastbar, die derzeit offenbar im Gesetz nicht abgebildet wird.

ad 1) Hab isch schon. 3 Personen 4 Antworten. Selbst 2 Beamte die einige Jahre Waffenkontrollen durchführten waren da nicht einer Meinung.

Ich werd das mal exakt aufbereiten und ein Briefchen an die Herren Grosinger Walter, Siegert Jürgen, Szymanski Wolf schicken. Vielleicht bekomme ich eine Antwort mit einer Lösung.

... mal sehen.
und wieso glaubst du dass DIE dir eine „ rechtlich belastbare, derzeit im gesetz offenbar nicht abgebildete „ auskunft geben koennen?

praktisch KEINE der bestimmungen an die wir uns halten muessen ist „ im gesetz abgebildet „
dazu ist das gestz auch nicht da
das gesetz ist der rahmen der der legislative bzw der verwaltung vorgegeben ist um bestimmungen festzulegen

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 21:11
von tousibaer
Und warum schreibst nicht einfach Deiner Waffenbehörde eine Anfrage?
Soweit ich weiß muss Dir die antworten und dann hast endlich eine "rechtlich belastbare" Antwort.
Kostet Dich wahrscheinlich weniger Zeit als hier im Forum herum zu schreiben + 1 Briefmarke.

Grüße

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 10:25
von Bocko
Guten Morgen Gemeinde!

Ich melde mich zurück, kleiner Zwischenstand. War persönlich bei der WaffBeh., erklärte die Situation ...
Antwort: Pfuuuuuhuaaaapfffaaaa, des is net anfoch. :doh: :doh: :doh:

Persönliche Meinung, sperrns sas ein, do kann eigentlich nix schief gehen. Rechtssichere Auskunft kann er da ad hoc sowieso keine geben, das sollte dann übers Ministerium gehen...

... ausführliche Beschreibung der Situation und ebenso der Lösungsidee, dann bitte Termin beim Chef!

Soweit bisher ...

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 10:34
von Papa Bär
Na mal ehrlich... WAS hast erwartet? A konkrete Antwort? Wirklich? ...jessas ;-)

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 22:40
von Bocko
Papa Bär hat geschrieben:
Fr 10. Jan 2020, 10:34
Na mal ehrlich... WAS hast erwartet? A konkrete Antwort? Wirklich? ...jessas ;-)
... erwartet hab ich das ehrlich eh nicht! Aber irgendwie wird man sich eine Lösung einfallan lassen müssen!

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Sa 11. Jan 2020, 07:54
von Kapselpracker
Bocko hat geschrieben:
Fr 10. Jan 2020, 22:40
....

... erwartet hab ich das ehrlich eh nicht! Aber irgendwie wird man sich eine Lösung einfallan lassen müssen!
Frag doch einmal dort an.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Mi 22. Jan 2020, 23:33
von Bocko
Inzwischen haben wir 2 Auskünfte, von 2 verschiedenen Behörden, die beide natürlich nicht bindend sind. Unisono gibt es für diese Situation keine Rechtssprechung. Ergo ist eine Entscheidung im Anlassfall der örttlich zuständigen Behörde überlassen.
Da entscheidet dann eine Person ob diese Art der Verwahrung sicher ist oder eben nicht.
Wobei schon der Begriff der "Verwahrung" in dem Fall strittig ist, weil die sich ja auf die dauerhafte Lagerung abziehlt.

- Beide sind sich der Problematik bewust und sind sich auch einig, dass die Zutrittsbeschränkungen in Zukunft noch wesentlich häufiger werden.

2 Behörden 2,5 Meinungen.

- Einmal JA, das ist durchaus eine Sichere Verwahrung, da gegen Zugriff gesichert, ÜBERWACHT und temporär ist!

- Einmal NEIN, weil eben wie schon besprochen "steht nirgendwo, dass das erlaubt wäre" den Konkreten Fall gibt es aber Nicht.

Empfehlung beider, direkt beim BMI klären.

Fortsetzung folgt ...

Kapselpracker hat geschrieben:
Sa 11. Jan 2020, 07:54
Bocko hat geschrieben:
Fr 10. Jan 2020, 22:40
....

... erwartet hab ich das ehrlich eh nicht! Aber irgendwie wird man sich eine Lösung einfallan lassen müssen!
Frag doch einmal dort an.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 23. Jan 2020, 12:01
von Emil
Bocko hat geschrieben:
Mi 22. Jan 2020, 23:33
Inzwischen haben wir 2 Auskünfte, von 2 verschiedenen Behörden, die beide natürlich nicht bindend sind. Unisono gibt es für diese Situation keine Rechtssprechung. Ergo ist eine Entscheidung im Anlassfall der örttlich zuständigen Behörde überlassen.
Da entscheidet dann eine Person ob diese Art der Verwahrung sicher ist oder eben nicht.
Wobei schon der Begriff der "Verwahrung" in dem Fall strittig ist, weil die sich ja auf die dauerhafte Lagerung abziehlt.

- Beide sind sich der Problematik bewust und sind sich auch einig, dass die Zutrittsbeschränkungen in Zukunft noch wesentlich häufiger werden.

2 Behörden 2,5 Meinungen.

- Einmal JA, das ist durchaus eine Sichere Verwahrung, da gegen Zugriff gesichert, ÜBERWACHT und temporär ist!

- Einmal NEIN, weil eben wie schon besprochen "steht nirgendwo, dass das erlaubt wäre" den Konkreten Fall gibt es aber Nicht.

Empfehlung beider, direkt beim BMI klären.

Fortsetzung folgt ...

Kapselpracker hat geschrieben:
Sa 11. Jan 2020, 07:54
Bocko hat geschrieben:
Fr 10. Jan 2020, 22:40
....

... erwartet hab ich das ehrlich eh nicht! Aber irgendwie wird man sich eine Lösung einfallan lassen müssen!
Frag doch einmal dort an.
Vorweg, auch meine Meinung lautet zur Verwahrung/Lagerung von Kat B (oder gar Kat A) im Auto: Nein, rechtlich derzeit sicher nicht zulässig -> siehe VwGH Entscheidungen
Ohne vorherige Bestätigung vom BMI würde ich das keinesfalls auch nur in Betracht ziehen!

Da ich ganz der Meinung deiner Waffenbehörde bin, dass die Zutrittskontrollen in Zukunft weiter zunehmen werden und sich damit das Problem für Berufswaffenträger und stark gefährdete Personen mit WP verschärft hier noch ein paar Eckpunkte, die du vielleicht in deine Anfrage mit einfließen lassen kannst, vielleicht erhöht es die Chance, dass ein gewünschtes Ergebnis dabei herauskommt:

1.) Darlegen dass es keine andere zumutbare Möglichkeit gibt: Also dass es absolut unzumutbar ist, dass du die Waffe vorher zu Hause oder am Arbeitsplatz im Tresor verwahrst. Das könnte dann der Fall sein, wenn du als Berufswaffenträger deinem Beruf so nicht mehr nachkommen kannst, z.B. weil du dafür so häufig so weite Entfernungen fahren müsstest, dass du einen Großteil deiner Arbeitszeit nur mehr für die Fahrzeiten zur Verwahrung und dann wieder zur Abholung der Waffe aufwenden müsstest.

2.) Darlegen warum eine sichere Verwahrung der Waffe trotz KFZ gegeben wäre: Einerseits sagt der VwGH dass das KFZ keine sichere Verwahrung ist, andererseits ist anerkannt, dass es auch keine 100%ig sichere Verwahrung gibt. Es geht also um die Frage ob man ein KFZ so mit Sicherheitsausstattung "aufrüsten" könnte, dass die Waffe dort gleich sicher verwahrt wäre wie an anderen anerkannten sicheren Verwahrungsorten. Zusätzlich zu den von dir angedachten Sicherheitsvorkehrungen würde ich jedenfalls noch eine Alarmanlage mit Abschleppschutz und eventuell eine Lenkradkralle zur Liste für die Anfrage an das BMI hinzufügen.

3.) Der Kontrahierungszwang: Darunter versteht man eine Verpflichtung mit jemanden ein Rechtsverhältnis begründen zu müssen. Einfaches Beispiel: Das öffentliche Krankenhaus muss dich behandeln, es kann sich nicht wie der Privatarzt aussuchen ob es mit dir einen "Behandlungsvertrag" begründet oder nicht. Im erweiterten Sinne besteht auch für gewisse Behörden bzw. Einrichtungen vielfach eine Art Kontrahierungszwang d.h. sie müssen mit dem Bürger in Rechtsbeziehungen treten.
Warum ist das wesentlich: Wenn ein Privatarzt in seiner Ordination das Mitnehmen von Waffen verbietet wird das mit dem unter Punkt 1.) erwähnten trotzdem nicht zusammenpassen, du kannst und musst dir halt einen anderen Arzt suchen. Anders könnte es aber sein wenn du z.B. als Berufswaffenträger eine gefährdete Person im Rahmen deiner Berufsausübung in ein öffentliches Krankenhaus (möglicherweise öfter, zu regelmäßigen Behandlungen die nur dort vorgenommen werden können) oder zu Behörden begleiten musst oder du aufgrund deiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig Behörden aufsuchen musst, das Mitnehmen von Waffen dort aber überall verboten ist, hier könnte das unter Punkt 1.) erwähnte zutreffen.

Ich gebe nur vorweg zu Bedenken, dass - falls überhaupt - von Seiten des BMI eine Verwahrung/Lagerung im KFZ in Erwägung gezogen wird, die Zumutbarkeitsgrenzen in allen Punkten wahrscheinlich sehr, sehr hoch gesetzt werden würden.

Ohne jede Gewähr - und viel Erfolg, bin so oder so gespannt was dabei herauskommt

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Sa 25. Jan 2020, 11:06
von Bocko
@Emil, vielen Dank für deine Mühen so ausführlch zu schreiben.

ad 1)
Genau das ist der Punkt, wenn man nahe von zu Hause ist, dann ist das kein Thema. Wennst aber 100km oder mehr weg bist von Büro oder Wohnung eben schon.

ad 2)
Ja die Definition der sicheren Verwahrung ist schon grundsätzlich eine Ermessenssache. Eigentlich ist das Fahrzeug ja sicherer als eine Wohnung die z.b. wegen Urlaub 2 Wochen unbeaufsichtigt ist. Rein nach der Statistik ist Wohnungseinbruch 5 mal häufiger als KFZ Diebstahl. Zusätzlich ist das Auto auch noch überwacht.

ad 3)
Genau der Punkt ist zu 100% zutreffend. Gericht, BH, ...