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Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 14:49
von mighty
Weiß man schon wie es mit Einzelteilen der Pfui Magazine bei Verkauf oder Erwerb rechtlich aussieht.
Also wenn ich zB.: eine Feder, Gehäuse...verkaufen oder erwerben möchte?

Gelten da die selben Beschränkungen wie bei kompletten Magazine?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 14:57
von m_a_d
brauchen wir noch einen Magazin-Thread? Es wird schon in gefühlt 10 Threads zu dem Thema diskutiert

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 18:05
von mighty
War noch so viel Senf vom Bratwürschtl Sonntag übrig?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 19:07
von AUG-andy
m_a_d hat geschrieben:
So 1. Dez 2019, 14:57
brauchen wir noch einen Magazin-Thread? Es wird schon in gefühlt 10 Threads zu dem Thema diskutiert
Nur 10 ? :lol:
Das wird in den nächsten Tagen sicher noch schlimmer. :doh:

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 20:07
von mighty
Und in welchen von den 10 wäre es den Herrschaften recht, mein Anliegen vortragen zu dürfen?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 20:18
von howa308
Keine Unberechtigte Frage, ebenso wie die Frage ob die Magazine dann in einem Safe eingesperrt werden müssen.

Und bevor die Frage in einem der unzähligen Threads untergeht. Besser als wie wenn jemand nochmal Fragen zum selben Thema stellt.

Lg

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 21:18
von Glock1768
was zu dem Thema Magazine mich interessieren würde und ich noch keine Antwort dazu gefunden habe: Wie sieht es mit Magazinbegrenzern aus?

Ich habe für meine Glock 21 Schuss Magazine von PMAG ... ich brauche die 21 Schuss nicht, aber finde es angenehm etwas längere Magazine zu verwenden, weil man die bei taktischen Magazinwechseln besser greifen kann ...

ist es möglich diese mit (selbstgebauten) Begrenzern auf max. 20 Schuss zu begrenzen und gilt das auch RECHTLICH dann???

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 21:30
von Burgenlandy
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 22:25
von doorman
Aber nicht unberechtigte Frage, denn was passiert mit den Magazinböden +2/+5...
Die kann ich montieren aber auch wieder runter nehmen.
Also was ist das Mag dann, Kat A oder... melden oder nicht? Ist der Magboden dann der Böse?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: So 1. Dez 2019, 23:21
von bino71
Du kannst eine HA zum Repetierer machen, ändert nichts an der HA;
Es ist einfacher als ihr denkt: Kann man +10/+20 laden wird es Böse, wie auch immer ihr es anstellt.
Denkt net so kompliziert oder sucht Ihr nur nach Gesetzeslücken?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 10:40
von Coolhand1980
Passen mehr als 20 Patronen ins KW Mag, muss es gemeldet werden. Obs mit einem +2 Boden oder sonstwie umgebaut worden ist, ist völlig egal.
Eingebaute Begrenzer ändern nichts daran. Es geht um den Körper des Mags, der die Anzahl Bohnen aufnehmen können muss, um gemeldet werden zu müssen, so Altbestand geltend gemacht werden soll.
Folglich würde ich davon ausgehen, dass genau der Körper des Mags der wesentliche Teil ist. Zubringer und Federn allein werden niemanden interessieren. Mir wäre jetzt kein § bekannt, der besagt, dass alle Einschränkugnen auch für bestimmte Teile eines Mags gelten, aber wenn man bedenkt, was das Ziel der Regelung sein soll, ist klar, dass das auch für Körper allein gelten wird müssen.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 10:43
von Promo
Beantwortet nicht unbedingt die Frage vollständig, vielleicht aber trotzdem hilfreich. Rechtsansicht BMI zu Z. 9 und 10:
Zu Ziffer 9:
Vorweg wird festgehalten, dass Magazine keine wesentlichen Teile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. Ein Magazin mit einer Kapazität von höchstens 10 Patronen kann somit jedenfalls frei erworben werden. Ein großes Magazin kann aber eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG sein.

Die Zuordnung eines Magazins zu Ziffer 9 oder Ziffer 10 richtet sich danach für welche Schusswaffe das Magazin gebaut wurde. Dies bedeutet, dass die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen oder als verbotenes Magazin gemäß Z 10, sich danach richtet, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.

Ein Magazinbegrenzer (Vorrichtung, die in Magazine (nachträglich) eingebaut wird, um die die Aufnahmemöglichkeit von Patronen zu reduzieren) ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Zuordnung des Magazins, das heißt, dass sich die Zuordnung dieses Magazins nach der Kapazität ohne Magazinbegrenzung berechnet.

Zu Ziffer 10:
Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.
Persönliche Anmerkung: die "wofür es erzeugt wurde"-Definition zieht sich schlüssig durch das WaffG. Und es ist vollkommen irrelevant, ob jemand einen Magazinbegrenzer einbaut - es bleibt, was es ist, und kann vom Wesen nicht geändert werden.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 10:49
von spareribs
Bin schon neugierig, ob sich die" ehemaligen " Ostblockstaaten auch an die EU Regeln halten .....in Bratislava z.b.: gibt es ja ein paar Waffengeschäfte ...die auch Magazine verkaufen ....

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 11:19
von Coolhand1980
Promo hat geschrieben:
Mo 2. Dez 2019, 10:43
Beantwortet nicht unbedingt die Frage vollständig, vielleicht aber trotzdem hilfreich. Rechtsansicht BMI zu Z. 9 und 10:
Zu Ziffer 9:
Vorweg wird festgehalten, dass Magazine keine wesentlichen Teile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. Ein Magazin mit einer Kapazität von höchstens 10 Patronen kann somit jedenfalls frei erworben werden. Ein großes Magazin kann aber eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG sein.

Die Zuordnung eines Magazins zu Ziffer 9 oder Ziffer 10 richtet sich danach für welche Schusswaffe das Magazin gebaut wurde. Dies bedeutet, dass die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen oder als verbotenes Magazin gemäß Z 10, sich danach richtet, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.

Ein Magazinbegrenzer (Vorrichtung, die in Magazine (nachträglich) eingebaut wird, um die die Aufnahmemöglichkeit von Patronen zu reduzieren) ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Zuordnung des Magazins, das heißt, dass sich die Zuordnung dieses Magazins nach der Kapazität ohne Magazinbegrenzung berechnet.

Zu Ziffer 10:
Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.
Persönliche Anmerkung: die "wofür es erzeugt wurde"-Definition zieht sich schlüssig durch das WaffG. Und es ist vollkommen irrelevant, ob jemand einen Magazinbegrenzer einbaut - es bleibt, was es ist, und kann vom Wesen nicht geändert werden.
Sag, ist diese Erklärung von unserem Lieblingsjuristen irgendwo hier im Forum vollständig zu finden?
Ich habs nur als Hard Copy...

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 11:22
von gewo
spareribs hat geschrieben:
Mo 2. Dez 2019, 10:49
Bin schon neugierig, ob sich die" ehemaligen " Ostblockstaaten auch an die EU Regeln halten .....in Bratislava z.b.: gibt es ja ein paar Waffengeschäfte ...die auch Magazine verkaufen ....
der darf auch magazine kaufen
auch an dich in CZ
weil CZ hat die idiotische EU Richtlinie ja nicht umgesetzt

nur du darfst sie ohne Genehmigung nicht bestellen oder einfuehren