Nachdem das AUG mit ausgebautem Lauf definitiv eine Funktionseinbuße hat müsste das schnelle Lauf ausschwenken doch legal werden?...von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
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AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
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AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Ich lese im Waffengesetz unter verbotenen waffen:
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
neinBR1 hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 12:09Ich lese im Waffengesetz unter verbotenen waffen:Nachdem das AUG mit ausgebautem Lauf definitiv eine Funktionseinbuße hat müsste das schnelle Lauf ausschwenken doch legal werden?...von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
lauf schnell entrieglung ist weiter ein verbotenes Merkmal
die waffe waere dann 17/1/2
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Da bin ich nicht überzeugt. Der werkzeuglos wechselbare Lauf war doch eines der Merkmale, die eine Waffe zu Kriegsmaterial machen, und daher war die Deaktivierung der Entriegelung eine Voraussetzung für die Einstufung als Sportwaffe nach der KMVo. Diese Einstufung ist jetzt aber hinfällig.gewo hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 12:42neinBR1 hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 12:09Ich lese im Waffengesetz unter verbotenen waffen:Nachdem das AUG mit ausgebautem Lauf definitiv eine Funktionseinbuße hat müsste das schnelle Lauf ausschwenken doch legal werden?...von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
lauf schnell entrieglung ist weiter ein verbotenes Merkmal
die waffe waere dann 17/1/2
Die Zerlegung ist so aber weder schneller (Verschluss muss offen sein), noch ist das Gesamtergebnis kürzer.
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
ned dein ernst oderHowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:24Die Zerlegung ist so aber weder schneller (Verschluss muss offen sein), noch ist das Gesamtergebnis kürzer.
bau den lauf aus einem militaerischischem STG77 werkzeugfrei aus (knubbel drücken, ausschwenken, feddich),
und dann bau den lauf aus einem zivilen AUG-Z aus, Werkzeug erforderlich (Fummel, Fummel, Werkzeugeinsatz usw)
das ist alles andere als das selbe
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Du verstehst mich falsch. Wenn ich das AUG mit dem Gehäuseschieber zerlege, habe ich auch zwei Teile. Dafür muss der Verschluss nicht offen sein und der längere Teil ist kürzer als ein STG77 mit ausgeschwenktem Lauf.gewo hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:33ned dein ernst oderHowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:24Die Zerlegung ist so aber weder schneller (Verschluss muss offen sein), noch ist das Gesamtergebnis kürzer.
bau den lauf aus einem militaerischischem STG77 werkzeugfrei aus (knubbel drücken, ausschwenken, feddich),
und dann bau den lauf aus einem zivilen AUG-Z aus, Werkzeug erforderlich (Fummel, Fummel, Werkzeugeinsatz usw)
das ist alles andere als das selbe
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
du musst unterscheidenHowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:41Du verstehst mich falsch. Wenn ich das AUG mit dem Gehäuseschieber zerlege, habe ich auch zwei Teile. Dafür muss der Verschluss nicht offen sein und der längere Teil ist kürzer als ein STG77 mit ausgeschwenktem Lauf.gewo hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:33ned dein ernst oderHowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:24Die Zerlegung ist so aber weder schneller (Verschluss muss offen sein), noch ist das Gesamtergebnis kürzer.
bau den lauf aus einem militaerischischem STG77 werkzeugfrei aus (knubbel drücken, ausschwenken, feddich),
und dann bau den lauf aus einem zivilen AUG-Z aus, Werkzeug erforderlich (Fummel, Fummel, Werkzeugeinsatz usw)
das ist alles andere als das selbe
entweder es geht um 17/1/2 (Schusswaffe verboten, schnellzerlegbar)
es gibt hier keine Mindestlänge
auch eine waffe bei der ein zerlegter teil MEHR als 60cm lang ist kann SCHNELL zerlegbar sein
ich habe so eine rechtsansicht hier liegen (fuer einen repetierer)
es geht genau GARNICHT um die laenge sondern NUR darum wie schnell die waffe verkuerzbar ist
oder es geht um (den neuen) 17/1/11
hier gehts es VOR ALLEM um die LÄNGE
und es geht nur UM HALBAUTOMATEN
das mindestmass ist dabei 60cm
und ja, es muss schon auch schnell gehen
und die FUNKTION der waffe spielt eine rolle
ein AUG-Z mit schnellausklappbarem lauf wie das STG ist 17/1/2
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Das ist ja genau der Punkt. Die Zerlegung mit dem Gehäuseschieber ist mindestens genauso schnell, und das sogar mit einem "kürzeren" Ergebnis.
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
NOTHowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 14:34Die Zerlegung mit dem Gehäuseschieber ist mindestens genauso schnell ..
bitte zeig mir das
der Gehäuseschieber wurde extra so gebaut damit der lauf NICHT schnell werkzeuglos runtergeht
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
O mei Gott ihr habt probleme....dann zerlegt es nicht..
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Das ist eh das große Problem bei Gebrauchtwaffen ……….manche Wixer zerlegen und herumbasteln an einer Waffe und dann ist sie meistens abgenudelt oder in Orsch ……….
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Wer redet davon den Lauf auszubauen?gewo hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 16:26NOTHowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 14:34Die Zerlegung mit dem Gehäuseschieber ist mindestens genauso schnell ..
bitte zeig mir das
der Gehäuseschieber wurde extra so gebaut damit der lauf NICHT schnell werkzeuglos runtergeht
Wenn ich mit dem Gehäuseschieber zerlege habe ich zwei Baugruppen:
- Schaft
- Gehäuse mit Lauf
- Schaft mit Gehäuse
- Lauf
Daher:
HowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 13:24Der werkzeuglos wechselbare Lauf war doch eines der Merkmale, die eine Waffe zu Kriegsmaterial machen, und daher war die Deaktivierung der Entriegelung eine Voraussetzung für die Einstufung als Sportwaffe nach der KMVo. Diese Einstufung ist jetzt aber hinfällig.
Die Zerlegung ist so aber weder schneller (Verschluss muss offen sein), noch ist das Gesamtergebnis kürzer.
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Du hast schon gelesen, dass es sich hierbei um mittels Klapp- und Teleskopschäfte bzw. abnehmbare Schäfte verkürzbare Waffen geht? Das AUG mit dem Klapp- bzw. Teleskopschaft habe ich noch nicht gesehen, daher kann ein halbautomatisches AUG jedenfalls nicht § 17 Abs. 1 Z. 11 erfüllen.BR1 hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 12:09Ich lese im Waffengesetz unter verbotenen waffen:Nachdem das AUG mit ausgebautem Lauf definitiv eine Funktionseinbuße hat müsste das schnelle Lauf ausschwenken doch legal werden?...von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Es wäre daher zu prüfen, ob die Waffe ggf. unter § 17 Abs. 1 Z. 2 ("Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind") fallen könnte. Dazu folgende Gedanken:
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunige Zerlegen eingerichtet sind, verboten. Hierzu hält der Runderlass des Bundesministerium für Inneres (an dieser Stelle zitiert aus "Das neue österreichische Waffenrecht" in der 4. Auflage von Grosinger/Siegert/Szymanski, Verein 978-3-214-17583-2, Seite 89) Folgendes fest:
Das AUG-Z ist, selbst bei Vorliegen eines Hebels zum schnellen Entfernen des Laufes, weder für das Zusammenschieben noch Zusammenklappen geeignet, weswegen lit. b – welches auf den kürzest-möglichen feuerbereiten Zustand abzielt, nicht anwendbar ist. Die "Schnellzerlegefunktion" ergibt sich durch ein Herausziehen des Laufes, weswegen die Waffe selbst bei Unterschreitung der Länge von 60 cm nicht feuerbereit ist. Ein Zusammenschieben oder Zusammenklappen ist nicht möglich. Infolge dessen wäre im Verdachtsfalle eine Einzelfallprüfung erforderlich.Wildererwaffen-Faltflinten
a) Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, verboten. Da das Waffengesetz eine konkrete Aussage „über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß“ nicht enthält, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 an sich in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen.
b) Um jedoch der Praxis einerseits im Regelfalle eine solche Einzelprüfung zu ersparen und um andererseits eine möglichst einheitliche Vollziehung der o. a. Gesetzesbestimmung zu gewährleisten, wären Schusswaffen, die durch Zusammenklappen oder Zusammenschieben derart verkürzt werden können, dass sie in diesem Zustand eine Gesamtlänge von 60 cm oder weniger aufweisen, generell als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 anzusehen.
Der Begriff "Wildererwaffen" stellt grundsätzlich auf einen Umbau einer Waffe hinsichtlich schneller Zerlegbarkeit ab, welche mittels nachträglicher Umbaumaßnahmen bewerkstelligt wird. Nachdem diese Waffe ab Werk so gebaut wurde (und wird), kann hierbei nicht von einer Wildererwaffe ausgegangen werden. Hinsichtlich der Frage ob die Zerlegbarkeit "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß" hinaus geht, stellt sich die Frage ob eine Waffe die seit 1977 so gebaut wird als "über das [..] übliche Maß" hinausgehend beschrieben werden.
Zuletzt geändert von Promo am Di 3. Dez 2019, 18:39, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
vielleicht nehme ich mir nicht genug zeit
wir haben hier heute eine menge um die Ohren
von da her sorry
ich verstehe jetzt so ganz grob auf was du rauswillst
ich wuerde den zerlegehebel trotzdem ned einfach nachrüsten
und ich wuerde auch keines importieren
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Danke für die Antworten.
Also wohl keine klare Sache, besser mal nichts am AUG verändern.
Also wohl keine klare Sache, besser mal nichts am AUG verändern.
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
du zitierst die Bestimmungen zu 17/1/11BR1 hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 12:09Ich lese im Waffengesetz unter verbotenen waffen:Nachdem das AUG mit ausgebautem Lauf definitiv eine Funktionseinbuße hat müsste das schnelle Lauf ausschwenken doch legal werden?...von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
ich denke dass 17/1/2 das problem ist
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