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Führen von Waffen Kat. A

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von Maddin » Mo 9. Dez 2019, 22:55

gewo hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:29
also dass mit deklarativer wirkung ..... a mutiger ansatz
bevor das ned irgendwer abnickt wuerde ich das ned riskieren

das ist a juristischer denkansatz
wie weit du im fall der faelle damit kommst?

edit:
je mehr ich darueber nachdenke desto weniger komme ich damit zurecht

das WaffG sagt wenn ein HiCap magazin in eine kat B waffe gesteckt wird dann wird diese waffe zu kat A
warum sollte das fuer das fuehren weniger gelten als fuer den blossen besitz?

das kann ned sein
Das Gesetz sagt doch, dass B Waffen mit eingesetztem Magazin verbotene Waffen sind.

Streng nach dem Wortlaut kann aber eine B-Waffe ohne Magazin nie A sein (lassen wir das KM an der Stelle mal weg).

Ja ich weiß, law on the books und law in action. Ist mir schon klar.

Trotzdem wäre (ist ?) das eine eigenartige Interpretation der Behörde...

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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von gewo » Mo 9. Dez 2019, 22:57

in wirklich ist das wieder so ein lokales ding

vermutlich wuerde es in uebereinstimmung mit dem gesetzestext stehen wenn die auf den WP einfach einen zusatztext machen mit:

„Alternativ zum Führen von Waffen der Kat. B ist auch ein Führen rechtmässig besessener Waffen der Kat. A gem. WaffG § 17/1/7 oder 17/1/8 zulässig“

evt gibt es behoerden die das so handhaben und andere machen es nicht
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von Maddin » Mo 9. Dez 2019, 22:59

gewo hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:53
Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:50
MikeD hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:43

Aber genau der Eintrag als Kat. A im WP bzw. der WBK steht im Gesetz in §58(13):
Das bedeutet doch, daß durch die Meldung der Hi-Cap Magazine der Kat. B Platz im WP zu Kat. A wird.
Im WP würde dann wohl stehen: 0 B und 1 A7, oder sehe ich das falsch ?
Damit wäre das Führen von (anderen) Kat. B Waffen aber nicht mehr gestattet.

Oder die Behörde müsste Plätze von der WBK in den WP übertragen.
Damit würde dann z.B. aus einem WP mit 1 B ein WP mit 1 B + 1 A7 (+ 1 A8 +1 A11) werden (die Anzahl der B Plätze auf der WBK reduziert sich entsprechend). Klingt für mich nicht sehr wahrscheinlich...
Anderer Ansatz: wäre es nicht möglich, dass ein WP zukünftig sowohl A als auch B umfassen kann ?

Man die Glock also sowohl mit +20 als auch mit -20 Magazin führen kann ?

Für mich wäre das die naheliegende Lösung betreffend Altbesand. :think:
ja klar, kann sein
aber nur ENTWEDER - ODER

dass es bei der WBK nicht zu einem „fliegenden“ wechsel von kat A waffen auf Kat B waffen kommen kann wurde bereits festgelegt

warum sollten sie es dann beim WP so machen?
Du wirst schon recht behalten, das will ich nicht in Frage stellen. Wir kennen ja die Behörden und Gesetzesmacher bei uns...

Nur ich finds sehr komisch, wenn ich die Grundlagen dafür im Gesetz „suche“.

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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von gewo » Mo 9. Dez 2019, 23:00

Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:55
Das Gesetz sagt doch, dass B Waffen mit eingesetztem Magazin verbotene Waffen sind.

Streng nach dem Wortlaut kann aber eine B-Waffe ohne Magazin nie A sein (lassen wir das KM an der Stelle mal weg).
nein, dass ist deine interpretation
das ein schliesst das andere ueberhaupt ned aus
der von dir angesetzte umkehrschluss ist durch nix zu begruenden

das gesetz sagt dass kat B waffen mit eingesetzem hicap kat A sind

nirgendwo steht dass nicht waffen - egal welcher kategorie - fuer die du eine umstufung auf Kat A beantragst nachhher auch kat A sein koennen
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von Maddin » Mo 9. Dez 2019, 23:40

gewo hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 23:00
Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:55
Das Gesetz sagt doch, dass B Waffen mit eingesetztem Magazin verbotene Waffen sind.

Streng nach dem Wortlaut kann aber eine B-Waffe ohne Magazin nie A sein (lassen wir das KM an der Stelle mal weg).
nein, dass ist deine interpretation
das ein schliesst das andere ueberhaupt ned aus
der von dir angesetzte umkehrschluss ist durch nix zu begruenden

das gesetz sagt dass kat B waffen mit eingesetzem hicap kat A sind

nirgendwo steht dass nicht waffen - egal welcher kategorie - fuer die du eine umstufung auf Kat A beantragst nachhher auch kat A sein koennen
Freilich ist es Interpretation. Das macht die ganze Sache ja auch so interessant. Leider haben wir auf solche Fragen noch keine abschließende Antworten.

Was ich mich halt frage, die Bestimmungen zu den Meldungen auf Kat. A und Altbestand nehmen ja auch auf die jeweiligen Ziffern im 17er Bezug. Wieso sollte man also die Ummeldung zu Kat. A wiederum völlig isoliert von diesen Bestimmungen betrachten können und einfach behaupten was als A7 gemeldet wird bleibt egal was im 17er für Kriterien genannt werden für immer A7 ? Man wollte doch Ausnahmeregelungen für den Altbestand (Waffe + Magazine) schaffen, damit jeder sein rechtmäßig erworbenes Zeug auch weiterhin uneingeschränkt verwenden kann. Nicht mehr und nicht weniger...

Mir ist natürlich klar, dass die Behörde aus praktischen Überlegungen heraus so argumentieren wird und wahrscheinlich die ein oder andere Gehässigkeit wieder zum Vorschein kommt.

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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von gewo » Di 10. Dez 2019, 00:11

Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 23:40
gewo hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 23:00
Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:55
Das Gesetz sagt doch, dass B Waffen mit eingesetztem Magazin verbotene Waffen sind.

Streng nach dem Wortlaut kann aber eine B-Waffe ohne Magazin nie A sein (lassen wir das KM an der Stelle mal weg).
nein, dass ist deine interpretation
das ein schliesst das andere ueberhaupt ned aus
der von dir angesetzte umkehrschluss ist durch nix zu begruenden

das gesetz sagt dass kat B waffen mit eingesetzem hicap kat A sind

nirgendwo steht dass nicht waffen - egal welcher kategorie - fuer die du eine umstufung auf Kat A beantragst nachhher auch kat A sein koennen
Freilich ist es Interpretation. Das macht die ganze Sache ja auch so interessant. Leider haben wir auf solche Fragen noch keine abschließende Antworten.

Was ich mich halt frage, die Bestimmungen zu den Meldungen auf Kat. A und Altbestand nehmen ja auch auf die jeweiligen Ziffern im 17er Bezug. Wieso sollte man also die Ummeldung zu Kat. A wiederum völlig isoliert von diesen Bestimmungen betrachten können und einfach behaupten was als A7 gemeldet wird bleibt egal was im 17er für Kriterien genannt werden für immer A7 ? Man wollte doch Ausnahmeregelungen für den Altbestand (Waffe + Magazine) schaffen, damit jeder sein rechtmäßig erworbenes Zeug auch weiterhin uneingeschränkt verwenden kann. Nicht mehr und nicht weniger...

Mir ist natürlich klar, dass die Behörde aus praktischen Überlegungen heraus so argumentieren wird und wahrscheinlich die ein oder andere Gehässigkeit wieder zum Vorschein kommt.
Weiss nicht

Ich glaube es stand nicht die „uneingeschraenkte verwendung“ im zentrum sondern das von beginn an zugesagte „es muss niemand irgendwas abgeben“ was in wirklichkeit auch heisst „wir zahlen nix“
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von Yukon » Di 10. Dez 2019, 10:11

gewo hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 23:00
Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:55
Das Gesetz sagt doch, dass B Waffen mit eingesetztem Magazin verbotene Waffen sind.

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nein, dass ist deine interpretation
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das gesetz sagt dass kat B waffen mit eingesetzem hicap kat A sind

nirgendwo steht dass nicht waffen - egal welcher kategorie - fuer die du eine umstufung auf Kat A beantragst nachhher auch kat A sein koennen
Einspruch Euer Ehren

Niemand beantragt eine Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie iSd Paragraph 44. Wäre der ganze Zinnober rund um die Meldung des Altbestands gemäß Paragraph 58 ein Antrag auf Kategorisierung iSd Paragraph 44 (das würde der von dir genannte "Umstufung" entsprechen), würde ich dir recht geben, denn diese Zuordnung zu einer Kategorie "pickt".
Ist es aber nicht, da niemand mit der Meldung des Altbestands eine "Umstufung" beantragt.
Man erhält eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz einer Waffe iSd Paragraph 17 Abs.1 Z7/8, und die betreffende Schusswaffe ist nur solange eine Waffe iSd Z7/8, solange ein entsprechend grosses Magazin eingesetzt ist. Dieser Umstand ist erstaunlich klar definiert.
Sobald das Magazin nicht mehr eingesetzt ist, entspricht die Schusswaffe nicht mehr den Bestimmungen des Paragraph 17 Abs.1 Z7/8 und ist folglich wieder eine Schusswaffe der Kategorie B.

Konsequent zu Ende gedacht würde deine Sichtweise folgendes bedeuten: stell dir vor, jemand hat eine WBK mit genau einem B-Platz und meldet seine Schusswaffe als Altbestand. Folglich wird der B-Platz gestrichen und durch einen Z7/8-Platz ersetzt. Wäre die betreffende Schusswaffe dauerhaft der Kategorie A iSd Paragraph 17 Abs.1 Z7/8 zuzurechnen, dürfte der Besitzer niemals das große Magazin entfernen, um die Schusswaffe zu reinigen, da er dann ja eine Schusswaffe der Kategorie B besitzen würde, er aber nur eine Bewilligung zum Besitz einer Schusswaffe iSd Paragraph 17 Abs.1 Z7/8 hat.
Der "fliegende Kategoriewechsel" muss möglich sein, alles andere wäre im Widerspruch zur Novelle.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von gewo » Di 10. Dez 2019, 10:23

Yukon hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:11
gewo hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 23:00
Maddin hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:55
Das Gesetz sagt doch, dass B Waffen mit eingesetztem Magazin verbotene Waffen sind.

Streng nach dem Wortlaut kann aber eine B-Waffe ohne Magazin nie A sein (lassen wir das KM an der Stelle mal weg).
nein, dass ist deine interpretation
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nirgendwo steht dass nicht waffen - egal welcher kategorie - fuer die du eine umstufung auf Kat A beantragst nachhher auch kat A sein koennen
Einspruch Euer Ehren

Niemand beantragt eine Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie iSd Paragraph 44. Wäre der ganze Zinnober rund um die Meldung des Altbestands gemäß Paragraph 58 ein Antrag auf Kategorisierung iSd Paragraph 44 (das würde der von dir genannte "Umstufung" entsprechen), würde ich dir recht geben, denn diese Zuordnung zu einer Kategorie "pickt".
Ist es aber nicht, da niemand mit der Meldung des Altbestands eine "Umstufung" beantragt.
Man erhält eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz einer Waffe iSd Paragraph 17 Abs.1 Z7/8, und die betreffende Schusswaffe ist nur solange eine Waffe iSd Z7/8, solange ein entsprechend grosses Magazin eingesetzt ist. Dieser Umstand ist erstaunlich klar definiert.
Sobald das Magazin nicht mehr eingesetzt ist, entspricht die Schusswaffe nicht mehr den Bestimmungen des Paragraph 17 Abs.1 Z7/8 und ist folglich wieder eine Schusswaffe der Kategorie B.

Konsequent zu Ende gedacht würde deine Sichtweise folgendes bedeuten: stell dir vor, jemand hat eine WBK mit genau einem B-Platz und meldet seine Schusswaffe als Altbestand. Folglich wird der B-Platz gestrichen und durch einen Z7/8-Platz ersetzt. Wäre die betreffende Schusswaffe dauerhaft der Kategorie A iSd Paragraph 17 Abs.1 Z7/8 zuzurechnen, dürfte der Besitzer niemals das große Magazin entfernen, um die Schusswaffe zu reinigen, da er dann ja eine Schusswaffe der Kategorie B besitzen würde, er aber nur eine Bewilligung zum Besitz einer Schusswaffe iSd Paragraph 17 Abs.1 Z7/8 hat.
Der "fliegende Kategoriewechsel" muss möglich sein, alles andere wäre im Widerspruch zur Novelle.
ja
vielleicht hast du recht
weiss es ned
einiges spricht fuer deine Ausführungen
wir werden es hier ned abschliessend klaeren koennen

die behoerde will jedenfalls das "switchen" verhindern
also heute ist die eine waffe im Besitz kat A und morgen ist sie kat B und umgekehrt
ob das schlussendlich hält ist die frage
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von Yukon » Di 10. Dez 2019, 10:32

gewo hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:23
ja
vielleicht hast du recht
weiss es ned
einiges spricht fuer deine Ausführungen
wir werden es hier ned abschliessend klaeren koennen

die behoerde will jedenfalls das "switchen" verhindern
also heute ist die eine waffe im Besitz kat A und morgen ist sie kat B und umgekehrt
ob das schlussendlich hält ist die frage
Hast du zufällig gehört warum die Behörden das "switchen" verhindern möchten?
Denn aus diesem Ansinnen ließe sich eventuell eine Rechtsgrundlage herausdestillieren, auf Basis derer die Behörden beabsichtigen zu handeln, denn ohne entsprechender Rechtsgrundlage wäre ein dementsprechendes Handeln willkürlich und rechtswidrig. Gern auch per PN, sollte dir das zu heikel sein.
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von eriochromcyanin » Di 10. Dez 2019, 12:03

Das was Yukon sagt, steht auch so im Runderlass. Sobald das Magazin aus der Waffe draußen ist, ist es automatisch wieder Kat B.
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von gewo » Di 10. Dez 2019, 12:14

Yukon hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:32
gewo hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:23
ja
vielleicht hast du recht
weiss es ned
einiges spricht fuer deine Ausführungen
wir werden es hier ned abschliessend klaeren koennen

die behoerde will jedenfalls das "switchen" verhindern
also heute ist die eine waffe im Besitz kat A und morgen ist sie kat B und umgekehrt
ob das schlussendlich hält ist die frage
Hast du zufällig gehört warum die Behörden das "switchen" verhindern möchten?
Denn aus diesem Ansinnen ließe sich eventuell eine Rechtsgrundlage herausdestillieren, auf Basis derer die Behörden beabsichtigen zu handeln, denn ohne entsprechender Rechtsgrundlage wäre ein dementsprechendes Handeln willkürlich und rechtswidrig. Gern auch per PN, sollte dir das zu heikel sein.
nein nix offizielles
nur so zwischen den Sätzen
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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von MikeD » Di 10. Dez 2019, 12:16

eriochromcyanin hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 12:03
Das was Yukon sagt, steht auch so im Runderlass. Sobald das Magazin aus der Waffe draußen ist, ist es automatisch wieder Kat B.
Da gibt´s bereits einen Runderlass ?
Kannst Du vielleicht die entsprechende Stelle herauskopieren (gerne auch per PN) ?

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Re: Führen von Waffen Kat. A

Beitrag von Yukon » Di 10. Dez 2019, 18:12

gewo hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 12:14
Yukon hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:32
gewo hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:23
ja
vielleicht hast du recht
weiss es ned
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die behoerde will jedenfalls das "switchen" verhindern
also heute ist die eine waffe im Besitz kat A und morgen ist sie kat B und umgekehrt
ob das schlussendlich hält ist die frage
Hast du zufällig gehört warum die Behörden das "switchen" verhindern möchten?
Denn aus diesem Ansinnen ließe sich eventuell eine Rechtsgrundlage herausdestillieren, auf Basis derer die Behörden beabsichtigen zu handeln, denn ohne entsprechender Rechtsgrundlage wäre ein dementsprechendes Handeln willkürlich und rechtswidrig. Gern auch per PN, sollte dir das zu heikel sein.
nein nix offizielles
nur so zwischen den Sätzen
Ok, danke dir.
Dass die Behörden vollkommene Kontrolle ausüben wollen, kann ich nachvollziehen, das Gesetz gesteht jedoch den Behörden diese absolute Kontrolle nicht zu.
Damit wäre es mir ein Rätsel, auf welche Rechtsgrundlage sich die Behörden berufen könnten, wenn die Kategorisierung nicht ausschließlich vom "Magazinzustand" abhängt, so wie es im Gesetz eindeutig und ohne Interpretationsspielraum festgehalten ist.
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