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Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 15:59
von Bonnie
Es gibt zum demnächst in Kraft tretenden WaffG nun offenbar auch schon einen Runderlass; an mehreren Stellen wurde daraus bereits zitiert. Darin sollten einige Fragen, die in den letzten Wochen immer wieder auftauchten, eine Antwort finden.
Die Runderlässe zum WaffG waren bisher ja nicht geheim (etwa 2006, 2010, der 2015er ist immer noch als Download auf der Verband-Homepage verfügbar) - nur, wo gibt es den aktuellen Runderlass? Kann man den irgendwo einsehen, hat den wer, kann ihn wer posten, verlinken, verschicken?
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 17:24
von ratpack
es gibt welche - auch hier im Forum- die den Runderlass haben, aber sich aus Datenschutzgründen oder aus Angst vor etwaigen behördlich initiierten Repressalien nicht verörffentlichen trauen...
die Frage ist ja eigentlich, wie komme ich als Otto-Normalbürger zu diesem Erlass.. es kann doch nicht sein, das es für das Verständnis eines Gesetzes behördliche Klarstellungen in schriftlicher Form gibt, die dem Bürger, welcher schlussendlich das Ganze bezahlt, vorenthalten werden... gibt es für solche Runderlässe keine Veröffentlichungspflichten?
vielleicht kann sich ein in verwaltungsjuristischen Dingen bewanderter Jurist hierzu äussern und vielleicht für etwas Klarheit sorgen..
DANKE
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 17:56
von Promo
Ja den gibt es, Geschäftszahl BMI-VA1900/0334-III/3/2019.
Ein Runderlass ist eine Anweisung an die Behörde wie etwas zu handhaben ist, also behördenintern. Daher werden diese üblicherweise nur einzelfallbezogen über das RIS veröffentlicht.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 18:33
von Nuss_95
ratpack hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 17:24
es kann doch nicht sein, das es für das Verständnis eines Gesetzes behördliche Klarstellungen in schriftlicher Form gibt, die dem Bürger, welcher schlussendlich das Ganze bezahlt, vorenthalten werden...
Der Vergleich hinkt ein wenig... ein Staatsgeheimdienst wird auch vom Steuerzahler bezahlt, sollen also alle Informationen frei sein?
Die Runderlässe sind eine behördeninterne Anweisung. Da gibts keine Pflicht das zu veröffentlichen.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 18:43
von milu
Die Frage ist doch:
Hat den jemand und kann ihn per PN oder Mail zur Verfügung stellen.
Des wär fein.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 18:48
von bino71
Wird keiner riskieren.
Habts Geduld. Wird sicher in einigen Wochen auftauchen.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 19:08
von Emil
IR84 hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 16:46
Das wüde mich auch schon dringend interessieren. Allerdings hat mir noch Niemand bestätigt, dass es einen Runderlass wirklich schon gibt....
Konnte ihn letzte Woche bei der Behörde über die Schulter von SB sehen, es gibt ihn definitiv aber er war für meine Fragen nicht so aufschlussreich, also ich persönlich erwarte mir derzeit nicht dass er den Großteil der Fragen hier im Forum wirklich beantwortet.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 19:28
von gewo
Den runderlass gibts seit ca drei wochen
Runderlässe sind vertraulich
Es sind interne arbeitsanweisungen
Es gibt sie in allen bereichen und in allen ministerien
Die behoerde sieht das sehr ungern das sowas rausgeht an die oeffentlichkeit
Es ist eine sondersituation im waffenbereich dass die dinger immer recht schnell irgendwo online gestellt werden
Und es scheint so als ob man das generellzunehmend einschraenken will
Auch der schon letzte (2015?) war nur rudimentaer verfuegbar
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 21:08
von Promo
Das sind Dokumente die laufend überarbeitet und aktualisiert werden. Es gibt meistens pro Jahr ein paar neue Versionen.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 11:44
von DLK
1. Zur Aktualität von Erlässen:
Es gibt tatsächlich Erlässe, die regelmäßig aktualisiert werden, nur weil bei 100 Seiten zwei Absätze dazugekommen sind (kürzer wird's nie, ich war mal Richter). Der Runderlass zum WaffG bzw. den Durchführungsverordnungen wurde aber eigentlich nur alle paar Jahre aktualisiert. In der Materie tut sich ja relativ selten was (Gesetzesänderung, VwGH-Erkenntnis). Einfach so schreibt in einem Ministerium niemand an einem Runderlass herum.
2. Zur Bindungswirkung
Rechtlich bindet ein Erlass nur Mitarbeiter von weisungsgebundenen Behörden. Also die SB vom Waffenamt. Den Richter des Landesverwaltungsgerichts juckt zB der Waffenrechtserlass gar nicht. Ein Erlass ist eine Rechtsansicht, kann falsch, kann richtig sein.
Ein gutes Beispiel ist Munition "in großem Umfang". Die 5000-Schuss-Grenze steht nur im Erlass, das ist ein Richtwert, der auch völlig falsch - weil zu hoch - sein kann. Aber: Wer weniger daheim hat, den kann kein Richter verurteilen, selbst wenn schon 1000 Schuss eine zu meldende große Menge wären. Nennt sich dann "entschuldbarer Rechtsirrtum", wenn man auf den Erlass vertraute - hat nichts mit Bindungswirkung zu tun! Wer den Erlass nicht kennt und 5500 Schuss Flobert nicht meldet, der wird auch nicht zwangsläufig verurteilt: Selbst wenn der Richter der Ansicht ist, dass schon 1000 Schuss zu melden gewesen wären, heißt das ja nicht, dass man wusste, wo die Grenze ist. Und das bloße Nichterkundigen bei der Behörde begründet maximal Fahrlässigkeit. Da die Nichtmeldung nur ein vorsätzlich begehbares Verwaltungsdelikt ist, könnte das Landesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Man sollte halt nicht sagen, dass man ständig im PD-Forum herumliest und eigentlich eh wusste, dass die Behörden von einer 5000er-Grenze ausgehen.
3. Zum Veröffentlichen:
Praktisch: Naja. K&K-Verwaltungsdenken gibt es teils noch, unten und oben (ich habe als Strafrichter den Erlass von einer BH nicht "einfach so" bekommen, sondern erst mit einer halbformellen Rechtshilfeanfrage; als Anwalt habe ich ihn bei einer LPD "einfach so" bekommen). Aber manche unten sind froh, wenn sie ihre Zeit nicht mit Erklärungen und Bescheidschreiben verbringen müssen, weil die Partei den Erlass gelesen hat und keine sinnlosen Anträge/Anfragen stellt.
Rechtlich: Manche Ministerien veröffentlichen Erlässe. Geheimhaltungs- oder Sicherheitsaspekte hatten die bisherigen Waffenrechtserlässe nicht. Theoretisch kann man beim Innenministerium einen Antrag nach dem AuskunftspflichtG stellen.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 16:48
von burggraben
DLK hat geschrieben: ↑Mi 1. Jan 2020, 11:44
Theoretisch kann man beim Innenministerium einen Antrag nach dem AuskunftspflichtG stellen.
Und praktisch passiert dann vermutlich was?
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 17:47
von yoda
DLK hat geschrieben: ↑Mi 1. Jan 2020, 11:44
1. Zur Aktualität von Erlässen:
Es gibt tatsächlich Erlässe, die regelmäßig aktualisiert werden, nur weil bei 100 Seiten zwei Absätze dazugekommen sind (kürzer wird's nie, ich war mal Richter). Der Runderlass zum WaffG bzw. den Durchführungsverordnungen wurde aber eigentlich nur alle paar Jahre aktualisiert. In der Materie tut sich ja relativ selten was (Gesetzesänderung, VwGH-Erkenntnis). Einfach so schreibt in einem Ministerium niemand an einem Runderlass herum.
2. Zur Bindungswirkung
Rechtlich bindet ein Erlass nur Mitarbeiter von weisungsgebundenen Behörden. Also die SB vom Waffenamt. Den Richter des Landesverwaltungsgerichts juckt zB der Waffenrechtserlass gar nicht. Ein Erlass ist eine Rechtsansicht, kann falsch, kann richtig sein.
Ein gutes Beispiel ist Munition "
in großem Umfang". Die 5000-Schuss-Grenze steht nur im Erlass, das ist ein Richtwert, der auch völlig falsch - weil zu hoch - sein kann. Aber: Wer weniger daheim hat, den kann kein Richter verurteilen, selbst wenn schon 1000 Schuss eine zu meldende große Menge wären. Nennt sich dann "entschuldbarer Rechtsirrtum", wenn man auf den Erlass vertraute - hat nichts mit Bindungswirkung zu tun! Wer den Erlass nicht kennt und 5500 Schuss Flobert nicht meldet, der wird auch nicht zwangsläufig verurteilt: Selbst wenn der Richter der Ansicht ist, dass schon 1000 Schuss zu melden gewesen wären, heißt das ja nicht, dass man wusste, wo die Grenze ist. Und das bloße Nichterkundigen bei der Behörde begründet maximal Fahrlässigkeit. Da die Nichtmeldung nur ein vorsätzlich begehbares Verwaltungsdelikt ist, könnte das Landesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Man sollte halt nicht sagen, dass man ständig im PD-Forum herumliest und eigentlich eh wusste, dass die Behörden von einer 5000er-Grenze ausgehen.
3. Zum Veröffentlichen:
Praktisch: Naja. K&K-Verwaltungsdenken gibt es teils noch, unten und oben (ich habe als Strafrichter den Erlass von einer BH nicht "einfach so" bekommen, sondern erst mit einer halbformellen Rechtshilfeanfrage; als Anwalt habe ich ihn bei einer LPD "einfach so" bekommen). Aber manche unten sind froh, wenn sie ihre Zeit nicht mit Erklärungen und Bescheidschreiben verbringen müssen, weil die Partei den Erlass gelesen hat und keine sinnlosen Anträge/Anfragen stellt.
Rechtlich: Manche Ministerien veröffentlichen Erlässe. Geheimhaltungs- oder Sicherheitsaspekte hatten die bisherigen Waffenrechtserlässe nicht. Theoretisch kann man beim Innenministerium einen Antrag nach dem AuskunftspflichtG stellen.
Deine Beiträge sind qualitativ das Beste was ich hier je gelesen habe, mir ist dein Beitrag über die Magazine und den Paragraph 14 schon aufgefallen, wirklich eine Bereicherung fürs Forum

Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 18:13
von Papa Bär
bino71 hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 18:48
Wird keiner riskieren.
Habts Geduld. Wird sicher in einigen Wochen auftauchen.
Was wäre da zu riskieren in einem forum, wo keienr deinen Namen kennt, wennst ihn nicht selber durch die Gegend posaunst??
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 19:19
von bino71
2 Beispiele:
- Das Dokument kann mit einem Zeichen versehen sein und dadurch der Empfänger (der Verteiler) jederzeit gefunden werden.
- Hier sind Einige, die das Dokument haben, durch "connections" oder Job. Ich hab unterschreiben müssen, dass ich Firmeninternas nicht weitergeben darf, sonst Kündigung, Anklage,... Würde ich daher, bei so einem Job, nicht riskieren.
Re: Wo gibt es den Runderlass?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 19:41
von Maddin
yoda hat geschrieben: ↑Mi 1. Jan 2020, 17:47
DLK hat geschrieben: ↑Mi 1. Jan 2020, 11:44
1. Zur Aktualität von Erlässen:
Es gibt tatsächlich Erlässe, die regelmäßig aktualisiert werden, nur weil bei 100 Seiten zwei Absätze dazugekommen sind (kürzer wird's nie, ich war mal Richter). Der Runderlass zum WaffG bzw. den Durchführungsverordnungen wurde aber eigentlich nur alle paar Jahre aktualisiert. In der Materie tut sich ja relativ selten was (Gesetzesänderung, VwGH-Erkenntnis). Einfach so schreibt in einem Ministerium niemand an einem Runderlass herum.
2. Zur Bindungswirkung
Rechtlich bindet ein Erlass nur Mitarbeiter von weisungsgebundenen Behörden. Also die SB vom Waffenamt. Den Richter des Landesverwaltungsgerichts juckt zB der Waffenrechtserlass gar nicht. Ein Erlass ist eine Rechtsansicht, kann falsch, kann richtig sein.
Ein gutes Beispiel ist Munition "
in großem Umfang". Die 5000-Schuss-Grenze steht nur im Erlass, das ist ein Richtwert, der auch völlig falsch - weil zu hoch - sein kann. Aber: Wer weniger daheim hat, den kann kein Richter verurteilen, selbst wenn schon 1000 Schuss eine zu meldende große Menge wären. Nennt sich dann "entschuldbarer Rechtsirrtum", wenn man auf den Erlass vertraute - hat nichts mit Bindungswirkung zu tun! Wer den Erlass nicht kennt und 5500 Schuss Flobert nicht meldet, der wird auch nicht zwangsläufig verurteilt: Selbst wenn der Richter der Ansicht ist, dass schon 1000 Schuss zu melden gewesen wären, heißt das ja nicht, dass man wusste, wo die Grenze ist. Und das bloße Nichterkundigen bei der Behörde begründet maximal Fahrlässigkeit. Da die Nichtmeldung nur ein vorsätzlich begehbares Verwaltungsdelikt ist, könnte das Landesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Man sollte halt nicht sagen, dass man ständig im PD-Forum herumliest und eigentlich eh wusste, dass die Behörden von einer 5000er-Grenze ausgehen.
3. Zum Veröffentlichen:
Praktisch: Naja. K&K-Verwaltungsdenken gibt es teils noch, unten und oben (ich habe als Strafrichter den Erlass von einer BH nicht "einfach so" bekommen, sondern erst mit einer halbformellen Rechtshilfeanfrage; als Anwalt habe ich ihn bei einer LPD "einfach so" bekommen). Aber manche unten sind froh, wenn sie ihre Zeit nicht mit Erklärungen und Bescheidschreiben verbringen müssen, weil die Partei den Erlass gelesen hat und keine sinnlosen Anträge/Anfragen stellt.
Rechtlich: Manche Ministerien veröffentlichen Erlässe. Geheimhaltungs- oder Sicherheitsaspekte hatten die bisherigen Waffenrechtserlässe nicht. Theoretisch kann man beim Innenministerium einen Antrag nach dem AuskunftspflichtG stellen.
Deine Beiträge sind qualitativ das Beste was ich hier je gelesen habe, mir ist dein Beitrag über die Magazine und den Paragraph 14 schon aufgefallen, wirklich eine Bereicherung fürs Forum
Was wurde zu 14 und Magazinen geschrieben ?
Gerne auch als PN.