Re: Waffenpass und Kat.A
Verfasst: Mo 16. Dez 2019, 13:21
Gibt halt meine Situation nicht wieder
ja moeglich...
Es werden alle bisherigen Kat B Waffen auf dem WP eingetragen (jene mit HiCap Magazin als Kat A) und festgelegt, wie viele Waffen gleichzeitig geführt werden dürfen (entsprechend der bisherigen Berechtigung). Die WBK wird eingezogen, bei zukünftigen Erweiterungen muss dann eben eine neue WBK ausgestellt werden.gewo hat geschrieben: ↑Mo 16. Dez 2019, 12:35B.) es koennte der Wp erweitert werden auf zB
- "das Führen von 2 Waffen Kat B sowie 2 Waffen gem. §17/1/7 sowie 2 Waffen gem. §17/1/8. Es dürfen max. 2 Waffen gleichzeitig gefuehrt werden"
( der Nachsatz mit den max. 2 ist dem Runderlass geschuldet der seit jahren drauf hinweist dass Waffenpässe grundsaetzlich nur fuer max. 2 waffen ausgestellt werden dürfen)
Ich glaube das ist die Antwort auf deine Frage.§17 (3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.
Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
/9 und /10 kommen laut erlass nur fuer magazine in betracht die NICHT eh schon zu waffen gehören die im Zuge einer /7 und /8 Genehmigung besessen werden
Laut Auskunft von meiner Behörde: Ja, die Kat A Waffe darf man dann auch mit kurzem Magazin führen, weil die Waffe immer noch als Kat A gemeldet ist (auch mit kurzem Magazin), sie bleibt es sogar dann wenn du zwischenzeitlich kein einziges langes Magazin besitzt. Ob man, mit einer Berechtigung ausschließlich für Kat A, auch (stattdessen) Kat B (also eine andere Waffe) führen darf traute man sich noch nicht sagen, da weder das Gesetz, noch der Runderlass (derzeit) noch die Schulungen dazu eine Information hatten.Renerene hat geschrieben: ↑Mo 16. Dez 2019, 10:35Hallo, hab mal eine Frage
Ich hab einen Waffenpass mit 2 B Plätzen und eine WBK mit 2 B Plätzen.
Alle 4 Plätze sind belegt, es sind 2 Stück Glock 9Para im Bestand mit 2 großen Magazinen. Jetzt melde ich die großen Magazine bekomme dafür eine Genehmigung und die 2 Plätze Kat A. am WP.
Darf ich dann die Glock's mit kurzen Magazinen führen? Ich hab ja dann keinen Kat B Platz mehr am WP.
Darf man mit Kat A Platz auch B führen.?
Weil ich dem Gesetzeslaut nicht entnehmen kann, dass ein Waffenpass zum Führen einer verbotenen Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z. 7 auch zum Führen eines verbotenen Gegenstandes nach § 17 Abs. 1 Z. 9 berechtigt.gewo hat geschrieben: ↑Di 17. Dez 2019, 10:39/9 und /10 kommen laut erlass nur fuer magazine in betracht die NICHT eh schon zu waffen gehören die im Zuge einer /7 und /8 Genehmigung besessen werden
warum willst magazine fuehren fuer waffen die du nicht mit hast?
magazin backup fuer den Kollegen der die kalash fuehrt?
Das ist richtig, auch aus den Erläuterungen nicht:Promo hat geschrieben: ↑Di 17. Dez 2019, 15:52Weil ich dem Gesetzeslaut nicht entnehmen kann, dass ein Waffenpass zum Führen einer verbotenen Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z. 7 auch zum Führen eines verbotenen Gegenstandes nach § 17 Abs. 1 Z. 9 berechtigt.gewo hat geschrieben: ↑Di 17. Dez 2019, 10:39/9 und /10 kommen laut erlass nur fuer magazine in betracht die NICHT eh schon zu waffen gehören die im Zuge einer /7 und /8 Genehmigung besessen werden
warum willst magazine fuehren fuer waffen die du nicht mit hast?
magazin backup fuer den Kollegen der die kalash fuehrt?
Dabei dürfte es sich aber meiner persönlichen Meinung nach eher um ein "Versehen" handeln, da der Inhaber eines WP für Kat A 7/8/11 für seine entsprechende Waffe weiter "große" Magazine erwerben darf ohne das eine Meldung an die Behörde erforderlich ist.Zu § 58 Abs. 12 bis 22:
...
Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen, wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden. Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
Hier:
WaffG §17 Abs. 3 (Auszug) hat geschrieben:Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.