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Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Di 24. Dez 2019, 10:30

cas81 hat geschrieben:
Di 24. Dez 2019, 10:09
Mein Weihnachtswunsch: einen Tag diesen Begriff nicht lesen zu müssen. I krieg scho Pustln davon. Statt Lex ginge auch Rex, sowohl der Hund, als auch die Waffen! Lex Luther ist auch ok; Das stimmt dann sogar mit der Gesinnung überein, die hinter dieser juristischen Vergewaltigung steckt. Protestidee: den Weihnachtsbaum mit Mags behängen und das Bild davon posten :shock: Aber ganz oben aufhängen, damit die Kinder nicht rankommen, das könnte als sichere Verwahrung durchgehen. Oder muss der Baum dann in den Tresor?

So ein Scheißgesetz...
... trotzdem, Merry Xmas, liebe LWB.
Hast auch schon ein "Erythema Juridicae" :lol:
Ich werde den bösen Begriff nimmer verwenden, falls doch, gelobe ich mir den Mund mit Seife auszuwählen :mrgreen:
Dir, und allen anderen natürlich auch, schöne Weihnachten :text-merryxmas:
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von susi » Sa 28. Dez 2019, 13:04

gewo hat geschrieben:
Di 24. Dez 2019, 00:27

der der als ersten den antrag stellt gewinnt ...
Was genau meinst Du denn bitte damit?
Grüße
susi

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von DLK » Sa 28. Dez 2019, 19:59

Yukon hat recht. Das WaffG zielt oft auf SCHUSSwaffen ab, nur vereinzelt auf "verbotene Waffen" wie große Magazine. Rein vom Wortlaut her gilt das Schießstättenprivileg nicht für Schalldämpfer oder große Magazine. Angebaut an eine Schusswaffe dürfte man diese Gegenstände aber sehr wohl dem Standnachbarn borgen. Im Größenschluss also wohl auch ein großes Magazin separat.

Ich rate dazu, zumindest ein paar Monate abzuwarten (allfällige Meldungen an die Behörde zwecks Nachweisbarkeit nur per Mail oder Einschreiben). Es sind meines Wissens ein paar "Luftballons" am Laufen (WBK für Miteigentum am Altbestand von großen Magazinen; Notwendigkeit der Eintragung konkreter Magazintyp, -hersteller etc) - im Studium nannte man das praktische Rechtswissenschaft. Das Problem ist, dass unliebsame Anträge ohne Konsequenz theoretisch 6 Monate unbearbeitet liegen gelassen werden können.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Tagnor » Mo 30. Dez 2019, 02:02

gewo hat geschrieben:
Di 24. Dez 2019, 00:34
Mentor hat geschrieben:
Di 24. Dez 2019, 00:22
gewo hat geschrieben:
Di 24. Dez 2019, 00:03


warum ned?
mit /8 hast mal die berechtigung fuer langwaffe hicap (ist /8 langwaffe ueber 10? bin unterwegs ...)
und ob du das kaufen darfst (weils passend ist) oder nicht (wenns nicht zu einer besessenen /8 passt) ist nicht meine sache
kann ich ned feststellen
muesste die behoerde feststellen
die kriegen ja von mir die §28 meldung
Ja, aber da war doch das Thema "für was das Magazin ursprünglich hergestellt wurde"
- > zumindest bei Glock Magazinen ist das eindeutig für Kurzwaffe.

Jetzt komm ich aber mit der Langwaffen Genehmigung zu dir ins Geschäft und will KW Magazine :think:

Welche Daten musst du eigentlich an die Behörde weitermelden?
Marke
Type
Kaliber
Fassungsvermögen

???
du hast recht
mit einer langwaffen genehmigung kann ich dir kein 33iger glock magazin mehr verkaufen ... dazu brauchst du eine kurzwaffen hicap genehmigung
sehr interessante ueberlegung

was ich melden muss?

Hersteller
(auf ca der haelfte steht kein hersteller, wenns draufsteht melde ich den hersteller, ansonstebn melde ich "unbekannt")

Für welche Waffe
(ist doch wohl ein witz, oder? ein AR magazin passt auf sicher auf waffen von fuffzig oder mehr bherstellern, eigentlich kannst da nur schreiben "diverse" weil wenn ich schreib magazin fuer "schmeisser AR-15 M4 Austria" und der kunde hat ein "hera arms the 15th" dann läuten auf dem seiner behoerde alle alarmglocken weil nicht uebereinstimmendes magazin. alles sehr seltsam.

Anzahl der schuss
(steht nirgendst drauf, wie kommt mandraufsowas wissenb zu wollen, oft geht auch einer mehr oder wenbiger rein und wie soll ich es ausprobieren ohne die patronen dafuer zu haben, also "unbekannt")

Kaliber
(detto, ich hab kistenweise magazine, da steht genau NIX drauf. auf ca 1/3 steht das kaliber drauf, dann schreibt mans rein, ansonsten "unbekannt")
Na ich bin gespannt wie das wird bei der Meldung von Privaten:
Ich melde "X Magazine von unbekanntem Hersteller, für diverse Waffen, mit unbekannter Kapazität und unbekanntem Kaliber" ?

Da hupft mich meine SB direkt an ...

€ Oder Sie will ein Sachverständigengutachten zu meinen Magazinen das ich zahlen darf xD

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von hasgunz » Mo 30. Dez 2019, 12:13

Österreich ist doch eine super funktionierende Bananenrepublik :lol:

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 30. Dez 2019, 12:31

Tagnor hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 02:02
Na ich bin gespannt wie das wird bei der Meldung von Privaten:
Ich melde "X Magazine von unbekanntem Hersteller, für diverse Waffen, mit unbekannter Kapazität und unbekanntem Kaliber" ?
Da hupft mich meine SB direkt an ...
€ Oder Sie will ein Sachverständigengutachten zu meinen Magazinen das ich zahlen darf xD
buerger die vor dem 27.12.2019 die ausnahmen nach §17 beantragt haben mussten - je nach behoerde - im Antrag ja nur die stueckzahl angeben

ich kenne einige kunden die ihre §17 WBKs nur mit angabe der stueckzahl bekommen haben

dann ist der Runderlass vom 27.12. gekommen

buerger die ab dem 27.12.2019 die ausnahmen nach §17 beantragt haben muessen jetzt eben auch alle details angeben im Antrag wie
- hersteller
- kaliber
- Schussanzahl
- fuer welche im besitz befindliche waffe

man kann davon ausgehen dass sich das in den naechsten wochen noch weiter "konkretisiert"
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Mi 1. Jan 2020, 22:19

DLK hat geschrieben:
Sa 28. Dez 2019, 19:59
Ich rate dazu, zumindest ein paar Monate abzuwarten (allfällige Meldungen an die Behörde zwecks Nachweisbarkeit nur per Mail oder Einschreiben). Es sind meines Wissens ein paar "Luftballons" am Laufen (WBK für Miteigentum am Altbestand von großen Magazinen; Notwendigkeit der Eintragung konkreter Magazintyp, -hersteller etc) - im Studium nannte man das praktische Rechtswissenschaft. Das Problem ist, dass unliebsame Anträge ohne Konsequenz theoretisch 6 Monate unbearbeitet liegen gelassen werden können.
Aufgrund meines Eindrucks, dass du offenbar mit der Materie sehr vertraut bist und aufgrund der soeben erfolgten medialen Jubelmeldung " habemus Koalition", darf ich dich um deine Einschätzung ersuchen, ob dein Rat, mit der Meldung des Altbestands noch ein paar Monate zuzuwarten, nachwievor aufrecht ist, oder ob eher Eile angebracht wäre?
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von DLK » Do 2. Jan 2020, 18:22

Rechtsanwendung ist nicht Politisieren. Das Folgende hat daher nur wenig mit Rechtsanwendung oder Behördenumgang zu tun:

Selbst wenn die Koalition eine Verschärfung des Waffenrechts plant: Der Erlass wird deswegen wohl nicht umgeschrieben, sondern gleich das Gesetz geändert. Die Vorwarnzeit wäre dann aber ausreichend, um den Altbestand noch zu melden. Die frühe Meldung bringt Dir nur dann etwas, wenn man den Altbestandschutz für Meldungen nachträglich verkürzen würde (also statt bis 13.12.2021 irgendwann vorher). zB Gesetz tritt am 1.1.2021 in Kraft und sagt: "Wer bis 1.3.2020 gemeldet hatte, darf behalten, wer danach oder noch nicht gemeldet hat, der muss abgeben." Typisches Kennzeichen von Verbotsgesetzgebung ist aber, dass man den verbotenen Gegenstand zuerst (registrieren muss und) ausnahmsweise behalten darf. Erst in einem gesonderten Gesetz wird dann das Registrierte für alle für verboten erklärt und muss abgegeben werden. Man weiß dann ja, wo es ist. Ein Gesetz, das die dem Staat bislang unbekannten Gegenstände sofort für verboten erklärt, führt üblicherweise hingegen schlicht dazu, dass die Bürger nicht offenlegen, solche Gegenstände zu besitzen. Der einzige Gegenstand, bei dem das meines Wissens anders war, waren Immobilien (der Grundsteuerkataster von Maria-Theresia: Man kann eh nicht verbergen, dass man Haus und Grund besitzt).

Aber falls der Staat doch soweit in den Altbestandschutz eingreifen will (Mit heißer Enteignungsentschädigung von € 20 pro Magazin und 10000 aufwändigen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung? Nein. Also würde man eine entschädigungslose Enteignung versuchen.), dass auch schon registrierte verbotene Waffen verboten werden [man merkt, wie verunglückt der Terminus einer erlaubten "verbotene Waffe" ist], bringt Dir eine Meldung vom 3.1.2020 genauswenig wie eine Meldung am Tag vor dem Inkrafttreten des Verschärfungsgesetzes.

Ich persönlich sehe keinen Vorteil in einer frühen Meldung.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Sinsin » Do 2. Jan 2020, 18:35

DLK hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 18:22
Rechtsanwendung ist nicht Politisieren. Das Folgende hat daher nur wenig mit Rechtsanwendung oder Behördenumgang zu tun:

Selbst wenn die Koalition eine Verschärfung des Waffenrechts plant: Der Erlass wird deswegen wohl nicht umgeschrieben, sondern gleich das Gesetz geändert. Die Vorwarnzeit wäre dann aber ausreichend, um den Altbestand noch zu melden. Die frühe Meldung bringt Dir nur dann etwas, wenn man den Altbestandschutz für Meldungen nachträglich verkürzen würde (also statt bis 13.12.2021 irgendwann vorher). zB Gesetz tritt am 1.1.2021 in Kraft und sagt: "Wer bis 1.3.2020 gemeldet hatte, darf behalten, wer danach oder noch nicht gemeldet hat, der muss abgeben." Typisches Kennzeichen von Verbotsgesetzgebung ist aber, dass man den verbotenen Gegenstand zuerst (registrieren muss und) ausnahmsweise behalten darf. Erst in einem gesonderten Gesetz wird dann das Registrierte für alle für verboten erklärt und muss abgegeben werden. Man weiß dann ja, wo es ist. Ein Gesetz, das die dem Staat bislang unbekannten Gegenstände sofort für verboten erklärt, führt üblicherweise hingegen schlicht dazu, dass die Bürger nicht offenlegen, solche Gegenstände zu besitzen. Der einzige Gegenstand, bei dem das meines Wissens anders war, waren Immobilien (der Grundsteuerkataster von Maria-Theresia: Man kann eh nicht verbergen, dass man Haus und Grund besitzt).

Aber falls der Staat doch soweit in den Altbestandschutz eingreifen will (Mit heißer Enteignungsentschädigung von € 20 pro Magazin und 10000 aufwändigen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung? Nein. Also würde man eine entschädigungslose Enteignung versuchen.), dass auch schon registrierte verbotene Waffen verboten werden [man merkt, wie verunglückt der Terminus einer erlaubten "verbotene Waffe" ist], bringt Dir eine Meldung vom 3.1.2020 genauswenig wie eine Meldung am Tag vor dem Inkrafttreten des Verschärfungsgesetzes.

Ich persönlich sehe keinen Vorteil in einer frühen Meldung.
ich hätte nur kurz eine Frage, und zwar ist meines Wissens nach ,,Erlass" gar kein juristischer Begriff, meinst du Zufällig Verwaltungsverordnungen oder Verordnungen, die in einem BGBL kundgemacht werden?

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Do 2. Jan 2020, 18:50

DLK hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 18:22
Rechtsanwendung ist nicht Politisieren. Das Folgende hat daher nur wenig mit Rechtsanwendung oder Behördenumgang zu tun:

Selbst wenn die Koalition eine Verschärfung des Waffenrechts plant: Der Erlass wird deswegen wohl nicht umgeschrieben, sondern gleich das Gesetz geändert. Die Vorwarnzeit wäre dann aber ausreichend, um den Altbestand noch zu melden. Die frühe Meldung bringt Dir nur dann etwas, wenn man den Altbestandschutz für Meldungen nachträglich verkürzen würde (also statt bis 13.12.2021 irgendwann vorher). zB Gesetz tritt am 1.1.2021 in Kraft und sagt: "Wer bis 1.3.2020 gemeldet hatte, darf behalten, wer danach oder noch nicht gemeldet hat, der muss abgeben." Typisches Kennzeichen von Verbotsgesetzgebung ist aber, dass man den verbotenen Gegenstand zuerst (registrieren muss und) ausnahmsweise behalten darf. Erst in einem gesonderten Gesetz wird dann das Registrierte für alle für verboten erklärt und muss abgegeben werden. Man weiß dann ja, wo es ist. Ein Gesetz, das die dem Staat bislang unbekannten Gegenstände sofort für verboten erklärt, führt üblicherweise hingegen schlicht dazu, dass die Bürger nicht offenlegen, solche Gegenstände zu besitzen. Der einzige Gegenstand, bei dem das meines Wissens anders war, waren Immobilien (der Grundsteuerkataster von Maria-Theresia: Man kann eh nicht verbergen, dass man Haus und Grund besitzt).

Aber falls der Staat doch soweit in den Altbestandschutz eingreifen will (Mit heißer Enteignungsentschädigung von € 20 pro Magazin und 10000 aufwändigen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung? Nein. Also würde man eine entschädigungslose Enteignung versuchen.), dass auch schon registrierte verbotene Waffen verboten werden [man merkt, wie verunglückt der Terminus einer erlaubten "verbotene Waffe" ist], bringt Dir eine Meldung vom 3.1.2020 genauswenig wie eine Meldung am Tag vor dem Inkrafttreten des Verschärfungsgesetzes.

Ich persönlich sehe keinen Vorteil in einer frühen Meldung.
Erstens, danke für deine Einschätzung.
Zweitens, eine entschädigungslose Enteignung halte ich für mehr als unwahrscheinlich, da so ein Vorhaben letztendlich dem Art.17 der Charta der Grundrechte in der EU widerspricht. Um eine entschädigungslose Enteignung rechtskonform durchsetzen zu können, müsste Österreich eine Änderung der Grundrechtecharta bewirken, was ich für ausgeschlossen halte. Sollte dies doch bewerkstelligt werden, dann würde Widerstand gegen den Staat verpflichtend werden.
Drittens, ich folge deiner Einschätzung und werde noch längere Zeit zuwarten.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Do 2. Jan 2020, 18:55

DLK hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 18:22
Rechtsanwendung ist nicht Politisieren. Das Folgende hat daher nur wenig mit Rechtsanwendung oder Behördenumgang zu tun:

Selbst wenn die Koalition eine Verschärfung des Waffenrechts plant: Der Erlass wird deswegen wohl nicht umgeschrieben, sondern gleich das Gesetz geändert. Die Vorwarnzeit wäre dann aber ausreichend, um den Altbestand noch zu melden. Die frühe Meldung bringt Dir nur dann etwas, wenn man den Altbestandschutz für Meldungen nachträglich verkürzen würde (also statt bis 13.12.2021 irgendwann vorher). zB Gesetz tritt am 1.1.2021 in Kraft und sagt: "Wer bis 1.3.2020 gemeldet hatte, darf behalten, wer danach oder noch nicht gemeldet hat, der muss abgeben." Typisches Kennzeichen von Verbotsgesetzgebung ist aber, dass man den verbotenen Gegenstand zuerst (registrieren muss und) ausnahmsweise behalten darf. Erst in einem gesonderten Gesetz wird dann das Registrierte für alle für verboten erklärt und muss abgegeben werden. Man weiß dann ja, wo es ist. Ein Gesetz, das die dem Staat bislang unbekannten Gegenstände sofort für verboten erklärt, führt üblicherweise hingegen schlicht dazu, dass die Bürger nicht offenlegen, solche Gegenstände zu besitzen. Der einzige Gegenstand, bei dem das meines Wissens anders war, waren Immobilien (der Grundsteuerkataster von Maria-Theresia: Man kann eh nicht verbergen, dass man Haus und Grund besitzt).

Aber falls der Staat doch soweit in den Altbestandschutz eingreifen will (Mit heißer Enteignungsentschädigung von € 20 pro Magazin und 10000 aufwändigen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung? Nein. Also würde man eine entschädigungslose Enteignung versuchen.), dass auch schon registrierte verbotene Waffen verboten werden [man merkt, wie verunglückt der Terminus einer erlaubten "verbotene Waffe" ist], bringt Dir eine Meldung vom 3.1.2020 genauswenig wie eine Meldung am Tag vor dem Inkrafttreten des Verschärfungsgesetzes.

Ich persönlich sehe keinen Vorteil in einer frühen Meldung.
Ich persönlich sehe auch keinen Vorteil einer frühen Meldung.

Nur weil man bis 27.12. keine weiteren Angaben machen musste, heißt das ja nicht, dass diese nicht z.B. einfach im Zuge der nächsten Verwahrungskontrolle hinzugefügt bzw. angefordert werden.
Irgendwo und irgendwie müssen die SB ja einmal anfangen. Es kommt immer wieder vor, dass im ZWR etwas ergänzt wird.
Das jemand längerfristig "besser" oder "schlechter" gestellt wird je nachdem wann er - innerhalb der gesetzlichen Frist - meldet glaube ich nicht.

Und warum sollte man sich diesen Aufwand mit den sündteuren Entschädigungszahlungen und Prozessen für irgendwelche Enteignungen machen wenn es "gratis" auch von selbst mit der Zeit geht..?

- Verwenden: Ist schon verboten (Ausnahme: beh. gen. Schießstand)
- Überlassen: Ist schon verboten (Ausnahme: beh. gen. Schießstand und 11b Sportschützen / mit Sondergenehmigung für eine genau passende Waffe)
- Verkaufen: Ist schon verboten (Ausnahme: Händler und 11b Sportschützen / mit Sondergenehmigung für eine genau passende Waffe, beide werden gebraucht nur wenig dafür zahlen weil sie es auch neu kaufen können)
- Verschenken: Ist schon verboten (Ausnahme: Händler und 11b Sportschützen / mit Sondergenehmigung für eine genau passende Waffe)
- Vererben: Ist schon verboten (Ausnahme: Händler und 11b Sportschützen / mit Sondergenehmigung für eine genau passende Waffe)

Daraus folgt: Zu 95% Verfall zu Gunsten der Republik bei Ableben der Berechtigten. Ohne Ärger und ohne Kosten ect. für die Republik.

Ich persönlich glaube einfach nicht, dass sich jemand dafür die Mühe antut... aber unterm Strich weiß niemand was die Zukunft bringt...

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Huck_Finn » Do 2. Jan 2020, 22:02

Ich blick hier auch nicht mehr durch, mal sehen ob ich das richtig auf die Reihe bekomme:

Also, für High Cap Magazine inkl. KW, z.B. Glock 17 die man vor dem 14.12. besaß gibt es eine Genehmigung und Waffe wird zu Kat A mit dem Magazin. Mit <20 Schuss Magazin wird die Waffe Kat. B., am beh. genehmigten Schießstand gilt das Schießstandprivileg für die High Cap. Kann also mit WP als Kat B. geführt werden?

Für High Cap Magazine inkl. LW, z.B. AR15 die man vor dem 14.12. besaß gibt es eine Genehmigung und Waffe wird zu Kat. A Mit 10 Schuss Magazin wird die Waffe Kat. B., am beh. genehmigten Schießstand gilt das Schießstandprivileg für die High Cap.
Kann also mit WP als Kat. B geführt werden?

Magazine für Waffen die man (noch) NICHT besitzt:

High Cap. Glock Magazine in anderen Kaliber 10mm, 40 SW, 357 SIG, 45 ACP) - Bindung an bestimmtes Modell?

High Cap Magazine für CZ Evo

High Cap Magazine für Steyr AUG

High Cap Magazine für div. AKM

High Cap Magazine für div. AR10

Ebenfalls melden und wenn man irgendwann die passende Waffe kauft ist die Verwendung, Verkauf und Nachkauf mit 11b Genehmigung gestattet.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Fr 3. Jan 2020, 03:49

Huck_Finn hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 22:02
Also, für High Cap Magazine inkl. KW, z.B. Glock 17 die man vor dem 14.12. besaß gibt es eine Genehmigung und Waffe wird zu Kat A mit dem Magazin. Mit <20 Schuss Magazin wird die Waffe Kat. B., am beh. genehmigten Schießstand gilt das Schießstandprivileg für die High Cap. Kann also mit WP als Kat B. geführt werden?
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für diese Glock 17 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 7, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <20 Schuss Magazin wird diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 7 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an diese Waffe anstecken darf.
Nein, diese Waffe kann mit einem WP für Kat B nicht geführt werden weil sie eine Kat A Waffe ist. Wenn man bereits am 14.12.2019 Inhaber eines WP war kann man einen Antrag auf eine (Sonder-) Genehmigung zum Führen für diese 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 7 stellen, dafür wird einem aber ein bestehender Kat B Platz auf dem WP abgezogen.
Huck_Finn hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 22:02
Für High Cap Magazine inkl. LW, z.B. AR15 die man vor dem 14.12. besaß gibt es eine Genehmigung und Waffe wird zu Kat. A Mit 10 Schuss Magazin wird die Waffe Kat. B., am beh. genehmigten Schießstand gilt das Schießstandprivileg für die High Cap.
Kann also mit WP als Kat. B geführt werden?
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für dieses AR 15 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <10 Schuss Magazin wird diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre auch in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 8 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an diese Waffe anstecken darf.
Nein, diese Waffe kann mit einem WP für Kat B nicht geführt werden weil sie eine Kat A Waffe ist. Wenn man bereits am 14.12.2019 Inhaber eines WP war kann man einen Antrag auf eine (Sonder-) Genehmigung zum Führen für diese 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8 stellen, dafür wird einem aber ein bestehender Kat B Platz auf dem WP abgezogen.
Huck_Finn hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 22:02
Magazine für Waffen die man (noch) NICHT besitzt:

High Cap. Glock Magazine in anderen Kaliber 10mm, 40 SW, 357 SIG, 45 ACP) - Bindung an bestimmtes Modell?

High Cap Magazine für CZ Evo

High Cap Magazine für Steyr AUG

High Cap Magazine für div. AKM

High Cap Magazine für div. AR10

Ebenfalls melden und wenn man irgendwann die passende Waffe kauft ist die Verwendung, Verkauf und Nachkauf mit 11b Genehmigung gestattet.
Es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für diese Glock Magazine anderen Kalibers und zwar für X [=Anzahl der Glock Magazine] Kat A Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 Z 9, jedes einzelne der Magazine wird wie eine Waffe der Kat A eigenständig im ZWR eingetragen, auf die bisherigen Kat B Plätze hat das aber keine Auswirkungen.
Nein, es gibt bei "anderen High Cap. Glock Magazinen" für die man noch keine Waffen besitzt keine Bindung an ein bestimmtes Modell, da man die Magazine nach einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 9 nur besitzen, nicht aber an irgendeine - z.B. später gekaufte - Kat B Schusswaffe anstecken darf, man darf sie also nicht verwenden, außer am behördlich genehmigten Schießstand (und selbst das ist teilweise strittig).
Auch gibt es eine (Sonder-) Genehmigung für die konkret besessenen anderen CZ Evo, Steyr AUG, AKM und AR10 Magazine und zwar für X [=Anzahl der anderen CZ Evo, Steyr AUG, AKM und AR10 Magazine] Kat A Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 Z 10, jedes einzelne der Magazine wird wie eine Waffe der Kat A eigenständig im ZWR eingetragen, auf die bisherigen Kat B Plätze hat das aber keine Auswirkungen.
Auch diese darf man mit einer solchen Genehmigung nur besitzen, nicht aber an irgendeine - z.B. später gekaufte - Kat B Schusswaffe anstecken, man darf sie also nicht verwenden, außer am behördlich genehmigten Schießstand (und wie gesagt, selbst das ist teilweise strittig).
Wenn man irgendwann später die passende Waffe kauft reicht die 11b Genehmigung nicht für die Verwendung und den Nachkauf der Magazine aus, man müsste eine komplett neue Kat A Genehmigung für die passende Waffe gem Z 7 oder Z 8 bekommen um dann die passenden Magazine mit der Waffe verwenden und diese auch nachkaufen zu können. Da das dann aber keine Altbestandswaffe ist, hat man keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung wie man es bei den Altbestandswaffen hat.

Hoffe ich habe keine Unklarheit übersehen und wie immer ohne Gewähr... :?

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Huck_Finn » Fr 3. Jan 2020, 05:31

@Emil Herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort. Damit lichtet sich der Nebel schon ordentlich und es bleibt nur die Sorge was die BH daraus macht.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von spareribs » Fr 3. Jan 2020, 06:34

Wenn ich jetzt die Glock mit den bösen Mags als Kat A habe und irgendwann die Mags verkaufe.....wird die Glock dann wieder B ? ....irgendwie ein Schwachsinn das Ganze ....
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