+1mastercrash hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 23:34Naja, eher 3500€, weil in größeren Mengen ab 2k oder 3k und wenn man keinen Stress hat findet man schon Marken-Muni in .223 für 35 Cent/Patrone.
ich würd nicht 40c für .223 zahlen.
+1mastercrash hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 23:34Naja, eher 3500€, weil in größeren Mengen ab 2k oder 3k und wenn man keinen Stress hat findet man schon Marken-Muni in .223 für 35 Cent/Patrone.
war beispielhaft und ändert nichts an der relation von 10k schuss vs 1 laufHS911 hat geschrieben: ↑Mi 25. Dez 2019, 10:07+1mastercrash hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 23:34Naja, eher 3500€, weil in größeren Mengen ab 2k oder 3k und wenn man keinen Stress hat findet man schon Marken-Muni in .223 für 35 Cent/Patrone.
ich würd nicht 40c für .223 zahlen.
Hmmm guter Punkt... An so etwas hatte ich gar noch nicht gedacht...Promo hat geschrieben: ↑Fr 27. Dez 2019, 16:28Eine Änderung an beschussrechtlich relevanten Teilen zieht eine Verpflichtung zum Neubeschuss nach sich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass derartige Änderungen zwar keine waffenrechtlichen Neukategorisierungen nach sich ziehen, jedoch die Waffe folglich wieder als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes zählt und daher sämtliche Bestimmungen des KMG (Ein-, Aus- und Durchfuhr) anzuwenden sind. Der EUFWP reicht somit nicht mehr aus, um mit dieser Waffe einen Bewerb im Ausland zu besuchen.
Ich kauf eine Büchse von JP Rifles, die mit "competition ready" beworben wird & deren Bauteile tlw. mit "competition use only" beschriftet sind.mastercrash hat geschrieben: ↑Sa 28. Dez 2019, 04:44Hmmm guter Punkt... An so etwas hatte ich gar noch nicht gedacht...Promo hat geschrieben: ↑Fr 27. Dez 2019, 16:28Eine Änderung an beschussrechtlich relevanten Teilen zieht eine Verpflichtung zum Neubeschuss nach sich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass derartige Änderungen zwar keine waffenrechtlichen Neukategorisierungen nach sich ziehen, jedoch die Waffe folglich wieder als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes zählt und daher sämtliche Bestimmungen des KMG (Ein-, Aus- und Durchfuhr) anzuwenden sind. Der EUFWP reicht somit nicht mehr aus, um mit dieser Waffe einen Bewerb im Ausland zu besuchen.
Bist du dir sicher, dass das auch für kurzzeitiges mitnehmen in ein anderes EU Land mit EUFWP gilt?
Das KMG spricht von:
Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.
Verbringen hört sich für mich so definitiv an, nicht nur kurzzeitig, andererseits spricht das KMG auch von "Durchfuhr" und die ist definitiv nicht endgültig sondern nur ein temporärer Vorgang.
Das würde bedeuten, man kann hier in AT die neuen coolen Halbautomaten zwar kaufen, besitzen, hier schießen, aber noch nicht mal für einen Bewerb (zumindest nicht ohne teure Einzelbewilligung) ins EU Ausland mit EUFWP mitnehmen...
... oder mit einem Standard AR-15 mit vollwarzigem Verschluss
Dem KMG bzw. der KM-Vo ist ziemlich egal was auf deiner Waffe steht - entweder es ist KM, oder es ist es nicht. Um das zu wissen gibt es Feststellungsbescheide. Je nachdem was da drinnen steht, ist das KMG bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwenden. Vereinfacht: nur weil ich KATZE auf einem Hund schreibe ersparst du dir auch nicht die Hundesteuer...HS911 hat geschrieben: ↑Mo 30. Dez 2019, 13:27Ich kauf eine Büchse von JP Rifles, die mit "competition ready" beworben wird & deren Bauteile tlw. mit "competition use only" beschriftet sind.
Ich fahr mit dieser Büchse auf eine EM o.ä.
Wird hier ernsthaft jemand behaupten, dass es sich nicht um eine Sportwaffe handle?
Die Sache schaut vielleicht anders aus, wenn man das mit einer "Zombie Inc. Super Seal Delta Warfighter Modular Platform" versuchen würde, das stimmt wohl.
Stimme ich Dir vollkommen zu.Promo hat geschrieben: ↑Sa 4. Jan 2020, 14:53Dem KMG bzw. der KM-Vo ist ziemlich egal was auf deiner Waffe steht - entweder es ist KM, oder es ist es nicht. Um das zu wissen gibt es Feststellungsbescheide. Je nachdem was da drinnen steht, ist das KMG bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwenden. Vereinfacht: nur weil ich KATZE auf einem Hund schreibe ersparst du dir auch nicht die Hundesteuer...HS911 hat geschrieben: ↑Mo 30. Dez 2019, 13:27Ich kauf eine Büchse von JP Rifles, die mit "competition ready" beworben wird & deren Bauteile tlw. mit "competition use only" beschriftet sind.
Ich fahr mit dieser Büchse auf eine EM o.ä.
Wird hier ernsthaft jemand behaupten, dass es sich nicht um eine Sportwaffe handle?
Die Sache schaut vielleicht anders aus, wenn man das mit einer "Zombie Inc. Super Seal Delta Warfighter Modular Platform" versuchen würde, das stimmt wohl.
Das hat aber der VwGH wieder aufgehoben und zurück verwiesen.Für die Einstufung als Sportwaffe sei u.a. wesentlich, dass die Austauschbarkeit wesentlicher Teile der Waffen, wie insbesondere Verschluss und Lauf, im Sinne einer Inkompatibilität nicht möglich sei.
ist vom gleichen Fall wenn ich mich nicht irreOb die in Rede stehenden halbautomatischen Gewehre Kriegsmaterial iSd. §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Sportgewehre in Betracht kommen.