quelle?
oder ein argumentationsansatz dafuer?
ich erkenne naehmlich keinen ....
"waffe kat A" (und darum kommen wir ja ned herum) bedeutet WBK pflicht
WBK gibts erst ab 21
mit 18 daher unrechtmaessiger besitz
egal ob uebergangsfrist oder nicht
quelle?
Beide Varianten lassen sich argumentieren.
Jain... Kann man natürlich so sehen, und ich würde es auch so sehen und hoffe, dass es die Behörden auch so sehen weil es einfach nur logisch wäre. Aber es gibt auch einen dunklen Funken und den wird gewo meinen:woolf hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 01:06Ich denke damit muss eine logische Sekunde vor dem Inkrafttreten gemeint sein, denn am 14.12. um 00:00 hätte es keinen einzigen legalen Besitzer von HiCaps gegeben und niemand hätte damit Altbestand geltend machen können.mastercrash hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 00:47Würde ich auch so interpretieren, auch wenn im Gesetz steht "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens legal besessen" und nicht vorher. Das ist der einzige Knackpunkt.
Das heißt die Waffen, egal zu welcher logischen Sekunde man das interpretiert, sind in jenem Moment jedenfalls schon verbotene Waffen nach § 17. Für alle Ü21 kein Problem, wegen der Übergangsbestimmung, aber für alle U21 kann es ein Problem sein, weil die Übergangsbestimmung ja nur für rechtmäßige Waffen gilt (und gewöhnlich eine Ausnahmegenehmigung einer Person unter 21 nicht erteilt werden kann: "Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.").Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen
Abgesehen davon, daß es keine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung einer WBK bei Altbestand gibt und die dämliche Behörde einfach "Waffe" mit "Waffenbesitzkarte" assoziiert, es mittels Bescheid bereits möglich wäre und diese Regelung wegen Neuausstellung bei Altbestand sowieso bereits verfassungswidrig wegen Verletzung des Eigentums ist:mastercrash hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 01:14(und gewöhnlich eine Ausnahmegenehmigung einer Person unter 21 nicht erteilt werden kann: "Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.").
Der erste Satz umfasst sogar extra nicht den Begriff der WBK. Das heißt, dass bereits der Gesetzgeber dies eben gerade nicht im Sinn hat, da er sich bei zwei verschiedenen Tatbeständen zweier verschiedener Ausdrücke bedient. Die Magazine alleine werden also bewusst von der Kombination Magazin + Schusswaffe abgegrenzt und bereits auf Gesetzesebene eine unterschiedliche Vollziehung indiziert.58 (13) WaffG - Auszug hat geschrieben: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.
Regelt allgemein Genehmigungen für Kat A und sowohl neue als auch Altbestand fallen darunter.
Naja, hier gibt die Behörde ja die Möglichkeit den Altbestand zu behalten und die Kosten werden sie halt als "Unkostenbeitrag" für die Prüfung und Eintragung des Altbestandes abtun. Dagegen ist es schwer zu argumentieren, weil eh schon geklärt ist, dass eine Verschärfung des Waffenrechts im Allgemeinen sehr wohl im öffentlichen Interesse sein kann (öffentliche Sicherheit) und die Maßnahmen adäquat, zur Zielerreichung geeignet usw... sind. (Auch wenn wir wissen, dass Magazin-Verbote eigentlich ungeeignet zur Erhöhung der Sicherheit sind). Sonst müsste man das neue Waffengesetz als ganzes als verfassungswidrig anfechten und da macht der VfGH garantiert nicht mit.
Du lässt einfach die anderen Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, außer Acht. Denn das Ziel ist auch mit gelinderen Mittel erreichbar (Bescheid in Papierform) und auch darum eben nicht verhältnismäßig. Genau das ist das scharfe Schwert, dass Eingriff von Verletzung trennt.mastercrash hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 08:58Dagegen ist es schwer zu argumentieren, weil eh schon geklärt ist, dass eine Verschärfung des Waffenrechts im Allgemeinen sehr wohl im öffentlichen Interesse sein kann (öffentliche Sicherheit) und die Maßnahmen adäquat, zur Zielerreichung geeignet usw... sind.
das mag so scheinen weil es fuer viele vermutlich das erste gesetz ist mit dem ihr euch so RICHTIG beschäftigtParallaxe hat geschrieben: ↑Di 24. Dez 2019, 10:34Wenn man das so liest, könnte man meinen, dass das ganze Gesetz so gestaltet ist, dass es jederzeit an jeder Stelle eine juristische Hintertür gibt, die jederzeit jeden Betroffenen je nach momentanem Bedürfnis des Gesetzgebers zum Unbescholtenen oder zum Täter macht, und retour...
das ist wohl etwas rüde formuliert