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Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Parallaxe » Mi 25. Dez 2019, 20:01

Ich finde die Mail ein bisschen zu offensiv - wenn man sich aufs Recht beruft und es quasi gegen die SB in Stellung bringt, wird sie das als aggressiven Akt interpretieren - bitte bedenken: Das ist eine Beamtin, und wir sind in Österreich.

Den Satz "Ich bin nur in der Lage mich an aktuell geltendes Recht zu halten und kann kein zukünftiges Recht vorhersehen." würde ich weglassen, denn das ist eh logisch und hat den Charakter einer Belehrung oder speziellen Betonung.

Den Satz "Sie habe zwar recht, dass große Magazine in die Kategorie Z9 und 10 einzuordnen sind, jedoch haben Sie den § 58 komplett außer Acht gelassen. In diesem sind Übergangsbestimmungen geregelt und dort steht § 58 (13)"

würde ich umformulieren - dieses "ja, aber..." mag kein Beamter.

Beispielsweise: "Im Zusammenhang mit der Zuordnung großer Magazine nach Z9 und Z10 regelt §58 die Übergangsbestimmungen, wo unter (13) angeführt ist:"

Den Absatz

"Bitte missinterpretieren Sie diese Nachricht nicht. Es liegt offensichtliche eine Diskrepanz im Waffengesetz vor, die mich in Lage bringt eine ungewollte Verwaltungsübertretung zu riskieren und ich denke es ist in niemandes Interesse das Waffengesetz rückwirkend gegen gesetzestreue Bürger einzusetzen. Des weiter sollten man sich bewusst sein, dass derartige Fälle einen gewissen Beispielcharakter haben sollten und würden sich die Behörden gegen eine Kooperation mit den Bürgern entscheiden hat das eine dementsprechend abschreckende Wirkung an all jene, die sich in einer ähnlichen Situation befinden."

lass bitte ganz weg! Das ist eine Ansammlung an psychologischen Sackgassen. Das "Bitte" ist nicht angebracht, hier gehts um einen Verwaltungsakt, der abzuwickeln ist. Du wirst zu persönlich, denn Du unterstellst ihr, sie könnte etwas missinterpretieren. Außerdem wird Dir in Deiner Position niemand zugestehen, das Waffengesetz zu kritisieren - also, was eine Diskrepanz ist, das lassen die sich nicht von irgendwem sagen, der etwas von ihnen will. Und der Rest von dem Absatz macht einen Druck, der massiven Gegendruck erzeugt. Das sind genau die Sachen, die man sich denkt, persönliche Einschätzungen, die man bestenfalls im Forum hier bespricht - und das ist auch okay, sogar wenn dann hier jemand von denen mitlesen sollte. Der Punkt ist einfach, dass man einen behördlichen Vorgang mit einer gewissen Sachlichkeit abhandelt, in der Bitten, Unterstellungen und Interpretationen keinen Platz haben.

Im letzten Absatz würde ich mit: "ich möchte Ihnen noch mitteilen, dass..." beginnen. Das ist nicht so scharfkantig.

Ach was, ich formuliere alles um und poste es Dir als Vorschlag, Du musst es ja nicht so machen. Ich schreibs in der nächsten halben Stunde hier rein.

Parallaxe
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Parallaxe » Mi 25. Dez 2019, 20:42

So, also, ich würde vorschlagen: Beruf Dich nicht auf irgendwelche Rechte, denn das muss die Behörde wissen, welche Rechte Du hast. Im Zweifelsfalle ist es später immer noch möglich, sich darauf zu berufen. Die Devise im Umgang mit Behörden ist immer: Halte den Ball flach und dosiere richtig. Das sind Amtswege, Verwaltungsprozesse, keine persönlichen Auseinandersetzungen.

Ich habe folgende Version entworfen - sie ist sehr kurz, aber da steht das Wesentliche drin. Alles andere wissen die selber, jedenfalls würden sie es nicht gut annehmen, wenn Du Ihnen die Gesetze hinschreibst. Das könnte eine Reaktion wie "Wir brauchen keine Belehrung, wir prüfen das ohnehin selber!" nach sich ziehen. Warum auch der Behörde Arbeit abnehmen? Die werden dafür bezahlt.

Hier mein Vorschlag, die Angaben in den [eckigen Klammern] musst Du ergänzen:

Sehr geehrte Frau [Name],

bezugnehmend auf unser Telefonat vom [Datum] bezüglich der Registrierung von großen Magazinen [xx Schuss] für eine [Waffentyp, also z.B. FFW] möchte ich die Eckdaten des vorliegenden Falls nochmals zusammenfassen:

Ich habe die Magazine vor dem 14.12.2019 im Fachhandel [stimmt das?] erworben. Wie Sie wissen, war zu diesem Zeitpunkt der Erwerb solcher Magazine weder an eine Altersgrenze noch an ein waffenrechtliches Dokument gebunden.

Aktuell befinde sich besagte Magazine (§17 (1) Z10 WaffG) in Reparatur bei einem Waffenhändler (Bestätigung im Anhang).

Ich möchte Ihnen explizit zur Kenntnis bringen, dass ich den Kontakt zur Behörde gesucht habe, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen!

Ich bitte Sie höflichst um die behördliche Rechtsansicht zu der sich aus den

- gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Magazine ([Datum oder zumindest Jahreszahl]),
- meinem Geburtsdatum ([Datum]) und der
- Übergangsfrist von zwei Jahren für die Meldung eines Altbestands

ergebenden Diskrepanz und verbleibe


Hochachtungsvoll,

Davomon1979
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Davomon1979 » Mi 25. Dez 2019, 20:54

Genau so ist es perfekt!

Chrissi
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mi 25. Dez 2019, 20:56

Danke, dass du dir die Mühe gemacht hast und mir so eine tolle Vorlage gemacht hast. Ich werde schauen, dass ich morgen nochmals beim Waffenhändler vorbei gehe und mir eine Bestätigung für die Reparatur geben lasse, denn aktuell steht auf der Bestätigung nur, dass ich die Magazine bei Ihm abgegeben habe.

Sobald ich das erledigt habe werde ich die Ausgefüllt Vorlage mit dem Scan der Bestätigung an die BH schicken.

Vielen Dank nochmals

gearrillero
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gearrillero » Mi 25. Dez 2019, 21:01

...LASS DIR ZEIT...bei den Liebe und beim Gesetzt kann schnell alles im Arsch ein...es dauert sicher noch bis März oder länger bis die BH(JEDE!) weis was sie tun sollen/dürfen/müssen. Sogar die Vollzugbeamten aka Cobra(s) finden, aber wirklich alles, an dem Gesetzt KAKA und wissen eh nicht wo sie wenn, wann, warum und wie kontrollieren sollten...=> EU Gesetzt, MUSS UMGESETZT WERDEN (mag aber wirklich keiner machen!)

Kurz Version wäre...Danke für Ihre Email, ich werde mich darum bemühen neues geltenes Recht raschest möglich umzusetzten. Herzlichen Danke...blablabla.. => bis dahin sind die Magazine zum Service beim Blablabla...

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Mauser98Lover » Mi 25. Dez 2019, 21:58

mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:58
gewo hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:55
mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:53
Und dann heißt es: Per Gesetz kann eine WBK außer in den Fällen nach Abs 3 nur an Ü21 ausgestellt werden. Ohne WBK, keine Berechtigung, ohne Berechtigung kannst es in die Tonne treten. Klarer Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
aber aber gilt dass denn nicht auch fuer generell alle noch-nicht-21-jahre-alten besitzer von kat C waffen mit HiCaps ?
Ja genau das tut es, und das zeigt auch das Ausmaß dieses Eingriffs in die Eigentumsgarantie.
Jeder unter 21 mit großen Magazinen, egal ob mit Kat C Waffe oder ohne wäre damit vielleicht jetzt schon (hier sollte aber vorsichtig interpretiert werden was unrechtmäßiger Besitz ist, denn vor der Novelle war er ja rechtmäßig), spätestens aber nach der 2 Jahresfrist enteignet.

Volksanwaltschaft ist ein guter Tipp, in der Hoffnung, dass die sich bei Waffenbesitz nicht querstellen ("damit wollen wir nichts zu tun haben").
,,(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken'' - Quelle https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016
Versteh ich da was falsch oder sagt das Gesetz hier nicht eh genau, dass eine WBK ausgestellt werden muss aber eben der Besitz von Kategorie B Waffen eingeschränkt wird, ergo müsste JEDER, der so ein Magazin(e) besitzt eine WBK bekommen, nur das eben hinten kein einziger Kat. B. Platz bewilligt wird?
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Mauser98Lover » Mi 25. Dez 2019, 22:08

Parallaxe hat geschrieben:
Mi 25. Dez 2019, 20:42
So, also, ich würde vorschlagen: Beruf Dich nicht auf irgendwelche Rechte, denn das muss die Behörde wissen, welche Rechte Du hast.
Man kann sich nicht darauf verlassen, dass jeder deine Rechte kennt, die muss man selbst wissen. Natürlich sollte jeder die eigenen und die Rechte des Anderen kennen, das ist aber so oft nicht der Fall, ergo ist es fahrlässig, wenn man sich bei seinem Handeln oder rechtlichen Anliegen nicht auf bestimmte Paragraphen berufen kann. Im Zweifel beruft man sich darauf und das muss man nicht aggressiv oder eingebildet machen, sondern einfach ganz neutral, emotionslos und respektvoll.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gewo » Mi 25. Dez 2019, 22:15

Mauser98Lover hat geschrieben:
Mi 25. Dez 2019, 21:58
Versteh ich da was falsch oder sagt das Gesetz hier nicht eh genau, dass eine WBK ausgestellt werden muss aber eben der Besitz von Kategorie B Waffen eingeschränkt wird, ergo müsste JEDER, der so ein Magazin(e) besitzt eine WBK bekommen, nur das eben hinten kein einziger Kat. B. Platz bewilligt wird?
Ja so war das wohl geplant

Das problem ist dass direkt im gesetz steht dass eine WBK oder ein WP an unter 21jaehrige nur bei speziellen beruflichem oder jagdlichen bedarf ausgestellt werden darf.

Der SB darf keine WBK ausstellen
Punktum

Er duerfte aber sehr wohl eine anderweitige bewilligung ausstellen
Zb in form eines bescheids
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von cas81 » Mi 25. Dez 2019, 22:48

Zum x-ten mal: Bezüglich Z9 und Z10 ist eben nicht die Rede von WBK. Bei Z7, 8,11 hingegen wird es explizit genannt. Da werden nicht ohne Grund zwei verschiedene Tatbestände unterschiedlich behandelt.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von panhandle » Mi 25. Dez 2019, 23:09

Mauser98Lover hat geschrieben:
Mi 25. Dez 2019, 21:58
mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:58
gewo hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:55


aber aber gilt dass denn nicht auch fuer generell alle noch-nicht-21-jahre-alten besitzer von kat C waffen mit HiCaps ?
Ja genau das tut es, und das zeigt auch das Ausmaß dieses Eingriffs in die Eigentumsgarantie.
Jeder unter 21 mit großen Magazinen, egal ob mit Kat C Waffe oder ohne wäre damit vielleicht jetzt schon (hier sollte aber vorsichtig interpretiert werden was unrechtmäßiger Besitz ist, denn vor der Novelle war er ja rechtmäßig), spätestens aber nach der 2 Jahresfrist enteignet.

Volksanwaltschaft ist ein guter Tipp, in der Hoffnung, dass die sich bei Waffenbesitz nicht querstellen ("damit wollen wir nichts zu tun haben").
,,(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken'' - Quelle https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016

Versteh ich da was falsch oder sagt das Gesetz hier nicht eh genau, dass eine WBK ausgestellt werden muss aber eben der Besitz von Kategorie B Waffen eingeschränkt wird, ergo müsste JEDER, der so ein Magazin(e) besitzt eine WBK bekommen, nur das eben hinten kein einziger Kat. B. Platz bewilligt wird?
Hi...

Für den Besitz von nur HighCap Mags - also ohne zugehörige Waffe(n) - ist eigentlich keine WBK erforderlich....siehe Zitat: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
und somit kann/dürfte sich die Behörde auch nicht auf das min. Alter (für eine WBK) berufen.

Edit: Ups.... cas81 war schneller.

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Davomon1979 » Do 26. Dez 2019, 00:48

gewo hat geschrieben:
Mi 25. Dez 2019, 22:15
Er duerfte aber sehr wohl eine anderweitige bewilligung ausstellen
Zb in form eines bescheids
Die Waffenbesitzkarte ist die Bewilligung (mE die einzig mögliche). Siehe dazu Waffengesetz:
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
Und zu den Magazinen in speziellen aus der erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage:
Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.
Woher die Theorie mit dem Papierbescheid kommt würde ich gern wissen? - Unser Treadstarter hat mE etwas gefunden was das BMI nicht vorgesehen hat. Ohne WBK wird die SB die Magazine auch nicht im ZWR erfassen können.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von mastercrash » Do 26. Dez 2019, 03:34

Davomon1979 hat geschrieben:
Do 26. Dez 2019, 00:48
Die Waffenbesitzkarte ist die Bewilligung (mE die einzig mögliche). Siehe dazu Waffengesetz:
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
Ja, WBK oder WP sind laut Waffengesetz die einzige mögliche Bewilligungsart wie du ja zitiert hast von Schusswaffen der Kat B. Was auch immer ein Magazin ist, es ist keine Schusswaffe (allenfalls Waffe qua lex specialis) und keine Kat B.

Die Regierungsvorlage ist nicht Teil des Gesetzes sondern hilft allenfalls bei der (teleologischen) Interpretation. In erster Linie sind Gesetze aber verfassungskonform zu interpretieren und weil es, wenn man der Regierungsvorlage folgt, zu einer de facto Enteignung von U21 Magazinbesitzern kommt die wohl verfassungswidrig wäre ist davon auszugehen, dass das einfach übersehen wurde und daher nicht zwingend wie in der Regierungsvorlage beschrieben eine WBK an U21 ausgestellt werden müsste (was ja ohne neue Gesetzesänderung nur aufgrund von Magazin-Altbestand gar nicht geht). Auch der § 58 Abs 13 verlang ja nur bei Bewilligungen nach Z 7, 8 und 11 eine WBK oder WP, sodass daraus auch abgeleitet werden kann, dass für Z 9 und Z 10 eben genau keine WBK zwingend für die Bewilligung erforderlich ist oder ausgestellt werden muss.

Einziger Knackpunkt ist, dass ein großes Magazin laut Gesetz eine verbotene Waffe ist und auch für eine Bewilligung einer solchen (auch ohne WBK oder WP auszustellen) auch ein Mindestalter von 21 vorgesehen ist.

Bin gespannt wie hier schlussendlich die Lösung aussieht oder ob ein U21 bis vor den VfGH damit geht.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Emil » Do 26. Dez 2019, 08:00

Vorweg: Natürlich weiß ich, wie wohl jeder hier, dass das Mindestalter für WBK und WP grundsätzlich 21 Jahre ist.
Da aber § 21 Abs. 1 für die Berufsausübung auch die Ausstellung von WBK und WP ab 18 Jahren ermöglicht, schreibe ich nachfolgend immer von diesem "absoluten Mindestalter" für eine Ausstellung von WBK und WP.

mastercrash hat geschrieben:
Do 26. Dez 2019, 03:34
Davomon1979 hat geschrieben:
Do 26. Dez 2019, 00:48
Die Waffenbesitzkarte ist die Bewilligung (mE die einzig mögliche). Siehe dazu Waffengesetz:
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
Ja, WBK oder WP sind laut Waffengesetz die einzige mögliche Bewilligungsart wie du ja zitiert hast von Schusswaffen der Kat B. Was auch immer ein Magazin ist, es ist keine Schusswaffe (allenfalls Waffe qua lex specialis) und keine Kat B.
Genauso ist es, § 20 Abs. 1 umfasst erst einmal nur Schusswaffen der Kat B und solche kann niemand, der vor dem 14.12.2019 unter 18 Jahre alt war, rechtmäßig besessen haben (z.B. Schrothalbautomat mit fest eingebautem 12 Schuss Röhrenmagazin).

Auch wenn dem Magazin - gleich wie damals dem "Gewehrscheinwerfer" - vermutlich die "allgemeine Eigenschaft einer Waffe" gem. § 1 WaffG fehlen dürfte, ist das Magazin das gleiche, was der "Gewehrscheinwerfer" vor dem 01.01.2019 war, nämlich relativ sicher lex specialis eine verbotene Waffe, weil es unter § 17 Abs. 1 angeführt wird.

cas81 hat geschrieben:
Mi 25. Dez 2019, 22:48
Zum x-ten mal: Bezüglich Z9 und Z10 ist eben nicht die Rede von WBK. Bei Z7, 8,11 hingegen wird es explizit genannt. Da werden nicht ohne Grund zwei verschiedene Tatbestände unterschiedlich behandelt.
Sehe ich genauso, das Magazin gem. Z. 9 und Z. 10 war vor dem 14.12.2019 ein grundsätzlich völlig freier Gegenstand auch wenn es "irgendetwas mit Waffen zu tun hatte" aber das hat ein Zielfernrohr auch. Z. 7, 8 und 11 betreffen ehemalige Schusswaffen der Kat B und diese konnte niemand unter 18 Jahren vor dem Stichtag rechtmäßig besitzen (siehe oben).
Deshalb waren meiner Meinung nach wohl auch die zwei verschiedene Tatbestände für die Umsetzung notwendig damit es zu keiner Enteignung - und damit zu Entschädigungszahlungen von Seiten der Republik für die Besitzer - kommt.

Davomon1979 hat geschrieben:
Do 26. Dez 2019, 00:48
gewo hat geschrieben:
Mi 25. Dez 2019, 22:15
Er duerfte aber sehr wohl eine anderweitige bewilligung ausstellen
Zb in form eines bescheids
Woher die Theorie mit dem Papierbescheid kommt würde ich gern wissen? - Unser Treadstarter hat mE etwas gefunden was das BMI nicht vorgesehen hat. Ohne WBK wird die SB die Magazine auch nicht im ZWR erfassen können.

Woher diese Theorie genau kommt weiß ich nicht, es muss aber auch bisher Fälle gegeben haben wo es andere (Papier-) Bescheide für waffenrechtliche Bewilligungen (auch für solche der Kat A) gegeben hat weil eine Ausstellung einer WBK oder WP nicht möglich war, hier zwei Beispiele:

1.) Bewilligungen für Kat C für Jugendliche ab 16 Jahren:
Jugendliche
§ 11: (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

[...]
(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.
Für den 16 Jährigen Nachwuchssportschützen kann als solche Bewilligung keine WBK für den Besitz von Kat C Waffen ausgestellt werden, da er einerseits unter 18 ist und andererseits die WBK auf der Rückseite keine Eintragungsmöglichkeit für Kat C Waffen vorsieht.

Für den 16 Jährigen, der Mitglied einer einer traditionellen Schützenvereinigung ist, kann als solche Bewilligung kein WP, welcher auf der Rückseite zwar eine Eintragungsmöglichkeit für das Führen von Kat C Waffen vorsehen würde, ausgestellt werden, da er unter 18 ist und darüber hinaus § 35 Abs. 2 Z. 3 das Führen für diesen Zweck ohne WP ohnehin ausdrücklich zulässt.

In beiden Fällen mussten diese Bewilligungen also anders ausgestellt worden sein, z.B. in Form eines (Papier-) Bescheids.


2.) Bewilligungen gem. § 18 also "Kriegsmaterial":
§ 18 Abs. (5): Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), [...]
Hier ist der § 20, also die WBK oder der WP explizit nicht angeführt, die Rückseite der bisherigen WBK und WP hat auch keine Eintragungen gem. § 18 vorgesehen.
Nachdem es solche Bewilligungen aber definitiv gegeben hat, müssen auch diese Bewilligungen anders ausgestellt worden sein, z.B. in Form eines (Papier-) Bescheids.


Ich vermute daher, dass die von dir erwähnte "Theorie mit dem Papierbescheid" sich aus diesen bisherigen (Papier-) Bescheiden ergeben hat.

Davomon1979 hat geschrieben:
Do 26. Dez 2019, 00:48
Ohne WBK wird die SB die Magazine auch nicht im ZWR erfassen können.
Das wird sie wohl ziemlich sicher können müssen. Einerseits muss sie im ZWR auch Kat C Waffen, Zubehör für Kat C Waffen ect. erfassen können (z.B. aus Verlassenschaften), für die es gar keine WBK gibt, andererseits muss sie im ZWR auch die vollautomatischen Kat A Waffen (z.B. für gerichtlich beeidete Sachverständige, Sammler usw.) erfassen können, für die es auch keine WBK und keinen WP gibt.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gewo » Do 26. Dez 2019, 08:43

Die rueckseite der wbk bzw des wp kamn
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21

Beitrag von gewo » Do 26. Dez 2019, 08:44

Die rueckseite der wbk bzw des wp kann vom SB mit freiem text befuellt werden.
Da gibt es keine einschraenkung
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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