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Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gewo » Mi 12. Feb 2020, 17:43

Simon80 hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 14:13
Auch wenn es hier nicht dazupasst: sieht jemand die Möglichkeit bei der Erstausstellung der WBK mehr als 2 Plätze zu bekommen mit der Begründung Jagd und Schießsport ausüben zu wollen? Waffen der Kat. B darf man ja jetzt ohne weiteres bei der Jagd führen das war beim alten Gesetz nicht so....
„die anzahl der waffen bei der erstmaligen ausstellung einer WBK ist mit zwei festzulegen“
steht so im gesetz

formal daher keine chance
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Simon80 » Mi 12. Feb 2020, 17:52

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 17:43
Simon80 hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 14:13
Auch wenn es hier nicht dazupasst: sieht jemand die Möglichkeit bei der Erstausstellung der WBK mehr als 2 Plätze zu bekommen mit der Begründung Jagd und Schießsport ausüben zu wollen? Waffen der Kat. B darf man ja jetzt ohne weiteres bei der Jagd führen das war beim alten Gesetz nicht so....
„die anzahl der waffen bei der erstmaligen ausstellung einer WBK ist mit zwei festzulegen“
steht so im gesetz

formal daher keine chance

Danke für die Info gewo! Hab ich befürchtet :roll:

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Promo » Mi 12. Feb 2020, 18:09

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 17:43
„die anzahl der waffen bei der erstmaligen ausstellung einer WBK ist mit zwei festzulegen“
steht so im gesetz
Das Wort "erstmalig" finde ich im § 23 nicht, da steht wortwörtlich:
§ 23 Abs. 3:
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen.[..]
Theoretisch ginge daher bei Erstausstellung mehr, etwa wenn du 25 Kat.B Schusswaffen erben solltest, bis dahin aber keine WBK gehabt hast.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Sa 15. Feb 2020, 18:44

Verein-Offiziell hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 07:51
Hi, wie ist der letzte Stand der Dinge in der Causa?

Bitte um eine Mail an sportleitung_west@Verein.at
Gruss,
Tom
Hallo

Aktuell sieht es so aus, dass die erfunde Frist meiner BH ausgelaufen ist. Ich bin der Forderung der SB auch ein Stückweit nachgekommen. Ich war nämlich bei der Waffenhändlerin und habe ich dieser die Situation geschliedert und Ihr die Mail gezeigt. Diese hat darauf bei der SB angerufen und Ihr mitgeteilt, sie könne sich vorerst nicht darum kümmern, da sie in den Skiurlaub fahre.

Ich habe der SB auch noch einmal per Mail mitgeteilt dass ich die Waffenhändlerin informiert habe. Auf gut deutsch, wenn die SB meine Mags haben will soll sie zur Waffenhändlerin gehen und die holen. Was ich aber auch ned glaube da sie höftlich darauf hingewießen habe, dass der Herr Rippel mich aktuell (zwar nur bedingt) unterstützt.

Ebenfalls hat der Herr Rippel eine eigenst erstellte Bewilligung an die SB geschickt. Ich und der Herr Rippel sind beide gespannt wie die SB damit umgeht. Ich denke nicht, dass die BH sich einfach trauen wird mir die Mags wegzunehmen. Denn das können sie jetzt ja da sie wissen wo sie sind und ich darf ihnen die Mags laut Ihnen ja auch ned bringen. Aber Sie wissen auch, dass das eine unrechtmäßige Enteignung ist ich Unterstützung von einem Anwalt habe. Die bisherige Herangehensweise der BH war: tumma den Bua mal einschücher und der wird schon nachgeben anstatt, dass wir uns eingestehen hier eine Fehler gemacht zu haben.

Jetzt muss die BH sich nochmal überlegen was sie macht. Sie könnten auch auf Stur machen und es ,,durchziehn'' weil die LPD ja auch gesagt hat dass ich keine Mags haben darf. Die Frau der LPD hat aber auch geschrieben dass es einfach keine Regelung gibt für 18-21 jährige Altbestandbesitzer.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Sa 15. Feb 2020, 18:54

Simon80 hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 12:58
Wenn ich das hier so lese bin ich gespannt, wie meine BH reagiert wenn ich in wenigen Monaten die WBK beantrage und in Zuge dessen eine relativ große Anzahl an Magazinen (Wert mehrere hundert €) als Altbestand dazumelde obwohl ich zur Zeit noch 20 bin......
Hallo Simon

Es liegt zwar in deinem eigenen Ermessen aber ich würde dir empfehlen vorerst deiner BH nix von deinen Mags zu erzählen und erst abzuwarten wie mein Fall ausgeht. Denn meine BH bezihet sich auch die Aussage des BMI. Mir wurde sogar vom Chef der Abteilung III/3 gesagt er wüsse nicht wie im meinem Fall vorzugehen sei. Dort hätte man nicht gedacht, dass es in Österreich u21 Bürger gibt die nur Mags haben.

Heißt wenn du jetzt zu deiner BH rennst wissen die dort auch nicht wie vorzugehen ist und fragen auch das BMI. Und ich glaub es hilft werde dir noch mir wenn die Verband dann zwei jungen Altbestandsbesitzern helfen muss. Ich poste hier im Tread alles zu meiner Situation damit Leute wie du wissen wie es in meinem Fall aussieht.

ich finds übrigens cool, dass es noch mehr u21 gibt die sich mit Mags eingedeckt haben ;)

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Simon80 » Sa 15. Feb 2020, 19:41

Servus Chrissi,
danke das du uns über deinen Fall am laufenden hältst!

Ich persönlich werde ohnehin warten bis ich 21 bin und dann im Zuge der Wbk beantragung einfach den Altbestand angeben. Ich kann mir vorstellen, dass ich bei dieser Vorgehensweiße "durchrutsche" weil die Altersgeschichte nicht gleich auffällt und die Behörde dann eigentlich nichts mehr machen kann wenn ich 21 bin und mir daher eine Wbk ausgestellt werden darf, oder irre ich mich da?
LG

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Parallaxe » Sa 15. Feb 2020, 23:27

Chrissi hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 18:54
[Mir wurde sogar vom Chef der Abteilung III/3 gesagt er wüsse nicht wie im meinem Fall vorzugehen sei. Dort hätte man nicht gedacht, dass es in Österreich u21 Bürger gibt die nur Mags haben.
Es hat ja auch einen gewissen Charme, dass die Gesetzmacher nicht davon ausgehen, dass jede nur denkbare Konstellation beim Besitz von Waffen oder Zubehör existiert, also dass die Österreicher eh nur drauf aus sind, möglichst früh und möglichst viel Material zu bunkern und Arsenale anzulegen ;) Das stärkt mein Vertrauen in die Politiker um ein halbes Promille oder so.

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Maddin
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Maddin » Di 18. Feb 2020, 20:07

Parallaxe hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 23:27
Chrissi hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 18:54
[Mir wurde sogar vom Chef der Abteilung III/3 gesagt er wüsse nicht wie im meinem Fall vorzugehen sei. Dort hätte man nicht gedacht, dass es in Österreich u21 Bürger gibt die nur Mags haben.
Es hat ja auch einen gewissen Charme, dass die Gesetzmacher nicht davon ausgehen, dass jede nur denkbare Konstellation beim Besitz von Waffen oder Zubehör existiert, also dass die Österreicher eh nur drauf aus sind, möglichst früh und möglichst viel Material zu bunkern und Arsenale anzulegen ;) Das stärkt mein Vertrauen in die Politiker um ein halbes Promille oder so.
Natürlich kann man sich nicht um alles Gedanken machen und jede Fallkonstellation berücksichtigen. Aber weißt du mit was ich ein Problem bei dem Fall habe ?

Wer den Waffenbesitz grundsätzlich ab 18 Jahren, ohne Schulung, Prüfung oder Belehrung etc. erlaubt, der kann sich nicht einfach hinstellen und sagen man hat die U21 bei der letzten Novelle nicht berücksichtigt und weigert sich die Bescheide bzw. Sonderbewilligungen zu erteilen. Damit würden sie sich ja eingestehen, dass ihnen der Besitz von Kat. C völlig egal ist ? Das kann ich mir jetzt aber auch nicht so ganz vorstellen...

Das hättens von mir aus mit den U18 jährigen machen können. Wäre theoretisch genauso fragwürdig, aber ok das ist ein anderes Thema.

Aber jemand der gesetzlich schon eine echte Waffe der Kat. C erwerben kann, dem dann mit dem Besitz eines verbotenen, jedoch rechtmäßig erworbenen und besessenen Magazins um die Ecke kommen, noch dazu wenn dieser freiwillig zur Behörde geht und sie melden lassen möchte. Ne sry. Das ist lächerlich...

Da hätte ein einfaches "Sehr geehrter Herr X, wir haben derzeit leider keine Lösung für ihe Anliegen aber wir werden die weiteren Schritte mit dem BMI rückfragen..." gereicht und nicht ein "Magazin her oder Waffenverbot zack zack zack"

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Parallaxe » Di 18. Feb 2020, 23:02

Maddin hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:07
Da hätte ein einfaches "Sehr geehrter Herr X, wir haben derzeit leider keine Lösung für ihe Anliegen aber wir werden die weiteren Schritte mit dem BMI rückfragen..." gereicht und nicht ein "Magazin her oder Waffenverbot zack zack zack"
An dem Tag, an dem irgendeine Behörde in irgendeinem Zusammenhang ein Schreiben mit solchen Worten beginnt, werde ich wieder katholisch ;)

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Coolhand1980 » Mi 19. Feb 2020, 14:29

Man kann beim Verfassen eines Gesetzestexts nie alle Fälle berücksichtigen. Wenn das möglich wäre, ohne Interpretationen zu erlauben, würde Beruf des Anwalts nicht existieren.
Im Endeffekt beruft man sich dann eben auf die Intention des Gesetzgebers am Ende des Prüfungsschemas. (Jeder darf behalten, was er vorm 14.12. legal hatte!)
Im gegenständlichen Fall ist das aber alles ein Problem. Warum? Weils andere Gesetze gibt, die das sehr schwierig gestalten.
30er Mags sind Kat A. Kat A gibt's erst ab 21. Das ist ein Problem, das eine BH nicht mittels Bescheid aushebeln kann - auch das BMI nicht mittels Erlass! (Stufenbau der Rechtsordnung) Es wäre nötig gewesen, eine Ausnahme in die Altersbeschränkung für Kat A Waffen aufzunehmen, die nur für Magazine gilt und zB 2023 ausläuft.
Eine Möglichkeit wäre vielleicht, diese Sonderregelung anzuwenden, die normal bei BÜMA Lehrlingen angewendet wird, um ihnen den Umgang mit B Waffen zu erlauben, bevor sie 21 sind. Die können ja vor 21 eine WBK bekommen, bei besonderem Interesse und bla bla.
Interessant wäre, in welche Richtung der Rippel argumentiert.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von cas81 » Mi 19. Feb 2020, 14:58

Altbestand wird nicht angefasst. Und während der Übergangsbestimmungen gibt es keinen unrechtmäßigen Altbesitz. Da steckt alles drin, was man brauchen könnte. Und zu all dem, was du schreibst, gibt es ein Regelungsinstrument im Rahmen der Kollisionsnormen: lex specialis derogat legi generali. Sowas ist der §58 (13) WaffG, Hervorhebungen und blaue Kommentare von mir:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (das ist der 14.12.2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen (Besitzerwerb eines freien Teils ohne Altersbeschränkung bis zum 14.12.2019), ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden (ergo vor 14.12.2021). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (das geht auch mittels Bescheid. Es gibt hierfür kein Erfordernis einer WBK) . Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (der Gesetzgeber trennt extra die Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 von Z 9,10. Das macht er nicht umsonst, was auch der Zweifelsregel entspricht). Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Heißt also, dass es keinen Grund gibt, den Altbesitz eines unter 21- Jährigen nicht zu schützen. Der Gesetzgeber hat iRd WaffG wenigstens diesbezüglich verfassungskonform gehandelt und scheinbar - dank Unterscheidung der Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 und Z 9,10 - sogar den Gleichheitssatz bedacht. Denn bezüglich Z 7,8 kann niemand exisitieren, der nicht bereits eine WBK hat, was sich spätestens daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits halbautomatische Schusswaffen besitzt. Das Gesetz ist diesbezüglich somit klar formuliert. Das BMI lügt oder ist unfassbar unfähig (beides schlimm), die Vollzugsbehörde spielt sich sowieso und alles wird auf dem Rücken eines jungen Burschen ausgetragen, der sich 100% an das bestehende Gesetz gehalten hat. Unverzeihlich.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Balistix » Mi 19. Feb 2020, 15:02

cas81 hat geschrieben:
Mi 19. Feb 2020, 14:58
Altbestand wird nicht angefasst. Und während der Übergangsbestimmungen gibt es keinen unrechtmäßigen Altbesitz. Da steckt alles drin, was man brauchen könnte. Und zu all dem, was du schreibst, gibt es ein Regelungsinstrument im Rahmen der Kollisionsnormen: lex specialis derogat legi generali. Sowas ist der §58 (13) WaffG, Hervorhebungen und blaue Kommentare von mir:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (das ist der 14.12.2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen (Besitzerwerb eines freien Teils ohne Altersbeschränkung bis zum 14.12.2019), ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden (ergo vor 14.12.2021). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (das geht auch mittels Bescheid. Es gibt hierfür kein Erfordernis einer WBK) . Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (der Gesetzgeber trennt extra die Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 von Z 9,10. Das macht er nicht umsonst, was auch der Zweifelsregel entspricht). Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Heißt also, dass es keinen Grund gibt, den Altbesitz eines unter 21- Jährigen nicht zu schützen. Der Gesetzgeber hat iRd WaffG wenigstens diesbezüglich verfassungskonform gehandelt und scheinbar - dank Unterscheidung der Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 und Z 9,10 - sogar den Gleichheitssatz bedacht. Denn bezüglich Z 7,8 kann niemand exisitieren, der nicht bereits eine WBK hat, was sich spätestens daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits halbautomatische Schusswaffen besitzt. Das Gesetz ist diesbezüglich somit klar formuliert. Das BMI lügt oder ist unfassbar unfähig (beides schlimm), die Vollzugsbehörde spielt sich sowieso und alles wird auf dem Rücken eines jungen Burschen ausgetragen, der sich 100% an das bestehende Gesetz gehalten hat. Unverzeihlich.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von m_a_d » Mi 19. Feb 2020, 15:25

cas81 hat geschrieben:
Mi 19. Feb 2020, 14:58
Altbestand wird nicht angefasst. Und während der Übergangsbestimmungen gibt es keinen unrechtmäßigen Altbesitz. Da steckt alles drin, was man brauchen könnte. Und zu all dem, was du schreibst, gibt es ein Regelungsinstrument im Rahmen der Kollisionsnormen: lex specialis derogat legi generali. Sowas ist der §58 (13) WaffG, Hervorhebungen und blaue Kommentare von mir:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (das ist der 14.12.2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen (Besitzerwerb eines freien Teils ohne Altersbeschränkung bis zum 14.12.2019), ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden (ergo vor 14.12.2021). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (das geht auch mittels Bescheid. Es gibt hierfür kein Erfordernis einer WBK) . Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (der Gesetzgeber trennt extra die Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 von Z 9,10. Das macht er nicht umsonst, was auch der Zweifelsregel entspricht). Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Heißt also, dass es keinen Grund gibt, den Altbesitz eines unter 21- Jährigen nicht zu schützen. Der Gesetzgeber hat iRd WaffG wenigstens diesbezüglich verfassungskonform gehandelt und scheinbar - dank Unterscheidung der Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 und Z 9,10 - sogar den Gleichheitssatz bedacht. Denn bezüglich Z 7,8 kann niemand exisitieren, der nicht bereits eine WBK hat, was sich spätestens daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits halbautomatische Schusswaffen besitzt. Das Gesetz ist diesbezüglich somit klar formuliert. Das BMI lügt oder ist unfassbar unfähig (beides schlimm), die Vollzugsbehörde spielt sich sowieso und alles wird auf dem Rücken eines jungen Burschen ausgetragen, der sich 100% an das bestehende Gesetz gehalten hat. Unverzeihlich.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Paddy91 » Mi 19. Feb 2020, 16:37

cas81 hat geschrieben:
Mi 19. Feb 2020, 14:58
Altbestand wird nicht angefasst. Und während der Übergangsbestimmungen gibt es keinen unrechtmäßigen Altbesitz. Da steckt alles drin, was man brauchen könnte. Und zu all dem, was du schreibst, gibt es ein Regelungsinstrument im Rahmen der Kollisionsnormen: lex specialis derogat legi generali. Sowas ist der §58 (13) WaffG, Hervorhebungen und blaue Kommentare von mir:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (das ist der 14.12.2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen (Besitzerwerb eines freien Teils ohne Altersbeschränkung bis zum 14.12.2019), ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden (ergo vor 14.12.2021). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (das geht auch mittels Bescheid. Es gibt hierfür kein Erfordernis einer WBK) . Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (der Gesetzgeber trennt extra die Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 von Z 9,10. Das macht er nicht umsonst, was auch der Zweifelsregel entspricht). Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Heißt also, dass es keinen Grund gibt, den Altbesitz eines unter 21- Jährigen nicht zu schützen. Der Gesetzgeber hat iRd WaffG wenigstens diesbezüglich verfassungskonform gehandelt und scheinbar - dank Unterscheidung der Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 und Z 9,10 - sogar den Gleichheitssatz bedacht. Denn bezüglich Z 7,8 kann niemand exisitieren, der nicht bereits eine WBK hat, was sich spätestens daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits halbautomatische Schusswaffen besitzt. Das Gesetz ist diesbezüglich somit klar formuliert. Das BMI lügt oder ist unfassbar unfähig (beides schlimm), die Vollzugsbehörde spielt sich sowieso und alles wird auf dem Rücken eines jungen Burschen ausgetragen, der sich 100% an das bestehende Gesetz gehalten hat. Unverzeihlich.
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Yukon » Mi 19. Feb 2020, 17:06

cas81 hat geschrieben:
Mi 19. Feb 2020, 14:58
Altbestand wird nicht angefasst. Und während der Übergangsbestimmungen gibt es keinen unrechtmäßigen Altbesitz. Da steckt alles drin, was man brauchen könnte. Und zu all dem, was du schreibst, gibt es ein Regelungsinstrument im Rahmen der Kollisionsnormen: lex specialis derogat legi generali. Sowas ist der §58 (13) WaffG, Hervorhebungen und blaue Kommentare von mir:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (das ist der 14.12.2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen (Besitzerwerb eines freien Teils ohne Altersbeschränkung bis zum 14.12.2019), ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden (ergo vor 14.12.2021). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (das geht auch mittels Bescheid. Es gibt hierfür kein Erfordernis einer WBK) . Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (der Gesetzgeber trennt extra die Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 von Z 9,10. Das macht er nicht umsonst, was auch der Zweifelsregel entspricht). Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Heißt also, dass es keinen Grund gibt, den Altbesitz eines unter 21- Jährigen nicht zu schützen. Der Gesetzgeber hat iRd WaffG wenigstens diesbezüglich verfassungskonform gehandelt und scheinbar - dank Unterscheidung der Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 und Z 9,10 - sogar den Gleichheitssatz bedacht. Denn bezüglich Z 7,8 kann niemand exisitieren, der nicht bereits eine WBK hat, was sich spätestens daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits halbautomatische Schusswaffen besitzt. Das Gesetz ist diesbezüglich somit klar formuliert. Das BMI lügt oder ist unfassbar unfähig (beides schlimm), die Vollzugsbehörde spielt sich sowieso und alles wird auf dem Rücken eines jungen Burschen ausgetragen, der sich 100% an das bestehende Gesetz gehalten hat. Unverzeihlich.
Applaus, vor allem für den letzten Teil
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

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