ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Chrissi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 117
Registriert: Mo 23. Dez 2019, 22:17

Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 23. Dez 2019, 23:05

Hallo zusammen

Wie ihr vielleicht schon aus dem Titel herauslesen könnt, wollte ich meine ,, großen,, Magazine, welche ich vor dem 14.12.19 gekauft habe, registrieren lassen. Um das zu tun, habe ich meiner BH diverse Fragen zur Registrierung per Mail gestellt. Ach ja, ich bin 18 und habe keine WBK. Ich besitze nur 30er Stanag Magazine.

Gerne würde ich euch die Antwort Mail als Screenshot zeigen aber leider weiß ich nicht wie das geht, also werde ich diese hier,1 : 1 reinkopieren:

Sehr geehrter Herr …,
der Besitz bzw das Eigentum an großen Magazinen, wie von Ihnen angeführt, ist für Personen unter 21 Jahren verboten.
Befindet sich jemand dennoch im Besitz solcher Magazine begeht er eine Verwaltungsübertretung.
Sollten Sie sich tatsächlich im Besitz solcher Magazine befinden, wäre eine Verwaltungsstrafe sowie der Verfall der genannten „großen“ Magazine auszusprechen (gem §§51 und 52 WaffG).

Die BH sagt also ich habe eine Straftat begangen, weil die Magzine jetzt Kat. A sind und man Kat. A grundsätzlich erst ab 21 besitzen darf. Da ich nicht 21 bin, wirft die Beamtin mir vor gegen das Waffengesetz zu verstoßen. Und das, obwohl im Internet steht, dass für Altbestand ein Rechtsanspruch für Eintragung und Registrierung besteht. Das Beste an der ganzen Geschichte ist aber, dass die Frau mir vorwirft gegen Paragraf 52 zu verstoßen. Heißt, ich würde Waffen unsachgemäß verstauen. Woher sollte ich den wissen wie Magazine zu verstauen sind??? Soll ich mir diese Informationen aus dem Ar*** ziehen??? Genau deswegen habe ich sie ja in der Mail gefragt,wie man die Magazine aufbewahren soll.

Falls mir jemand weiterhelfen kann, bitte meldet euch bei mir.

Benutzeravatar
rupi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 7052
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 14:07
Wohnort: Mitteleuropa

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von rupi » Mo 23. Dez 2019, 23:10

ist das eine BH aus NÖ ?
member the old PD design ? oh I member

Chrissi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 117
Registriert: Mo 23. Dez 2019, 22:17

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 23. Dez 2019, 23:21

rupi hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:10
ist das eine BH aus NÖ ?
Nein das ist die BH Bludenz in Vorarlberg

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von mastercrash » Mo 23. Dez 2019, 23:21

Die Diskrepanz die ich hier sehe ist tatsächlich, dass:

- Der Besitz großer Magazine nur noch mit WBK mit entsprechendem Eintrag besessen werden darf (also zB Z 9 oder Z 10)
- eine WBK allgemein erst ab 21 Jahren ausgestellt werden kann

Im Gesetz steht aber (§ 58 Z 13 WaffG), dass zumindest für die Übergangsfrist von 2 Jahren der Besitz wie bisher jedenfalls noch erlaubt ist, auch wenn eben noch keine Kat A Berechtigung dafür vorhanden ist.

Spätestens danach sehe ich da aber tatsächlich ein Problem.
Ich hätte das mit den Magazin-Only Sachen ja einfach per schriftlichem Bescheid gelöst statt mit Mag-Only-WBKs.
So müssten sie eigentlich eine Ausnahme einfügen, dass Mag-Only-WBKs auch an Personen unter 21 ausgestellt werden dürfen.
Werden sie aber nicht machen. Wenns einem Wert ist: Klage vor dem VfGH wegen ungerechtfertigtem Eingriff in die Eigentumsfreiheit, weil Personen unter 21 die Magazine rechtmäßig besitzen jetzt de facto wegschmeissen können (praktisch Enteignung) bei sonstigem Verfall und Strafe, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gäbe.
Zuletzt geändert von mastercrash am Mo 23. Dez 2019, 23:24, insgesamt 1-mal geändert.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3929
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von bino71 » Mo 23. Dez 2019, 23:24

Klingt blöd, aber sie hat tlw recht.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, dh Du solltest die Grundlagen des neuen Waffg kennen.
und Du kennst diese, da Du ja angefragt hast.

Es gibt ein Ding, das heißt Magazin WBK.
Sollte für Leute wie Dich gelten (ab 18,...). Details gibt es noch keine dazu.

Meine Empfehlung wäre: warte mal ab, bis sich alle mal regelt, bis alle die gleichen Informationen haben.

Edit: hier noch der Link: viewtopic.php?f=20&t=47782#p751016

Chrissi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 117
Registriert: Mo 23. Dez 2019, 22:17

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 23. Dez 2019, 23:28

mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:21
Die Diskrepanz die ich hier sehe ist tatsächlich, dass:

- Der Besitz großer Magazine nur noch mit WBK mit entsprechendem Eintrag besessen werden darf (also zB Z 9 oder Z 10)
- eine WBK allgemein erst ab 21 Jahren ausgestellt werden kann

Im Gesetz steht aber (§ 58 Z 13 WaffG), dass zumindest für die Übergangsfrist von 2 Jahren der Besitz wie bisher jedenfalls noch erlaubt ist, auch wenn eben noch keine Kat A Berechtigung dafür vorhanden ist.

Spätestens danach sehe ich da aber tatsächlich ein Problem.
Ich hätte das mit den Magazin-Only Sachen ja einfach per schriftlichem Bescheid gelöst statt mit Mag-Only-WBKs.
So müssten sie eigentlich eine Ausnahme einfügen, dass Mag-Only-WBKs auch an Personen unter 21 ausgestellt werden dürfen.
Werden sie aber nicht machen. Wenns einem Wert ist: Klage vor dem VfGH wegen ungerechtfertigtem Eingriff in die Eigentumsfreiheit, weil Personen unter 21 die Magazine rechtmäßig besitzen jetzt de facto wegschmeissen können (praktisch Enteignung) bei sonstigem Verfall und Strafe, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gäbe.
Leider werden ich beim auslaufen der Frist noch nicht 21 sein. Also hab ich die Option das Ganze anzufechten oder die Teile wegzuschmeißen. Leider sind meine finaziellen Mittel als 18 jähriger HTL Schüler beschränkt und kann mir nicht leisten das Ganze anzufechten.

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von mastercrash » Mo 23. Dez 2019, 23:29

bino71 hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:24
Es gibt ein Ding, das heißt Magazin WBK.
Sollte für Leute wie Dich gelten (ab 18,...). Details gibt es noch keine dazu.
Tut es aber nicht. WBKs erst ab 21 (siehe § 21 Abs 1 WaffG) außer "entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf" (siehe § 21 Abs 3 WaffG). Genau hier müsste man im Abs 3 einfügen "oder aufgrund von Altbestand nach § 17 Z 9 oder Z 10".

So gibt es auch keine Mag-Only-WBKs für unter 21. Die Details stehen Glasklar im Gesetz, sind nur eigentumsrechtlich unbefriedigend...
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

Chrissi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 117
Registriert: Mo 23. Dez 2019, 22:17

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 23. Dez 2019, 23:32

bino71 hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:24
Klingt blöd, aber sie hat tlw recht.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, dh Du solltest die Grundlagen des neuen Waffg kennen.
und Du kennst diese, da Du ja angefragt hast.

Es gibt ein Ding, das heißt Magazin WBK.
Sollte für Leute wie Dich gelten (ab 18,...). Details gibt es noch keine dazu.

Meine Empfehlung wäre: warte mal ab, bis sich alle mal regelt, bis alle die gleichen Informationen haben.

Edit: hier noch der Link: viewtopic.php?f=20&t=47782#p751016
Stimmt ja eigentlich aber ich habe die Magazine zuvor legal gekauft. Auf einmal heißt es ich würde gegen das Waffg verstoßen, weil ich nicht 21 bin. Was will man mir rechtlich vorwerfen?

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von mastercrash » Mo 23. Dez 2019, 23:41

Chrissi hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:32
Stimmt ja eigentlich aber ich habe die Magazine zuvor legal gekauft. Auf einmal heißt es ich würde gegen das Waffg verstoßen, weil ich nicht 21 bin. Was will man mir rechtlich vorwerfen?
NOCH sehe ich nicht wirklich eine Gefahr, dass du verurteilt wirst. Genau deshalb gibt es ja die zwei Jahre Übergangsfrist (§ 58 Z 13 WaffG), dass man Zeit hat sich zu informieren und dann ggf zu melden.
Du könntest dich für die 2 Jahre immer auf diesen § berufen, wonach der Alt-Besitz auch ohne Meldung und Kat A Genehmigung weiterhin erlaubt ist.

Danach wirft man dir vor ohne Kat A Berechtigung verbotene Waffen nach Z 9 und/oder Z 10 besessen zu haben, obwohl du eben laut Gesetz gar keine Genehmigung bekommen kannst, weil eben WBKs außer bei besagten zwei Ausnahmen erst ab 21 ausgestellt werden dürfen mit allen Konsequenzen (Geldstrafe aus Verwaltungsvergehen und Verfall).
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3929
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von bino71 » Mo 23. Dez 2019, 23:43

Stimmt mastercrash.
Aber etwas paßt noch nicht. Wenn ich mir eine Kat C mit AR15 Magazinen kaufe (vor dem 14.12.2019).
Sagen wir eine “Ghost” .223 mit Ar15 Magazinen, so darf ich diese mit 18 haben, aber ich muß diese auch melden.

@Chrissi:
§51 ist die Verwaltungsübertretung, §52 der Verfall.

Chrissi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 117
Registriert: Mo 23. Dez 2019, 22:17

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 23. Dez 2019, 23:48

mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:41
Chrissi hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:32
Stimmt ja eigentlich aber ich habe die Magazine zuvor legal gekauft. Auf einmal heißt es ich würde gegen das Waffg verstoßen, weil ich nicht 21 bin. Was will man mir rechtlich vorwerfen?
NOCH sehe ich nicht wirklich eine Gefahr, dass du verurteilt wirst. Genau deshalb gibt es ja die zwei Jahre Übergangsfrist (§ 58 Z 13 WaffG), dass man Zeit hat sich zu informieren und dann ggf zu melden.
Du könntest dich für die 2 Jahre immer auf diesen § berufen, wonach der Alt-Besitz auch ohne Meldung und Kat A Genehmigung weiterhin erlaubt ist.

Danach wirft man dir vor ohne Kat A Berechtigung verbotene Waffen nach Z 9 und/oder Z 10 besessen zu haben, obwohl du eben laut Gesetz gar keine Genehmigung bekommen kannst, weil eben WBKs außer bei besagten zwei Ausnahmen erst ab 21 ausgestellt werden dürfen mit allen Konsequenzen (Geldstrafe aus Verwaltungsvergehen und Verfall).
Ich bin trotzdem besorgt, da die Dame der BH meine Daten hat und mir dies zu aktuellen Zeitpunkt vorwirft. Wie stehen die Chancen, dass die Magazin WBK totzdem an unter 21 ausgestellt wird und welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36560
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gewo » Mo 23. Dez 2019, 23:49

mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:41
Chrissi hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:32
Stimmt ja eigentlich aber ich habe die Magazine zuvor legal gekauft. Auf einmal heißt es ich würde gegen das Waffg verstoßen, weil ich nicht 21 bin. Was will man mir rechtlich vorwerfen?
NOCH sehe ich nicht wirklich eine Gefahr, dass du verurteilt wirst. Genau deshalb gibt es ja die zwei Jahre Übergangsfrist (§ 58 Z 13 WaffG), dass man Zeit hat sich zu informieren und dann ggf zu melden.
Du könntest dich für die 2 Jahre immer auf diesen § berufen, wonach der Alt-Besitz auch ohne Meldung und Kat A Genehmigung weiterhin erlaubt ist.

Danach wirft man dir vor ohne Kat A Berechtigung verbotene Waffen nach Z 9 und/oder Z 10 besessen zu haben, obwohl du eben laut Gesetz gar keine Genehmigung bekommen kannst, weil eben WBKs außer bei besagten zwei Ausnahmen erst ab 21 ausgestellt werden dürfen mit allen Konsequenzen (Geldstrafe aus Verwaltungsvergehen und Verfall).
ich waere da vorsichtig mit der interpretation
fuer einen nicht rechtmaessigen besitz (und den unterstellt die behoerde) gibt es auch keine uebergangsfrist

da kann ganz schnell das sondereinsatzkopmmando vor der tuere stehen
"konkrete vermutung auf besitz verbotener waffen"
die sind da wohl auch ned sehr zimperlich

wenn du einen guten kontakt zu einem waffenhaendler in der gegend hast dann ueberlass sie ihm mal bis auf weiteres
und melde das der behoerde
du hattest sie am 14.12.2019 nachweislich inne, also sollte das dem altbesitz keinen abbruch tun

fuer die naehere situation - evt gibt es dafuer eh eine pragmatische loesung, ich bilde mir ein wo auf einem behoerlichen papier gelesen zu haben dass es reine magazin-WBKs ohne psychotest und ohne waffenfuehrerschein geben soll. suche ich aber jetzt ned und find es wahrscheinlich auch ned.

naechster punkt fuer dich ist das BMI abteilung III/3, schau ob die helfen koennen, von dort kam schon mehrfach die aussage "bitte dramatisieren sie das ganze magazinthema nicht, es ist kein echtes thema, wir werden niemandem etwas wegnehmen. der der welche hat darf sie behalten, der der in zukunft welche will wird sie kaufen koennen"
wenn das nicht klappt, naechster schritt -> volksanwaltschaft
nein, das kostet alles nix...
Zuletzt geändert von gewo am Mo 23. Dez 2019, 23:53, insgesamt 2-mal geändert.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Chrissi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 117
Registriert: Mo 23. Dez 2019, 22:17

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 23. Dez 2019, 23:50

bino71 hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:43
Stimmt mastercrash.
Aber etwas paßt noch nicht. Wenn ich mir eine Kat C mit AR15 Magazinen kaufe (vor dem 14.12.2019).
Sagen wir eine “Ghost” .223 mit Ar15 Magazinen, so darf ich diese mit 18 haben, aber ich muß diese auch melden.

@Chrissi:
§51 ist die Verwaltungsübertretung, §52 der Verfall.
Würde dann die Kat. C nicht zu einer Kat A warden? Angenommen jemand ist 18 und hat so eine. Man das ja laut WaffG eine SG erst ab 21 ausstellen? Oder liege ich falsch?

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von mastercrash » Mo 23. Dez 2019, 23:53

bino71 hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:43
Stimmt mastercrash.
Aber etwas paßt noch nicht. Wenn ich mir eine Kat C mit AR15 Magazinen kaufe (vor dem 14.12.2019).
Sagen wir eine “Ghost” .223 mit Ar15 Magazinen, so darf ich diese mit 18 haben, aber ich muß diese auch melden.
Genau das ist die Diskrepanz, wo das Gesetz aber im Wortlaut keine Lösung hergibt. Da kann auch nichts uminterpretiert werden, da braucht es eine Novelle, sprich ein neues BGBl.

Jemand ist unter 21, hat legal vor dem Stichtag Altbestand erworben, kommt innerhalb der 2 Jahresfrist dann her um es zu melden.
Und dann heißt es: Per Gesetz kann eine WBK außer in den Fällen nach Abs 3 nur an Ü21 ausgestellt werden. Ohne WBK, keine Berechtigung, ohne Berechtigung kannst es in die Tonne treten. Klarer Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
Chrissi hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:50
Würde dann die Kat. C nicht zu einer Kat A warden? Angenommen jemand ist 18 und hat so eine. Man das ja laut WaffG eine SG erst ab 21 ausstellen? Oder liege ich falsch?
Nein, nur Kat B werden zu Kat A, ansonsten sind nur die Magazine selbst Kat A aber die Waffe immer Kat C.
Zuletzt geändert von mastercrash am Mo 23. Dez 2019, 23:55, insgesamt 1-mal geändert.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36560
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gewo » Mo 23. Dez 2019, 23:55

mastercrash hat geschrieben:
Mo 23. Dez 2019, 23:53
Und dann heißt es: Per Gesetz kann eine WBK außer in den Fällen nach Abs 3 nur an Ü21 ausgestellt werden. Ohne WBK, keine Berechtigung, ohne Berechtigung kannst es in die Tonne treten. Klarer Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
aber aber gilt dass denn nicht auch fuer generell alle noch-nicht-21-jahre-alten besitzer von kat C waffen mit HiCaps ?
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Antworten