Tja das BMI hat die Phrase "ausgenommen für Sport- und Jagdwaffen" ausm §17 Waffg komplett ignoriert und die Leute wollten kein Risiko eingehen, deshalb hams die Muni gleich abgegeben oder verschossen. Aber letztendlich sind die TMHS/JHP völlig okay für Jagd- und Sportwaffen. Es gibt einen Runderlass, der hier irgendwo aufgetaucht ist vom BMI, der auf dem Urteil vom 26.4.2005 (Geschäftszahl 2005/03/0031) beruht, in dem Sie extra den Behörden sagen, dass sie Sport und Jagdwaffen an den Besitzer knüpfen und man automatisch Jagd und Sportwaffen besitzt, wenn man Mitglied eines ordentlichen Schützenvereins ist oder Mitglied beim Landessportschützenverband oder Besitzer eines gültigen Jagdkarte ist.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 6. Mai 2020, 21:21Nagantino hat geschrieben: ↑Di 5. Mai 2020, 20:27Ich würd noch kurz was dazu sagen. Die Registrierung der 10+ HALW/20+FFW Magazine beruht darauf, dass ja im §17 Abs 1 Z 9 u. 10.Chrissi hat geschrieben: ↑Di 5. Mai 2020, 19:24
Vielen Dank,
Sorry, dass ich aktuell nich mehr viel schreibe aber leider gibt es in meinem Fall nichts Neues.
Der BH ist wohl das lachen vergangen als die zum ersten Mal die Mail vom Rippel gelesen haben. Es steht zwar nichts drin außer ein paar juristische Hieropglyphen aber ich denke die wissen auch wer der Herr Rippel ist. Außerdem wissen die auch, dass sie keinerlei Rechtsgrundlage für diese ,,Enteignung" haben und das hat auch die LPD geschrieben. Falls die BH nach Corona wieder auf die Idee kommt sich mit meinem Fall zu beschäftigen, werde ich es euch wissen lassen.
,,Magazine für halbautomatische Schusswaffen" zu Kat. A werden. Jedoch gibt uns das Gesetz keine Erklärung dazu wie zwischen Magazinen für Halbautomatische Schusswaffen und Repetierwaffen zu unterscheiden ist. Letztendlich konnte man ja ein 30 Schuss STANAG für die Verwendung in einem Kat C Repetierer kaufen, unabhängig davon ob man die Waffen schon besitzt. Ich hatte mir auch mein erstes Reinigungszeug für Waffen gekauft, bevor ich tatsächlich eine solche erworben habe. Ergo kannst du dich gerechtfertigt auf den Standpunkt stellen, dass dein 30er STANAG Magazin eins für Kat C Waffen ist und somit nicht gesetzlich relevant ist. Eine Garantie gibt es für nichts, aber der OGH achtet schon auf jedes kleine Wort im Gesetzestext und wenn da steht ,,für halbautomatische Schusswaffen" und nicht ,,für alle Schusswaffen", dann wird das auch berücksichtigt. Der Nachteil ist, dass man letztendlich einen negativen Bescheid anfechten muss, und das kann dauern und bis dahin hättte man auch ein Waffenverbot.
Als in den 90ern das BMI die Verordnung (164. Verordnung §5) bezüglich Teilmantelhohlspitz (TMHS) Munition erlassen hatte, hat man die TMHS im BMI als verboten angesehen. Die Verordnung beruhte auf §17 Abs 2 ,,Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.''
Die Verordnung, die noch gültig ist, ist völlig gesetzeskonform, darf aber nicht für Jagd- und Sportwaffen gelten, weil die Verordnungsermächtigung für Jagd- und Sportwaffen nicht gegeben ist. Aus dem Jahre 2005 gibt es einen Fall (2005/03/0031), bei bem ein Jäger eine Ausnahmegenehmigung für TMHS wollte, aber nicht bekam. Jedenfalls hat er den Bescheid angefochten und letzten Endes hat der VwGH klargestellt, dass er gar keine Ausnahmegenehmigung bräuchte, weil er sowieso als Eigentümer von Jagd und Sportwaffen TMHS besitzen darf, was - jedenfalls haben mir das Leute, die schon l
änger Waffen besitzen, gesagt - de facto vom BMI ignoriert wurde. Seit dem gibt es auch einen Runderlass vom BMI in dem explizit gesagt wird, dass man als Jagdkartenbesitzer und als Mitglied eines Sportschützenvereins (oder Landessportschützenverband) die TMHS besitzen darf.
Also wie gesagt, am Ende des Tages wird es ein Urteil dazu geben müssen, weil das Magazinsproblem zu viele Leute betrifft und wer weiß, vlt reicht es dann ja, wenn man die 30er STANAGS nicht melden muss und auch weiterhin besitzen darf, wenn man einfach als Grund für dne Besitz ,,KAT C Repetierer oder für Kat C Repetierer" angeben kann.
Ist sie das wirklich ?
Meines Wissens nach war/ist die Munition entschädigungslos abzugeben. Ein klarer Widerspruch zur Rechtssprechung des EGMR in Enteignungsfragen.
Ich zittier nochmal kurz einen Teil des Urteils vom VwGH:
,,Die belangte Behörde unterstelle §5 der 1.Waffendurchführungsverordnung einen gesetzeswidrigen Inhalt, wenn sie annehme, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen erfasse"
,,Entegen der Auffassung der belangten Behörde kann eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Inneres, ein weitergehendes Verbot zu normieren, nicht den von der belangten Behörde genannten Rechtsgrundlagen entnommen werden [...]"
PS: welche Rechtsprechung meinst du genau bezüglich Enteignung? könntest mir bitte den Link schicken, danke!