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Antwortschreiben BMI

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Antwortschreiben BMI

Beitrag von Yukon » Mo 30. Dez 2019, 10:27

Werte Forumsgemeinde,

ich habe mich Anfang November mit einem Fragenkatalog zu den Punkten des WaffG, welche am 14.12. in Kraft getreten sind, an das BMI, mit der Bitte um Beantwortung gewandt.
Leider ist das Ministerium auf meine Fragen, die zugegebenerweise sehr vertrickt waren, nicht näher eingegangen, stattdessen habe ich dankenswerterweise ein mehrseitiges Schreiben erhalten, dass ich dem Forum, in anonymisierter Form, nicht vorenthalten möchte (inkl. "Absegnung" von Weissi). Aufgrund des Schreibens habe ich leider keine neuen Erkenntnisse gewonnen, aber ich hoffe, dass es für andere eine gute Zusammenfassung bietet.
Ich möchte betonen, dass ich weder beurteilen kann, ob dieses Schreiben etwas mit dem bereits mehrfach erwähnten Runderlass zu tun hat, noch kann ich beurteilen, ob daraus für mich oder andere ein Rechtsanspruch, dass diverse Themen von den einzelnen Behörden so abgehandelt werden, wie in dem Schreiben dargestellt, erwächst.
Und nein, ich habe keine weitergehenden Informationen.
Viel Spaß bei der Lektüre.

Der Vollständigkeit halber, die von mir gestellten Fragen:

Mit 14.12. werden teilweise weitreichende Änderungen im österreichischen Waffengesetz in Kraft treten, leider können die damit zwangsweise auftretenden Fragen durch das Gesetz selbst nicht beantwortet werden, eine begleitende thematische Einarbeitung in die Durchführungsverordnungen wurde leider verabsäumt, daher bieten diese bedauerlicherweise auch keine Hilfestellung zur Beantwortung.

Die Fragen lauten wie folgt:

1) Bezugnehmend auf das Verbot von Magazinen gemäß §17 Abs.1 Z9 und Z10 stellt sich grundsätzlich die Frage, wie diese Magazine als „verbotene Waffen“ verboten werden können, obwohl diese Magazine unzweifelhaft die Definition einer „Waffe“ im Sinne des §1 nicht erfüllen?

2) In §2 Abs.4 wird festgehalten, dass ein „Umbau“ einer Schusswaffe, ausgenommen Deaktivierungen, keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Kategorie. Welche Veränderungen an der Schusswaffe sind hier vom Begriff „Umbauten“ umfasst und welche nicht?
Nachdem beispielsweise aufgrund der Tätigkeit des Ansteckens eines Magazins iSd §17 Abs.1 Z10 an eine halbautomatische Büchse der Kategorie B, aus der betreffenden Schusswaffe eine Waffe der Kategorie A iSd §17 Abs.1 Z8 wird, diese Tätigkeit aber nicht als „Umbau“ iSd §2 gesehen werden kann, ist davon auszugehen, dass aus der betreffenden Schusswaffe, nach entfernen des erwähnten Magazins, wieder eine Waffe der Kategorie B wird? Dies bedeutet, dass das Einsetzen und Entfernen eine Magazins kein „Umbau“ iSd Waffengesetzes ist und Schusswaffen der Kategorie B, je nachdem ob Magazine iSd §17 eingesetzt oder entfernt werden, ohne behördliches Zutun zwischen den Kategorien A und B „wechseln“?

3) §5 normiert, dass zukünftig halbautomatische Gewehre und Karabiner kein Kriegsmaterial iSd KMG mehr sind. Einerseits bedeutet dies, dass halbautomatischen Gewehren und Karabinern, also den Schusswaffen selbst, im Rahmen des Waffengesetzes keinerlei kriegsmaterialähnlichen Eigenschaften beizumessen sind. Andererseits kommt ebenso Gegenständen wie Mündungsfeuerdämpfern oder Bajonetthalterungen auch keinerlei Bedeutung iSd KMG zu. Dies bedeutet in Zukunft, dass das Zusammenfügen von Gegenständen, denen keinerlei kriegsmaterialähnlichen Eigenschaften zukommt, also das Anbringen von Mündungsfeuerdämpfern, bzw., Bajonetthalterungen an halbautomatischen Langwaffen, erlaubt ist?

4) §8 Abs.7 verlangt, dass die, im Zuge der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit, zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen, den Namen, Geburtsdatum, das Datum des Gutachtens und das Ergebnis des Gutachtens an die zuständige Behörde zu melden. Diese gesetzliche Verpflichtung des psychologischen Gutachters steht im Widerspruch zu §37 Abs.2 Psychologengesetz (PslG), wonach Psychologen auch gegenüber Behörden und Gerichten nur durch den betroffenen Patienten von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden können. Somit trifft den Gutachter eine Auskunftspflicht iSd Waffengesetzes, gleichzeitig aber auch ein Auskunftsverbot iSd Psychologengesetzes. Wie wird dieser Widerspruch zukünftig gehandhabt werden?

5) §17 Abs.3 führt an, dass „Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung“, wobei hier ausdrücklich festzuhalten ist, dass der rechtliche Ursprung der hier angeführten Bewilligung nicht definiert wird.
§58 Abs.13 führt an, dass „Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken“.
Die Anwendung dieser beiden Normen lässt nur folgenden Schluss zu: Gemäß §58 Abs.13 meldet der Betroffene seinen Altbestand, welcher beispielsweise aus einer Schusswaffe iSd §17 Abs.1 Z8 und den dazugehörigen Magazinen iSd §17 Abs1 Z10 besteht, die Behörde hat den Besitz solcher Magazine zu bewilligen, sowie den Besitz solcher Schusswaffen zu bewilligen.
Somit ist eine Bewilligung für eine Waffe iSd §17 Abs.1 Z8 vorhanden, den Anforderungen des §17 Abs.3 Genüge getan und der Betroffenen zum weiteren, über den derzeitigen Umfang hinausgehenden Erwerb von Magazinen iSd Z10, ohne der Notwendigkeit weitere Bewilligungen beizubringen und ohne etwaiger „Stückzahlbeschränkungen“, berechtigt.

6) Es wird zu klären sein, wie mit Magazinen iSd §17 Abs1 seitens der Behörden umzugehen ist, welche sowohl in halbautomatischen Faustfeuerwaffen iSd Z7, als auch in halbautomatische Schusswaffen iSd Z8 Verwendung finden (als Beispiel wären 33-schüssige Magazine für das Kaliber 9x19mm genannt, die sowohl in einer Glock 17, als auch in einer Limex Luger Carbine, einem AR15-Derivat im Kaliber 9x19mm, verwendet werden können). Werden diese Magazine im Zuge der Meldung gemäß §58 Abs13 den Waffen iSd §17 Abs1 Z9 oder Z10 hinzugerechnet oder Z9 und Z10, woraus sich zwangsweise eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der bewilligten und der Anzahl der tatsächlich besessenen Magazine ergeben würde?

7) Aufgrund der gewählten Formulierung des Gesetzgebers, dass per §58 Abs.13 der Besitz von „solchen Magazinen“ und der Besitz von „solchen Waffen“ zu bewilligen ist, darf daraus geschlossen werden, dass beispielsweise eine Waffe iSd §17 Abs.1 Z8 samt dazupassenden Magazinen iSd Z10 an Berechtigte veräußert werden können und danach der Erwerb einer anderen Waffe iSd §17 Abs.1 Z8 samt Magazinen iSd Z10 ohne weiteres möglich ist, da ja das Wort „solche“ lediglich auf die Art des Gegenstandes abzielt, aber nicht auf die tatsächlich besessenen Gegenstände, dies würde ja die Verwendung des Wortes „diese“ bedingen.

8) Bezüglich §23 Abs.2a ergibt sich Frage, wie darzulegen wäre, dass eine Schusswaffe vor dem Jahr 1900 erzeugt wurde, nachdem hier keinerlei nähere Beschreibung getroffen wurde, gehe ich davon aus, dass gegenüber der Behörde die bloße Behauptung des Betroffenen ausreichend ist.

9) Bezüglich §23 Abs.3 ergibt sich die Frage, wieviele wesentliche Bestandteile ohne behördlicher Bewilligung besessen werden dürfen, wenn auf der WBK nicht nur Kategorie B Plätze, sondern auch Kategorie A Plätze angeführt werden. Werden diese Kategorie A Plätze in der erlaubten Anzahl wesentlicher Bestandteile ebenfalls berücksichtigt?

10) Bezüglich §23 Abs.3 in Verbindung mit §17 Abs.1 ergibt sich die Frage, welcher Kategorie bereits heute mit Bewilligung besessene wesentlicher Bestandteile (Wechselsysteme) zugeordnet werden. Müssen Basiswaffe und Wechselsystem der gleichen Kategorie zugeordnet werden oder sind auch unterschiedliche Zuordnungen erlaubt und möglich?
Folgende Szenarien:
Basiswaffe halbautomatische Büchse Kaliber 223 Remington inklusive mehrerer 30schüssiger Magazine, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie A (§17 Abs.1 Z8); dazu Wechselsystem Kaliber 22lfB, heute ebenfalls Kategorie B. Welcher Kategorie wird zukünftig das Wechselsystem zugeordnet?
oder
Basiswaffe halbautomatische Büchse Kaliber 22lfB, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie B; dazu Wechselsystem Kaliber 223 Remington inklusive mehrerer 30schüssiger Magazine, heute Kategorie B. Welcher Kategorie wird zukünftig das Wechselsystem zugeordnet?
oder
Basiswaffe Pistole 9mm samt mehrerer 33schüssiger Magazine, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie A (§17 Abs.1 Z7); dazu Wechselsystem 9mm, Gesamtlänge über 60cm, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie A, ist jedoch für das Wechselsystem §17 Abs.1 Z9 maßgeblich (obwohl Gesamtlänge über 60cm) oder Z10?

11) Bezugnehmend auf §25 ergibt sich die Frage, in welchem Umfang zukünftig der aktuelle Besitzstand und die Verlässlichkeit überprüft wird, denn:
§17 Abs.1 versucht zwar Magazine iSd Z9 und Z10 unter dem Begriff „Waffen“ iSd §1 zu subsumieren obwohl ein Magazin keineswegs der Definition des §1 gerecht wird, ein Versuch, dass solche Magazine unter dem Begriff „Schusswaffe“ iSd §2 subsumiert werden (was zweifelsohne nicht möglich wäre), findet im Rahmen des Waffengesetzes jedoch nicht statt.
Da gemäß §16b nur „Schusswaffen und Munition“ sicher zu verwahren sind und Magazine nicht unter dem Begriff „Schusswaffen“ subsumiert werden, müssen Magazine iSd §17 Abs. Z9 und Z10 nicht in der Art und Weise verwahrt werden, wie dies für „Schusswaffen“ vorgesehen ist und können daher bei der Überprüfung der Verlässlichkeit keine Rolle spielen.
Weiters stellt sich die Frage, ob im Zuge einer Überprüfung des aktuellen Besitzstandes iSd §4 Abs3 2.WaffV iVm §25 WaffG auch der Umfang des Besitzstand von Waffen iSd §17 Abs1 Z9 und Z10 überprüft wird?

12) Ebenfalls bezugnehmend auf §25 ist festzuhalten, dass gemäß Abs.4 nach einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde, lediglich die besessenen Schusswaffen der Kategorie B an die Behörde abzuliefern, für eine Abgabe von Waffen und Schusswaffen der Kategorie A existiert keine rechtliche Grundlage, diese verbleiben daher beim bisherigen Besitzer?

13) Bezugnehmend auf §28 wird festgehalten, dass keine Bestimmungen für das Überlassen von Waffen und Schusswaffen der Kategorie A existieren. Muss daher eine Überlassung in diesem Fall nicht gemeldet werden? Ebensowenig existiert eine Beschreibung, wie der administrative Ablauf beim Veräußern von genehmigten Magazinen iSd §17 Abs1 Z9 und Z10 und dem Erwerb von Magazinen für einen anderen Schusswaffentyp, jedoch ebenfalls Magazine iSd §17 Abs1 Z9 und Z10, ohne dabei die Gesamtzahl der besessenen Magazine zu ändern, seitens der Behörde und seitens des dazu berechtigten Handels, bzw. bei Privatverkäufen an dazu berechtigte Personen, auszusehen hätte.

14) Gemäß §43 Abs.2 Z1 muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von 6 Monaten die erforderliche Berechtigung zum Besitz nachweisen. Für den Fall, dass sich im Nachlass Waffen iSd §17 Abs.1 Z7 bis Z11 befinden, ist dieser Nachweis nur über §11b zu erbringen, welcher die regelmäßige Teilnahme an Bewerben, bzw., die regelmäßige Ausübung des Trainings für einem Zeitraum der 12 Monate zu umfassen hat. Nachdem dies ein physikalisch unmögliches Verlangen des Gesetzgebers ist, nämlich innerhalb von 6 Monaten einen Nachweis zu erbringen, der eine Dauer von mindestens 12 Monaten zu umfassen hat, ist hier eine verfassungswidrige Bestimmung zu vermuten. Wie wird das Ministerium, bzw. die nachgeordneten Behörden mit dieser physikalischen Unmöglichkeit umgehen?

15) Bezugnehmend auf §58 Abs.13 in Verbindung mit §17 Abs.3 stellt sich die Frage, ob auch nach §58 Abs.13 zu bewilligenden Kategorie A Plätzen auch dauerhaft Kategorie B Waffen besessen werden können, bzw., nach Veräusserung dieser Kategorie B Waffe wieder eine Kategorie A Waffe erworben werden kann?
Des weiteren stellt sich die Frage, in welcher Form einem beispielsweise 18-jährigen Betroffenen, welcher Magazine iSd §17 Abs.1 Z9 und Z10 besitzt, dieser Besitz weiterhin gestattet wird? Wird in diesem Fall eine WBK auszustellen sein?

16) §58 Abs.15 führt an, dass „Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde“
Diese Bestimmung würde auch Schusswaffen iSd §45 umfassen, für welche jedoch keine Registrierungspflicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen des §45 besteht. Werden die nachgeordneten Behörden angewiesen und informiert, dass für Schusswaffen iSd §45 weiterhin keine Registrierungspflicht besteht?

17) §58 Abs.18 führt an, dass „im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden sind“. Laut §2 Abs.2 sind Rahmen und Gehäuse jedoch nur dann waffenrechtlich relevante Bestandteile, wenn sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und wären nur in diesem Falle meldepflichtig. Da an dieser Stelle die Definition der Gasdruckbelastung fehlt ist hier von einem redaktionellen Fehler auszugehen?

18) §58 Abs.20 führt an, dass „Die Meldung gemäß (Anm. §58) Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen“. Viele Magazine iSd §17 Abs.1 Z9 und Z10 besitzen selten „Kaliber, Marke und Type“ und niemals eine „Herstellungsnummer“. Wie werden die Behörden mit diesem Informationsmangel umgehen?
Daraus ergibt sich auch die Frage, wie mit Magazinen umzugehen ist, die sowohl in Waffen der Kategorie C, als auch in Waffen der bisherigen Kategorie B (und zukünftig Kategorie A) verwendet werden können, vor allem wenn die betreffenden Waffenkategorien gleichzeitig besessen werden?

19) Bedauerlicherweise wurde verabsäumt klarzustellen, wie zukünftig eine gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B durch Eheleute auszusehen hätte, wenn eine oder mehrere dieser Schusswaffen zukünftig der Katagorie A zuzurechnen wären, ob seitens des Gesetzgebers und der Verwaltung keine diesbezüglichen Änderungen gefordert werden, bzw., ob die gemeinsame Verwahrung in diesem Fall noch zulässig ist.



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Edit: die von mir gestellten Fragen wurden hinzugefügt
Zuletzt geändert von Yukon am Mo 30. Dez 2019, 11:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von titan » Mo 30. Dez 2019, 10:44

Danke fürs Einstellen und Bemühen!
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von gewo » Mo 30. Dez 2019, 11:15

danke fuers einstellen

aber ohne die fragen ist es halt relativ nichtssagenden
die antworten sind im wesentlichen Textbausteine aus dem aktuellen Runderlass

ich weiss ned genau was du gefragt hast

aber es erhöht die chance auf eine verwertbare Antwort wenn du eine KONKRETE frage fuer eine KONKRETE situation stellst
und dich dabei bereits auf den text vom Runderlass referierst

am gescheitesten gleich den Runderlass an den stellen zitieren an denen er unklar oder er widerspruechlich ist und zum Runderlass text KONKRETE Einzelfragen stellen
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von Yukon » Mo 30. Dez 2019, 11:34

gewo hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 11:15
danke fuers einstellen

aber ohne die fragen ist es halt relativ nichtssagenden
die antworten sind im wesentlichen Textbausteine aus dem aktuellen Runderlass

ich weiss ned genau was du gefragt hast

aber es erhöht die chance auf eine verwertbare Antwort wenn du eine KONKRETE frage fuer eine KONKRETE situation stellst
und dich dabei bereits auf den text vom Runderlass referierst

am gescheitesten gleich den Runderlass an den stellen zitieren an denen er unklar oder er widerspruechlich ist und zum Runderlass text KONKRETE Einzelfragen stellen
Ich kann dein Ansinnen mit dem Verlinken absolut nachvollziehen, aber wie bereits erwähnt, hat der Inhalt des Schreibens absolut nichts mit meinen Fragen zu tun, darauf sind sie gar nicht eingegangen, aber ich editiere meine Fragen gerne in das Eröffnungspost hinein
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von gewo » Mo 30. Dez 2019, 11:57

Yukon hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 11:34
Ich kann dein Ansinnen mit dem Verlinken absolut nachvollziehen, aber wie bereits erwähnt, hat der Inhalt des Schreibens absolut nichts mit meinen Fragen zu tun, darauf sind sie gar nicht eingegangen, aber ich editiere meine Fragen gerne in das Eröffnungspost hinein
ja, wie gesagt

sinnvolle antworten (oder die Antwort "Zu Ihrer Frage kann derzeit keine Antwort gegeben werden" oder so) bekommst nur wenn du den spiess umdrehst und Textbausteine aus dem erlass als frage stellst und daran deine Detailfragen bzw offensichtliche Widersprueche anhängst ...
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von Yukon » Mo 30. Dez 2019, 12:17

gewo hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 11:57
Yukon hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 11:34
Ich kann dein Ansinnen mit dem Verlinken absolut nachvollziehen, aber wie bereits erwähnt, hat der Inhalt des Schreibens absolut nichts mit meinen Fragen zu tun, darauf sind sie gar nicht eingegangen, aber ich editiere meine Fragen gerne in das Eröffnungspost hinein
ja, wie gesagt

sinnvolle antworten (oder die Antwort "Zu Ihrer Frage kann derzeit keine Antwort gegeben werden" oder so) bekommst nur wenn du den spiess umdrehst und Textbausteine aus dem erlass als frage stellst und daran deine Detailfragen bzw offensichtliche Widersprueche anhängst ...
Was aber ziemlich schwierig ist, wenn man den Runderlass nicht zur Verfügung hat.
Die Beantwortung hat früher bereits zweimal funktioniert, einmal zum WaffG und einmal zum SPG.
Dieses Mal war es halt suboptimal.
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von gewo » Mo 30. Dez 2019, 12:20

Yukon hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 12:17
Die Beantwortung hat früher bereits zweimal funktioniert, einmal zum WaffG und einmal zum SPG.
hmmmm

die Antwort die du bekommen hast betreffend SPG war das mit der waffenverbotszone oder?
die war doch komplett konträr zur durchfuehrungsverordnung oder nicht?
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von Yukon » Mo 30. Dez 2019, 12:54

gewo hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 12:20
Yukon hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 12:17
Die Beantwortung hat früher bereits zweimal funktioniert, einmal zum WaffG und einmal zum SPG.
hmmmm

die Antwort die du bekommen hast betreffend SPG war das mit der waffenverbotszone oder?
die war doch komplett konträr zur durchfuehrungsverordnung oder nicht?
Da hast du recht. Ich hab aber dann keine Zeit gehabt, um die Widersprüche weiterzuverfolgen.
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von Coolhand1980 » Do 2. Jan 2020, 00:08

Das ist die typische Antwort auf Fragen, die eine Behörde entweder (noch) nicht beantworten kann oder will...

Festnageln mit einem zurückgespielten, eigenen Zitat, auf welches sich die Frage bezieht, ist da eine gute Idee.

Auf jeden Fall haben deine Fragen aber dazu geführt, dass man sich an entsprechender Stelle jetzt klarer darüber werden musste, dass nicht alles restlos geklärt ist...

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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von Yukon » Do 2. Jan 2020, 08:59

Coolhand1980 hat geschrieben:
Do 2. Jan 2020, 00:08
Das ist die typische Antwort auf Fragen, die eine Behörde entweder (noch) nicht beantworten kann oder will...

Festnageln mit einem zurückgespielten, eigenen Zitat, auf welches sich die Frage bezieht, ist da eine gute Idee.

Auf jeden Fall haben deine Fragen aber dazu geführt, dass man sich an entsprechender Stelle jetzt klarer darüber werden musste, dass nicht alles restlos geklärt ist...
Mein persönlicher Eindruck:
Die Behörden können keine soliden Antworten geben, da bei der Ausformulierung der Novelle etliche Lücken, Widersprüche, Definitionsmängel und unbeabsichtigte Interpretationsspielräume geschaffen wurden. Dass die Behörden versuchen, sich bei der Beantwortung soweit wie möglich bedeckt zu halten, ist menschlich nachvollziehbar, sachlich allerdings absolut unbefriedigend.
Ganz ehrlich, wäre das ganze ein Test, bei dem Schüler/Studenten ein in sich eindeutiges und nicht misszuverstehendes Gesetz formulieren müssen, würde es Fleck hageln, dass es nur so scheppert.
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von approach_lowg » Do 2. Jan 2020, 10:42

Yukon hat geschrieben:
Mo 30. Dez 2019, 10:27
Werte Forumsgemeinde,

ich habe mich Anfang November mit einem Fragenkatalog zu den Punkten des WaffG, welche am 14.12. in Kraft getreten sind, an das BMI, mit der Bitte um Beantwortung gewandt.
Leider ist das Ministerium auf meine Fragen, die zugegebenerweise sehr vertrickt waren, nicht näher eingegangen, stattdessen habe ich dankenswerterweise ein mehrseitiges Schreiben erhalten, dass ich dem Forum, in anonymisierter Form, nicht vorenthalten möchte (inkl. "Absegnung" von Weissi). Aufgrund des Schreibens habe ich leider keine neuen Erkenntnisse gewonnen, aber ich hoffe, dass es für andere eine gute Zusammenfassung bietet.
Ich möchte betonen, dass ich weder beurteilen kann, ob dieses Schreiben etwas mit dem bereits mehrfach erwähnten Runderlass zu tun hat, noch kann ich beurteilen, ob daraus für mich oder andere ein Rechtsanspruch, dass diverse Themen von den einzelnen Behörden so abgehandelt werden, wie in dem Schreiben dargestellt, erwächst.
Und nein, ich habe keine weitergehenden Informationen.
Viel Spaß bei der Lektüre.

Der Vollständigkeit halber, die von mir gestellten Fragen:

Mit 14.12. werden teilweise weitreichende Änderungen im österreichischen Waffengesetz in Kraft treten, leider können die damit zwangsweise auftretenden Fragen durch das Gesetz selbst nicht beantwortet werden, eine begleitende thematische Einarbeitung in die Durchführungsverordnungen wurde leider verabsäumt, daher bieten diese bedauerlicherweise auch keine Hilfestellung zur Beantwortung.

Die Fragen lauten wie folgt:

1) Bezugnehmend auf das Verbot von Magazinen gemäß §17 Abs.1 Z9 und Z10 stellt sich grundsätzlich die Frage, wie diese Magazine als „verbotene Waffen“ verboten werden können, obwohl diese Magazine unzweifelhaft die Definition einer „Waffe“ im Sinne des §1 nicht erfüllen?

2) In §2 Abs.4 wird festgehalten, dass ein „Umbau“ einer Schusswaffe, ausgenommen Deaktivierungen, keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Kategorie. Welche Veränderungen an der Schusswaffe sind hier vom Begriff „Umbauten“ umfasst und welche nicht?
Nachdem beispielsweise aufgrund der Tätigkeit des Ansteckens eines Magazins iSd §17 Abs.1 Z10 an eine halbautomatische Büchse der Kategorie B, aus der betreffenden Schusswaffe eine Waffe der Kategorie A iSd §17 Abs.1 Z8 wird, diese Tätigkeit aber nicht als „Umbau“ iSd §2 gesehen werden kann, ist davon auszugehen, dass aus der betreffenden Schusswaffe, nach entfernen des erwähnten Magazins, wieder eine Waffe der Kategorie B wird? Dies bedeutet, dass das Einsetzen und Entfernen eine Magazins kein „Umbau“ iSd Waffengesetzes ist und Schusswaffen der Kategorie B, je nachdem ob Magazine iSd §17 eingesetzt oder entfernt werden, ohne behördliches Zutun zwischen den Kategorien A und B „wechseln“?

3) §5 normiert, dass zukünftig halbautomatische Gewehre und Karabiner kein Kriegsmaterial iSd KMG mehr sind. Einerseits bedeutet dies, dass halbautomatischen Gewehren und Karabinern, also den Schusswaffen selbst, im Rahmen des Waffengesetzes keinerlei kriegsmaterialähnlichen Eigenschaften beizumessen sind. Andererseits kommt ebenso Gegenständen wie Mündungsfeuerdämpfern oder Bajonetthalterungen auch keinerlei Bedeutung iSd KMG zu. Dies bedeutet in Zukunft, dass das Zusammenfügen von Gegenständen, denen keinerlei kriegsmaterialähnlichen Eigenschaften zukommt, also das Anbringen von Mündungsfeuerdämpfern, bzw., Bajonetthalterungen an halbautomatischen Langwaffen, erlaubt ist?

4) §8 Abs.7 verlangt, dass die, im Zuge der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit, zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen, den Namen, Geburtsdatum, das Datum des Gutachtens und das Ergebnis des Gutachtens an die zuständige Behörde zu melden. Diese gesetzliche Verpflichtung des psychologischen Gutachters steht im Widerspruch zu §37 Abs.2 Psychologengesetz (PslG), wonach Psychologen auch gegenüber Behörden und Gerichten nur durch den betroffenen Patienten von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden können. Somit trifft den Gutachter eine Auskunftspflicht iSd Waffengesetzes, gleichzeitig aber auch ein Auskunftsverbot iSd Psychologengesetzes. Wie wird dieser Widerspruch zukünftig gehandhabt werden?

5) §17 Abs.3 führt an, dass „Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung“, wobei hier ausdrücklich festzuhalten ist, dass der rechtliche Ursprung der hier angeführten Bewilligung nicht definiert wird.
§58 Abs.13 führt an, dass „Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken“.
Die Anwendung dieser beiden Normen lässt nur folgenden Schluss zu: Gemäß §58 Abs.13 meldet der Betroffene seinen Altbestand, welcher beispielsweise aus einer Schusswaffe iSd §17 Abs.1 Z8 und den dazugehörigen Magazinen iSd §17 Abs1 Z10 besteht, die Behörde hat den Besitz solcher Magazine zu bewilligen, sowie den Besitz solcher Schusswaffen zu bewilligen.
Somit ist eine Bewilligung für eine Waffe iSd §17 Abs.1 Z8 vorhanden, den Anforderungen des §17 Abs.3 Genüge getan und der Betroffenen zum weiteren, über den derzeitigen Umfang hinausgehenden Erwerb von Magazinen iSd Z10, ohne der Notwendigkeit weitere Bewilligungen beizubringen und ohne etwaiger „Stückzahlbeschränkungen“, berechtigt.

6) Es wird zu klären sein, wie mit Magazinen iSd §17 Abs1 seitens der Behörden umzugehen ist, welche sowohl in halbautomatischen Faustfeuerwaffen iSd Z7, als auch in halbautomatische Schusswaffen iSd Z8 Verwendung finden (als Beispiel wären 33-schüssige Magazine für das Kaliber 9x19mm genannt, die sowohl in einer Glock 17, als auch in einer Limex Luger Carbine, einem AR15-Derivat im Kaliber 9x19mm, verwendet werden können). Werden diese Magazine im Zuge der Meldung gemäß §58 Abs13 den Waffen iSd §17 Abs1 Z9 oder Z10 hinzugerechnet oder Z9 und Z10, woraus sich zwangsweise eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der bewilligten und der Anzahl der tatsächlich besessenen Magazine ergeben würde?

7) Aufgrund der gewählten Formulierung des Gesetzgebers, dass per §58 Abs.13 der Besitz von „solchen Magazinen“ und der Besitz von „solchen Waffen“ zu bewilligen ist, darf daraus geschlossen werden, dass beispielsweise eine Waffe iSd §17 Abs.1 Z8 samt dazupassenden Magazinen iSd Z10 an Berechtigte veräußert werden können und danach der Erwerb einer anderen Waffe iSd §17 Abs.1 Z8 samt Magazinen iSd Z10 ohne weiteres möglich ist, da ja das Wort „solche“ lediglich auf die Art des Gegenstandes abzielt, aber nicht auf die tatsächlich besessenen Gegenstände, dies würde ja die Verwendung des Wortes „diese“ bedingen.

8) Bezüglich §23 Abs.2a ergibt sich Frage, wie darzulegen wäre, dass eine Schusswaffe vor dem Jahr 1900 erzeugt wurde, nachdem hier keinerlei nähere Beschreibung getroffen wurde, gehe ich davon aus, dass gegenüber der Behörde die bloße Behauptung des Betroffenen ausreichend ist.

9) Bezüglich §23 Abs.3 ergibt sich die Frage, wieviele wesentliche Bestandteile ohne behördlicher Bewilligung besessen werden dürfen, wenn auf der WBK nicht nur Kategorie B Plätze, sondern auch Kategorie A Plätze angeführt werden. Werden diese Kategorie A Plätze in der erlaubten Anzahl wesentlicher Bestandteile ebenfalls berücksichtigt?

10) Bezüglich §23 Abs.3 in Verbindung mit §17 Abs.1 ergibt sich die Frage, welcher Kategorie bereits heute mit Bewilligung besessene wesentlicher Bestandteile (Wechselsysteme) zugeordnet werden. Müssen Basiswaffe und Wechselsystem der gleichen Kategorie zugeordnet werden oder sind auch unterschiedliche Zuordnungen erlaubt und möglich?
Folgende Szenarien:
Basiswaffe halbautomatische Büchse Kaliber 223 Remington inklusive mehrerer 30schüssiger Magazine, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie A (§17 Abs.1 Z8); dazu Wechselsystem Kaliber 22lfB, heute ebenfalls Kategorie B. Welcher Kategorie wird zukünftig das Wechselsystem zugeordnet?
oder
Basiswaffe halbautomatische Büchse Kaliber 22lfB, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie B; dazu Wechselsystem Kaliber 223 Remington inklusive mehrerer 30schüssiger Magazine, heute Kategorie B. Welcher Kategorie wird zukünftig das Wechselsystem zugeordnet?
oder
Basiswaffe Pistole 9mm samt mehrerer 33schüssiger Magazine, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie A (§17 Abs.1 Z7); dazu Wechselsystem 9mm, Gesamtlänge über 60cm, heute Kategorie B, zukünftig Kategorie A, ist jedoch für das Wechselsystem §17 Abs.1 Z9 maßgeblich (obwohl Gesamtlänge über 60cm) oder Z10?

11) Bezugnehmend auf §25 ergibt sich die Frage, in welchem Umfang zukünftig der aktuelle Besitzstand und die Verlässlichkeit überprüft wird, denn:
§17 Abs.1 versucht zwar Magazine iSd Z9 und Z10 unter dem Begriff „Waffen“ iSd §1 zu subsumieren obwohl ein Magazin keineswegs der Definition des §1 gerecht wird, ein Versuch, dass solche Magazine unter dem Begriff „Schusswaffe“ iSd §2 subsumiert werden (was zweifelsohne nicht möglich wäre), findet im Rahmen des Waffengesetzes jedoch nicht statt.
Da gemäß §16b nur „Schusswaffen und Munition“ sicher zu verwahren sind und Magazine nicht unter dem Begriff „Schusswaffen“ subsumiert werden, müssen Magazine iSd §17 Abs. Z9 und Z10 nicht in der Art und Weise verwahrt werden, wie dies für „Schusswaffen“ vorgesehen ist und können daher bei der Überprüfung der Verlässlichkeit keine Rolle spielen.
Weiters stellt sich die Frage, ob im Zuge einer Überprüfung des aktuellen Besitzstandes iSd §4 Abs3 2.WaffV iVm §25 WaffG auch der Umfang des Besitzstand von Waffen iSd §17 Abs1 Z9 und Z10 überprüft wird?

12) Ebenfalls bezugnehmend auf §25 ist festzuhalten, dass gemäß Abs.4 nach einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde, lediglich die besessenen Schusswaffen der Kategorie B an die Behörde abzuliefern, für eine Abgabe von Waffen und Schusswaffen der Kategorie A existiert keine rechtliche Grundlage, diese verbleiben daher beim bisherigen Besitzer?

13) Bezugnehmend auf §28 wird festgehalten, dass keine Bestimmungen für das Überlassen von Waffen und Schusswaffen der Kategorie A existieren. Muss daher eine Überlassung in diesem Fall nicht gemeldet werden? Ebensowenig existiert eine Beschreibung, wie der administrative Ablauf beim Veräußern von genehmigten Magazinen iSd §17 Abs1 Z9 und Z10 und dem Erwerb von Magazinen für einen anderen Schusswaffentyp, jedoch ebenfalls Magazine iSd §17 Abs1 Z9 und Z10, ohne dabei die Gesamtzahl der besessenen Magazine zu ändern, seitens der Behörde und seitens des dazu berechtigten Handels, bzw. bei Privatverkäufen an dazu berechtigte Personen, auszusehen hätte.

14) Gemäß §43 Abs.2 Z1 muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von 6 Monaten die erforderliche Berechtigung zum Besitz nachweisen. Für den Fall, dass sich im Nachlass Waffen iSd §17 Abs.1 Z7 bis Z11 befinden, ist dieser Nachweis nur über §11b zu erbringen, welcher die regelmäßige Teilnahme an Bewerben, bzw., die regelmäßige Ausübung des Trainings für einem Zeitraum der 12 Monate zu umfassen hat. Nachdem dies ein physikalisch unmögliches Verlangen des Gesetzgebers ist, nämlich innerhalb von 6 Monaten einen Nachweis zu erbringen, der eine Dauer von mindestens 12 Monaten zu umfassen hat, ist hier eine verfassungswidrige Bestimmung zu vermuten. Wie wird das Ministerium, bzw. die nachgeordneten Behörden mit dieser physikalischen Unmöglichkeit umgehen?

15) Bezugnehmend auf §58 Abs.13 in Verbindung mit §17 Abs.3 stellt sich die Frage, ob auch nach §58 Abs.13 zu bewilligenden Kategorie A Plätzen auch dauerhaft Kategorie B Waffen besessen werden können, bzw., nach Veräusserung dieser Kategorie B Waffe wieder eine Kategorie A Waffe erworben werden kann?
Des weiteren stellt sich die Frage, in welcher Form einem beispielsweise 18-jährigen Betroffenen, welcher Magazine iSd §17 Abs.1 Z9 und Z10 besitzt, dieser Besitz weiterhin gestattet wird? Wird in diesem Fall eine WBK auszustellen sein?

16) §58 Abs.15 führt an, dass „Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde“
Diese Bestimmung würde auch Schusswaffen iSd §45 umfassen, für welche jedoch keine Registrierungspflicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen des §45 besteht. Werden die nachgeordneten Behörden angewiesen und informiert, dass für Schusswaffen iSd §45 weiterhin keine Registrierungspflicht besteht?

17) §58 Abs.18 führt an, dass „im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden sind“. Laut §2 Abs.2 sind Rahmen und Gehäuse jedoch nur dann waffenrechtlich relevante Bestandteile, wenn sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und wären nur in diesem Falle meldepflichtig. Da an dieser Stelle die Definition der Gasdruckbelastung fehlt ist hier von einem redaktionellen Fehler auszugehen?

18) §58 Abs.20 führt an, dass „Die Meldung gemäß (Anm. §58) Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen“. Viele Magazine iSd §17 Abs.1 Z9 und Z10 besitzen selten „Kaliber, Marke und Type“ und niemals eine „Herstellungsnummer“. Wie werden die Behörden mit diesem Informationsmangel umgehen?
Daraus ergibt sich auch die Frage, wie mit Magazinen umzugehen ist, die sowohl in Waffen der Kategorie C, als auch in Waffen der bisherigen Kategorie B (und zukünftig Kategorie A) verwendet werden können, vor allem wenn die betreffenden Waffenkategorien gleichzeitig besessen werden?

19) Bedauerlicherweise wurde verabsäumt klarzustellen, wie zukünftig eine gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B durch Eheleute auszusehen hätte, wenn eine oder mehrere dieser Schusswaffen zukünftig der Katagorie A zuzurechnen wären, ob seitens des Gesetzgebers und der Verwaltung keine diesbezüglichen Änderungen gefordert werden, bzw., ob die gemeinsame Verwahrung in diesem Fall noch zulässig ist.



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Edit: die von mir gestellten Fragen wurden hinzugefügt

Großes Danke!
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Re: Antwortschreiben BMI

Beitrag von Odysseus » Do 2. Jan 2020, 11:24

Danke für deine sehr gut gestellten Fragen!
Leider ist halt die Antwort wertlos...
Mit Waffen verhält es sich wie mit Kondomen. Besser eines haben und keines brauchen als eines brauchen und keines haben...

Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz.

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