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WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 15:40
von Rikkei
Hallo liebe Foren Gemeinde,

Wie mein Titel des Themas schon aussagt, bezieht sich meine Frage auf einen WBK nach Aufhebung eines Waffenverbotes.


Folgendes:

In meiner Jugend und durch meinen Leichtsinn wurde eine Person durch eine CO2 Pistole leicht verletzt, aufgrund dessen kam es zu einem Auspruch eines Waffenverbotes meiner Person. (Einziger Vorfall, davor und danach nie auffällig gewesen, entschuldigt aber trotzdem nicht die Leichtsinnigkeit damals)

Nach gut 14-15 Jahren wollte ich mir nun eine WBK zulegen. Bin zur BH mit allen nötigen Unterlagen und wollte diese beantragen, da erfuhr ich erstmal das mein damals ausgesprochenes/verhängtes Waffenverbot noch aktiv ist. Also Antrag für Aufhebung des Verbotes an die zuständige Behörde geschickt und kurze Zeit darauf den Bescheid erhalten das dieses aufgehoben wurde.

Also wieder zur BH gefahren um die WBK nun beantragen zu können und dort hieß es nun das zuerst geprüft werden müsse, da damals ein Waffenverbot erteilt wurde, ob nun eine WBK genehmigt werden kann.


Mittlerweile bin ich eher der Meinung das durch meinen Vorfall in meinen Jungen Jahren ich mir die Möglichkeit auf eine WBK wohl selbst zu nichte gemacht habe.


Eventuell gibt es hier ja den einen oder anderen der eine "ähnliche" Situation hatte.

Würde mich über Antworten bezüglich meines Themas erfreuen, egal ob Positiv oder auch negativ :)

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 16:21
von Alaskan454
Wer hat keinen Blödsinn gemacht,ich habe mich in meiner Jugend auch nicht gerade mit Ruhm bekleckert.
Prüfen werden sie es sicher weil die vielleicht die genauen Umstände wissen wollen. Es macht einen riesen Unterschied ob es wie bei dir durch einen "Unfall" passiert ist oder ob du einen bewaffneten Raub verübt hast. Mach dir mal nicht allzu große Sorgen und warte mal ab. Jeder Mensch hat die Chance sich zu bewähren warum dann nicht auch du?

Lg

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 16:26
von Rikkei
Danke für die Antwort und aufmunterten Worte :)

Natürlich wird es wahrscheinlich nicht Negativ bzw. schlecht ausfallen jedoch hätte ich nicht damit gerechnet das dass von damals erteile Waffenverbot noch "Aktiv" war und das sich dies nach so langer Zeit noch auf eine solche Anfrage/Beantragung eines WBK noch auswirken kann/könnte.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 16:34
von Mauser98Lover
Rikkei hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 16:26
Danke für die Antwort und aufmunterten Worte :)

Natürlich wird es wahrscheinlich nicht Negativ bzw. schlecht ausfallen jedoch hätte ich nicht damit gerechnet das dass von damals erteile Waffenverbot noch "Aktiv" war und das sich dies nach so langer Zeit noch auf eine solche Anfrage/Beantragung eines WBK noch auswirken kann/könnte.
also in zig-tausend anderen Forumsbeiträgen ist eigentlich immer gesagt worden, dass mit der Begründung "Bereithaltung der Schusswaffe in den eigenen Liegenschaften und Geschäftsraumen" jeder eine WBK bekommt, der die benötigten Dokumente parat hat und kein Waffenverbot. Es gibt auch bis dato keinen Ermessensspielraum bei der Ausstellung einer WBK, nur bei Erweiterungen und WP.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 16:50
von Rikkei
Hab bei mir als Begründung die Ehrlichkeit spielen lassen, möchte gerne aus Sportlicher Sicht und Begeisterung den WBK um bei kleineren Turnieren/Veranstaltungen mit wirken zu können :)

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 17:13
von Halvar
Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 16:34
also in zig-tausend anderen Forumsbeiträgen ist eigentlich immer gesagt worden, dass mit der Begründung "Bereithaltung der Schusswaffe in den eigenen Liegenschaften und Geschäftsraumen" jeder eine WBK bekommt, der die benötigten Dokumente parat hat und kein Waffenverbot. Es gibt auch bis dato keinen Ermessensspielraum bei der Ausstellung einer WBK, nur bei Erweiterungen und WP.


§21 Abs. 1 WaffG.:
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. [...]

§ 8. Abs. 1 WaffG:
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.


Ob der Vorfall in der Jugend diese Annahmen rechtfertigt, das ist jetzt eben sehr wohl Ermessen der Behörde.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 17:24
von Fivegunner
Gibt es bei solchen Vergehen nicht geregelte Verjährungsfristen mit nachfolgender Löschung des Eintrages? Wird so in der CH gehandhabt.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 17:46
von Balistix
Die Aufhebung eines Waffenverbots und die Verlässlichkeit (zur Ausstellung einer WBK) sind aus meiner Sicht zwei Paar Schuhe. Es ist denkmöglich, dass jemand, gegen den kein Waffenverbot mehr besteht, weiterhin als unverlässlich angesehen wird.

Ich traue mir nicht zu, eine Einschätzung abzugeben, wie die Sache ausgehen wird. Im Härtefall wird der Threadersteller sich mit Kat C Waffen begnügen müssen. Immerhin etwas.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 18:21
von Rikkei
Ich werde mich die nächsten Tage bezüglich dessen gerne melden sobald ich die Rückmeldung seitens BH erhalten habe.

@Fivegunner in Österreich muss man um Aufhebung eines erlassenen Waffenverbotes beantragen, da diese anscheinend ohne ablaufende Frist ausgestellt werden. (War in meinem Fall)

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 18:36
von gewo
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Fivegunner hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 17:24
Gibt es bei solchen Vergehen nicht geregelte Verjährungsfristen mit nachfolgender Löschung des Eintrages? Wird so in der CH gehandhabt.
in AT (definitives) Waffenverbot immer unbefristet

Aufhebung immer nur auf Antrag der partei
Aufhebung liegt im ermessen der behoerde und der Zeitablauf richtet sich nach dem Grund des Waffenverbots

realistische Richtwerte +/-
- bei Selbstverletzung zb beim reinigen : Aufhebung ab ca 3 jahren moeglich
- bei schuldhaftem waffenverlust zb Diebstahl aus auto : Aufhebung ab ca 5 jahren moeglich
- bei strafrechtlichen vergehen: je nach art des Deliktes Aufhebung ab ca 5 bis 10 jahren moeglich, ggf auch keine Aufhebung

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 19:44
von Wulpe
gewo hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 18:36

realistische Richtwerte +/-
- bei Selbstverletzung zb beim reinigen : Aufhebung ab ca 3 jahren moeglich
- bei schuldhaftem waffenverlust zb Diebstahl aus auto : Aufhebung ab ca 5 jahren moeglich
- bei strafrechtlichen vergehen: je nach art des Deliktes Aufhebung ab ca 5 bis 10 jahren moeglich, ggf auch keine Aufhebung
Wie sieht es aus wenn man eine Kategorie C Waffe geladen in einem Auto mit offenen Fenster in einer öffentlichen Garage aufbewahrt? :twisted:

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 19:50
von Steelman
Wulpe hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 19:44
gewo hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 18:36

realistische Richtwerte +/-
- bei Selbstverletzung zb beim reinigen : Aufhebung ab ca 3 jahren moeglich
- bei schuldhaftem waffenverlust zb Diebstahl aus auto : Aufhebung ab ca 5 jahren moeglich
- bei strafrechtlichen vergehen: je nach art des Deliktes Aufhebung ab ca 5 bis 10 jahren moeglich, ggf auch keine Aufhebung
Wie sieht es aus wenn man eine Kategorie C Waffe geladen in einem Auto mit offenen Fenster in einer öffentlichen Garage aufbewahrt? :twisted:
Haha, der war gut!

Um die Frage beantworten zu können, hast auf einen wichtigen Punkt vergessen: Parteibüchl - Ja/Nein?

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 20:45
von Papa Bär
Steelman hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 19:50
Wulpe hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 19:44
gewo hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 18:36

realistische Richtwerte +/-
- bei Selbstverletzung zb beim reinigen : Aufhebung ab ca 3 jahren moeglich
- bei schuldhaftem waffenverlust zb Diebstahl aus auto : Aufhebung ab ca 5 jahren moeglich
- bei strafrechtlichen vergehen: je nach art des Deliktes Aufhebung ab ca 5 bis 10 jahren moeglich, ggf auch keine Aufhebung
Wie sieht es aus wenn man eine Kategorie C Waffe geladen in einem Auto mit offenen Fenster in einer öffentlichen Garage aufbewahrt? :twisted:
Haha, der war gut!

Um die Frage beantworten zu können, hast auf einen wichtigen Punkt vergessen: Parteibüchl - Ja/Nein?
Ist in dem F<all wohl völlig wurscht, denn die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum und muss ein Waffenverbot aussprechen.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 20:57
von rand00m
Papa Bär hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 20:45
Ist in dem F<all wohl völlig wurscht, denn die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum und muss ein Waffenverbot aussprechen.


Nehmen wir an es wäre schon ausgesprochen. Nach wievielen Tagen könnte man es auch wieder aufheben lassen.

Re: WBK nach Aufhebung Waffenverbot

Verfasst: Mo 13. Jan 2020, 21:27
von gewo
rand00m hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 20:57
Papa Bär hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 20:45
Ist in dem F<all wohl völlig wurscht, denn die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum und muss ein Waffenverbot aussprechen.


Nehmen wir an es wäre schon ausgesprochen. Nach wievielen Tagen könnte man es auch wieder aufheben lassen.
wurde schon beantwortet:
Steelman hat geschrieben:
Mo 13. Jan 2020, 19:50
Um die Frage beantworten zu können, hast auf einen wichtigen Punkt vergessen: Parteibüchl - Ja/Nein?