Doch.
Z7-Platz -> passende Magazine >20 dürfen unbegrenzt erworben werden
Z8-Platz -> passende Magazine >10 dürfen unbegrenzt erworben werden
Das Gesetz unterscheidet nicht, aus welchem Titel (Altbestand nach §58 Abs. 13 oder Sportschütze nach §11b Abs. 4) die Bewillgung stammt.WaffG §17 Abs. 3 Auszug hat geschrieben:Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Diese Magazine werden als "§ 17/1/7 passendes Magazin >20" resp. "§ 17/1/8 passendes Magazin >10" platzfrei im ZWR registriert.