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ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von titan » Mo 27. Jan 2020, 12:58

§23 (3) schließt klar aus, einfach so irgendwelche wesentlichen Bestandteile für Waffen der Kat. A kaufen zu können. Das Zubehör ist klar geregelt und begrenzt für Waffen der Kat B.

Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23 ....
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von HowlingWolf » Mo 27. Jan 2020, 13:13

titan hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 12:58
§23 (3) schließt klar aus, einfach so irgendwelche wesentlichen Bestandteile für Waffen der Kat. A kaufen zu können. Das Zubehör ist klar geregelt und begrenzt für Waffen der Kat B.

Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23 ....
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Das stimmt so nicht, §17 Abs. 3 verweist explizit auf §23 Abs. 3:
WaffG §17 Abs. 3 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von titan » Mo 27. Jan 2020, 13:23

Ich beziehe mich auf §18 Waffen (=KM), nicht §17 (verbotene Waffen) ! Der Erwerb von Zubehör für §18 Waffen ist nicht möglich.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von martin » Mo 27. Jan 2020, 13:28

Kriegsmaterial
§ 18. (1) ....

(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von titan » Mo 27. Jan 2020, 14:04

Das bedeutet jedoch nicht die sinngemäße Anwendung von §23 (3) auf Kat A, sondern dass Zubehör lediglich für Kat B vorgesehen ist sonst hätte man sich wohl kaum auf Kat B Waffen bezogen. Genau darauf verweist 18 (5) explizit nochmals. Für Kat C ist die Zubehörregelung ohnehin nicht anzuwenden, da nicht genehmigungspflichtig.

Du wirst für die Genehmigung Altbestand Kat A Gehäuse auch keine WBK mit Plätzen gemäß §21 bekommen sondern gleich wie für diese Altdekowaffen von vor 2012 damals einen schriftlichen Bescheid über den rechtmäßigen Besitz wo die Daten wie Nummer Type etc. des betreffenden Gegenstandes erfasst sind.

Was allerdings möglich zu sein scheint, ist der Erwerb von Zubehör für nun wesentliche gewordene Teile der Kat B. also gasdruckbelastete Teile wie ein M1 Carbine Gehäuse.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Mo 27. Jan 2020, 14:29

Ein (neu gefertigter) HA Verschluss und Lauf für KM nach § 18 (also VA) müsste der Theorie nach ebenfalls Kat.B sein, wäre also Kat.B Zubehör zu § 18 KM und sollte durch den § 23 Abs. 3 Zubehör-Zusatz im Gesetz gedeckt sein? Ein VA Verschluss und Lauf zu § 18 könnte tatsächlich wohl schlecht unter § 18 Abs. 5 bzw. dem § 23 Abs. 3 was sich auf Kat.B bezieht, subsummierbar sein.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von titan » Mo 27. Jan 2020, 14:52

Es handelt sich dann aber wohl kaum um halbautomatische Sport oder Jagdwaffen sondern Kriegsmaterial.
Zumindest wenn es um Ergänzungen zu KM geht. Ansonsten müsste man erst einmal den Nachweis erbringen, dass eine solche in Teilen kompatible Kat. B Waffe existiert oder diese sogar erzeugen um nachweislich Kat B Zubehörteile erzeugen zu können.

Wenn ein nun neu erzeugter Lauf oder Verschluss baugleich wäre und zunächst Kat B, dann unterliegt er immer noch der Beschusspflicht. Spätestens nach dem Beschuss mit dem Kat A Gehäuse, wenn die Waffe als solches dort in den Büchern eingetragen und beschossen wurde und damit unabhängig von den Seriennummern der Teile, ergäbe sich daraus, eine Kat. A Waffe hergestellt zu haben.

Das ist aber ohnehin die aktuelle Rechtslage. Waffen die als HA erzeugt wurden sind Kat B. Ein Austausch von Teilen verboten. Es geht also darum, wozu sie erzeugt wurden. Sonst könnte man ja auch argumentieren, ein STG 77 ist ein Halbautomat bei Auslieferung ohne Schlageinrichung - wohl kaum.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von martin » Mo 27. Jan 2020, 15:39

titan hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 14:04
Das bedeutet jedoch nicht die sinngemäße Anwendung von §23 (3) auf Kat A, sondern dass Zubehör lediglich für Kat B vorgesehen ist sonst hätte man sich wohl kaum auf Kat B Waffen bezogen. Genau darauf verweist 18 (5) explizit nochmals. Für Kat C ist die Zubehörregelung ohnehin nicht anzuwenden, da nicht genehmigungspflichtig.

Du wirst für die Genehmigung Altbestand Kat A Gehäuse auch keine WBK mit Plätzen gemäß §21 bekommen sondern gleich wie für diese Altdekowaffen von vor 2012 damals einen schriftlichen Bescheid über den rechtmäßigen Besitz wo die Daten wie Nummer Type etc. des betreffenden Gegenstandes erfasst sind.

Was allerdings möglich zu sein scheint, ist der Erwerb von Zubehör für nun wesentliche gewordene Teile der Kat B. also gasdruckbelastete Teile wie ein M1 Carbine Gehäuse.
Ja das klingt logisch. :clap:
Wäre auch sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass man (Teile für) Kriegsmaterial ohne (weitere) Ausnahmegenehmigung bekommt. Aber wesentliche Kat. B Teile sind ja auch Lauf, Verschluss, vom Revolver Rahmen und Trommel.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 27. Jan 2020, 15:54

gewo hat geschrieben:
Do 16. Jan 2020, 23:42
Wulpe hat geschrieben:
Do 16. Jan 2020, 23:19
gewo hat geschrieben:
Do 16. Jan 2020, 20:44
- psychotestsperre
wer in die psychotestsperre fällt (drei mal durchgefallen) hat dadurch KEIN waffenverbot, er kann nur fuer 10 jahre keine WBK bzw WP erhalten
Wie soll die Behörde von der Zahl der Versuche erfahren?

§37 Psychologengesetz ( Verschwiegenheitspflicht) ist unverändert:

(1) Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.
Muessen melden
ja aber ohne Zustimmung des Patienten geht das ja nicht wie man sieht
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 27. Jan 2020, 16:03

Yukon hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 10:00
Halvar hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 09:02
Wulpe hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 08:36

Weiß jemand, wo diese Rechtspflicht festgelegt wurde?


§8 (7) WaffG
Auch wenn die Auskunftspflicht in §8 Abs.7 WaffG festgehalten wurde, nach §37 Abs.2 PslG ist die Auskunftserteilung untersagt.
Damit steht das WaffG in Widerspruch zum PslG, das WaffG kann das Verbot der Auskunftserteilung nicht aufheben.
seh ich genauso, ergo müsste der Nationalrat zumindest einen dritten Abs. zum §37 PslG hinzufügen, der sinngemäß sagt ,,Abs 2 trifft nicht zu sofern es sich um ein Gutachten zur Prüfung der Verlässlichtkeit im Umgang mit Schusswaffen handelt", aber wer weiß ob es dann nicht auch wieder irgendwelche anderen rechtlichen Hürden gibt
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 27. Jan 2020, 16:06

Wulpe hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 10:39
Yukon hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 10:00
Halvar hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 09:02




§8 (7) WaffG
Auch wenn die Auskunftspflicht in §8 Abs.7 WaffG festgehalten wurde, nach §37 Abs.2 PslG ist die Auskunftserteilung untersagt.
Damit steht das WaffG in Widerspruch zum PslG, das WaffG kann das Verbot der Auskunftserteilung nicht aufheben.
So einfach ist es nicht. Auch wenn nach §37 (2) nur der Patient den Psychologen von der Verschwiegenheit entbinden darf, gab es auch vor dem WaffG mehr als genug Fälle, in denen die Verschwiegenheit auch ohne Zustimmung gebrochen werden durfte und sogar musste:

§ 286 StGB Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

§ 37 B-KJHG Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

§ 10 StGB Entschuldigender Notstand

sowie Verteidigungsfreiheit
ja das setzt aber voraus, dass die nicht-bestehung eines Gutachtens automatisch bedeutet, dass jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung durchführen will, und das ist nicht gegeben. das nicht bestehen-eines Gutachtens sagt im Endeffekt nur aus, dass man möglicherweise unter Stress mit einer Waffe unvorsichtig umgeht, mehr nicht.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 27. Jan 2020, 16:46

AUG-andy hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 20:09
brianmcgee hat geschrieben:
Fr 17. Jan 2020, 19:48
Und die Idee mit nix Kat A melden ist ja eigentlich nicht blöd! Die Magazine meldest als Altbestand (und brauchst nicht einschmelzen) und darfst sie weiterhin am behördlichen Schießstand nutzen mit deinen Kat.B nutzen. 🤔

LG, Wolfgang
Genau das ist eben nicht möglich ! Wenn die Waffe zum Magazin vorhanden ist wird die automatisch A.
Das wäre auch meine Vorgehensweise gewesen.
Weil nicht Vererbbar, Rückstufbar, usw.
Die AUG Magazine kann man GsD relativ leicht kürzen auf 10 Schuß,
die AR Magazine ( Gehäuse ) werden geschrottet . Ich habe fertig mit der neuen Regelung und Gesetzen.
also warte, wenn ich jetzt z.b. nur ein STANAG 30er ohne passende Waffe hab, dann wird das halt eingetragen, aber wenn ich mir paar jahre später ein AR15 kauf, wird dann das AR15 beim Kauf zu Kat.A. oder bleibts Kat B? Wann kann ich dann das 30er Mag verwenden? Immer oder nur am Schießplatz oder wie is das jetz
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Mo 27. Jan 2020, 17:01

titan hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 14:52
Es handelt sich dann aber wohl kaum um halbautomatische Sport oder Jagdwaffen sondern Kriegsmaterial.
Zumindest wenn es um Ergänzungen zu KM geht. Ansonsten müsste man erst einmal den Nachweis erbringen, dass eine solche in Teilen kompatible Kat. B Waffe existiert oder diese sogar erzeugen um nachweislich Kat B Zubehörteile erzeugen zu können.

Wenn ein nun neu erzeugter Lauf oder Verschluss baugleich wäre und zunächst Kat B, dann unterliegt er immer noch der Beschusspflicht. Spätestens nach dem Beschuss mit dem Kat A Gehäuse, wenn die Waffe als solches dort in den Büchern eingetragen und beschossen wurde und damit unabhängig von den Seriennummern der Teile, ergäbe sich daraus, eine Kat. A Waffe hergestellt zu haben.

Das ist aber ohnehin die aktuelle Rechtslage. Waffen die als HA erzeugt wurden sind Kat B. Ein Austausch von Teilen verboten. Es geht also darum, wozu sie erzeugt wurden. Sonst könnte man ja auch argumentieren, ein STG 77 ist ein Halbautomat bei Auslieferung ohne Schlageinrichung - wohl kaum.
Es gibt aus der Vergangenheit heraus zwei Fälle für die wir jetzt diskutieren:
1. Ältere Dekoabänderungen die sich die Besitzer als § 18 Waffen genehmigen haben lassen
2. Meldungen von nunmehr relevanten Teilen (gasdruckbelastete Gehäuse) von § 18 Waffen

Beide bleiben nach bestehendem Recht § 18 Waffen; herausfallen tun nur diejenigen, die seit 14.12.2019 der Kat.B zuzurechnen sind (kurioserweise: wer damals etwa einen M1 Carbine in Deko gemeldet hat, dessen Waffe wird jetzt auf Kat.B umgeschrieben und er hat einen Platz auf der WBK dafür - diese Waffe könnte er jetzt verkaufen und hat dann einen Platz für eine funktionsfähige Waffe). Bleiben also nach wie vor Waffen(teile) übrig, die nach § 18 gemeldet sind. Der § 18 Abs. 5 Verweis auf § 23 Abs. 3 wurde neu eingefügt - es stellt sich für mich daher die Frage wozu, wenn der § 23 Abs. 3 ja eigentlich von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B spricht.

Fallbeispiel könnte hierzu die Systemhülse eines M2 Carbine sein. Die gesamte Waffe wäre ab Werk als Vollautomat gebaut worden, daher ist sie seit 14.12.2019 jedenfalls nicht Kat.B nach dem WaffG. Die Läufe und Verschlüsse sind aber grundsätzlich 1:1 austauschbar mit denen des M1 Carbine, der seit 14.12.2019 jedenfalls Kat.B iSd WaffG ist. Wenn jemand eine derartige Systemhülse - sofern sie denn als gasdruckbelastetes System iSd WaffG anzusehen ist - gem. § 58 Abs. 18 sowie den darin genannten Fristen dem BMLV meldet, hat diese eine Bewilligung nach § 18 hiefür auszustellen. Ein Inhaber einer derartigen Bewilligung könnte, sofern er denn über WBK/WP für Waffen der Kat.B verfügt, einen Lauf und Verschluss für einen M1 Carbine der rechtlich als Kat.B zählt erwerben, und in seine § 18 genehmigte Systemhülse einbauen, wodurch er aus einem § 18 genehmigten wesentlichen Bestandteil eine voll funktionsfähige Schusswaffe gemacht hätte.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von titan » Mo 27. Jan 2020, 17:30

Leider nein. Du bekommst einen Bescheid wo drinnensteht dass du deine Systemhülse mit der Nummer XY besitzen darfst. Die Genehmigung erstreckt sich auf nichts anderes als die Systemhülse und ist auch nicht gegen andere Teile austauschbar, stellt also keine Platzhalter im Sinne der WBK dar. Eine Vervollständigung ist daher nicht möglich.

Wenn das was du meinst so wäre hätte man ja die § 18 Dekowaffe ohnehin schon längst wieder legal durch einen Gewerbetreibenden scharf machen lassen können. Geht aber nicht wenn die Genehmigung für ein nicht korrekt deaktiviertes Stück KM erteilt wurde und das so im Bescheid steht.

Im Übrigen ist der Einbau von Kat B Teilen in ein wesentliches Kat A Teil unzulässig.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Mo 27. Jan 2020, 17:41

titan hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 17:30
Leider nein. Du bekommst einen Bescheid wo drinnensteht dass du deine Systemhülse mit der Nummer XY besitzen darfst. Die Genehmigung erstreckt sich auf nichts anderes als die Systemhülse und ist auch nicht gegen andere Teile austauschbar, stellt also keine Platzhalter im Sinne der WBK dar. Eine Vervollständigung ist daher nicht möglich.

Wenn das was du meinst so wäre hätte man ja die § 18 Dekowaffe ohnehin schon längst wieder legal durch einen Gewerbetreibenden scharf machen lassen können. Geht aber nicht wenn die Genehmigung für ein nicht korrekt deaktiviertes Stück KM erteilt wurde und das so im Bescheid steht.
Klar, dass das so im Bescheid steht. Und klar, vor 14.12.2019 ging das nicht. Nach der Neufassung des § 18 Abs. 5 sollte es aber gehen.
titan hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 17:30
Im Übrigen ist der Einbau von Kat B Teilen in ein wesentliches Kat A Teil unzulässig.
Steht wo? Nur, dass die Waffe in der Kategorie bleibt, wo sie ist. Und nachdem eh das System § 18 ist, ist es doch irrelevant, weil die Kategorie schon die höchste ist und nicht geändert wird.
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