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ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von HowlingWolf » So 16. Feb 2020, 06:55

Davomon1979 hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 01:51
...da sonst jemand der einen baurechtlich genehmigten nicht öffentlichen Schießstand besitzt waffenrechtliche Narrenfreiheit hätte.
Nein. Denn irgendwie müssen die Waffen ja auch zum Schießstand kommen... Es geht also in diesem Urteil darum, dass ein behördlich genehmigter Schießstand keine grundsätzlich illegale Waffe für den Besitzer "legalisieren" kann. Die "Mexikoplatz-Glock" bleibt dort also auch dort für den Besitzer illegal. Von einem Dritten, der sie sich dann dort ausleiht, wird allerdings nicht erwartet, dass er um die illegale Herkunft wissen muss.

Das ist aber in unseren üblichen Beispielen kein Thema, denn der Zustand vor dem Betreten des Schießstandes ist gesetzeskonform.

Ich bin da ganz bei gewo:
gewo hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 00:36
...

Das war jetzt eine Entscheidung zu einer illegal besessenen Waffe

Es gibt keinerlei Entscheidungen zu legal besessenen Waffen

...

Das war ein bestelltes Urteil für die Versicherung

Und dass der Kepplinger das auch noch als Vorzeigebeispiel nimmt? Er hat sich ja auch schon beim angeblich nicht zulässigen Transport vorgeladener Magazine nicht gerade mit Ruhm bekleckert denn dazu gibt es eine gegenteilige Rechtsmeinung des BMI ..

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Balistix » So 16. Feb 2020, 07:09

Es soll es auch hin und wieder geben, dass manche Kommentatoren eine eigene Meinung/Einstellung haben und diese einfach so lange wiederholen, bis sie Kanon wird.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » So 16. Feb 2020, 09:17

HowlingWolf hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 06:55
Davomon1979 hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 01:51
...da sonst jemand der einen baurechtlich genehmigten nicht öffentlichen Schießstand besitzt waffenrechtliche Narrenfreiheit hätte.
Nein. Denn irgendwie müssen die Waffen ja auch zum Schießstand kommen... Es geht also in diesem Urteil darum, dass ein behördlich genehmigter Schießstand keine grundsätzlich illegale Waffe für den Besitzer "legalisieren" kann. Die "Mexikoplatz-Glock" bleibt dort also auch dort für den Besitzer illegal. Von einem Dritten, der sie sich dann dort ausleiht, wird allerdings nicht erwartet, dass er um die illegale Herkunft wissen muss.
Warum so kompliziert und teuer am Mexicoplatz? - Kauf doch die Waffen beim Gewo, aber bitte nie mehr gleichzeitig als deine 2 genehmigten Stück. Danach bringst die Waffen auf deinen privaten behördliche genehmigten Schießplatz und verwahrst sie dort sicher. - Am nächsten Tag fährst dann wieder zum Gewo und kaufst zwei weitere B Waffen und eine Schrotflinte. - Wieder am Schießplatz kürzt dann die Schrotflinte auf Glock Länge damit sie sich besser Holstern lässt.

Am Monatsende steht dann die Cobra und dein Sachbearbeiter vor der Tür und alle wollen wissen warum du mit 2 Plätzen 50 B Waffen gemeldet hast. - Du entgegnest 48 deiner B befinden sich permanent auf deinen privaten behördlich genehmigten Schießplatz.

Du glaubst jetzt aber nicht im Ernst dass die dann einfach wieder gehen.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Lexman1 » So 16. Feb 2020, 09:46

Hier werden die Beispiele gerade sinnlos abstrus :? :headslap:

Als mündiger WBK Besitzer bist du den gesetzlichen Normen und Regelungen unterworfen. Du kannst täglich 2 neue B Waffen kaufen, wenn der Altbesitz abgemeldet wird. Ansonsten hast du eine unrechtmäßige Überschreitung deiner Stückzahl.

Das Thema der Stückzahlbegrenzung fange ich jetzt aber nicht an :whistle:
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » So 16. Feb 2020, 10:13

Davomon1979 hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 09:17
HowlingWolf hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 06:55
Davomon1979 hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 01:51
...da sonst jemand der einen baurechtlich genehmigten nicht öffentlichen Schießstand besitzt waffenrechtliche Narrenfreiheit hätte.
Nein. Denn irgendwie müssen die Waffen ja auch zum Schießstand kommen... Es geht also in diesem Urteil darum, dass ein behördlich genehmigter Schießstand keine grundsätzlich illegale Waffe für den Besitzer "legalisieren" kann. Die "Mexikoplatz-Glock" bleibt dort also auch dort für den Besitzer illegal. Von einem Dritten, der sie sich dann dort ausleiht, wird allerdings nicht erwartet, dass er um die illegale Herkunft wissen muss.
Warum so kompliziert und teuer am Mexicoplatz? - Kauf doch die Waffen beim Gewo, aber bitte nie mehr gleichzeitig als deine 2 genehmigten Stück. Danach bringst die Waffen auf deinen privaten behördliche genehmigten Schießplatz und verwahrst sie dort sicher. - Am nächsten Tag fährst dann wieder zum Gewo und kaufst zwei weitere B Waffen und eine Schrotflinte. -
keine ahnung was das hier werden soll
das eis zur simnplen zeitverschwendung ist hier ploetzlich sehr duenn

eine waffe belegt dann einen platz, wenn ich darueber ein "waffenrechtliches verfuegungsrecht" habe
es ist egal ob sie in meinem tresor, in meinem auto (ggf verboten), im tresor meines schuetzenkollegen, oder in in der werkstaette des buechsenmachers liegt

eine waffe belegt dann KEINEN platz wenn ich darueber KEIN "waffenrechtliches verfuegungsrecht" habe, zb wenn sie beim waffenhaendler am depot liegt, wenn ich so noch nicht gekauft habe, wenn ich sie bereits wieder verkauft habe.
Weiters gibt es zwei priviliegierte raeume in denen eine innegehabte waffe keinen platzbedarf verursacht, das ist der schauraum des waffenfachhaendlers und der behoerdlich genehmigte schiessstand.

wenn du in deinem beispiel die ersten beiden waffen am schiesstand sicher verwahrt hast und dir "vom gewo" die "nachsten zwei" kaufst hats du in dem moment eine stueckzahlueberschreitung wenn denb beim gewo die strasse betrittst.
das beispiel ist daher schlichtweg FALSCH

nebenbemerkung:
eine flinte am schiesstand auf eine unter 90cm gesamt oder unter 45cm lauflaenge zu kuerzen ist ein interessantes nebenthema
sie wird dabei zu ein er Kat A gem. §17/1/3
diese darfst du tatsaechlich am behoerdlich genehmigten schiesstand innehaben
verlassen darfst du ihn halt nicht
ich denke es wird aber irgendwo in den tiefen der gesetze was geben zum thema herstellung von verbotenen waffen die das verunmoeglicht
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von HowlingWolf » So 16. Feb 2020, 12:57

Davomon1979 hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 09:17
HowlingWolf hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 06:55
Nein. Denn irgendwie müssen die Waffen ja auch zum Schießstand kommen... Es geht also in diesem Urteil darum, dass ein behördlich genehmigter Schießstand keine grundsätzlich illegale Waffe für den Besitzer "legalisieren" kann. Die "Mexikoplatz-Glock" bleibt dort also auch dort für den Besitzer illegal. Von einem Dritten, der sie sich dann dort ausleiht, wird allerdings nicht erwartet, dass er um die illegale Herkunft wissen muss.
Warum so kompliziert und teuer am Mexicoplatz? - Kauf doch die Waffen beim Gewo, aber bitte nie mehr gleichzeitig als deine 2 genehmigten Stück. Danach bringst die Waffen auf deinen privaten behördliche genehmigten Schießplatz und verwahrst sie dort sicher. - Am nächsten Tag fährst dann wieder zum Gewo und kaufst zwei weitere B Waffen und eine Schrotflinte. - Wieder am Schießplatz kürzt dann die Schrotflinte auf Glock Länge damit sie sich besser Holstern lässt.

Am Monatsende steht dann die Cobra und dein Sachbearbeiter vor der Tür und alle wollen wissen warum du mit 2 Plätzen 50 B Waffen gemeldet hast. - Du entgegnest 48 deiner B befinden sich permanent auf deinen privaten behördlich genehmigten Schießplatz.

Du glaubst jetzt aber nicht im Ernst dass die dann einfach wieder gehen.
Den wichtigen Teil hast du bei deinem Zitat unter den Tisch fallen lassen:
HowlingWolf hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 06:55
Das ist aber in unseren üblichen Beispielen kein Thema, denn der Zustand vor dem Betreten des Schießstandes ist gesetzeskonform.
Was hat dein "Beispiel" mit einem gesetzeskonformen Zustand abseits des Schießstandes zu tun?

PS: Das war eine rhetorische Frage, ich erwarte keine (sinnvolle) Antwort.

PPS: Und gewo trifft es wieder auf den Punkt:
gewo hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 10:13
keine ahnung was das hier werden soll
das eis zur simnplen zeitverschwendung ist hier ploetzlich sehr duenn

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von yoda » So 16. Feb 2020, 14:12

gewo hat geschrieben:
So 16. Feb 2020, 10:13
nebenbemerkung:
eine flinte am schiesstand auf eine unter 90cm gesamt oder unter 45cm lauflaenge zu kuerzen ist ein interessantes nebenthema
sie wird dabei zu ein er Kat A gem. §17/1/3
diese darfst du tatsaechlich am behoerdlich genehmigten schiesstand innehaben
verlassen darfst du ihn halt nicht
ich denke es wird aber irgendwo in den tiefen der gesetze was geben zum thema herstellung von verbotenen waffen die das verunmoeglicht
Der §14 gilt ausschließlich für die BENÜTZUNG von Schusswaffen auf behördlichen Schießstätten, für eben diese Benützung gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen nicht. Wenn man jetzt seinen Besitz zu A umbaut und dort lagert ist er genau in dem Moment schon illegal weil es nichts mit der Benützung zu tun hat. Der §14 ist eine kleine kleine Ausnahme für einen sehr beschränkten Bereich der eigentlich keine weiteren Möglichkeiten bietet, wie man bei dem Urteil mit der illegalen Waffe gesehen hat.

Bei den Magazinen würde ich es auch so wie du sehen, die hat man vorher schon legal und dann steckt man sie eben ausschließlich zur Benützung an und entfernt sie danach auch wieder.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Mo 17. Feb 2020, 16:42

ganz wertfrei und ohne Zusammenhang mit den bisherigen postings:

evt interessant: Antrag auf Altbestand (stand des Waffenbesitzes zum 14.12.2019, 00:00) laut meiner waffenbehoerde nur moeglich wenn die betreffenden §17/1 waffen zum Antragszeitpunkt nach wie vor unverändert im bestand des Antragstellers sind
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von m_a_d » Mo 17. Feb 2020, 22:02

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 16:42
ganz wertfrei und ohne Zusammenhang mit den bisherigen postings:

evt interessant: Antrag auf Altbestand (stand des Waffenbesitzes zum 14.12.2019, 00:00) laut meiner waffenbehoerde nur moeglich wenn die betreffenden §17/1 waffen zum Antragszeitpunkt nach wie vor unverändert im bestand des Antragstellers sind
Macht auch Sinn - wie will ich etwas auf einen Platz melden, das ich nicht mehr hab.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Mo 17. Feb 2020, 22:03

m_a_d hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:02
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 16:42
ganz wertfrei und ohne Zusammenhang mit den bisherigen postings:

evt interessant: Antrag auf Altbestand (stand des Waffenbesitzes zum 14.12.2019, 00:00) laut meiner waffenbehoerde nur moeglich wenn die betreffenden §17/1 waffen zum Antragszeitpunkt nach wie vor unverändert im bestand des Antragstellers sind
Macht auch Sinn - wie will ich etwas auf einen Platz melden, das ich nicht mehr hab.
ja und nein
der Stichtag war der 14.12.2019

mit DIESEM ZEITPUNKT ist das recht auf altbesitz ENTSTANDEN
die zwei jahren sind jetzt die FRIST in der ich das recht geltend machen kann

aber seis drum
wollt es ja nur anmerken
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Balistix » Mo 17. Feb 2020, 22:05

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:03
m_a_d hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:02
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 16:42
ganz wertfrei und ohne Zusammenhang mit den bisherigen postings:

evt interessant: Antrag auf Altbestand (stand des Waffenbesitzes zum 14.12.2019, 00:00) laut meiner waffenbehoerde nur moeglich wenn die betreffenden §17/1 waffen zum Antragszeitpunkt nach wie vor unverändert im bestand des Antragstellers sind
Macht auch Sinn - wie will ich etwas auf einen Platz melden, das ich nicht mehr hab.
ja und nein
der Stichtag war der 14.12.2019

mit DIESEM ZEITPUNKT ist das recht auf altbesitz ENTSTANDEN
die zwei jahren sind jetzt die FRIST in der ich das recht geltend machen kann

aber seis drum
wollt es ja nur anmerken
Jop, so isses. Wer am 14.12. um 00:00 Uhr im Besitz einer entsprechenden Waffe war, hat damit den Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung erworben.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von m_a_d » Mo 17. Feb 2020, 22:15

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:03
m_a_d hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:02
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 16:42
ganz wertfrei und ohne Zusammenhang mit den bisherigen postings:

evt interessant: Antrag auf Altbestand (stand des Waffenbesitzes zum 14.12.2019, 00:00) laut meiner waffenbehoerde nur moeglich wenn die betreffenden §17/1 waffen zum Antragszeitpunkt nach wie vor unverändert im bestand des Antragstellers sind
Macht auch Sinn - wie will ich etwas auf einen Platz melden, das ich nicht mehr hab.
ja und nein
der Stichtag war der 14.12.2019

mit DIESEM ZEITPUNKT ist das recht auf altbesitz ENTSTANDEN
die zwei jahren sind jetzt die FRIST in der ich das recht geltend machen kann

aber seis drum
wollt es ja nur anmerken
§58 (13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden.

Geht ja auch nicht einfach zu melden, dass man Anfang der 90er eine Pumpe hatte und daher die Ausnahme eingetragen haben will
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Emil » Mo 17. Feb 2020, 22:17

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 16:42
ganz wertfrei und ohne Zusammenhang mit den bisherigen postings:

evt interessant: Antrag auf Altbestand (stand des Waffenbesitzes zum 14.12.2019, 00:00) laut meiner waffenbehoerde nur moeglich wenn die betreffenden §17/1 waffen zum Antragszeitpunkt nach wie vor unverändert im bestand des Antragstellers sind
Das war jetzt aber wohl hoffentlich jedem klar, dass er nicht am 16.12. sein Altbestands AR15 verkaufen, sich am 17.12. einen der neuen Halbautomaten kaufen konnte und dann fast zwei Jahre später Anfang Dezember 2021 den neuen Halbautomaten als “Altbestand” melden kann...?!
Es steht ja ausdrücklich “ist der Besitz dieser Waffe weiterhin zulässig” und nicht “einer gleichwertigen o.ä. Andernfalls hätten sie die neuen Halbautomaten wohl ohnehin gleich am 01.01.2019 freigegeben und nicht erst am 14.12. :headslap:

Edit: m_a_d war schneller :)
Zuletzt geändert von Emil am Mo 17. Feb 2020, 22:19, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Mo 17. Feb 2020, 22:19

m_a_d hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:15
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:03
m_a_d hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 22:02


Macht auch Sinn - wie will ich etwas auf einen Platz melden, das ich nicht mehr hab.
ja und nein
der Stichtag war der 14.12.2019

mit DIESEM ZEITPUNKT ist das recht auf altbesitz ENTSTANDEN
die zwei jahren sind jetzt die FRIST in der ich das recht geltend machen kann

aber seis drum
wollt es ja nur anmerken
§58 (13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden.

Geht ja auch nicht einfach zu melden, dass man Anfang der 90er eine Pumpe hatte und daher die Ausnahme eingetragen haben will
naja, weil im gesetz die Meldefrist mit Dezember 1996 gestanden ist
deshalb ned

im gegenständliche fall ist die Meldefrist noch ned vorbei
und abgestellt werden sollte eigentlich auf den Zeitpunkt der im gesetz steht

aber is je eh egal
ich dachte nur es ist evt fuer den einen oder anderen interessant

ich finde es nicht unbedingt logisch
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