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ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von panhandle » Do 23. Jan 2020, 14:26

Ich verstehe schon wie Du das meinst..... aber... >>>sofern sie bei der Schussabgabe
gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial <<<...

Und hier bei der Def. Kriegsmaterial sehe ich den "Eingreifpunkt" bzgl eines VA Lowers....
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Do 23. Jan 2020, 14:59

Emil hat geschrieben:
Do 23. Jan 2020, 13:53
Kannst du kurz erklären wieso du das so herausliest, ich lese immer nur „wesentliche Bestandteile“ im 58 Abs. 18:
(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17), Kriegsmaterial (§ 18) und Schusswaffen der Kategorie B (§ 19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen.
Womit wir wieder beim Thema „wesentlicher Bestandteil“ wären..?
Der § 58 Abs. 18 spricht von wesentlichen Bestandteilen. Diese sind im § 2 Abs. 2 bzw. für KM im § 5 Abs. 1 Z. 2 WaffG normiert. Das Wort "Rahmen und Gehäuse" findet sich auch in beiden genannten Paragraphen wieder. Daher bezieht sich der § 58 Abs. 18 hinsichtlich wesentlicher Bestandteile auf die nach § 2 Abs. 2/§ 5 Abs. 1 Z. 2 definierten Gegenstände. Der einzige Unterschied, dass im § 58 Abs. 18 kein Wort von "gasdruckbelastet" zu finden ist, erübrigt sich aber dadurch, da für etwas, was nach § 5 Abs. 1 Z. 2 kein wesentlicher Bestandteil ist, auch keine Bewilligung nach § 18 erteilt werden kann.

Ein Gehäuse oder ein Rahmen fasst die wesentlichen Bestandteile einer Schusswaffe. Diese sind Lauf und Verschluss, so wie es früher auch war. Lower ist ein Begriff welcher vor allem aus den AR15 Segment kommt und ist eher mit einem Griffstück gleichzusetzen.

Im übrigen möchte ich anmerken, dass dadurch, dass das KMG durch die Neuregelung des WaffG nicht geändert wurde - und daher unabhängig davon ob ein Gehäuse gasdruckbelastet ist oder nicht jedenfalls nicht als Kriegsmaterial iSd KMG (ergibt sich aus KM-Vo) sein kann, aber im Sinne vom WaffG als KM gewertet wird. Dies führt beispielsweise zur absurden Situation, dass für derartige Gehäuse keine Importgenehmigungen notwendig sind, für Privatpersonen zum Besitz aber eine Bewilligung nach § 18 WaffG erforderlich ist. Auch ist aus meiner Sicht die Überlassung von gasdruckbelasteten Gehäusen für Kriegsmaterial nach § 2 Abs. 2 WaffG an Gewerbetreibende die "nur" zum Handel für nichtmilitärische Waffen berechtigt sind, zulässig, da diese hinsichtlich der Zuordnung den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen, und diese Gegenstände iSd GewO "nichts" sind, da nicht KM nach KM-Vo. Stelle ich mir daher spannend vor, wenn jemand mit einer derartigen Gewerbeberechtigung die Übernahme eines nach § 18 genehmigten Gehäuses an das BMLV meldet...
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Coolhand1980 » Fr 24. Jan 2020, 16:28

KM muss nicht gasdruckbelastet sein, um KM zu sein.
Man denke zB an eine Panzerwanne oder eine Lafette, oder an zig andere Teile von mil Waffensystemen, die nix mit Gasdruck zu tun haben.
Ich sehe wenig Möglichkeiten, bei einem VA Lower die Kat A Eigenschaften weg zu argumentieren.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Fr 24. Jan 2020, 16:57

Gibt es schon Neuigkeiten bzgl. Zubehör Neu? - War heute bei einem Händler, der meinte ich kann mir einen Schmeisser Upper auf einen Zubehör Platz kaufen und einen Lower auf einen zweiten Zubehör Platz. - Zusammenbau nur wenn ich eine meiner Waffen zerlege.

Stimmt das? - Kann das stimmen?

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Fr 24. Jan 2020, 17:03

Coolhand1980 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 16:28
KM muss nicht gasdruckbelastet sein, um KM zu sein.
Man denke zB an eine Panzerwanne oder eine Lafette, oder an zig andere Teile von mil Waffensystemen, die nix mit Gasdruck zu tun haben.
Ich sehe wenig Möglichkeiten, bei einem VA Lower die Kat A Eigenschaften weg zu argumentieren.
Ein Lower ist nicht KM nach KMG/KM-Vo, also kann er allenfalls KM nach WaffG sein. Nach WaffG kann allenfalls ein Gehäuse KM sein, dieses aber auch nur dann, wenn es gasdruckbelastet ist. Ein Lower ist mE kein Gehäuse.

Der Vergleich mit der Panzerwanne ist Äpfel mit Birnen vergleichen, wobei sowohl Panzerwanne als auch Lafette dezidiert in der KM-Vo als KM benannt werden. Insofern hilft hier nicht mal die Gegenüberstellung des Apfels zur Birne..
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Fr 24. Jan 2020, 18:09

Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 16:57
Gibt es schon Neuigkeiten bzgl. Zubehör Neu? - War heute bei einem Händler, der meinte ich kann mir einen Schmeisser Upper auf einen Zubehör Platz kaufen und einen Lower auf einen zweiten Zubehör Platz. - Zusammenbau nur wenn ich eine meiner Waffen zerlege.

Stimmt das? - Kann das stimmen?
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Burgenlandy » Fr 24. Jan 2020, 19:49

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:16, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von DLK » Fr 24. Jan 2020, 20:01

@Balistix
@Emil
@panhandle
@woolf
@Coolhand1980

Balistix: "Da les ich aus §58 Abs 18 etwas anderes heraus, nämlich die Ausnahme von dieser Regel für Fullauto Lower."
panhandle: "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial" [§ 2 Abs 2]
Gute Einwände, aber:
Laut gestriger Roadshow in Salzburg sollte § 58 Abs 18 nur ein Verweis auf die neue Definition des wesentlichen Bestandteils sein (gasdruckbelastete Rahmen und Gehäuse).

Roadshow ist das Eine, das Gesetz zählt. Mal schaun, was rauskommt:

§ 2 Abs 2 ist in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 2 zu lesen. Mühsam.
Dort steht LANGTEXT im Ergebnis Folgendes:
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rahmen und Gehäuse des in Z 1 (die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt) genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b [zB Panzerbüchsen] der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.

Das heißt GEKÜRZT (wie der Mathelehrer sagte: "auf beiden Seiten der Gleichung kürzen") für unseren Fall Folgendes:
Als Schusswaffen gelten auch gasdruckbelastete Rahmen und Gehäuse von Schusswaffen [erforscht wird AR15], die nicht
- Rahmen und Gehäuse der in der KM-VO bestimmten Waffen [Vollautomat] sind, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind (Gasdruckbelastung ist Multiplikation mit plus 1, rauskürzen) und es sich
- nicht um Panzerbüchsen handelt. [AR xy ist keine Panzerbüchse, rauskürzen]

Das RECHENERGEBNIS (wie der Mathelehrer sagte: "minus mal minus mal minus ergibt...?") für unseren Fall:
Als Schusswaffen gelten auch gasdruckbelastete AR-15-Rahmen und AR-15-Gehäuse (die nicht Rahmen und Gehäuse des Vollautomat-AR-15 sind, soweit es sich dabei nicht um einen Halbautomat-AR-15 handelt).
Die Gleichung ergibt: 0 = 1-1
Das Gesetz ist in sich widerspruchsfrei.
(Außer ich hab mich verrechnet, kam schon früher vor.)

Noch kürzer: Promo hat Recht: "Für etwas, was nach § 5 Abs. 1 Z. 2 kein wesentlicher Bestandteil ist, kann auch keine Bewilligung nach § 18 erteilt werden."

Coolhand1980: "Ich sehe wenig Möglichkeiten, bei einem VA Lower die Kat A Eigenschaften weg zu argumentieren."
Kategorie bekommt nur, was überhaupt ein wesentlicher Bestandteil ist. Detto das Glock-Griffstück: Kein wesentlicher Bestandteil (nur könnte es kritisch werden, wenn man Lauf und Schlitten als Zubehör hat und sich dann eine Glock basteln könnte. So wie der Erlass keinen Spaß beim bloßen Ansammeln aller nötigen VA-Teilen machen will, könnte man das auch auf Kat-B-Teile umlegen.)

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Fr 24. Jan 2020, 21:19

gewo hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 18:09
Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 16:57
Gibt es schon Neuigkeiten bzgl. Zubehör Neu? - War heute bei einem Händler, der meinte ich kann mir einen Schmeisser Upper auf einen Zubehör Platz kaufen und einen Lower auf einen zweiten Zubehör Platz. - Zusammenbau nur wenn ich eine meiner Waffen zerlege.

Stimmt das? - Kann das stimmen?
bullshit
ein lower braucht keinen zweiten platz ....
Das mit dem Lower eintragen kam mir auch spanisch vor. - Weiß man aber schon was man mit einem nicht waffengebunden Zubehör (AR15 Upper wenn man sonst nur Pistolen hat) machen kann? - Darf man das jetzt mit einem freien Lower zusammenbauen wenn man eine Pistole zerlegt? - Oder nur am Schießstand? - Steht da was im Runderlass?

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Fr 24. Jan 2020, 23:02

Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 21:19
gewo hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 18:09
Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 16:57
Gibt es schon Neuigkeiten bzgl. Zubehör Neu? - War heute bei einem Händler, der meinte ich kann mir einen Schmeisser Upper auf einen Zubehör Platz kaufen und einen Lower auf einen zweiten Zubehör Platz. - Zusammenbau nur wenn ich eine meiner Waffen zerlege.

Stimmt das? - Kann das stimmen?
bullshit
ein lower braucht keinen zweiten platz ....
Das mit dem Lower eintragen kam mir auch spanisch vor. - Weiß man aber schon was man mit einem nicht waffengebunden Zubehör (AR15 Upper wenn man sonst nur Pistolen hat) machen kann? - Darf man das jetzt mit einem freien Lower zusammenbauen wenn man eine Pistole zerlegt? - Oder nur am Schießstand? - Steht da was im Runderlass?
nein steht nix

es istvalles unveraendert
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Fr 24. Jan 2020, 23:05

gewo hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 23:02
Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 21:19
Darf man das jetzt mit einem freien Lower zusammenbauen wenn man eine Pistole zerlegt? - Oder nur am Schießstand?
zusammenbau nur am behoerdlich genehmigten schiesstand
Woraus entnimmst du, dass ich am Schießstand "eine Waffe bauen darf" und somit meine Plätze überschreiten darf, diese nachher wieder "zerlege" und dann keine Plätzeüberschreitung mehr habe? Ich entnehme dem Schießstättenprivileg nach § 14 WaffG keinerlei Hinweise hierauf.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Jiggler » Fr 24. Jan 2020, 23:15

§14

Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Sagt denn nicht das Wort Besitz genau das aus? Ich darf mehr besitzen als ich Plätze habe.

Außerdem würde ja das gesamte Zubehör keinen Sinn machen, nach deiner Auffassung.
Glock 19
OA 15 BL

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Fr 24. Jan 2020, 23:22

Promo hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 23:05
gewo hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 23:02
Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 21:19
Darf man das jetzt mit einem freien Lower zusammenbauen wenn man eine Pistole zerlegt? - Oder nur am Schießstand?
zusammenbau nur am behoerdlich genehmigten schiesstand
Woraus entnimmst du, dass ich am Schießstand "eine Waffe bauen darf" und somit meine Plätze überschreiten darf, diese nachher wieder "zerlege" und dann keine Plätzeüberschreitung mehr habe? Ich entnehme dem Schießstättenprivileg nach § 14 WaffG keinerlei Hinweise hierauf.
wie geschieben
es wird nix gebaut
es wird etwas inne gehant

und zwar ohne platz ueberschreitung an diesem ort
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Emil » Fr 24. Jan 2020, 23:40

DLK hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 20:01
@Balistix
@Emil
@panhandle
@woolf
@Coolhand1980

Balistix: "Da les ich aus §58 Abs 18 etwas anderes heraus, nämlich die Ausnahme von dieser Regel für Fullauto Lower."
panhandle: "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial" [§ 2 Abs 2]
Gute Einwände, aber:
Laut gestriger Roadshow in Salzburg sollte § 58 Abs 18 nur ein Verweis auf die neue Definition des wesentlichen Bestandteils sein (gasdruckbelastete Rahmen und Gehäuse).

Roadshow ist das Eine, das Gesetz zählt. Mal schaun, was rauskommt:

§ 2 Abs 2 ist in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 2 zu lesen. Mühsam.
Dort steht LANGTEXT im Ergebnis Folgendes:
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rahmen und Gehäuse des in Z 1 (die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt) genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b [zB Panzerbüchsen] der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.

Das heißt GEKÜRZT (wie der Mathelehrer sagte: "auf beiden Seiten der Gleichung kürzen") für unseren Fall Folgendes:
Als Schusswaffen gelten auch gasdruckbelastete Rahmen und Gehäuse von Schusswaffen [erforscht wird AR15], die nicht
- Rahmen und Gehäuse der in der KM-VO bestimmten Waffen [Vollautomat] sind, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind (Gasdruckbelastung ist Multiplikation mit plus 1, rauskürzen) und es sich
- nicht um Panzerbüchsen handelt. [AR xy ist keine Panzerbüchse, rauskürzen]

Das RECHENERGEBNIS (wie der Mathelehrer sagte: "minus mal minus mal minus ergibt...?") für unseren Fall:
Als Schusswaffen gelten auch gasdruckbelastete AR-15-Rahmen und AR-15-Gehäuse (die nicht Rahmen und Gehäuse des Vollautomat-AR-15 sind, soweit es sich dabei nicht um einen Halbautomat-AR-15 handelt).
Die Gleichung ergibt: 0 = 1-1
Das Gesetz ist in sich widerspruchsfrei.
(Außer ich hab mich verrechnet, kam schon früher vor.)

Noch kürzer: Promo hat Recht: "Für etwas, was nach § 5 Abs. 1 Z. 2 kein wesentlicher Bestandteil ist, kann auch keine Bewilligung nach § 18 erteilt werden."

Coolhand1980: "Ich sehe wenig Möglichkeiten, bei einem VA Lower die Kat A Eigenschaften weg zu argumentieren."
Kategorie bekommt nur, was überhaupt ein wesentlicher Bestandteil ist. Detto das Glock-Griffstück: Kein wesentlicher Bestandteil (nur könnte es kritisch werden, wenn man Lauf und Schlitten als Zubehör hat und sich dann eine Glock basteln könnte. So wie der Erlass keinen Spaß beim bloßen Ansammeln aller nötigen VA-Teilen machen will, könnte man das auch auf Kat-B-Teile umlegen.)
panhandle hat geschrieben:
Do 23. Jan 2020, 14:26
Ich verstehe schon wie Du das meinst..... aber... >>>sofern sie bei der Schussabgabe
gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial <<<...

Und hier bei der Def. Kriegsmaterial sehe ich den "Eingreifpunkt" bzgl eines VA Lowers....
Ist die VA Funktion nicht ein wesentliches KRITERIUM um unter den 18er zu fallen?

g
Willi
DLK danke für deinen Beitrag, bin das Gesetz noch einmal durchgehangen:

zuerst
Schusswaffen
§ 2.
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen.
Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
und dann
Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
2.Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1.Kartuschen verschossener Munition und
2.Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.
(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.
und dann noch zur Sicherheit noch was umfasst der in Z. 2 erwähnte § 1 Art. I Z 1 lit. b der KM-VO:
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1.
b)Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
Der Lower ist nicht gasdruckbelastet, er ist auch kein Teil einer "Maschinenkanone, Panzerbüchse, Panzerabwehrrohr oder einer ähnlichen Panzerabwehrwaffe" also ich finde da nichts was dafür spricht dass Lower bzw. Teile von Lower genehmigungspflichtig wären, bitte korrigiert mich wenn ich etwas übersehen habe... :think:

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rupi
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von rupi » Fr 24. Jan 2020, 23:53

vielleicht für den einen oder anderen interessant:

nicht nur die Waffen auf den Z7 und Z8 Plätzen und die Z9/10 Magazine sind austauschbar, sondern auch die Z11 Waffen

war zumindest am Donnerstag für mich neu
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