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ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Emil
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Emil » Fr 24. Jan 2020, 23:59

rupi hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 23:53
vielleicht für den einen oder anderen interessant:

nicht nur die Waffen auf den Z7 und Z8 Plätzen und die Z9/10 Magazine sind austauschbar, sondern auch die Z11 Waffen

war zumindest am Donnerstag für mich neu
Wie "austauschbar"..?

Jiggler
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Jiggler » Sa 25. Jan 2020, 00:06

Deines verkaufen um sich ein anderes zu holen.

Was ist eigentlich mit Z11 Waffen, die gleichzeitig auch Z8 sind? z.B kurzes AR mit 30er Mag.

Wie wird sowas in der WBK eingetragen?
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von panhandle » Sa 25. Jan 2020, 00:37

Jiggler hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 00:06
Deines verkaufen um sich ein anderes zu holen.

Was ist eigentlich mit Z11 Waffen, die gleichzeitig auch Z8 sind? z.B kurzes AR mit 30er Mag.

Wie wird sowas in der WBK eingetragen?
Eine Z11 Waffe kann eigentlich nicht gleichzeitig eine Z8 Waffe sein....
Eine Z8 Waffe ist auf alle Fälle einmal immer über 60cm.....egal in welcher Position sich zb ein Schubschaft befindet.

Eine Z11 Waffe kann aber erst durch einen "Umbau" bzw. Deaktivierung ihres verkürzenden/Werkzeuglosen/schnellen "Bedienmoduses" (zb. Umbau auf Festschaft...wobei dann die Gesamtlänge wieder auf min. 60cm kommen muss) zu einer Z8 Waffe werden.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Sa 25. Jan 2020, 00:48

Jiggler hat geschrieben:
Fr 24. Jan 2020, 23:15
Außerdem würde ja das gesamte Zubehör keinen Sinn machen, nach deiner Auffassung.
Zubehör nur am behördlichen Schießstand zusammenbaubar ist vollkommen wertlos. - Gibt es eine Quelle für das nur?

Darf man dann eigentlich noch bei einer Glock einen anderen (neu gekauften) Lauf verwenden oder geht das auch nur noch am behördlich genehmigten Schießstand? - Waffenbindung gibt es ja nicht mehr.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Jiggler » Sa 25. Jan 2020, 01:00

panhandle hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 00:37
Jiggler hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 00:06
Deines verkaufen um sich ein anderes zu holen.

Was ist eigentlich mit Z11 Waffen, die gleichzeitig auch Z8 sind? z.B kurzes AR mit 30er Mag.

Wie wird sowas in der WBK eingetragen?
Eine Z11 Waffe kann eigentlich nicht gleichzeitig eine Z8 Waffe sein....
Eine Z8 Waffe ist auf alle Fälle einmal immer über 60cm.....egal in welcher Position sich zb ein Schubschaft befindet.

Eine Z11 Waffe kann aber erst durch einen "Umbau" bzw. Deaktivierung ihres verkürzenden/Werkzeuglosen/schnellen "Bedienmoduses" (zb. Umbau auf Festschaft...wobei dann die Gesamtlänge wieder auf min. 60cm kommen muss) zu einer Z8 Waffe werden.

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Okay, so weit so klar. Aber im Z11 wird das Magazin nicht erwähnt. Wie wird also jemandem bestätigt, dass er weiterhin das große Mag anstecken darf.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von panhandle » Sa 25. Jan 2020, 01:34

@DLK

Danke einmal für Deine Darlegung der "Zusammenhänge" allgemein.

Ich "klammere" mich (hoffentlich zu Unrecht) aber noch immer an die Bezeichnung "Kriegsmaterial" im Sinne von:
Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, bestimmten
Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei
nicht um halbautomatische Karabiner und Gewehre handelt,.......

bezogen auf das Fett gedruckte...

624 . Verordnung der Bundesregierung vom
22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 540, über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet:
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre,
ausgenommen Jagd- und Sportgewehre;
vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner rund Maschinengewehre.


Das man sich 1977 noch nicht mit "unserem" Problem (VA Lower eines AR15/M16) auseinander setzen musste, ist mir schon klar.

Wenn man sich aber nun mal den techn. Aspekt eines VA betrachtet (und das werden die Jungs bei der Behörde ja auch getan haben) wird man wohl zu dem Schluss kommen, das sich im Lower ein Großteil der für eine VA Funktion notwendigen Teile dieses Gewehres befinden. (Den passenden Bolt Carrier im Upper lasse ich einmal außen vor)

Ob hier dann doch noch so ohne weiteres eine "Trennung/Abgrenzung" vom KM möglich ist, obwohl ja gerade diese Eigenschaften die dieser Lower besitzt, die Kriegsmaterialeigenschaft (VA-Funktion) erst möglich macht?
Wenn dem so sei...ist mir natürlich auch recht...... aber so recht daran glauben kann ich nicht, aber ich verstehe auch Deine/Eure Interpretation dazu.

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Zuletzt geändert von panhandle am Sa 25. Jan 2020, 02:39, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von panhandle » Sa 25. Jan 2020, 01:51

Jiggler hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 01:00
panhandle hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 00:37
Jiggler hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 00:06
Deines verkaufen um sich ein anderes zu holen.

Was ist eigentlich mit Z11 Waffen, die gleichzeitig auch Z8 sind? z.B kurzes AR mit 30er Mag.

Wie wird sowas in der WBK eingetragen?
Eine Z11 Waffe kann eigentlich nicht gleichzeitig eine Z8 Waffe sein....
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Eine Z11 Waffe kann aber erst durch einen "Umbau" bzw. Deaktivierung ihres verkürzenden/Werkzeuglosen/schnellen "Bedienmoduses" (zb. Umbau auf Festschaft...wobei dann die Gesamtlänge wieder auf min. 60cm kommen muss) zu einer Z8 Waffe werden.

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Okay, so weit so klar. Aber im Z11 wird das Magazin nicht erwähnt. Wie wird also jemandem bestätigt, dass er weiterhin das große Mag anstecken darf.
Hmmm... gute Frage....aber zumindest meine Intention dahingehend wäre, das hier das "Magazinproblem" so nicht miteinbezogen wurde, weil die Z11 Eigenschaft in den Augen der Behörde wohl als "phöser phöserer" Umstand im Vordergrund steht.
Rechtlich belegen kann ich das natürlich nicht.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von eriochromcyanin » Sa 25. Jan 2020, 07:10

panhandle hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 01:51
Jiggler hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 01:00
panhandle hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 00:37


Eine Z11 Waffe kann eigentlich nicht gleichzeitig eine Z8 Waffe sein....
Eine Z8 Waffe ist auf alle Fälle einmal immer über 60cm.....egal in welcher Position sich zb ein Schubschaft befindet.

Eine Z11 Waffe kann aber erst durch einen "Umbau" bzw. Deaktivierung ihres verkürzenden/Werkzeuglosen/schnellen "Bedienmoduses" (zb. Umbau auf Festschaft...wobei dann die Gesamtlänge wieder auf min. 60cm kommen muss) zu einer Z8 Waffe werden.

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Okay, so weit so klar. Aber im Z11 wird das Magazin nicht erwähnt. Wie wird also jemandem bestätigt, dass er weiterhin das große Mag anstecken darf.
Hmmm... gute Frage....aber zumindest meine Intention dahingehend wäre, das hier das "Magazinproblem" so nicht miteinbezogen wurde, weil die Z11 Eigenschaft in den Augen der Behörde wohl als "phöser phöserer" Umstand im Vordergrund steht.
Rechtlich belegen kann ich das natürlich nicht.

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Obwohl es nicht so im gesetz steht (anm: in der ziffer 11), spricht der runderlass (anm: und §17 abs. 3) davon, dass man auch mit dem Z11 eintrag >10 magazine kaufen darf...
Zuletzt geändert von eriochromcyanin am Sa 25. Jan 2020, 08:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von HowlingWolf » Sa 25. Jan 2020, 07:59

eriochromcyanin hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 07:10
Obwohl es nicht so im gesetz steht, spricht der runderlass davon, dass man auch mit dem Z11 eintrag >10 magazine kaufen darf...
Es steht sogar ganz eindeutig im Gesetz:
WaffG §17 Abs. 3 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von HowlingWolf » Sa 25. Jan 2020, 09:10

Nachdem die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für Kat. A Zubehör per PN kam:

Die Antwort steckt (als Verweis) ebenfalls in §17 Abs. 3:
WaffG §17 Abs. 3 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Und dort steht:
WaffG §23 Abs. 3 hat geschrieben:Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Die Plätze*2-Regel ist also auch auf Kat. A gem. §17 anzuwenden.
Übrigens auch auf Kat. A gem. §18 (Kriegsmaterial), auch wenn es den wenigsten von uns nützen wird:
WaffG §18 Abs. 5 hat geschrieben:Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von panhandle » Sa 25. Jan 2020, 09:43

@eriochromcyanin
@Howling Wolf

Ja klar...Danke....mein Fehler.... sehe vor lauter Bäume den Wald nicht mehr...

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von brianmcgee » Sa 25. Jan 2020, 11:58

HowlingWolf hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 09:10
Die Plätze*2-Regel ist also auch auf Kat. A gem. §17 anzuwenden.
Übrigens auch auf Kat. A gem. §18 (Kriegsmaterial), auch wenn es den wenigsten von uns nützen wird:
Ach ich kenn da ein paar. Und wenn man jetzt bedenkt das Zubehör nicht mehr an die basiswaffe gebunden ist dann haben die jetzt quasi eine Freikarte für 2 weitere echte kat A :o

Emil
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Emil » Sa 25. Jan 2020, 19:51

brianmcgee hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 11:58
HowlingWolf hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 09:10
Die Plätze*2-Regel ist also auch auf Kat. A gem. §17 anzuwenden.
Übrigens auch auf Kat. A gem. §18 (Kriegsmaterial), auch wenn es den wenigsten von uns nützen wird:
Ach ich kenn da ein paar. Und wenn man jetzt bedenkt das Zubehör nicht mehr an die basiswaffe gebunden ist dann haben die jetzt quasi eine Freikarte für 2 weitere echte kat A :o
Das ist allerdings interessant wie das unabhängig von einer Basiswaffe gehandhabt werden soll.
Es sind aber viele (wenn nicht die meisten) § 18 Bewilligungen mit 14.12.2019 gegenstandslos geworden sofern es sich um Halbautomaten gehandelt hat die keine Jagd oder Sportwaffen waren, z.B. eine § 18 Bewilligung für ein M1 Garand oder dieses bei Waffengebraucht angebotenes rein halbautomatisches FAL:

https://www.waffengebraucht.at/waffen/s ... at--161680
Ich verkaufe hier mein Sammlerstück, ein L1A1 von LuxDefTec. Das L1A1 ist eine britische Variante des FN FAL und war das Standardgewehr der britischen Armee vor dem L85 (SA80).
Das L1A1 wurde, im Gegensatz zu den anderen Varianten des FAL von Haus aus als Halbautomat gefertigt, da die Briten der Meinung waren ein vollautomatisches Gewehr im Kaliber 7,62 NATO wäre für die Soldaten im Dauerfeuer zu schwer zu kontrollieren.
Ein Vollautomat-Verschlussträger sowie ein Vollautomatik-Griffstück passen nicht an die Waffe, hierzu gibt es ein Gutachten des deutschen BKA.

Gegenständliches L1A1 ist die Fallschirmjägervariante, es war im Falkland Krieg im Einsatz und wurde dann dort eingelagert. Die Waffe hat dementsprechend ein paar Gebrauchsspuren, sieht aber trotzdem noch super aus. Viele Jahre später wurden viele dieser Waffen in einem Arsenal entdeckt und von LDT angekauft, teilweise ausgebessert und zum Verkauf angeboten.
Ich war in der glücklichen Lage, eine Genehmigung vom BMLV zu erhalten um diese Waffe zu besitzen.
Mit der neuen Gesetzeslage vom 14.12.2019 ist diese Waffe KAT. B, sofern kein Magazin mit mehr als 10 Schuss angesteckt wird. Hierzu gibt es auch ein Rundschreiben vom BMLV an Besitzer solcher Waffen.
Scheinbar hat das BMLV sogar die Besitzer solcher alten § 18 Bewilligungen informiert.

Bleiben also nur noch die "echten" § 18 Bewilligungen für Vollautomaten (extrem selten) bzw. .50 BMG "Panzerbüchsen" oder ähnliche und die gibt es kaum...

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Promo » Mo 27. Jan 2020, 09:31

Alte Dekoabänderungen mussten damals, wenn sie nicht den neuen Standards entsprachen, als Kat.A nach § 18 genehmigt werden. Theoretisch könnte man in eventu davon ausgehen, dass man für eine § 18 genehmigte Dekowaffe Wechselsysteme kaufen kann, die die Dekowaffe wieder funktionsfähig machen .... ?!
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 12:35

Promo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 09:31
Alte Dekoabänderungen mussten damals, wenn sie nicht den neuen Standards entsprachen, als Kat.A nach § 18 genehmigt werden. Theoretisch könnte man in eventu davon ausgehen, dass man für eine § 18 genehmigte Dekowaffe Wechselsysteme kaufen kann, die die Dekowaffe wieder funktionsfähig machen .... ?!
liest sich so
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