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Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von Octopus » So 23. Feb 2020, 01:23

Wäre nur interessant, welches Modell da genau betroffen sein soll.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von HS911 » So 23. Feb 2020, 07:41

sollte vollkommen egal sein. Es gibt keine Bescheidspflicht & es hat sie auch vor dem 14.12. nicht gegeben.

Vermutlich eine Behörde, der das Gesetz nicht schmeckt.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » So 23. Feb 2020, 15:03

HS911 hat geschrieben:
So 23. Feb 2020, 07:41
sollte vollkommen egal sein. Es gibt keine Bescheidspflicht & es hat sie auch vor dem 14.12. nicht gegeben.
naja
es gibt einen bescheid fuer die SKS

Laut ha. Informationen gibt es eine Beurteilung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, wonach die genannte Waffe unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBI.Nr. 624, enthaltene Kriegsmaterialliste
fällt.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von Octopus » Mo 24. Feb 2020, 00:15

Dass die ganzen neu erhältlichen Waffen gem. KMVO Kriegsmaterial sind, ist ja kein Geheimnis. Auch ein Bescheid darüber ändert ja nichts daran, wenn das Gesetz sagt, dass die Waffe Kat. B ist. Oder?
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von Promo » Mo 24. Feb 2020, 10:10

Vielleicht reiten sie eher darauf rum, dass der Händler keine Gewerbeberechtigung für militärische Waffen hat und daher diese nicht verkaufen hätte dürfen, auch wenn sie waffenrechtlich Kat.B ist? Gib doch mal dessen Namen in GISA ein und schau nach welche Berechtigungen er hat.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Mo 24. Feb 2020, 10:36

Octopus hat geschrieben:
Mo 24. Feb 2020, 00:15
Dass die ganzen neu erhältlichen Waffen gem. KMVO Kriegsmaterial sind, ist ja kein Geheimnis. Auch ein Bescheid darüber ändert ja nichts daran, wenn das Gesetz sagt, dass die Waffe Kat. B ist. Oder?
Leider doch.
Wenn es einen Bescheid von anno dazumal gibt, der besagt, dass es sich dabei um KM handelt und daher verboten ist, sind die ausstellende Behörde, sowie der Bescheidadressat an den Inhalt dieses Bescheids gebunden, auch wenn sich zwischenzeitlich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben.
Eventuell wär es gscheit gewesen, wenn der betreffende Händler, sofern er damals der Bescheidadressat gewesen ist, sich um die Aufhebung, Abänderung oder Neuausstellung des Bescheids gekümmert hätte, bevor er den Prügel verkauft.
Aber aus der Ferne ist das schwer zu beurteilen und im Nachhinein kann man vortrefflich gscheit reden, so wie ich das gerade mache. Ich hätte ehrlich gesagt auch nicht dran gedacht.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von titan » Mo 24. Feb 2020, 11:42

Bleibt halt die Frage, ob ein Bescheid seine Gültigkeit behält, wenn sich die Rechtslage im Spruch ändert. Ich würde das für eine Bewilligung bejahen, für ein Verbot verneinen.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 24. Feb 2020, 12:47

titan hat geschrieben:
Mo 24. Feb 2020, 11:42
Bleibt halt die Frage, ob ein Bescheid seine Gültigkeit behält, wenn sich die Rechtslage im Spruch ändert. Ich würde das für eine Bewilligung bejahen, für ein Verbot verneinen.
ein bescheid "übersteht" fuer den bescheidadressaten jede Gesetzesänderung
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von HS911 » Mo 24. Feb 2020, 19:58

Das halte ich ehrlich gesagt für äußerst unwahrscheinlich bzw. falsch.

aus Ra2018/03/0051:
Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids beziehen, und die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheids bestehen nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. nur etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mwN).
Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, d.h. für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 24. Feb 2020, 20:09

HS911 hat geschrieben:
Mo 24. Feb 2020, 19:58
Das halte ich ehrlich gesagt für äußerst unwahrscheinlich bzw. falsch.

aus Ra2018/03/0051:
Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids beziehen, und die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheids bestehen nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. nur etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mwN).
Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, d.h. für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage.

ich glaube ich habe recht
AVG 2. Abschnitt §68

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005768

2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1.von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2.einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3.tatsächlich undurchführbar ist oder
4.an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von HS911 » Mo 24. Feb 2020, 20:14

Deine Expertise in allen Ehren, aber im Zweifelsfall bin ich eher geneigt dem VwGH in solchen Belangen zu vertrauen. :)
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 24. Feb 2020, 20:35

HS911 hat geschrieben:
Mo 24. Feb 2020, 20:14
Deine Expertise in allen Ehren, aber im Zweifelsfall bin ich eher geneigt dem VwGH in solchen Belangen zu vertrauen. :)
es geht in dem Urteil darum ob eine frau die die Anwartschaft auf eine politische Pension hat, dann wenn das pensionsantrittsalter bevor die Anwartschaft zu einem Anspruch wird, angehoben wird, trotzdem schon im dem alter einen Anspruch haette, welches zum Zeitpunkt des Erwerbes der Anwartschaft ausgereicht haette.

die Entscheidung lautet also in einfachen Worten
Anwartschaft ist Anwartschaft
und Anspruch ist Anspruch

und der bescheid ist weiterhin gültig
der bescheid beschreibt die Anwartschaft
nicht das Beginndatum
es gibt erst kohle wenn das - zwischenzeitlich angehobene - Mindestalter erreicht ist

quelle:
https://360.lexisnexis.at/d/u_verwaltun ... ?origin=lk
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von HS911 » Mo 24. Feb 2020, 20:48

Welchen Inhalt der Feststellungsbescheid hat ist eigentlich egal.
Es gibt hier mehrere (aktuelle) VwGH-Urteile, die unmissverständlich diese Aussage treffen:
Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, d.h. für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage.
Eindeutiger gehts echt nicht mehr.

Im konkreten Fall - direkt aus deinem Link:
Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 54/2003 durchbrochen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2006, A1/06). Der Verwaltungsgerichtshof spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, den hg. Beschluss vom 25. März 2015, 2015/12/0002, sowie die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/12/0247, und vom 24. März 2004, 2003/12/0118).
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von BlackWolf » Di 25. Feb 2020, 17:21

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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Di 25. Feb 2020, 17:39

was halt nix daran aendert dass es laut Auskunft vom BMI es einem bescheid auf KM gibt ...
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