naja
eigentlich brauchst die fuer KM ja nicht
und kat B wird es erst NACH der verbringung
naja
Ob das fuer KM überhaupt gilt?HS911 hat geschrieben: ↑Di 21. Jan 2020, 19:14vermutlich hat woolf das gemeint:
§ 37.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde [...] auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.
Weiss ich leider nicht - hab nichts dazu gefunden, hab aber auch nicht genau gesucht. Im schlimmsten Fall wärens dann ca 60 EUR mit dem man den Staat gesponsort hat, ohne dass es Not war. Vielleicht kann sich einer der Fachkundigen (Promo, Woolf) noch einmal dazu äußern.
Weil "Behörde" iSd WaffG die lokale Waffenbehörde ist, diese aber für KM lt. KMG nicht zuständig ist. Daher dürfen diese auch keine Importgenehmigung dafür ausstellen. Das EU-Importgenehmigungsformular sieht dies auch nicht vor.
Hat der Boi neue Infromation zum Droppen?markuskn hat geschrieben: ↑Do 23. Jan 2020, 09:39Aktueller Zwischenstand ist nun:
Ich hatte eine Anfrage bezüglich des Imports an die bei mir zuständige BH gestellt.
Diese konnte mir keine Antwort geben und hat mich an das Bundesministerium für Landesverteidigung weitervermittelt.
Gestern habe ich dann von diesem die Antwort bekommen, dass sie nicht zuständig sind.
Zuständig ist das Bundesministerium für Inneres.
So wie auch im Post von Promo erwähnt.
Nun warte ich auf eine Antwort des BMI.
Sobald ich genaueres weiß, werde ich mich hier wieder melden.
Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 23. Jänner 2020, darf aus Sicht der für die
Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes – KMG und Waffengesetzes - WaffG zuständigen
Fachabteilung Folgendes mitgeteilt werden:
1. Kriegsmaterialgesetz:
Laut ha. Informationen gibt es eine Beurteilung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, wonach die genannte Waffe unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBI.Nr. 624, enthaltene Kriegsmaterialliste
fällt. Sollten Sie eine rechtskraftfähige Einstufung dieser Schusswaffe benötigen, steht
Ihnen frei einen Feststellungsbescheid beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu
beantragen.
2. Waffengesetz:
2 von 2
Laut Definition des Waffengesetzes gem. § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht
Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Gem. § 44 WaffG stellt die Waffenbehörde auf Antrag fest, welcher Kategorie des WaffG
eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte
Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Auch in diesem Fall
steht es Ihnen frei, einen Feststellungsbescheid bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde, ob
es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B nach dem WaffG handelt, zu beantragen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass bei einer neuerlichen Befassung der
hiesigen Abteilung eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizubringen ist.
"klar" ist vielleicht uebertrieben
Gibt's da mehr dazu?in heiligen land hat den geruechten zufolge grad ein haendler probleme wegen eines AK clons
laut seiner behoerde illegal weil kein bescheid vorliegt
keine ahnung wie der aktuelle stand dazu ist ...
noe