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Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Di 21. Jan 2020, 19:03

woolf hat geschrieben:
Di 21. Jan 2020, 17:54
Promo hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 22:38
Diese Ausnahme haben ursprünglich Gewerbetreibende in Anspruch genommen, man hat nicht daran gedacht, dass dies Privatpersonen einmal auch machen könnten. Damit ist für Privatpersonen der Import von Kriegsmaterial billiger als von nicht-Kriegsmaterial.
Sofern wir beim Beispiel DE bleiben, warum billiger als die Verbringung von Nicht-KM?
Einfuhrbewilligung von der Waffenbehörde braucht man ja trotzdem noch, zumindest ist mir nichts bekannt warum das für KM entfallen kann.
naja
eigentlich brauchst die fuer KM ja nicht

und kat B wird es erst NACH der verbringung
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von HS911 » Di 21. Jan 2020, 19:14

vermutlich hat woolf das gemeint:

§ 37.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde [...] auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mi 22. Jan 2020, 00:00

HS911 hat geschrieben:
Di 21. Jan 2020, 19:14
vermutlich hat woolf das gemeint:

§ 37.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde [...] auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.
Ob das fuer KM überhaupt gilt?
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von HS911 » Mi 22. Jan 2020, 00:09

gewo hat geschrieben:
Mi 22. Jan 2020, 00:00
Ob das fuer KM überhaupt gilt?
Weiss ich leider nicht - hab nichts dazu gefunden, hab aber auch nicht genau gesucht. Im schlimmsten Fall wärens dann ca 60 EUR mit dem man den Staat gesponsort hat, ohne dass es Not war. Vielleicht kann sich einer der Fachkundigen (Promo, Woolf) noch einmal dazu äußern. :)
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von Promo » Mi 22. Jan 2020, 09:27

woolf hat geschrieben:
Di 21. Jan 2020, 17:54
Sofern wir beim Beispiel DE bleiben, warum billiger als die Verbringung von Nicht-KM?
Einfuhrbewilligung von der Waffenbehörde braucht man ja trotzdem noch, zumindest ist mir nichts bekannt warum das für KM entfallen kann.
Weil "Behörde" iSd WaffG die lokale Waffenbehörde ist, diese aber für KM lt. KMG nicht zuständig ist. Daher dürfen diese auch keine Importgenehmigung dafür ausstellen. Das EU-Importgenehmigungsformular sieht dies auch nicht vor.
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von combatmiles » Mi 22. Jan 2020, 09:59

wie ist da jetzt der genaue Weg für einen AK der Kat B aus z.Bsp DE?

Händler suche/finden der exportiert
Kanone reservieren
ausländischer Behörde die Ausstellung gem. §5 Abs 2a (von welchem Gesetzt?) beantragen
Kanone Kaufen, abholen
dem BMI eine Meldung über den Kauf/Import schicken
auf der Behörde/BH dann eintragen lassen

schiessen gehen damit... :D
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von markuskn » Do 23. Jan 2020, 09:39

Aktueller Zwischenstand ist nun:

Ich hatte eine Anfrage bezüglich des Imports an die bei mir zuständige BH gestellt.
Diese konnte mir keine Antwort geben und hat mich an das Bundesministerium für Landesverteidigung weitervermittelt.
Gestern habe ich dann von diesem die Antwort bekommen, dass sie nicht zuständig sind.
Zuständig ist das Bundesministerium für Inneres.
So wie auch im Post von Promo erwähnt.

Nun warte ich auf eine Antwort des BMI.
Sobald ich genaueres weiß, werde ich mich hier wieder melden.

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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von hasgunz » Mi 29. Jan 2020, 11:38

markuskn hat geschrieben:
Do 23. Jan 2020, 09:39
Aktueller Zwischenstand ist nun:

Ich hatte eine Anfrage bezüglich des Imports an die bei mir zuständige BH gestellt.
Diese konnte mir keine Antwort geben und hat mich an das Bundesministerium für Landesverteidigung weitervermittelt.
Gestern habe ich dann von diesem die Antwort bekommen, dass sie nicht zuständig sind.
Zuständig ist das Bundesministerium für Inneres.
So wie auch im Post von Promo erwähnt.

Nun warte ich auf eine Antwort des BMI.
Sobald ich genaueres weiß, werde ich mich hier wieder melden.
Hat der Boi neue Infromation zum Droppen?

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von combatmiles » Mi 29. Jan 2020, 11:48

schau mal in dem KM Import Fred..
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von markuskn » Sa 22. Feb 2020, 10:48

Folgendes habe ich gestern vom BMI als Antwort erhalten:
Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 23. Jänner 2020, darf aus Sicht der für die
Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes – KMG und Waffengesetzes - WaffG zuständigen
Fachabteilung Folgendes mitgeteilt werden:

1. Kriegsmaterialgesetz:
Laut ha. Informationen gibt es eine Beurteilung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, wonach die genannte Waffe unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBI.Nr. 624, enthaltene Kriegsmaterialliste
fällt. Sollten Sie eine rechtskraftfähige Einstufung dieser Schusswaffe benötigen, steht
Ihnen frei einen Feststellungsbescheid beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu
beantragen.

2. Waffengesetz:

2 von 2
Laut Definition des Waffengesetzes gem. § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht
Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

Gem. § 44 WaffG stellt die Waffenbehörde auf Antrag fest, welcher Kategorie des WaffG
eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte
Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Auch in diesem Fall
steht es Ihnen frei, einen Feststellungsbescheid bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde, ob
es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B nach dem WaffG handelt, zu beantragen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass bei einer neuerlichen Befassung der
hiesigen Abteilung eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizubringen ist.

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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von bino71 » Sa 22. Feb 2020, 11:13

Keine echte neue Erkenntnis. Bescheid notwendig, was eh klar ist.

gewo
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Sa 22. Feb 2020, 12:04

bino71 hat geschrieben:
Sa 22. Feb 2020, 11:13
Keine echte neue Erkenntnis. Bescheid notwendig, was eh klar ist.
"klar" ist vielleicht uebertrieben
aber wennst rechtssicherheit haben willst dann gehtsn ohne bescheid ned

in heiligen land hat den geruechten zufolge grad ein haendler probleme wegen eines AK clons
laut seiner behoerde illegal weil kein bescheid vorliegt
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von Octopus » Sa 22. Feb 2020, 18:47

in heiligen land hat den geruechten zufolge grad ein haendler probleme wegen eines AK clons
laut seiner behoerde illegal weil kein bescheid vorliegt
keine ahnung wie der aktuelle stand dazu ist ...
Gibt's da mehr dazu?
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Re: Tokarev SVT 40 seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » So 23. Feb 2020, 00:47

Octopus hat geschrieben:
Sa 22. Feb 2020, 18:47
in heiligen land hat den geruechten zufolge grad ein haendler probleme wegen eines AK clons
laut seiner behoerde illegal weil kein bescheid vorliegt
keine ahnung wie der aktuelle stand dazu ist ...
Gibt's da mehr dazu?
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