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Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von MikeD » Di 28. Jan 2020, 08:35

Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 07:48
Da muss ich dir widersprechen.
Paragraph 17 Abs.1 Z7 hält folgendes fest:
...halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
Ist das grosse Magazin nicht eingesetzt oder eingebaut, ist die betreffende Schusswaffe auch nicht Kat A iSd 17/1/7, sondern eine herkömmliche Kat B. Es ist dabei vollkommen unerheblich was die Behörde in das ZWR einträgt, die Zuordnung zu einer Kategorie nimmt in diesem Fall das Gesetz vor und nicht das ZWR.
Das ZWR kann lediglich deine Berechtigungen verwalten, es kann jedoch keinesfalls Kategorisierungen vornehmen, das kann nur nach Paragraph 44 und nur auf Antrag geschehen.

Letztendlich widerspricht deine Aussage auch der Beantwortung des BMI, die wie folgt lautet:
Zu Ziffer 7:
Unter das Verbot gemäß Ziffer 7 fallen halbautomatische Faustfeuerwaffen mit
Zentralfeuerzündung mit eingebautem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann, oder
halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und angestecktem (abnehmbaren)
Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann.
Beispiel:
Glock 17 ohne Magazin -> Kat. B
Glock 17 mit eingesetztem 17-Magazin -> Kat. B
Glock 17 mit eingesetztem 33-Magazin -> Kat. A
Wenn ich also eine WBK mit einem Platz und eine Glock 17 habe, jetzt ein 33er Magazin melde, wird der Platz auf §17/1/1 umgeschrieben (der B Platz fällt weg).
Muss ich dann IMMER das 33er Magazin in der Waffe lassen (habe ja keine Kat B Berechtigung mehr) ?
Mache ich mich strafbar, wenn die Glock (bei einer Kontrolle) ohne Magazin im Tresor liegt ?

Müsste also nicht auf jedem Waffendokument mit §17/1/7 oder §17/1/8 Eintrag stehen, das dies auch zum Besitz (bzw. Führen) von Kat B berechtigt (wie @gewo schreibt) ?

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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von HowlingWolf » Di 28. Jan 2020, 08:59

Nach allem, was ich bisher gehört habe (auch von meiner Behörde): In eine 17/1/7 bzw. 17/1/8 laut ZWR darf ich ein "großes" Magazin abseits des behördlich genehmigten Schießstandes einsetzen, muss aber nicht. Gemäß des eh schon bekannten Auszugs aus dem Runderlass muss ich ein "großes" Magazin zur jeweiligen Waffe (ausgenommen zur initialen Begründung des Altbestandes) ja nichtmal besitzen...

Papa Bär
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Papa Bär » Di 28. Jan 2020, 09:32

HowlingWolf hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:59
Nach allem, was ich bisher gehört habe (auch von meiner Behörde): In eine 17/1/7 bzw. 17/1/8 laut ZWR darf ich ein "großes" Magazin abseits des behördlich genehmigten Schießstandes einsetzen, muss aber nicht.
Soweit so klar... (für mch zumindestens)
HowlingWolf hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:59
Gemäß des eh schon bekannten Auszugs aus dem Runderlass muss ich ein "großes" Magazin zur jeweiligen Waffe (ausgenommen zur initialen Begründung des Altbestandes) ja nichtmal besitzen...
Wenn du kein HiCap hast, wie kommst dann zu 17/1/7 bzw. 17/1/8 ?

Habe ich eine Kat A Ausnahme nach 17/1/7 oder 17/1/8 dann gilt die Abwärtskompatibilität der betroffenen Waffen laut meinem Verständnis natürlich auch in Richtung Kat B der betroffenen Waffen, wenn dort kleine Magazine angesteckt sind, alles andere wäre schwachsinnig.
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von HowlingWolf » Di 28. Jan 2020, 10:21

Papa Bär hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 09:32
HowlingWolf hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:59
Gemäß des eh schon bekannten Auszugs aus dem Runderlass muss ich ein "großes" Magazin zur jeweiligen Waffe (ausgenommen zur initialen Begründung des Altbestandes) ja nichtmal besitzen...
Wenn du kein HiCap hast, wie kommst dann zu 17/1/7 bzw. 17/1/8 ?
Deswegen "ausgenommen zur initialen Begründung des Altbestandes". Danach kann man die zugehörigen HiCaps verkaufen und die (auf dem 17/1/x-Platz gemeldete) Waffe darf trotzdem besessen und auch ohne HiCap geschossen werden.

Hab ich nur deshalb geschrieben:
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35
Wenn ich also eine WBK mit einem Platz und eine Glock 17 habe, jetzt ein 33er Magazin melde, wird der Platz auf §17/1/7 umgeschrieben (der B Platz fällt weg).
Muss ich dann IMMER das 33er Magazin in der Waffe lassen (habe ja keine Kat B Berechtigung mehr) ?
Mache ich mich strafbar, wenn die Glock (bei einer Kontrolle) ohne Magazin im Tresor liegt ?

Müsste also nicht auf jedem Waffendokument mit §17/1/7 oder §17/1/8 Eintrag stehen, das dies auch zum Besitz (bzw. Führen) von Kat B berechtigt (wie @gewo schreibt) ?

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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Promo » Di 28. Jan 2020, 10:41

Theoretisch könnte man noch mit § 2 Abs. 4 WaffG argumentieren:
Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
Demnach könnte ich eine § 17 Abs. 1 Z. 7/8 Schusswaffe selbst mit einem kleinen Magazin nicht auf Kat.B umbauen und daher müsste die Glock 17 nach § 17 Abs. 1 Z. 7 genehmigt auch ohne angestecktem Magazin noch Kat.A sein. Wenn man sich aber eine Glock 17 leiht und das eigene 17-schüssige Magazin verwendet, woher weiß ich dann, ob die G17 als Kat.A oder Kat.B in WBK/WP eingetragen ist...?!
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Teal'c » Di 28. Jan 2020, 12:58

Mir fehlt der Durchblick
mir ebenfalls. :doh:

kann bitte wer das Dokument oder den Link posten wo die ganzen "§ 17 Abs. 1 Z. 7/8 blablabla" drin sind? Es ist echt sehr mühsam jetzt noch was im Forum zu finden. Gefühlte 50 Freds und 50k Posts spuckt die Suche jetzt schon aus... :(
Magnum mag man eben! :violence-sniperprone:

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HowlingWolf
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von HowlingWolf » Di 28. Jan 2020, 13:23

Teal'c hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 12:58
Mir fehlt der Durchblick
mir ebenfalls. :doh:

kann bitte wer das Dokument oder den Link posten wo die ganzen "§ 17 Abs. 1 Z. 7/8 blablabla" drin sind? Es ist echt sehr mühsam jetzt noch was im Forum zu finden. Gefühlte 50 Freds und 50k Posts spuckt die Suche jetzt schon aus... :(
Das Ding heißt "Waffengesetz", man findet es dort, wo man auch alle anderen Bundesgesetze findet:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016

Hint: Schau mal im §17 nach... :mrgreen:

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combatmiles
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von combatmiles » Di 28. Jan 2020, 13:28

das ist der gesamte 17er...

3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
Bundesrecht konsolidiert
www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 35
1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
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Yukon
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 16:26

MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35

Wenn ich also eine WBK mit einem Platz und eine Glock 17 habe, jetzt ein 33er Magazin melde, wird der Platz auf §17/1/1 umgeschrieben (der B Platz fällt weg).
Muss ich dann IMMER das 33er Magazin in der Waffe lassen (habe ja keine Kat B Berechtigung mehr) ?
Nein, du kannst die Glock genausogut mit einem 17er Magazin oder ohne Magazin aufbewahren.
Deine Glock wechselt die Kategorie je nachdem welches (und ob überhaupt) ein Magazin eingesetzt ist, vollkommen ohne Zutun einer Behörde und ohne Zutun des ZWR. Der Eintrag im ZWR macht deine Glock nicht zur "permanenten Kat A Waffe", weil das ZWR keine Zuordnungen zu Waffenkategorien machen kann, der ZWR Eintrag kann nur deine Berechtigungen adminstrieren.
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35
Mache ich mich strafbar, wenn die Glock (bei einer Kontrolle) ohne Magazin im Tresor liegt ?
Nein, siehe oben.
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35
Müsste also nicht auf jedem Waffendokument mit §17/1/7 oder §17/1/8 Eintrag stehen, das dies auch zum Besitz (bzw. Führen) von Kat B berechtigt (wie @gewo schreibt) ?
Jein.
Meine persönlich Meinung wäre, dass so ein Eintrag eigentlich logisch wäre und auch sehr viele Probleme, die uns die unausgegorene Formulierung des Gesetzes eingebrockt hat, ersparen würde.
Aber offenbar sind die Juristen im BMI anderer Meinung, denn diese bestehen offenbar darauf, dass beispielsweise Revolver niemals auf einem 17/1/7 Platz besessen werden können, da es für Revolver keine Wechseltrommeln gibt, die 21 oder mehr Schuss Kapazität haben.

Mein persönliches Fazit in der Angelegenheit: einerseits wollte die Republik nicht in bestehende Berechtigungen eingreifen, jedoch wurde dies von Juristen, die waffentechnisch vollkommen unkundig waren, verunmöglicht.
Das Gesetz wurde dermaßen mangelhaft formuliert, dass der Wille des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck kommen kann. Wären die damit befassten Juristen Schüler, ich würd sie alle durchfallen lassen.
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 16:44

Promo hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 10:41
Theoretisch könnte man noch mit § 2 Abs. 4 WaffG argumentieren:
Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
Demnach könnte ich eine § 17 Abs. 1 Z. 7/8 Schusswaffe selbst mit einem kleinen Magazin nicht auf Kat.B umbauen und daher müsste die Glock 17 nach § 17 Abs. 1 Z. 7 genehmigt auch ohne angestecktem Magazin noch Kat.A sein. Wenn man sich aber eine Glock 17 leiht und das eigene 17-schüssige Magazin verwendet, woher weiß ich dann, ob die G17 als Kat.A oder Kat.B in WBK/WP eingetragen ist...?!
Ein Entfernen eines Magazins ist kein Umbau.
Ein Umbau benötigt den Einsatz eines Werkzeugs, was beim Magazinwechsel nicht erforderlich ist.
Und ob die Glock Kat A oder Kat B ist hängt ausschließlich davon ab, welches (und ob) ein Magazin eingesetzt ist und nicht was im ZWR steht. Das ZWR kann nur deine Besitzberechtigungen verwalten, Schusswaffen deiner Person zuordnen, das ZWR kann aber keine Zuordnung zu Kategorien treffen. Zuordnungen trifft entweder das Gesetz selbst oder auf Antrag und gemäß Paragraph 44, aber sicher nicht, weil irgendjemand irgendetwas ins ZWR einträgt.
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von MikeD » Di 28. Jan 2020, 19:09

Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 16:26
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35

Wenn ich also eine WBK mit einem Platz und eine Glock 17 habe, jetzt ein 33er Magazin melde, wird der Platz auf §17/1/1 umgeschrieben (der B Platz fällt weg).
Muss ich dann IMMER das 33er Magazin in der Waffe lassen (habe ja keine Kat B Berechtigung mehr) ?
Nein, du kannst die Glock genausogut mit einem 17er Magazin oder ohne Magazin aufbewahren.
Deine Glock wechselt die Kategorie je nachdem welches (und ob überhaupt) ein Magazin eingesetzt ist, vollkommen ohne Zutun einer Behörde und ohne Zutun des ZWR. Der Eintrag im ZWR macht deine Glock nicht zur "permanenten Kat A Waffe", weil das ZWR keine Zuordnungen zu Waffenkategorien machen kann, der ZWR Eintrag kann nur deine Berechtigungen adminstrieren.
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35
Mache ich mich strafbar, wenn die Glock (bei einer Kontrolle) ohne Magazin im Tresor liegt ?
Nein, siehe oben.
Also, ich bin natürlich schon davon ausgegangen, dass eine genehmigte Waffe nicht plötzlich illegal wird, das wäre ja Wahnsinn.

Man stelle sich vor, bei der Kontrolle sagt der Beamte:
"Da ist kein HiCap Magazin d´rin, also ist die Waffe Kat B und dafür haben sie keine Berechtigung".
"Somit ist ihre Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, ich muss deshalb Waffe und WBK einziehen..."

Also muss der §17/1/7 (oder /8) Platz zumindest für die darauf eingetragene Waffe abwärtskompatibel (zu Kat B) sein.
Dumm nur, wenn man die Waffe dann verkaufen und sich eine Andere zulegen möchte, für die es KEINE HiCap Magazine gibt (z.B. 10mm Glock oder Revolver).

Spannend wird die Sache natürlich auch beim WP, wenn man dann plötzlich seine (auf der zusätzlichen WBK) eingetragenen Kat B Waffen (z.B. Revolver) nicht mehr führen darf...

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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 20:39

MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 19:09
Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 16:26
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35

Wenn ich also eine WBK mit einem Platz und eine Glock 17 habe, jetzt ein 33er Magazin melde, wird der Platz auf §17/1/1 umgeschrieben (der B Platz fällt weg).
Muss ich dann IMMER das 33er Magazin in der Waffe lassen (habe ja keine Kat B Berechtigung mehr) ?
Nein, du kannst die Glock genausogut mit einem 17er Magazin oder ohne Magazin aufbewahren.
Deine Glock wechselt die Kategorie je nachdem welches (und ob überhaupt) ein Magazin eingesetzt ist, vollkommen ohne Zutun einer Behörde und ohne Zutun des ZWR. Der Eintrag im ZWR macht deine Glock nicht zur "permanenten Kat A Waffe", weil das ZWR keine Zuordnungen zu Waffenkategorien machen kann, der ZWR Eintrag kann nur deine Berechtigungen adminstrieren.
MikeD hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:35
Mache ich mich strafbar, wenn die Glock (bei einer Kontrolle) ohne Magazin im Tresor liegt ?
Nein, siehe oben.
Also, ich bin natürlich schon davon ausgegangen, dass eine genehmigte Waffe nicht plötzlich illegal wird, das wäre ja Wahnsinn.

Man stelle sich vor, bei der Kontrolle sagt der Beamte:
"Da ist kein HiCap Magazin d´rin, also ist die Waffe Kat B und dafür haben sie keine Berechtigung".
"Somit ist ihre Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, ich muss deshalb Waffe und WBK einziehen..."

Also muss der §17/1/7 (oder /8) Platz zumindest für die darauf eingetragene Waffe abwärtskompatibel (zu Kat B) sein.
Dumm nur, wenn man die Waffe dann verkaufen und sich eine Andere zulegen möchte, für die es KEINE HiCap Magazine gibt (z.B. 10mm Glock oder Revolver).

Spannend wird die Sache natürlich auch beim WP, wenn man dann plötzlich seine (auf der zusätzlichen WBK) eingetragenen Kat B Waffen (z.B. Revolver) nicht mehr führen darf...
Natürlich kannst du deine Glock an jemanden verkaufen, der keine Kat A Ausnahmegenehmigung hat und nur Kat B besitzen darf, allerdings muss der Zustand der von dir verkauften Glock natürlich auch Kat B entsprechen, also ohne HiCap Magazine.
Zumindest in dieser Hinsicht ist eine Abwärtskompatibilität vorhanden.
Wo diese aber laut Meinung der Ministeriumsjuristen nicht gegeben ist (und das halte ich für unsagbar dumm und inakzeptabel), ist der Besitz/das Führen eines Revolvers (der ja nie eine Z7 Waffe sein kann), auf einem Z7 Platz der WBK/WP. Hier ist jedenfalls ein verschlechternder Eingriff in bisher bestehende Berechtigungen, die es ja nicht geben soll, gegeben.
Und mit der Einschränkung bei zukünftigen Käufen hast du natürlich recht, wobei ich mir vorstellen könnte, dass eine 10mm Glock mit einem HiCap der 45er (und 10mm Follower) funktionieren könnte.

Ich bin zuversichtlich, dass Forrest Gump das Gesetz besser formuliert hätte.
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von martin » Mi 29. Jan 2020, 00:59

Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 20:39
Und mit der Einschränkung bei zukünftigen Käufen hast du natürlich recht, wobei ich mir vorstellen könnte, dass eine 10mm Glock mit einem HiCap der 45er (und 10mm Follower) funktionieren könnte.
Es steht ja nirgens im Gesetz oder im Runderlass, dass es ein Hicap Magazin bereits am Markt geben muss, man muss nur "technisch" betrachtet in die Waffe eines einstecken können. Große Magazine kann man sich auch individuell anfertigen lassen, nicht billig aber es geht. Es dürfte somit auch kein Problem geben wenn man z.B. eine Taschenpistole wie eine Walther PPK auf einen bereits "vorhandenen" Z7 Platz geben möchte.

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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Yukon » Mi 29. Jan 2020, 19:27

martin hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 00:59
Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 20:39
Und mit der Einschränkung bei zukünftigen Käufen hast du natürlich recht, wobei ich mir vorstellen könnte, dass eine 10mm Glock mit einem HiCap der 45er (und 10mm Follower) funktionieren könnte.
Es steht ja nirgens im Gesetz oder im Runderlass, dass es ein Hicap Magazin bereits am Markt geben muss, man muss nur "technisch" betrachtet in die Waffe eines einstecken können. Große Magazine kann man sich auch individuell anfertigen lassen, nicht billig aber es geht. Es dürfte somit auch kein Problem geben wenn man z.B. eine Taschenpistole wie eine Walther PPK auf einen bereits "vorhandenen" Z7 Platz geben möchte.
Da hast du natürlich recht
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Re: Mir fehlt der Durchblick, Altbestand..

Beitrag von Papa Bär » Mi 29. Jan 2020, 20:39

Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 16:44
Und ob die Glock Kat A oder Kat B ist hängt ausschließlich davon ab, welches (und ob) ein Magazin eingesetzt ist und nicht was im ZWR steht.
Angenommen:
Hab eine WBK mit 2 Plätzen.
Melde jetzt ein AR15 mit HiCaps und eine Glock mit +20 mag... landen also beide in 17/1/7(bzw 8)
Was passiert mit den B Plätzen? wenn ich keine mehr hab und ich verkauf die Glock und will einen Revolver....wie mach ich das dann ohne B Plätze?
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