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Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

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fast12
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Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Mo 27. Jan 2020, 19:35

Hallo,

der zuständige Bearbeiter meiner Waffenbehörde hat mir heute mitgeteilt das nach §17 gemeldete Magazine höchtwahrscheinlich Teil der 5 jährlichen Überprüfung gemäßt § 25 WaffG sein werden. Ein Verlust eines der gemeldeten Magazine wäre ein Grund meine Verlässlichkeit in Frage zu stellen. Ich solle also gut auf meine Magazine aufpassen.

Ganz sicher wissen sie es selbst noch nicht, aber da diese Magazine ja Kategorie A/B sind geht er davon aus.

Gibt es dazu schon Infos (die ich vielleicht überlesen habe) von der Roadshow oder von anderen Behörden?

Edit: Weiters wurde mir gesagt dass diese Magazine "sorgfältig" zu verwahren sind. Ich hab nicht weiter nachgefragt was das genau bedeutet, das kann sich jeder selbst überlegen.
Zuletzt geändert von fast12 am Mo 27. Jan 2020, 19:40, insgesamt 1-mal geändert.

bino71
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von bino71 » Mo 27. Jan 2020, 19:40

Ja, wurde bei der Roadshow erwähnt.
Such mal hier: viewtopic.php?f=20&t=48473

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Mo 27. Jan 2020, 19:44

bino71 hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 19:40
Ja, wurde bei der Roadshow erwähnt.
Such mal hier: viewtopic.php?f=20&t=48473
Tschuldige, ich glaub ich bin heute schon etwas "schaßauget", ich finds einfach nicht. Hilf mir bitte, mit welchen Begriff suchst du?

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Yukon
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Mo 27. Jan 2020, 21:35

fast12 hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 19:35
Hallo,

der zuständige Bearbeiter meiner Waffenbehörde hat mir heute mitgeteilt das nach §17 gemeldete Magazine höchtwahrscheinlich Teil der 5 jährlichen Überprüfung gemäßt § 25 WaffG sein werden. Ein Verlust eines der gemeldeten Magazine wäre ein Grund meine Verlässlichkeit in Frage zu stellen. Ich solle also gut auf meine Magazine aufpassen.

Ganz sicher wissen sie es selbst noch nicht, aber da diese Magazine ja Kategorie A/B sind geht er davon aus.

Gibt es dazu schon Infos (die ich vielleicht überlesen habe) von der Roadshow oder von anderen Behörden?

Edit: Weiters wurde mir gesagt dass diese Magazine "sorgfältig" zu verwahren sind. Ich hab nicht weiter nachgefragt was das genau bedeutet, das kann sich jeder selbst überlegen.
Das ist aber spannend
Ich frage mich, was bei der Paragraph 25 Sache überprüft werden soll?
Eine sichere Verwahrung ist nicht erforderlich, da gemäß Paragraph 16b lediglich Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren sind, ein Magazin ist weder Schusswaffe, noch Munition.
Damit greifen Paragraph 3 und 4 der 2.Durchführungsverordnung nicht.
Ich sehe nirgendwo eine Ermächtigung, dass die Anzahl der gemeldeten +10/+20 Magazine überprüft werden darf.
Und zu guter letzt, selbst wenn die Verlässlichkeit flöten geht, bleiben alle Magazine bei dir, denn einerseits gibt es keine "Kat B Magazine", wie du geschrieben hast, andererseits bist du gemäß Paragraph 25 nur zur Abgabe von Kat B Schusswaffen verpflichtet. Damit verbleibt alles, das von Kat A erfasst ist, bei dir.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von tainnok » Mo 27. Jan 2020, 23:14

Yukon hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 21:35
Damit verbleibt alles, das von Kat A erfasst ist, bei dir.
WaffG §25/3
Glaubst wirklich dass du deine Kat A Waffen dann noch lange haben wirst wenn'st kein Papierl mehr hast wo drauf steht das du sie doch haben dürftest?
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 23:51

auf die verwahrungskontrollen wurde nicht eingegangen

aber das hicaps ab 14.12.19 wie kat B behandelt werden muessen wurde an vielen stellen erwaehnt

beim privaten und gewerblichen kauf und verkauf
- ueberlassung nur an WBK bzw WP inhaber
- meldung jeder überlassung ins ZWR bzw an die behoerde des kaeufers
- „abmeldung“ eines defekten magazins durch abgabe bei der behoerde ( bestaetigung aufheben!)

es ist nicht von der hand zu weisen dass sie auch im zug der verwahrungsueberpruefung geprueft werden
immerhin werden sie aufgrund eines waffenrechtlichen dokumentes besessen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) sind nach § 4 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sicher verwahrt.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von redstorm » Di 28. Jan 2020, 00:15

Stand da nicht mal im Raum das ein Magazinverlust lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nicht den Verlust der Verlässlichkeit nach sich zieht ?
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von gewo » Di 28. Jan 2020, 00:33

redstorm hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 00:15
Stand da nicht mal im Raum das ein Magazinverlust lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nicht den Verlust der Verlässlichkeit nach sich zieht ?
keine ahnung
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 06:55

tainnok hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 23:14
Yukon hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 21:35
Damit verbleibt alles, das von Kat A erfasst ist, bei dir.
WaffG §25/3
Glaubst wirklich dass du deine Kat A Waffen dann noch lange haben wirst wenn'st kein Papierl mehr hast wo drauf steht das du sie doch haben dürftest?
Ich glaub nicht nur, ich bin mir sogar sehr sicher.
Nicht nur wir sind die Rechtsunterworfenen beim WaffG, sondern auch die Behörden. Und der Paragraph 25 verpflichtet nur zur Abgabe der Kat B Waffen, bzw, ermächtigt die Behörden zur Sicherstellung von Kat B Waffen.
Von einer Pflicht zur Abgabe von Kat A, bzw, einer behördlichen Ermächtigung zur Sicherstellung von Kat A lese ich kein Sterbenswörtchen im Paragraph 25, daher hat eine Abgabe/Sicherstellung von Kat A keine Rechtsgrundlage, sollte die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sein.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 07:09

gewo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 23:51
auf die verwahrungskontrollen wurde nicht eingegangen

aber das hicaps ab 14.12.19 wie kat B behandelt werden muessen wurde an vielen stellen erwaehnt

beim privaten und gewerblichen kauf und verkauf
- ueberlassung nur an WBK bzw WP inhaber
- meldung jeder überlassung ins ZWR bzw an die behoerde des kaeufers
- „abmeldung“ eines defekten magazins durch abgabe bei der behoerde ( bestaetigung aufheben!)

es ist nicht von der hand zu weisen dass sie auch im zug der verwahrungsueberpruefung geprueft werden
immerhin werden sie aufgrund eines waffenrechtlichen dokumentes besessen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) sind nach § 4 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sicher verwahrt.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
Ja, die HiCaps werden aufgrund eines waffenrechtlichen Dokuments besessen.
Das WaffG normiert, dass "Schusswaffen und Munition" sicher zu verwahren sind.
Die Durchführungsverordnung dehnt die sicher zu verwahrenden Gegenstände von Schusswaffen auf Waffen aus, was nicht sein kann.
Weder das WaffG noch die Verordnung geben her, dass die Anzahl der HiCaps überprüft werden soll/muss/darf.

Dass die Behörden irgendwas wollen, sei ihnen unbenommen, aber der behördliche Wille muss auch vom Gesetz gedeckt sein.
Vor einigen Wochen hat der Mag. Rippel geschrieben, dass HiCaps gemäß den "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" verwahrt werden müssen, diese Verwahrungsvorschriften existieren aber nicht. In die gleiche Bresche schlägt jetzt der Wille der Behörden, die Vorschriften existieren aber deswegen noch immer nicht.
Eventuell gibt es jemanden, der eine Ausnahmegenehmigung für einen Stockdegen oder Schlagring hat, eventuell wurde da die Verwahrung im Bescheid vorgeschrieben, aus dem WaffG ergibt sich jedenfalls keine Erfordernis einer besonderen Verwahrung.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Lexman1 » Di 28. Jan 2020, 07:22

Ich Sperre die Mag's in ein verschließbares Kastl ein und gut ist's. Das gleiche wie bei der Mun. So kann keiner einfach so darauf zugreifen und ich erspare mir unnötige Diskussionen. Außerdem hab ich meine Mag's bisher, sowie alle anderen Waffenbezogenen Geschichten, ohnehin schon immer versperrt gelagert. Was ich bestimmt nicht tun werde, ist mir hierfür einen eigenen Waffenschrank zulegen :naughty: :tipphead:
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Di 28. Jan 2020, 07:41

Prinzipiell hat mich mein Bearbeiter nur freundlich darüber informiert was bevorstehen könnte, damit ich auch wirklich gut auf meine Magazine aufpasse.

Offenbar ist das auch ein Thema bei dem man sich noch nicht ganz klar darüber ist wie man es macht, außerdem gibt es ja heute auch schon Unterschiede bei den § 25 Überprüfungen zwischen den Waffenbehörden.

Im Zweifelsfall ist das eines von mehreren Themen für die sich gerne ein Freiwilliger finden darf um es auszujudizieren.

Ein weiteres Thema ist zB das meine Colt M16 Magazine ja eigentlich für einen Vollautomaten gebaut wurden, aber lt. meiner Waffenbehörde trotzdem registrierungspflichtig sind. Da ich ein obrigkeitshöriger Duckmäuser bin werde ich dem nachkommen ;-).

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Papa Bär » Di 28. Jan 2020, 08:10

Na wenns in der Verordnung derzeit ned drin steht, dann wird diese Verordnung halt geändert... WO is das Problem?
Nur langsam frag ich mich dann, was man bei Defekt macht? Leg ich dem SB die Brösel meines verstorbenen Magatins am Tisch?
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Di 28. Jan 2020, 08:16

Papa Bär hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:10
Na wenns in der Verordnung derzeit ned drin steht, dann wird diese Verordnung halt geändert... WO is das Problem?
Nur langsam frag ich mich dann, was man bei Defekt macht? Leg ich dem SB die Brösel meines verstorbenen Magatins am Tisch?
Ja, genau wie bei defekten Kategorie B Waffen. Entweder Entsorgung über einen Händler der dir das bestätigt und dafür natürlich auch ein paar Euro haben will. Mit der Bestätigung kannst du das Magazin dann austragen lassen.

Oder halt Abgabe direkt bei der Behörde.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 08:26

fast12 hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 07:41
Prinzipiell hat mich mein Bearbeiter nur freundlich darüber informiert was bevorstehen könnte, damit ich auch wirklich gut auf meine Magazine aufpasse.

Offenbar ist das auch ein Thema bei dem man sich noch nicht ganz klar darüber ist wie man es macht, außerdem gibt es ja heute auch schon Unterschiede bei den § 25 Überprüfungen zwischen den Waffenbehörden.

Im Zweifelsfall ist das eines von mehreren Themen für die sich gerne ein Freiwilliger finden darf um es auszujudizieren.

Ein weiteres Thema ist zB das meine Colt M16 Magazine ja eigentlich für einen Vollautomaten gebaut wurden, aber lt. meiner Waffenbehörde trotzdem registrierungspflichtig sind. Da ich ein obrigkeitshöriger Duckmäuser bin werde ich dem nachkommen ;-).
Das war vorhin auch nicht als Kritik dir gegenüber gedacht, sondern als Kritik gegenüber dem "behördlichen Willen".
Sollte das anders rübergekommen sein, tut es mir leid.
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