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Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von gewo » Di 18. Feb 2020, 19:56

Wick hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 19:53
Wie schon ganz oben beschrieben muss die passende Verwahrung sichergestellt und gemeldet werden.
Aber kennt jemand eine gesetzliche Grundlage, nach der auch ohne Verdacht der ordnungswidrigen Verwahrung eine Verwahrungskontrolle abseits §25 durcheführt werden kann?
muss es dafuer eine gesetzliche Grundlage geben?

dein Waffenreferent kann dich jederzeit ins Amt zitieren weil er was will von dir
warum sollte er ned auch wen schicken dürfen zur kontrolle?

ist keine rhetorische frage
ich frage wirklich nach
denn ich kenn mich da ned aus
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von cas81 » Di 18. Feb 2020, 20:05

Weil das öffentliche Recht nichts darf, was nicht normiert ist, bzw sich nicht zwangsläufig aus einer Norm ergibt. Das ist exakt die Trennung von der Willkür (von der richtigen Willkür und nicht das beleidigte Gerede wegen Ermessen). Das ist der Grundsatz des öffentlichen Rechts schlechthin.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von gewo » Di 18. Feb 2020, 20:18

cas81 hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:05
Weil das öffentliche Recht nichts darf, was nicht normiert ist, bzw sich nicht zwangsläufig aus einer Norm ergibt. Das ist exakt die Trennung von der Willkür (von der richtigen Willkür und nicht das beleidigte Gerede wegen Ermessen). Das ist der Grundsatz des öffentlichen Rechts schlechthin.
wieso kann mich die Bundesprüfstelle dann zb mit dem auto einfach so vorladen zur ueberpruefung?
ist doch ein vergleichbarer fall oder?
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Davomon1979 » Di 18. Feb 2020, 20:24

Wick hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 19:53
Wie schon ganz oben beschrieben muss die passende Verwahrung sichergestellt und gemeldet werden.
Aber kennt jemand eine gesetzliche Grundlage, nach der auch ohne Verdacht der ordnungswidrigen Verwahrung eine Verwahrungskontrolle abseits §25 durcheführt werden kann?
Siehe § 41 Abs 3 Waffengesetz:

Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Maddin » Di 18. Feb 2020, 20:34

Wick hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 19:53
Wie schon ganz oben beschrieben muss die passende Verwahrung sichergestellt und gemeldet werden.
Aber kennt jemand eine gesetzliche Grundlage, nach der auch ohne Verdacht der ordnungswidrigen Verwahrung eine Verwahrungskontrolle abseits §25 durcheführt werden kann?
Ohne Verdacht wäre mir nichts bekannt.

Man darf halt die anderen Normen neben dem Waffengesetz auch nicht vergessen. StPO, SPG etc.

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cas81
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von cas81 » Di 18. Feb 2020, 20:39

gewo hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:18
cas81 hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:05
Weil das öffentliche Recht nichts darf, was nicht normiert ist, bzw sich nicht zwangsläufig aus einer Norm ergibt. Das ist exakt die Trennung von der Willkür (von der richtigen Willkür und nicht das beleidigte Gerede wegen Ermessen). Das ist der Grundsatz des öffentlichen Rechts schlechthin.
wieso kann mich die Bundesprüfstelle dann zb mit dem auto einfach so vorladen zur ueberpruefung?
ist doch ein vergleichbarer fall oder?
Keine Ahnung, kenn mich da nicht aus, doch da wird es schon etwas geben. Vl steht wo etwas von Stichproben, Kontrolle, etc. Dann wäre es nicht mehr "einfach so". Aber Art 18 (1) B-VG ist der Grundpfeiler der Verwaltung (wozu zu Zeiten der Erlassung auch die Gerichtsbarkeit gezählt hat). Wenn es da wirklich nichts gibt, dann wäre "einfach so" maximal verfassungsrechtswidrig.
Aber es ist wie mit dem neuen Schrank bei der 20er-Meldung, wo du auch geantwortet hast: Wenn sich Umstände ändern, dann ergibt sich natürlich daraus, dass die Beweise für die alten Umstände für die Katz sind. Logisch, dass die Behörde da nochmal nachschauen kann. Das muss nicht mal irgendwo ausdrücklich stehen, es ergibt sich aus der Glaubhaftmachung bei der erstmaligen Meldung. So ist es überall. Wenn das Gesetz von Sicherheit spricht, dann muss die auch irgendwie festgestellt werden können. Dafür gibt es dann Verordnungen und Weisungen, wenn das Gesetz nicht alles ausdrücklich bis ins letzte Detail regelt. Wenn also mit Hoheitsgewalt gehandelt wird, dann muss es letztendlich zwingend eine Norm dafür geben. "Einfach so" kann jedenfalls keine Polizei zu dir reinschneien. Nur gibt's halt x Gründe, die das "einfach so" negieren.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von AUG-andy » Di 18. Feb 2020, 21:21

gewo hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:18
cas81 hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:05
Weil das öffentliche Recht nichts darf, was nicht normiert ist, bzw sich nicht zwangsläufig aus einer Norm ergibt. Das ist exakt die Trennung von der Willkür (von der richtigen Willkür und nicht das beleidigte Gerede wegen Ermessen). Das ist der Grundsatz des öffentlichen Rechts schlechthin.
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Allgemeine Informationen
Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.

Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.
Diese Fahrzeuge werden werden willkürlich per Computer ausgewählt und deren Besitzer angeschrieben.


Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
MfG
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von cas81 » Di 18. Feb 2020, 21:37

AUG-andy hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 21:21
gewo hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:18
cas81 hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 20:05
Weil das öffentliche Recht nichts darf, was nicht normiert ist, bzw sich nicht zwangsläufig aus einer Norm ergibt. Das ist exakt die Trennung von der Willkür (von der richtigen Willkür und nicht das beleidigte Gerede wegen Ermessen). Das ist der Grundsatz des öffentlichen Rechts schlechthin.
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Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.

Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.
Diese Fahrzeuge werden werden willkürlich per Computer ausgewählt und deren Besitzer angeschrieben.


Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
Gesetzliche Grundlage §56 (1a) KFG: "Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen."

Es ist immer dasselbe Spielchen, überall. Eine Behörde braucht eine gesetzliche Grundlage. Ohne dieser Grundlage darf sie nicht tätig werden. Knifflig wird der tatsächliche Vollzug, denn irgendwie muss sie das Gesetz ja auch durchsetzen können. Dabei kann es natürlich zu fragwürdigen Vorgehensweisen kommen. Ist aber eine eigene Baustelle.
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Wick
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wick » Mi 19. Feb 2020, 19:28

gewo hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 17:22
burggraben hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 16:44
...Ich zweifle grundsätzlich zwei Schritte vorher schon mal an dass so eine erneute Meldung überhaupt nötig ist. ...
hmmm

das ist jetzt wieder so ein formaljuristisches dingsda aber fuer mich als einfacher buerger waere es schon schlüssig dass wenn ich "....die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist...." habe, dass das dann die Bedingung dafuer darstellt das so verwahren zu dürfen

ich weiss schon, mit logik kommt ma im gesetz ned weiter, aber dass ich bei der ueberpruefung die munition im Tresor hab und nachher füll ich sie in de PEZ-spender an der wand ... das wird wohl ned so gemeint sein im gesetz oder?
Ich meine, dass der Überprüfende einen Überprüfungsauftrag braucht und da müsste eben drinnen stehen nach welchem Paragraphen überprüft wird. Ob §41 dafür reicht bezweifle ich, da steht nämlich nichts von Überprüfung. Da steht auch nicht dass alternativ zur Angabe, wie verwahrt wurde auch eine Überprüfung gemacht werden kann.

Martin100
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Martin100 » Mi 19. Feb 2020, 19:37

Hallo und eine kurze Frage..

Und dann darf ich in so einen Raum die Kat C Waffen <20 echt so hineinstellen z.B.: auf einen Ständer ??

Grüße Martin100

bino71
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von bino71 » Mi 19. Feb 2020, 19:46

Ja, weil Raum der Tresor sozusagen ist.

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Martin100 » Do 20. Feb 2020, 00:57

Danke bino71 für die Antwort !

Grüsse

Wick
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wick » Sa 22. Feb 2020, 22:08

Wenn ich es richtig interpretiere, zielt das Gesetz darauf ab, unberechtigten Zugang zu verhindern, d.h. wenn z.B. Kinder in deinem Haushalt leben, dürfen sie auch nicht auf deine Kat. C Waffen zugreifen können. Daher reicht ein Tresor-Zimmer. Wenn das aber ständig offen steht (oder zumindest bei einer Überprüfung) hast du Erklärungsnotstand.

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wolf1971 » Fr 20. Nov 2020, 10:39

Liebe Kollegen,

hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von gewo » Fr 20. Nov 2020, 10:41

Wolf1971 hat geschrieben:
Fr 20. Nov 2020, 10:39
Liebe Kollegen,

hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
schwierig

im prinzip sind - zivile - waffenteile waffen gleichgestellt
das wuerde dafuer sprechen dass man sie dazu zaehlt

der § selber ist dazu da um eine anhaeufung von kampfmitteln zu verhindern und um festzustellen wo wegen der verwahrung genauer hingesehen werden muss
mit einem wechselystem kannst ned schiessen
daher geht das argument ins leere
das wuerde dafuer sprechen dass man sie NICHT dazu zaehlt

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