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Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wick » Mo 17. Feb 2020, 20:08

Liebe Dampfler und -innen!

Nachdem ich weder in Foren noch in Gesetzestexten fündig wurde, wie so eine Kontrolle abläuft (falls es sie überhaupt gibt :? ) wollte ich Euch davon berichten und ein paar Fragen in den Raum werfen.

Zur Vorgeschichte: bei der Abholung der neuen (hatte noch grauen Papierlappen), erweiterten WBK wurde ich von der netten Dame im Waffenreferat gefragt, ob sich die im ZWR auf mich gemeldeten Waffen der Kategorie C denn in einem räumlichen Naheverhältnis befinden und meiner naiven Rückfrage, ob es sich beim räumlichen Naheverhältnis um ein Zimmer, eine Wohnung, ein Haus etc handelt, habe ich angegeben dass dieses Naheverhältnis besteht.

Daraufhin wurde mir ein Zettel gegeben und im Prinzip ein kurzer Text diktiert, der grob aussagte: "... melde gem. §41 mehr als 20 Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis..." Gleichzeitig wurde mir angekündigt, dass eine Verwahrungskontrolle in den nächsten Wochen zu erwarten sei.
Im Gesetz steht:
"§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine ange-messene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. "

Es wurde mir gesagt, dass hier auch einschüssige Vorderladergewehre darunter fallen. Ich wurde aber nicht nach besagten Maßnahmen gefragt. Stimmt das mit den Vorderladern?
Gibt es überhaupt so eine Verwahrungskontrolle? Ich kenne die Kontrollen gem. §25, die gelten aber nur für Kat. A und B:
"§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind."

Und nun zur Kontrolle selbst:
Nach knapp 3 Monaten war es dann so weit (war ja auch Weihnachten dazwischen) Am Tag davor rief mich der nette Herr an, der vor Jahren bei mir die letzte §25 Überprüfung gemacht hat, wir haben uns den nächsten Tag ausgemacht und er hat gefragt, ob denn alle im ZWR gelisteten Waffen zu sehen sein werden. Ich habe verneint und darauf verwiesen, dass ich ja auch nicht alle zusammen verwahren muss. Das hat ihn etwas verwirrt, mich aber auch, weil ich den Eindruck hatte, er würde mit einer ZWR Liste vorbeikommen und alle Seriennummern kontrollieren (wer selbst damals ins ZWR eingetragen hat, der weiß, dass die angebotenen Kategorien wenig mit der Realität zu tun hatten und man sich manchmal nur für Hersteller und Kaliber entscheiden konnte statt der gebräuchlichen Bezeichnung. Z.B. statt "Steyr M95" musste man "Budapest 8x56" eingeben was nur mehr mit viel Mühe nachvollziehbar ist).
Dürfen Seriennummern von Waffen Kat. C kontrolliert werden?
Am nächsten Tag standen zwei Uniformierte und ein Zivilist vor der Tür :shock: Ich dachte: na bumm, die meinens aber ernst und sind gerüstet dafür alles gleich mitzunehmen falls ihnen die Verwahrung nicht passt...
Tatsächlich waren alle drei sehr freundlich und waren sich nicht ganz sicher, was sie kontrollieren sollten. Einer sagte auch er habe im Magistrat zurückgerufen und gefragt, was er denn wie kontrollieren sollte aber keine schlüssige Antwort bekommen. Angesehen haben sie sich die Haustüre der Wohnanlage, die Haustüre meiner Mietwohnung (und die Empfehlung gegeben ein Zusatzschloss anzubringen. Bin mir aber nicht sicher, ob das nicht kontraproduktiv ist und mehr Aufmerksamkeit erregt...), den Stahlschrank in dem alles verwahrt ist und haben dann grob zusammengezählt, was so herumstand. Sie sagten, das würde auch alles in den Bericht kommen, den sie schreiben müssen.
Hattet ihr schon §41 Überprüfungen und wie sind die abgelaufen?
Wie gesagt, es ist alles freundschaftlich und gut abgelaufen (daher hab ich wahrscheinlich auch vergessen nach dem Überprüfungsauftrag zu fragen, weil mich interessiert hätte, welche Gesetze zitiert werden) ich weiß aber immer noch nicht welche Rechtsgrundlage existiert. Kann mich bitte wer aus meiner Unwissenheit retten? :oops:

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von bandit31 » Mo 17. Feb 2020, 20:22

Hatte wegen §41 erst von 5 Wochen einen Besuch, war in 5 Minuten erledigt. Ich habe alle Schränke aufgemacht, er hat grob durchgezählt, ob es mehr als 20 sind, 2 Fotos von den Schränken gemacht und die Sache war erledigt. Nummern haben ihn nicht interressiert.
Im Zuge dessen auch gleich die Meldung über mehr als 5000 Schuss. Kurze Notiz, fertig.
Zuletzt geändert von bandit31 am Mo 17. Feb 2020, 20:27, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Hane » Mo 17. Feb 2020, 20:23

Ich habe nur die Meldung gemacht und meine Sicherheitsvorkehrungen beschrieben.
Seither kein Bild und kein Ton.
Bei der irgendwann danach stattgefundenen normalen 5jährlichen KatB Prüfung hat auch niemand was gefragt.

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wick » Mo 17. Feb 2020, 20:45

Hm, vielleicht stimmt die Propaganda und Wien ist wirklich anders...
Fotos vom Schrank machen halte ich schon wieder für sehr bedenklich. In einem anderen Thread hab ich gelesen, dass das was du bekanntgibtst auch vorhanden sein muss: wenn also dein Obi Blechschrank den Geist aufgibt und du einen Bauhaus Blechschrank hinstellst gilt die Meldung nicht mehr...

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Yukon » Mo 17. Feb 2020, 21:31

Was die einschüssigen Perkussionsbüchsen anbelangt, haben sie dir einen Bären aufgebunden.
Schusswaffen, die vom Paragraph 45 erfasst sind, werden bei Paragraph 41 nicht mitgezählt.
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
.
.
.
.
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Huck_Finn » Mo 17. Feb 2020, 21:47

Das mit der Verwahrung ist ein wenig zu differenzieren. Wohnung oder Haus? Wohnung im Erdgeschoss mit Garten wird betreffend Verwahrung anders bewertet wie Whg. im 3ten Stock. Im Erdgeschoss wird das Verankern vom Schrank mit Bodendübeln durchaus als zumutbar gegen Wegtragen vertreten. Das geöffnete Fenster während der Reinigung deiner Waffen kann dir von einem besonders perfiden Zeitgenossen negativ ausgelegt werden da die Möglichkeit einer zufälligen Entwendung gegeben ist.

Die Gesamtanzahl von max. 20 Waffen im Naheverhältnis umschließt auch Luftgewehre Kal. > 6mm, Kat C/D. In den Schrank darf bei einer Kontrolle niemand hineingreifen, freiwillige Nachschau wird die Kontrolle natürlich um einiges erleichtern.

Das Fotos angefertigt werden sehe ich auch kritisch. Wird man sich aber wohl mit einem freundlichen Verweis gefallen lassen. Ausnahme natürlich wenn die Aufnahme mehr als notwendig beinhaltet. Ob der Schrank von Obi, Konsum oder Alf persönlich stammt ist unerheblich. Die ordnungsgemäße Verwahrung und Beschänkung des Zugriffs für Unbefugte muss gegeben sein. Es kommt auch niemand extra zur Kontrolle vorbei. Vermerkt wird die >20 und/oder >5tsd Schuss Meldung sehr wohl.

Update: Luftgewehre korrigiert da es sich bei der von mir angemerkten Kontrolle um Baurecht handelte
Zuletzt geändert von Huck_Finn am Mo 24. Feb 2020, 07:18, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von gewo » Mo 17. Feb 2020, 22:25

Huck_Finn hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 21:47
Es kommt auch niemand extra zur Kontrolle vorbei. Vermerkt wird die >20 und/oder >5tsd Schuss Meldung sehr wohl.
bei den allermeisten behoerden kommt die selbe Truppe die auch die normalen Verwahrungskontrollen macht sobald du eine Meldung gem §41 schickst

es mag sein dass die Kontrolle nicht kommt wenn - so wie im gesetz - die ART DER SICHERHEIT DER VERWAHRUNG klar und eindeutig geschildert wird
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von martin » Mo 17. Feb 2020, 22:34

Huck_Finn hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 21:47
Die Gesamtanzahl von max. 20 Waffen im Naheverhältnis umschließt auch Luftpistolen, Luftgewehre, Ordonnanz, Vorderlader usw.
das stimmt nicht, siehe den vorherigen Post von Yukon

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Yukon » Di 18. Feb 2020, 07:05

Huck_Finn hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 21:47
Das geöffnete Fenster während der Reinigung deiner Waffen kann dir von einem besonders perfiden Zeitgenossen negativ ausgelegt werden da die Möglichkeit einer zufälligen Entwendung gegeben ist.
Nicht, solange er bei der Reinigung seiner Waffen anwesend ist und durch seine Anwesenheit die zufällige Entwendung unterbindet. Und dass er bei der Reinigung seiner Waffen anwesend ist, liegt in der Natur der Sache.
Huck_Finn hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 21:47
Die Gesamtanzahl von max. 20 Waffen im Naheverhältnis umschließt auch Luftpistolen, Luftgewehre, Ordonnanz, Vorderlader usw. In den Schrank darf bei einer Kontrolle niemand hineingreifen, freiwillige Nachschau wird die Kontrolle natürlich um einiges erleichtern.
Nö.
Wie schon vorher erwähnt fallen Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung, Originale die vor 1871 erzeugt wurden, als auch Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, nicht unter die maßgebliche Anzahl von Schusswaffen iSd §41
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von burggraben » Di 18. Feb 2020, 13:37

Wick hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 20:45
In einem anderen Thread hab ich gelesen, dass das was du bekanntgibtst auch vorhanden sein muss: wenn also dein Obi Blechschrank den Geist aufgibt und du einen Bauhaus Blechschrank hinstellst gilt die Meldung nicht mehr...
Hör ich auch immer wieder, aber ich frag mich ob das so stimmen kann. Naturgemäß kann man zum Zeitpunkt der Meldung nur den momentanen Zustand schildern und nicht alle zukünftigen. Im Gesetz steht doch wann eine erneute Meldung fällig ist -> bei Verdoppelung der Anzahl der Waffen. Von Verdoppelung Munition oder von einem notwendigen gewordenen Austausch der Verwahrungsbehältnisses lese ich da nix. Wenn ich jetzt zum Beispiel 6.000 Schuss melde, kann ich später auch völlig legal 20.000 kaufen weil bei Munition ja - wie ich immer wieder höre ist das Konsens - keine Meldepflicht bei Verdoppelung besteht. Dass man dann unter Umständen ein größeres Behältnis braucht ist klar, sofern man sich dabei aber an die gesetzlichen Vorschriften zur sicheren Verwahrung hält, sollte das doch kein Problem sein?

Was ich auch schön gehört habe - auch von gewo - ist dass die Meldung quasi eine Art normierende Wirkung hätte. Sprich ich melde 6.000 Schuss im Tresor verwahrt, dann kann wenn ich später umorganisiere nicht die 6.000 in einem Blechspind verwahren, obwohl ein anderer der den Blechspind gemeldet hat das völlig legal darf. Da frag ich mich auch ob das so stimmen kann. Wir sind doch alle dem gleichen Gesetz unterworfen und der gleichen Definition von "sicherer Verwahrung" unabhängig wie man zum Zeitpunkt der Meldung verwahrt hat, muss man doch zu einem späteren Zeitpunkt anders - aber natürlich sicher - verwahren können?

Daher meine Frage: Auf welcher Gesetzesgrundlage wird behauptet dass eine erneute Meldung erforderlich ist wenn man die Verwahrung ändert?

Emil
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Emil » Di 18. Feb 2020, 14:20

burggraben hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 13:37
Wick hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 20:45
In einem anderen Thread hab ich gelesen, dass das was du bekanntgibtst auch vorhanden sein muss: wenn also dein Obi Blechschrank den Geist aufgibt und du einen Bauhaus Blechschrank hinstellst gilt die Meldung nicht mehr...
Hör ich auch immer wieder, aber ich frag mich ob das so stimmen kann. Naturgemäß kann man zum Zeitpunkt der Meldung nur den momentanen Zustand schildern und nicht alle zukünftigen. Im Gesetz steht doch wann eine erneute Meldung fällig ist -> bei Verdoppelung der Anzahl der Waffen. Von Verdoppelung Munition oder von einem notwendigen gewordenen Austausch der Verwahrungsbehältnisses lese ich da nix. Wenn ich jetzt zum Beispiel 6.000 Schuss melde, kann ich später auch völlig legal 20.000 kaufen weil bei Munition ja - wie ich immer wieder höre ist das Konsens - keine Meldepflicht bei Verdoppelung besteht. Dass man dann unter Umständen ein größeres Behältnis braucht ist klar, sofern man sich dabei aber an die gesetzlichen Vorschriften zur sicheren Verwahrung hält, sollte das doch kein Problem sein?

Was ich auch schön gehört habe - auch von gewo - ist dass die Meldung quasi eine Art normierende Wirkung hätte. Sprich ich melde 6.000 Schuss im Tresor verwahrt, dann kann wenn ich später umorganisiere nicht die 6.000 in einem Blechspind verwahren, obwohl ein anderer der den Blechspind gemeldet hat das völlig legal darf. Da frag ich mich auch ob das so stimmen kann. Wir sind doch alle dem gleichen Gesetz unterworfen und der gleichen Definition von "sicherer Verwahrung" unabhängig wie man zum Zeitpunkt der Meldung verwahrt hat, muss man doch zu einem späteren Zeitpunkt anders - aber natürlich sicher - verwahren können?

Daher meine Frage: Auf welcher Gesetzesgrundlage wird behauptet dass eine erneute Meldung erforderlich ist wenn man die Verwahrung ändert?
Habe ich zwar noch nie gehört aber dieses "Problem" müsste sich meiner Meinung nach durch eine einfache neue § 41er Meldung lösen lassen:
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Der "Obi Schrank" wird kaputt, man macht eine Meldung gem. § 41 und gibt bekannt, dass es eine "Änderung der Maßnahme der sicheren Verwahrung" gibt durch den Ankauf des "Bauhaus Schrankes" und schickt halt eine Kopie der Rechnung mit.
Gefällt der Behörde der "Bauhaus Schrank" nicht, weil sie meint er sei nicht ganz so sicher wie der alte "Obi Schrank" so müsste die Behörde meiner Meinung nach gem. § 41 Abs. 2 die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorschreiben und eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen (also z.B. ein besserer Schrank) zu verwirklichen sind.
Selbst wenn also der alten § 41er Meldung tatsächlich "normierende Wirkung" zugekommen ist, so hat man ja in der Zwischenzeit eine neue § 41er Meldung gemacht und damit müsste das Prozedere meiner Meinung nach von der neuen Meldung weg beurteilt werden. Irgendjemand anderer Meinung..?

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von burggraben » Di 18. Feb 2020, 16:44

Emil hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 14:20
Der "Obi Schrank" wird kaputt, man macht eine Meldung gem. § 41 und gibt bekannt, dass es eine "Änderung der Maßnahme der sicheren Verwahrung" gibt durch den Ankauf des "Bauhaus Schrankes" und schickt halt eine Kopie der Rechnung mit.
Gefällt der Behörde der "Bauhaus Schrank" nicht, weil sie meint er sei nicht ganz so sicher wie der alte "Obi Schrank" so müsste die Behörde meiner Meinung nach gem. § 41 Abs. 2 die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorschreiben und eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen (also z.B. ein besserer Schrank) zu verwirklichen sind.
Du hast schon Recht dass die Behörde dann mit Bescheid Ergänzungen vorschreiben kann, aber darum geht es in meiner Frage nicht. Ich zweifle grundsätzlich zwei Schritte vorher schon mal an dass so eine erneute Meldung überhaupt nötig ist. Eine erneute Meldung steht im Gesetz bei Verdoppelung der Anzahl der Waffen, aber nicht bei Verdoppelung der Munition oder wenn ich von von der sicheren Verwahrung A auf sichere Verwahrung B wechsle. Ich bin per laut Gesetz nur verpflichtet sicher zu verwahren, aber meinem Verständnis nach bin ich nicht verpflichtet ständig §41 Meldungen zu machen wenn ich anders sicher verwahre. Irgendwie fühlt sich dieses Ding so an wie das Gerücht mit dem Transport von den vorgeladenen Magazinen dass sich jahrelang (auch hier im Forum) gehalten hat, und wo ich dann mal einen Klärungsthread angefangen habe, und wo dank gewo's Anfrage ans Ministerium das hartnäckige Gerücht aus der Welt geschafft werden konnte.

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von gewo » Di 18. Feb 2020, 17:22

burggraben hat geschrieben:
Di 18. Feb 2020, 16:44
...Ich zweifle grundsätzlich zwei Schritte vorher schon mal an dass so eine erneute Meldung überhaupt nötig ist. ...
hmmm

das ist jetzt wieder so ein formaljuristisches dingsda aber fuer mich als einfacher buerger waere es schon schlüssig dass wenn ich "....die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist...." habe, dass das dann die Bedingung dafuer darstellt das so verwahren zu dürfen

ich weiss schon, mit logik kommt ma im gesetz ned weiter, aber dass ich bei der ueberpruefung die munition im Tresor hab und nachher füll ich sie in de PEZ-spender an der wand ... das wird wohl ned so gemeint sein im gesetz oder?
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wick » Di 18. Feb 2020, 19:48

Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Feb 2020, 21:31
Was die einschüssigen Perkussionsbüchsen anbelangt, haben sie dir einen Bären aufgebunden.
Schusswaffen, die vom Paragraph 45 erfasst sind, werden bei Paragraph 41 nicht mitgezählt.
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
.
.
.
.
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Danke für die Info!

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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)

Beitrag von Wick » Di 18. Feb 2020, 19:53

Wie schon ganz oben beschrieben muss die passende Verwahrung sichergestellt und gemeldet werden.
Aber kennt jemand eine gesetzliche Grundlage, nach der auch ohne Verdacht der ordnungswidrigen Verwahrung eine Verwahrungskontrolle abseits §25 durcheführt werden kann?

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