Grüß euch,
hab grad so eine "Stammtisch" Diskussionsrunde am laufen und bin trotz einlesen im neuen WaffGes, nicht fündig geworden (oder habs irgendwie überlesen... ), benötigt man nun für ein Kleinkaliber Gewehr welches vom Werk aus mit einem Schubschaft ausgestattet wurde eine neue (eigene) Berechtigung, ausser der üblichen WBK oder WP, zum Erwerb?
Wenn eine KK Waffe schon vorher mit einem Fixschaft ausgestattet wurde und es dafür ab Werk einen Schubschaft gibt (oder gegeben hat), darf dieser statt dem Fixschaft montiert werden, wenn sich dadurch (nanonaned) die ursprüngliche Gesamtlänge der KK ändert?
Die KK´s fallen komplett aus der Magazinkapazitätsbeschränkung raus-richtig?
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Kleinkaliberwaffen und Schubschaft...??
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- .308 Win
- Beiträge: 322
- Registriert: Sa 7. Sep 2013, 16:50
Re: Kleinkaliberwaffen und Schubschaft...??
Schau dir mal den §17 abs 1 Z 11 Waffg an. Werden in deinem speziellen fall 60 cm über/unterschritten?
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Re: Kleinkaliberwaffen und Schubschaft...??
ja
betreff schubschaft
es ist egal ob werksmaessig oder nachtraeglich
und gilt auch bei randfeuerpatronen waffen
wenn die waffe ueber 60cm lang ist und durch eine schub- oder klappschaft im schussbereiten zutand auf unter 60cm verkuerzt werden kann dann ist sie 17/1/11 und verboten
neuerwerb auch als sportschuetze nicht moeglich
altbesitz ist moeglich wenn die waffe vor dem 14.12.2019 im besitz stand
doubleaction OG, Wien
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Kleinkaliberwaffen und Schubschaft...??
Wie sieht das beim Wechselsystem aus? Ich meld mein ar15 als highcap und das 22er Wechselsystem ist unter 50cm(inklusive lower) feuerbereit.
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- .308 Win
- Beiträge: 322
- Registriert: Sa 7. Sep 2013, 16:50
Re: Kleinkaliberwaffen und Schubschaft...??
Würde das ar-15 gleich als §17 abs1 z11 melden. Dann kannst du große magazine anstecken und es bei bedarf verkürzen.
Ansonsten nur das Zubehör als z11 altbestand melden.
Neu anschaffen/umbauen geht sonst nicht mehr.
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