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Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rupi
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von rupi » Do 27. Feb 2020, 21:30

joei hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 21:23
Zum Thema ein Erlebnis:
War am 25.02. auf einer BH in der Thermenregion um eine Führerscheinangelegenheit zu regeln und überlegte mir spontan, die alte Pappendeckel-Wbk in Plastik umzutauschen...zwecks der Handlichkeit im Geldbörserl warats halt! Besuche den Waffen-Referenten ohne Termin, einfach so auf gut Glück, trage und meinen Wunsch vor. Neue Plastikkarte mit aktuellem (in der Dokumentenmappe zufällig vorhandenem Foto) anstatt 35-Jahre altem Bild und seine Reaktion darauf: Wolln`s ned gleich von 2 auf 5 erweitern, weil ist der selbe Aufwand und steht ihnen ja zu ?! ...war erst perplex, habe dann natürlich sofort zugestimmt und warte jetzt wie`s weitergeht......

passt auch in den Freude-Thread aber ich finde gute Dinge gehören genauso erwähnt!
Den 1.1.2019 hast verschlafen?
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von AUG-andy » Do 27. Feb 2020, 23:06

rupi hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 21:30
joei hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 21:23
Zum Thema ein Erlebnis:
War am 25.02. auf einer BH in der Thermenregion um eine Führerscheinangelegenheit zu regeln und überlegte mir spontan, die alte Pappendeckel-Wbk in Plastik umzutauschen...zwecks der Handlichkeit im Geldbörserl warats halt! Besuche den Waffen-Referenten ohne Termin, einfach so auf gut Glück, trage und meinen Wunsch vor. Neue Plastikkarte mit aktuellem (in der Dokumentenmappe zufällig vorhandenem Foto) anstatt 35-Jahre altem Bild und seine Reaktion darauf: Wolln`s ned gleich von 2 auf 5 erweitern, weil ist der selbe Aufwand und steht ihnen ja zu ?! ...war erst perplex, habe dann natürlich sofort zugestimmt und warte jetzt wie`s weitergeht......

passt auch in den Freude-Thread aber ich finde gute Dinge gehören genauso erwähnt!
Den 1.1.2019 hast verschlafen?
Jetzt kann sich jeder mal ausrechnen wie viele Magazine durch Unwissenheit nicht gemeldet werden.
MfG
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von joei » Do 27. Feb 2020, 23:29

Hi Leute! Kommt runter.....Nein--den 01.01.19 hab ich nicht verschlafen..aber bitte akzeptiert und respektiert es, es gibt einfach Leute, die andere Präferenzen haben..und so nebenbei: ich besitze keine meldepflichtigen Magazine! Nur weil man gewisse Dinge anders sieht und nicht macht, heißt es noch lange nicht, dass man derer unkundig ist!!!
mit entspanntem Gruß
Joei
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Nuss_95 » Do 27. Feb 2020, 23:32

AUG-andy hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 23:06
Jetzt kann sich jeder mal ausrechnen wie viele Magazine durch Unwissenheit nicht gemeldet werden.
Gerade an Interordnance R94 und 30er Glock Magazinen wirds bestimmt Unmengen geben die nicht registriert werden.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Nuss_95 » Do 27. Feb 2020, 23:34

joei hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 23:29
Hi Leute! Kommt runter.....Nein--den 01.01.19 hab ich nicht verschlafen..aber bitte akzeptiert und respektiert es, es gibt einfach Leute, die andere Präferenzen haben..und so nebenbei: ich besitze keine meldepflichtigen Magazine! Nur weil man gewisse Dinge anders sieht und nicht macht, heißt es noch lange nicht, dass man derer unkundig ist!!!
mit entspanntem Gruß
Joei
Naja, als Besitzer von genehmigungspflichtigen Waffen sollte man das Waffengesetz bei größeren Änderungen schon mal überfliegen um sich nicht unabsichtlich strafbar zu machen...

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von joei » Do 27. Feb 2020, 23:38

???was willst du mir damit sagen???
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gynta » Do 27. Feb 2020, 23:57

Verstehe die Unentspanntheit jetzt grad nicht.
Ein Forumsmitglied berichtet, daß er den Karton gegen Plastik tauscht und wird schief angefahren?
Der Beitrag passt doch gut zum Thema "Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?"
Ein entgegenkommen der BH als Bonus kann doch auch einfach nur nett klingen ohne das man gleich das Gras wachsen hört.
...und unabhängige Experten meinten, mit hoher Wahrscheinlichkeit ist es denkbar, daß...
Frei nach E. Blimlinger: "...und im Übrigen bin ich der Meinung, daß hier einer der alten Mods fehlt."

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Glock1768 » Fr 28. Feb 2020, 06:10

gynta hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 23:57
Verstehe die Unentspanntheit jetzt grad nicht.
Ein Forumsmitglied berichtet, daß er den Karton gegen Plastik tauscht und wird schief angefahren?
Der Beitrag passt doch gut zum Thema "Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?"
Ein entgegenkommen der BH als Bonus kann doch auch einfach nur nett klingen ohne das man gleich das Gras wachsen hört.
Sehe es genauso ... Er wollte WBK tauschen und sein Bearbeiter fragte ihn gleich ob er nicht auch erweitern wollte ... Das ist eine nette Geste seitens der BH und hat nichts, aber rein gar nichts, mit dem Wissensstand desjenigen über das waffg zu tun
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Emil
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Emil » Fr 28. Feb 2020, 06:42

gewo hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 15:55

du ich bin kein jurist
und eigentlich ist mir das ned wichtig

aber die kunden mit WP fragen mich beim Waffenführerschein
daher waere es halt gut wenn ich es richtig beauskunften kann

und fuer mich ist der Absatz 1 klar
Dafür gibt es ja zum Glück das Forum hier, ich wüsste auch nicht wohin ich mich zum Beispiel mit all meinen technischen Fragen wenden sollte aber irgendwer hier (oft bist es du gewo) weiß normal immer etwas :) :dance:
gewo hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 14:22
ja das bringt schon etwas Klarheit

ich fasse - fuer mich - zusammen:

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
also einfach so mitnehmen ist nicht moeglich als WBK/ WP Besitzer
korrekt
gewo hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 14:22
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
die Kontrollorgane koennen waffen an sich nehmen, keine WBK/WP oder plaetze erforderlich
ging mich eigentlich eh nix an ...
nachdem im Gesetz steht "hat sie (bei Fehlern eines Schließfaches) einem Kontrollorgan, sonst dem Präsidenten des Gerichtshofs, bzw. dem Verwalter des Gerichtsgebäudes, bzw. des zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben." nehme ich an, dass diese Personen, wenn sie nach diesem Gesetz als Organe der Republik Österreich tätig werden, entweder hinsichtlich waffenrechtlicher Dokumente und Stückzahl gar nicht unter das WaffG fallen oder dass die Regelung im GOG als lex specialis zu den Bestimmungen des WaffG zu verstehen ist - andernfalls macht sie ja keinen Sinn bzw. müsste man ihr einen gesetzwidrigen Inhalt (Verstoß gegen das WaffG) unterstellen - allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es einige Entscheidungen gibt, wo Kontrollorgane einen WP beantragt haben mit der Begründung, sie würden ihn für die Kontrolle benötigen weil sie dort auch Waffen entgegennehmen ect. also ganz klar ist das scheinbar nicht wie die Kontrollorgane das intern handhaben sollen oder ich kenne einfach nicht alle Entscheidungen dazu... :doh:
gewo hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 14:22
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
ok, also jeder Anwalt der seine waffen mit WP ins Gericht mitnehmen will muesste sich von jedem einzelnen Gerichtssprengel in dem er tätig wird einen bescheid ausstellen lassen dass er darf ... na Kloar .... ich blieb dabei ... die machen sich das im fall der fälle untereinander aus ...
Nicht zwingend von jedem einzelnen Gerichtsprengel, man braucht dazu eine Genehmigung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Wien, Graz, Linz, Innsbruck) je nachdem in welchen Sprengel das bzw. die Gerichte fallen. Für eine Genehmigung "für alle Gerichte in Österreich" bräuchtest du also je eine Genehmigung von allen 4 OLG Präsidenten für die jeweiligen Sprengel.
Ganz so selbstverständlich wie du glaubst ist das dann aber auch wieder nicht, die OLG Präsidenten verweigern schon auch manchmal solche Genehmigungen:
https://www.diepresse.com/529746/waffen ... waffenpass



Ein wichtiger Punkt noch:

Das Waffenverbot bei Gericht gilt auch bei auswärtigen Verhandlungen!
Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 8. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Wird man z.B. als zufälliger Zeuge eines Verkehrsunfalls zu einer "Verhandlung an Ort und Stelle" (z.B. Straßenkreuzung) geladen dann ist die Mitnahme von Waffen dort genauso verboten wie im Gericht selbst!
Gerade für Berufswaffenträger kann das blöd ausgehen wenn man sich denkt "da fahre ich dann vormittags zwischen der Arbeit vorbei", man steht "irgendwo im Freien" weit und breit kein Gerichtsgebäude und glaubt man hätte mit WP ja kein Problem - großer Irrtum!
Mir ist auch nicht bekannt dass man bei einer "Verhandlung an Ort und Stelle" die Waffe irgendwo abgeben könnte.

Nur falls du das vielleicht in deinem Kurs erwähnen willst gewo : - )



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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Fr 28. Feb 2020, 06:51

ich würd so einem SB einen Kaffee und an Krapfen zahlen...
Solche sind selten und gehören gepflegt..
Und ja, das hat nix mit dem "Wissen über das neue WG zu tun"...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Glock1768 » Fr 28. Feb 2020, 06:55

Es wäre sowieso nicht verkehrt irgendwo eine Übersicht zu haben, wo man Waffen mitführen darf und wo nicht ... Egal ob Schusswaffe oder sonstige Waffe ...

Kaum ein Nichtjurist hat hier einen Überblick ... Habe mich Mal mit einem Richter unterhalten, auch er hatte keinen ...

Und dies ist traurig wenn man bestrebt ist sich an Gesetze zu halten
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Fr 28. Feb 2020, 06:57

eine Seite vorher ist eine andere "Rechtsmeinung" zu lesen...
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Emil
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Emil » Fr 28. Feb 2020, 07:03

combatmiles hat geschrieben:
Fr 28. Feb 2020, 06:57
eine Seite vorher ist eine andere "Rechtsmeinung" zu lesen...
Eine andere Rechtsmeinung bezüglich was genau..?

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Fr 28. Feb 2020, 07:08

bezüglich deinem Zitat von Gewo..

ICH (als nicht Jurist aber doch bissi bewandert mit dem Verstehen von Gesetzestexten) sehe das so:

nicht mit INS Gericht... aber bis zur Eingangskontrolle wo sie dann verwahrt werden darf!


(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.


weil wie gesagt fände ich es sehr kontraproduktiv wenn ich WP habe (weil ich ja besonders gefährdet bin) und dann an dem Tag wo ich aufs Gericht m uss den ganzen Tag "nackert" ummarennen muss...

Wenn ich glaub ich muss die Kanone BIS VOR DEN RICHTER mitzahn, DANN brauch ich den Absatz 3...

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.


Conclusio für mich als WP Besitzer:

Aber Absatz 1 ist für mich allgemein gehalten so ala: ma derf nix mitnehmen als "Normalo".. (siehe Waffenverbotszonen)
Absatz 2 definiert dann was ist wenn ich doch (berechtigt) mitnehme.. dann abgeben
Absatz 3 definiert dann wer sich das net abnehmen lassen muss..

und da gibts dann noch den Text wo eben nur mit dem jeweils gültigen Dokument ausgefolgt werden darf..

Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Also für mich als Nichtjurist ist das DEUTLICH klarer als der Magazinsscheiss...
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Emil » Fr 28. Feb 2020, 07:36

combatmiles hat geschrieben:
Fr 28. Feb 2020, 07:08
bezüglich deinem Zitat von Gewo..

ICH (als nicht Jurist aber doch bissi bewandert mit dem Verstehen von Gesetzestexten) sehe das so:

nicht mit INS Gericht... aber bis zur Eingangskontrolle wo sie dann verwahrt werden darf!


(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.


weil wie gesagt fände ich es sehr kontraproduktiv wenn ich WP habe (weil ich ja besonders gefährdet bin) und dann an dem Tag wo ich aufs Gericht m uss den ganzen Tag "nackert" ummarennen muss...

Wenn ich glaub ich muss die Kanone BIS VOR DEN RICHTER mitzahn, DANN brauch ich den Absatz 3...

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.


Conclusio für mich als WP Besitzer:

Aber Absatz 1 ist für mich allgemein gehalten so ala: ma derf nix mitnehmen als "Normalo".. (siehe Waffenverbotszonen)
Absatz 2 definiert dann was ist wenn ich doch (berechtigt) mitnehme.. dann abgeben
Absatz 3 definiert dann wer sich das net abnehmen lassen muss..


und da gibts dann noch den Text wo eben nur mit dem jeweils gültigen Dokument ausgefolgt werden darf..

Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Also für mich als Nichtjurist ist das DEUTLICH klarer als der Magazinsscheiss...
Ich versuche es noch einmal kurz:

§ 1
Abs. 1: Man darf grundsätzlich keine Waffen mitnehmen.

Abs. 2: Nimmt man doch (berechtigt - gefährdete Person mit WP) eine Waffe mit dann beim Betreten abgeben (NICHT HINEINNEHMEN!)

Abs. 3: Beinhaltet nur eine Belehrung wie die Waffe wieder ausgefolgt wird mit Verweis auf § 6 wo das genauer steht.


§ 2
Abs. 1 - 3: Ausnahmebestimmungen wer wann Waffen mit hineinnehmen darf.


§ 6
Abs. 1: Die Waffe ist möglichst gleich bei Verlassen wieder mitzunehmen.

Abs. 2: Du musst für die Ausfolgung deiner Pistole deinen WP vorweisen.

Abs. 3 - 5: Waffen die nicht abgeholt werden können verwertet werden.


§ 8
Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

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