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Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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KjK
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Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von KjK » Fr 27. Mär 2020, 13:35

da ich das neue Gesetz leider noch immer nicht ganz verstehe, hätte ich folgende Frage:
(vielleicht hat sich ja schon wer damit beschäftigt; finde es aber interessant, wie man hier schon oft gelesen hat, dass man das WaffG noch mehr hat so schreiben können, dass sich noch weniger auskennen).

Frage:
ich habe eine Glock 19, welche nun (wegen den 33 Schussmagazinen, welche ich weiterverwenden möchte) auf der WBK als "§ 17 (1) 7" Waffe, also quasi als "A" eingetragen worden ist. Dafür wurde ein B-Platz gestrichen und ich bekam eine neue WBK.
Auch auf dem ZWR Ausdruck scheint die Glock nun als "A" auf (auch sind die 33 Schussmagazine alle eingetragen (wenn auch alle ohne Nummer)).

Nun heißt es im § 17 (1) Z7: "Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen …… von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann"
Das heißt, (meiner Meinung nach), dass eine Waffe dann "A" ist, wenn ein großes Magazin eingesetzt ist. Ist kein großes Magazin eingesetzt, müsste die Pistole also normal "B" sein.
Denn es heißt ja nicht, dass eine Waffe immer "A" ist, wenn man ein großes Magazin besitzt bzw die Waffe solch eines aufnehmen kann, sondern, dass die Waffe nur dann "A" ist, wenn solch ein Magazin eingesetzt ist.

Warum das einen Unterschied macht:
Ich habe auch einen WP, welcher aber "nur" für "B" Waffen ausgestellt ist.
Darf ich jetzt die Glock 19, natürlich nur mit einem 15 Schussmagazin (Standardmagazin) führen oder nicht?

Ich bin der Meinung ja, meine Behörde (BH in Kärnten) wo ich wegen der WBK-Umschreibung war, meint aber, dass das nicht geht, da die Waffe immer "A" ist, da diese so gemeldet und ins ZWR eingetragen worden ist.

Einerseits steht im Gesetz nirgends, dass eine Waffe quasi zwischen den Kategorien herumrutschen kann oder dass ein "A" Platz auch als "B" Platz genutzt werden kann. Wäre die Glock also, ohne angestecktem großem Magazin, plötzlich "B", so hätte man plötzlich zu viele B-Waffen. Was ja auch nicht richtig sein kann.
Andererseits stellt das Gesetz explizit darauf ab, ob ein großes Magazin angesteckt ist oder nicht.

Die Frage wäre aber auch interessant, wenn mir jemand eine Pistole zur Aufbewahrung gibt, ob es reicht (weil kein großes Magazin angesteckt ist), dass ich einen "B" Platz frei habe oder ob ich immer fragen muss, ob die Waffe wohl nicht als "A" gemeldet ist, weil ich sie dann nicht (in Ermangelung der freien „A“-Plätze) angreifen dürfte.
Wie seht ihr das? Oder kann man sich wo (rechtssicher) erkundigen?

Weil wegen so was einzufahren, weil die Glock (die man seit 7 Jahren hat) plötzlich die falsche Kategorie hat, wäre auch sehr blöd. Wobei das ganze wahrscheinlich eh theoretisch ist, weil ein zB Polizist kann eigentlich das eh nicht kontrollieren, weil er sieht (bei einer Kontrolle) eine normale Glock und einen Ausweis und es steht ja nirgends wie die Glock aktuell genau gemeldet ist.
Im Zweifel muss ich aber eh noch eine Glock 19 kaufen, die dann ganz sicher auf „B“ gemeldet ist.

Wobei das ganze irgendwie seltsam ist, wenn zwei genau gleiche Glocks (zB zwei 19er mit angestecktem 15 Schussmagazinen) plötzlich die eine "A", die andere "B" ist. Weil die eine darf man angreifen, die andere nicht und wenn man die falsche angreift (wird dir zuspät gesagt bzw jemand will es darauf anlegen), dann hat man eventuell ein Waffenverbot, weil man plötzlich eine verbotene Waffe innehat.

glockat
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von glockat » Fr 27. Mär 2020, 14:03

KjK hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 13:35
da ich das neue Gesetz leider noch immer nicht ganz verstehe, hätte ich folgende Frage:
(vielleicht hat sich ja schon wer damit beschäftigt; finde es aber interessant, wie man hier schon oft gelesen hat, dass man das WaffG noch mehr hat so schreiben können, dass sich noch weniger auskennen).

Frage:
ich habe eine Glock 19, welche nun (wegen den 33 Schussmagazinen, welche ich weiterverwenden möchte) auf der WBK als "§ 17 (1) 7" Waffe, also quasi als "A" eingetragen worden ist. Dafür wurde ein B-Platz gestrichen und ich bekam eine neue WBK.
Auch auf dem ZWR Ausdruck scheint die Glock nun als "A" auf (auch sind die 33 Schussmagazine alle eingetragen (wenn auch alle ohne Nummer)).

Nun heißt es im § 17 (1) Z7: "Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen …… von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann"
Das heißt, (meiner Meinung nach), dass eine Waffe dann "A" ist, wenn ein großes Magazin eingesetzt ist. Ist kein großes Magazin eingesetzt, müsste die Pistole also normal "B" sein.
Denn es heißt ja nicht, dass eine Waffe immer "A" ist, wenn man ein großes Magazin besitzt bzw die Waffe solch eines aufnehmen kann, sondern, dass die Waffe nur dann "A" ist, wenn solch ein Magazin eingesetzt ist.

Warum das einen Unterschied macht:
Ich habe auch einen WP, welcher aber "nur" für "B" Waffen ausgestellt ist.
Darf ich jetzt die Glock 19, natürlich nur mit einem 15 Schussmagazin (Standardmagazin) führen oder nicht?

Ich bin der Meinung ja, meine Behörde (BH in Kärnten) wo ich wegen der WBK-Umschreibung war, meint aber, dass das nicht geht, da die Waffe immer "A" ist, da diese so gemeldet und ins ZWR eingetragen worden ist.

Einerseits steht im Gesetz nirgends, dass eine Waffe quasi zwischen den Kategorien herumrutschen kann oder dass ein "A" Platz auch als "B" Platz genutzt werden kann. Wäre die Glock also, ohne angestecktem großem Magazin, plötzlich "B", so hätte man plötzlich zu viele B-Waffen. Was ja auch nicht richtig sein kann.
Andererseits stellt das Gesetz explizit darauf ab, ob ein großes Magazin angesteckt ist oder nicht.

Die Frage wäre aber auch interessant, wenn mir jemand eine Pistole zur Aufbewahrung gibt, ob es reicht (weil kein großes Magazin angesteckt ist), dass ich einen "B" Platz frei habe oder ob ich immer fragen muss, ob die Waffe wohl nicht als "A" gemeldet ist, weil ich sie dann nicht (in Ermangelung der freien „A“-Plätze) angreifen dürfte.
Wie seht ihr das? Oder kann man sich wo (rechtssicher) erkundigen?

Weil wegen so was einzufahren, weil die Glock (die man seit 7 Jahren hat) plötzlich die falsche Kategorie hat, wäre auch sehr blöd. Wobei das ganze wahrscheinlich eh theoretisch ist, weil ein zB Polizist kann eigentlich das eh nicht kontrollieren, weil er sieht (bei einer Kontrolle) eine normale Glock und einen Ausweis und es steht ja nirgends wie die Glock aktuell genau gemeldet ist.
Im Zweifel muss ich aber eh noch eine Glock 19 kaufen, die dann ganz sicher auf „B“ gemeldet ist.

Wobei das ganze irgendwie seltsam ist, wenn zwei genau gleiche Glocks (zB zwei 19er mit angestecktem 15 Schussmagazinen) plötzlich die eine "A", die andere "B" ist. Weil die eine darf man angreifen, die andere nicht und wenn man die falsche angreift (wird dir zuspät gesagt bzw jemand will es darauf anlegen), dann hat man eventuell ein Waffenverbot, weil man plötzlich eine verbotene Waffe innehat.
Eine als A eingetragene Waffe ist auch eine A Waffe.
Richtigerweise wäre hier eine Änderung des WP zu beantragen, um eben dort eine solche Waffe "17..." zu besitzen + führen zu dürfen, fraglich ist jedoch, wie dies in der Praxis aussehend wird (theoretisch ginge das).

Ich habe das selbe "Problem" und führe beispielsweise diese betreffende Waffe nun nicht mehr.

Richtig ist zwar, dass im Falle einer Kontrolle eine Pistole eine Pistole ist, denkbar ist aber durchaus eine ZWR Abfrage anhand der Nr. - dies könnte dann durchaus zu Komplikationen führen.

glockat
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von glockat » Fr 27. Mär 2020, 14:05

Einfacher wäre in diesem Fall zb. nur die Eintragung der Magazine gewesen, diese könntest du dann am Behördlich genehmigten Schießstand verwenden, die Waffe bliebe aber dennoch als B eingetragen.

KjK
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von KjK » Fr 27. Mär 2020, 14:36

glockat hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 14:03

Eine als A eingetragene Waffe ist auch eine A Waffe.
Richtigerweise wäre hier eine Änderung des WP zu beantragen, um eben dort eine solche Waffe "17..." zu besitzen + führen zu dürfen, fraglich ist jedoch, wie dies in der Praxis aussehend wird (theoretisch ginge das).
Theoretisch ginge das wahrscheinlich schon, habe aber Zweifel, ob das praktisch geht (gerade bei WPs geht theoretisch sehr viel, nur halt praktisch nicht)
Wobei bei den +200€ die das Umschreiben kosten würde; da nimmt man das lieber als Anzahlung für eine neue Pistole.
Dachte nur, eventeull wäre es möglich, dass die Pistole eh "B" ist, womit alles erledigt ist.

Woher hast Du dein Wissen, dass "Eine als A eingetragene Waffe ist auch eine A Waffe (ist)"? weil so geschrieben finde ich das nicht, denn dann wäre es eh klar.

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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von KjK » Fr 27. Mär 2020, 14:38

glockat hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 14:05
Einfacher wäre in diesem Fall zb. nur die Eintragung der Magazine gewesen, diese könntest du dann am Behördlich genehmigten Schießstand verwenden, die Waffe bliebe aber dennoch als B eingetragen.
Stimmt, von der Sicht her wäre das besser gewesen. Ich wollte aber einen "richtigen" großen Pistolenplatz, falls ich wieder mehr IPSC schieße, damit ich mir irgendwann einmal eine Pistole mit großem Magazin für die open-Klasse kaufen kann.

Papa Bär
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von Papa Bär » Fr 27. Mär 2020, 15:34

Da haben wir echt wieder ein Beispiel, warum das neue Waffg. aber sowas von einem haareraufenden Bullshit ist... Wahnsinn :-(
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von Huck_Finn » Fr 27. Mär 2020, 16:27

Aber Verkauf der Waffe ohne dem 33er Magazin als Kat. B wäre hier möglich, oder? Kat. A ist die Waffe laut Gesetz nur dann wenn außerhalb eines behörldich genehmigten Schießstandes ein Magazin über 10 bzw. 20 Schuss angesteckt ist. Der Eintrag der Glock auf Kat. A gibt dir die eingeschränkte Berechtigung das du nur an dieser Glock, und nicht an einer vorhandenen SIG, CZ etc., außerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes, ein +20 Magazin anstecken darfst.

Sonst könnte man an jede vorhandene KW wie bisher jedes beliebige Magazin anstecken - was unterbunden werden soll. Will man die Waffe so führen ist am WP ebenfalls ein Kat. A Eintrag notwendig. Mit Standard KW Magazin -20 Schuss ist die Waffe B. Soweit meine Interpretation.
Zuletzt geändert von Huck_Finn am Sa 28. Mär 2020, 08:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von glockat » Fr 27. Mär 2020, 17:12

Leider muss ich euch nach mehrfacher Rücksprache mit. Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas Rippel von der Verband wiedersprechen, er ist ebenfalls der Meinung, dass wenn die Waffe als A eingetragen auch A bleibt.

Und da dies kaum jemand berücksichtig haben wird am WP oder gar probiert dies eintragen zu lassen (mögliche neue Bedarfsprüfung) kann ich nur abraten eine solche Waffe zu führen.

Wie gesagt, ich bin in der gleichen "Zwickmühle" - der Hintergrund war ebenfalls den A Platz zu haben, da ich eh meine WBK erweitert habe.

Ich gehe jedenfalls das Risiko nicht ein, eine A Waffe zu führen (unabhängig davon, dass wir von einer Pistole reden).

Im Zweifelsfall kauf ich mir die Waffe nochmals dazu ;)

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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von glockat » Fr 27. Mär 2020, 17:16

Huck_Finn hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 16:27
Aber Verkauf der Waffe ohne dem 33er Magazin als Kat. B wäre hier möglich, oder? Kat. A ist die Waffe laut Gesetz nur dann wenn außerhalb eines behörldich genehmigten Schießstandes ein Magazin über 10 bzw. 20 Schuss angesteckt ist. Der Eintrag der Glock auf Kat. A gibt dir die eingeschränkte Berechtigung das du nur an dieser Glock, und nicht an einer vorhandenen SIG, CZ etc., außerhalb eines behörldich genehmigten Schießstandes, ein +20 Magazin anstecken darfst.

Sonst könnte man an jede vorhandene KW wie bisher jedes beliebige Magazin anstecken - was unterbunden werden soll. Will man die Waffe so führen ist am WP ebenfalls ein Kat. A Eintrag notwendig. Mit Standard KW Magazin -20 Schuss ist die Waffe B. Soweit meine Interpretation.
Ein Verkauf bzw. Trennung der Waffe von den Magazinen als Kat B ist natürlich möglich.
Ebenfalls die Magazine jemand berechtigten zu verkaufen.

Aber so lange diese Waffe als A eingetragen ist, bleibt dies auch eine A Waffe.
Ich darf ja beispielsweise eine A Pumpgun genauso wenig führen....

Ich kann nur appelieren sich hierbei auf nichts einzulassen, das Waffenrchtliche Risiko, insbesondere bei einer 4-600€ Waffe ist viel zu groß.

Da kauf ich lieber nochmals ein solches Gerät.

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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von gewo » Fr 27. Mär 2020, 19:18

glockat hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 17:12
Leider muss ich euch nach mehrfacher Rücksprache mit. Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas Rippel von der Verband wiedersprechen, er ist ebenfalls der Meinung, dass wenn die Waffe als A eingetragen auch A bleibt.

Und da dies kaum jemand berücksichtig haben wird am WP oder gar probiert dies eintragen zu lassen (mögliche neue Bedarfsprüfung) kann ich nur abraten eine solche Waffe zu führen.

Wie gesagt, ich bin in der gleichen "Zwickmühle" - der Hintergrund war ebenfalls den A Platz zu haben, da ich eh meine WBK erweitert habe.

Ich gehe jedenfalls das Risiko nicht ein, eine A Waffe zu führen (unabhängig davon, dass wir von einer Pistole reden).

Im Zweifelsfall kauf ich mir die Waffe nochmals dazu ;)
Ich verkaufe dir gerne eine

Aber ich bin nicht der Meinung vom rippl

Ich kann mit einem WP jede beliebige kat B Waffe führen

Ich kann garnicht wissen welche Waffe auf A und welche auf B gemeldet ist wenn es ned meine ist

Das ZWR ist rein deklarativ
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von gewo » Fr 27. Mär 2020, 19:18

glockat hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 17:12
Leider muss ich euch nach mehrfacher Rücksprache mit. Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas Rippel von der Verband wiedersprechen, er ist ebenfalls der Meinung, dass wenn die Waffe als A eingetragen auch A bleibt.

Und da dies kaum jemand berücksichtig haben wird am WP oder gar probiert dies eintragen zu lassen (mögliche neue Bedarfsprüfung) kann ich nur abraten eine solche Waffe zu führen.

Wie gesagt, ich bin in der gleichen "Zwickmühle" - der Hintergrund war ebenfalls den A Platz zu haben, da ich eh meine WBK erweitert habe.

Ich gehe jedenfalls das Risiko nicht ein, eine A Waffe zu führen (unabhängig davon, dass wir von einer Pistole reden).

Im Zweifelsfall kauf ich mir die Waffe nochmals dazu ;)
Ich verkaufe dir gerne eine

Aber ich bin nicht der Meinung vom rippl

Ich kann mit einem WP jede beliebige kat B Waffe führen

Ich kann garnicht wissen welche Waffe auf A und welche auf B gemeldet ist wenn es ned meine ist

Das ZWR ist rein deklarativ
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von rupi » Fr 27. Mär 2020, 19:58

woolf hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 19:27
Huck_Finn hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 16:27
Der Eintrag der Glock auf Kat. A gibt dir die eingeschränkte Berechtigung das du nur an dieser Glock, und nicht an einer vorhandenen SIG, CZ etc., außerhalb eines behörldich genehmigten Schießstandes, ein +20 Magazin anstecken darfst.
Der Eintrag der Glock als Kat. A im ZWR berechtigt zu gar nichts, der Eintrag für x Stk. kat. A lt. § 17 (1) Zx auf WBK/WP ist es, der zum Erwerb, Besitz und ggf. Führen berechtigt.
Gartner vom BMI meint übrigens auch, dass die Kat. A Berechtigungen auf der WBK als abstrakte Plätze zu sehen sind, d.h. du darfst schon auch ein großes Magazin an eine andere, nicht als Kat. A eingetragene Waffe, anstecken; aber halt nie an mehr gleichzeitig wie du Plätze hast (eh klar).

Nur durch diese Sichtweise lassen sich die ganzen anderen Themen wie zB Verkauf der Waffe einzeln, Führen mit WP (ohne großes Magazin) usw. widerspruchsfrei und einfach lösen.
wobei auf einem Z7 Platz aber nur eine Pistole, die potentiell ein großes Magazin anstecken kann, liegen kann
denn ein Revolver kann kein Magazin mit über 20 Schuss aufnehmen


so die Erläuterungen vom Herrn Magister
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von MikeD » Fr 27. Mär 2020, 20:52

Ich habe das gleiche Problem nur mit einem HA (für den ich große Magazine besitze).

Wollte ihn als A8 im WP eintragen lassen, die Behörde meinte aber (nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung) dafür müsse ich eine Bedarf zum Führen einer Kat A nachweisen. Beim Eintrag auf meiner WBK dürfe ich ihn dann aber nicht mehr führen (auch nicht mit einem kleinen Magazin) !
Ein Eintrag der Magazine alleine wäre nicht möglich, wenn ich eine Waffe dafür besitze !
Gleiches gilt für meine Glock.

Der Mag. Rippel meinte zwar auch, dass eine solche Bedarfsprüfung nicht rechtmäßig wäre, derzeit aber von den Behörden so gehandhabt wird. Wird wohl darauf hinauslaufen, dass ich einen Antrag auf Eintragung der beiden Waffen als Kat A im WP beantrage und einen ablehnenden Bescheid einfordere. Gegen den kann ich dann Berufung einlegen.

Alternative wäre, dass ich den Eintrag in die WBK akzeptiere, die Waffen dann aber nicht mehr (jagdlich) führen darf :-(
Momentan liegt die Sache aber wegen Corona (BH ist zu) sowieso auf Eis...

KjK
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Re: Frage "Wechsel der Waffe zwischen A und B" - möglich?

Beitrag von KjK » Fr 27. Mär 2020, 21:37

MikeD hat geschrieben:
Fr 27. Mär 2020, 20:52
Ich habe das gleiche Problem nur mit einem HA (für den ich große Magazine besitze).

Wollte ihn als A8 im WP eintragen lassen, die Behörde meinte aber (nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung) dafür müsse ich eine Bedarf zum Führen einer Kat A nachweisen. Beim Eintrag auf meiner WBK dürfe ich ihn dann aber nicht mehr führen (auch nicht mit einem kleinen Magazin) !
Ein Eintrag der Magazine alleine wäre nicht möglich, wenn ich eine Waffe dafür besitze !
Gleiches gilt für meine Glock.

Der Mag. Rippel meinte zwar auch, dass eine solche Bedarfsprüfung nicht rechtmäßig wäre, derzeit aber von den Behörden so gehandhabt wird. Wird wohl darauf hinauslaufen, dass ich einen Antrag auf Eintragung der beiden Waffen als Kat A im WP beantrage und einen ablehnenden Bescheid einfordere. Gegen den kann ich dann Berufung einlegen.

Alternative wäre, dass ich den Eintrag in die WBK akzeptiere, die Waffen dann aber nicht mehr (jagdlich) führen darf :-(
Momentan liegt die Sache aber wegen Corona (BH ist zu) sowieso auf Eis...
Wobei in deinem Fall ist zumindest der Vorteil, dass du mit JK und wbk auch führen darfst, zwar eventuell eine Spur eingeschränkt, aber sicher mal besser als nichts.

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