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Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mo 30. Mär 2020, 23:20

COB hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 21:48
eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:11
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:02


Die Intention dahinter, ist aber mehr oder weniger nachvollziehbar.

.223 HP = klassische Jagdmunition

.223 und .308 VM = klassische Militärmunition
Ich sehe denn Sinn trotzdem nicht. Dem Papier das man beschießt ist es egal.
Gegen Menschen verursacht HP eine schwerwiegendere Wunde, also könnte man meinen das HP sogar gefährlicher ist.
Interessanter Vergleich: Bei FFW sind auf einmal die JHP die Bösen die nicht jeder haben soll und FMJ kein Problem.
Auch nicht bei der 9 mm Para Munition, die ebenfalls NATO Standard ist.
Im Waffengesetz macht einiges keinen Sinn und laienhafte Ableitung sind mit Vorsicht zu genießen.
Klar, wo kein Kläger da kein Richter. Aber rechtlich sehe ich die Behauptungen überhaupt nicht abgesichert.
Es geht um die Durchdringung von Schutzwesten und dergleichen nicht um die möglicherweise verursachte Verletzung
Naja, wir sprechen hier nur von FMJ und nicht AP.
Die Geschwindigkeit macht da den Unterschied.
zB. https://www.youtube.com/watch?v=YfcJ1RtnDOg
Die HPs durchdringen den Body Armor. Die FMJ nicht.
Schnelle HPs darf jeder kaufen. Langsame FMJs nicht.
Ich denke man hat da gar nicht viel nachgedacht und einfach gesagt FMJ, das ist das Zeug was das Militär verwendet (muss daher also in der Nähe von Kriegsmaterial sein), darum einschränken. Auch wenn es nüchtern betrachtet keinen Sinn macht.
Gut, es gibt Leute die es als Befriedigung empfinden anderen Leuten etwas verbieten zu können. Also für so jemanden macht es vielleicht schon Sinn. Aber für die Sicherheit in Österreich sicher nicht.
Westen die HP stoppen, stoppen auch FMJ (bei gleicher Geschwindigkeit)

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Salem » Di 31. Mär 2020, 00:54

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 17:29
Das finde ich im Waffengesetz:
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Was ich mittlerweile schon öfters gehört habe:

1. Schalldämpfer dürfen, auf behördlich genehmigten Schießstätte, Menschen überlassen werden denen man das sonst nicht überlassen dürfte.

2. Ka. A Magazine dürfen, auf behördlich genehmigten Schießstätte, Menschen überlassen werden denen man das sonst nicht überlassen dürfte.

3. Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß dürfen, auf behördlich genehmigten Schießstätte, Menschen überlassen werden denen man das sonst nicht überlassen dürfte.

Woher haben die Leute das? Wo steht das?
Steht im von Dir zitierten Gesetz:
Du darfst einem anderen der keinem Waffenverbot unterliegt eine (Lang-)Waffe, mit montiertem Schalli, angesteckten großem Mag - selbes geladen mit VM - überlassen, warum sollte das für Teile dieser Kombination nicht so sein? Man kann es mit dem Heruminterpretieren auch übertreiben. Probleme schaffen wo keine sind ist mühsam.
@Gewo: Deshalb habe ich "es"...
Die schäbigste Ratte im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant.
Kleingedrucktes:
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Di 31. Mär 2020, 01:18

Salem hat geschrieben:
Di 31. Mär 2020, 00:54
Steht im von Dir zitierten Gesetz:
Du darfst einem anderen der keinem Waffenverbot unterliegt eine (Lang-)Waffe, mit montiertem Schalli, angesteckten großem Mag - selbes geladen mit VM - überlassen, warum sollte das für Teile dieser Kombination nicht so sein? Man kann es mit dem Heruminterpretieren auch übertreiben. Probleme schaffen wo keine sind ist mühsam.
@Gewo: Deshalb habe ich "es"...
Ich habe solche Behauptungen nur gehört mit der Begründung: Steht so im Gesetz.

Ich war neugierig und habe genau nachgeschaut und im Gesetz steht was gegenteiliges.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich bin kein Blockwart und mir ist klar: Wo kein Kläger da kein Richter.
Mich hätte nur interessiert ob die Behauptung: "Ist sicher so" auch wirklich stimmt.

Und nur weil man sich nicht wegen zB. Überlassung von Waffen § 17 Z 8 strafbar macht, heißt das nicht das man sich nicht wegen der Überlassung § 17 Z. 10. strafbar macht.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Salem » Di 31. Mär 2020, 01:53

eXistenZ hat geschrieben:
Di 31. Mär 2020, 01:18
Salem hat geschrieben:
Di 31. Mär 2020, 00:54
Steht im von Dir zitierten Gesetz:
Du darfst einem anderen der keinem Waffenverbot unterliegt eine (Lang-)Waffe, mit montiertem Schalli, angesteckten großem Mag - selbes geladen mit VM - überlassen, warum sollte das für Teile dieser Kombination nicht so sein? Man kann es mit dem Heruminterpretieren auch übertreiben. Probleme schaffen wo keine sind ist mühsam.
@Gewo: Deshalb habe ich "es"...
Ich habe solche Behauptungen nur gehört mit der Begründung: Steht so im Gesetz.

Ich war neugierig und habe genau nachgeschaut und im Gesetz steht was gegenteiliges.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich bin kein Blockwart und mir ist klar: Wo kein Kläger da kein Richter.
Mich hätte nur interessiert ob die Behauptung: "Ist sicher so" auch wirklich stimmt.

Und nur weil man sich nicht wegen zB. Überlassung von Waffen § 17 Z 8 strafbar macht, heißt das nicht das man sich nicht wegen der Überlassung § 17 Z. 10. strafbar macht.
Du pickst Dir beim §17 nur das raus was Dir in den Kram passt, meine Frage ("...warum sollte das für Teile dieser Kombination nicht so sein?") war lediglich rhetorischer Natur. Lies Dir ALLES durch: Dann gibt es nach §17, Abs.3, vorletzter Satz nix zu interpretieren. Waffen und Vorrichtungen nach §17, Abs. 1 und 2 werden, unter anderem, auch (in ihrer Gesamtheit) unter die Gültigkeit des § 28 gestellt, der wiederum im §14 auf Schießstätten außer Kraft gesetzt wird. Punkt.
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Di 31. Mär 2020, 02:15

Nein, das passt mir gar nicht in den Kram. Ich würde mir wünschen das du recht hast. Nur kann ich es (bis jetzt) nicht sehen.

Steh ich auf der Leitung? Wenn ja zitiere bitte genau was du meinst.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Salem » Di 31. Mär 2020, 13:44

eXistenZ hat geschrieben:
Di 31. Mär 2020, 02:15
Steh ich auf der Leitung? Wenn ja zitiere bitte genau was du meinst.
Ausnahmsweise, weil grad fad ist, obwohl sich bei einem hier reinkopierten Gesetzestext nix am Inhalt ändert und Du ihn auch im RIS lesen könntest. Ich habe die relevanten Passagen in Blau markiert weil ich eigentlich eh ein netter Typ bin:

Wir sehen uns, quasi zum Aufwärmen, den 6er an:
Besitz
§ 6.
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

Sodann steigen wir mit dem 17er in das Thema ein:
Verbotene Waffen
§ 17.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
…..........

Wir wechseln in den 28er:
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28.
(1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
…..........

Und sehen uns an was dazu der 14er sagt:
Schießstätten
§ 14.
Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Also: Eh logisch eigentlich – für ein österreichisches Gesetz an dem ausgerechnet die EU massiv herumgepfuscht hat geradezu einleuchtend. Liefert den Waffengegnern doch nicht weiter Munition in Form von überspitzten Auslegungen und restriktivsten Interpretationen eines Textes der, zumindest in großen Teilen, von seinen Verfassern eh noch recht verständlich formuliert wurde. Der „Feind“ liest mit und lernt! Da weitere sinnlose Diskussionen, auch in Zeiten der Einzelhaft, nix meines sind bin ich hiermit auch raus.
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Promo » Di 31. Mär 2020, 14:28

Klar, der § 14 spricht dezidiert von Schusswaffen und nicht von verbotenen Gegenständen. Ich rege daher andersrum dazu an: wenn du deinem Freund den Schalldämpfer am Schießstand in die Hand drückst, dann könnte man daher möglicherweise interpretieren, er hätte unberechtigterweise einen verbotenen Gegenstand. Daher schraube ihn du selber auf die Schusswaffe auf, weil dann hat dein Freund eine verbotene Schusswaffe (und nicht "nur" einen verbotenen Gegenstand) in der Hand, damit wäre es durch den § 14 gedeckt, weil der ja nicht zwischen verbotenen Schusswaffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen unterscheidet. Dto. bei den großen Magazinen, wenn sie in der Waffe sind, ist die gesamte Waffe ja eine verbotene Schusswaffe.
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Salem » Mi 1. Apr 2020, 12:05

Promo hat geschrieben:
Di 31. Mär 2020, 14:28
Klar, der § 14 spricht dezidiert von Schusswaffen und nicht von verbotenen Gegenständen. Ich rege daher andersrum dazu an: wenn du deinem Freund den Schalldämpfer am Schießstand in die Hand drückst, dann könnte man daher möglicherweise interpretieren, er hätte unberechtigterweise einen verbotenen Gegenstand. Daher schraube ihn du selber auf die Schusswaffe auf, weil dann hat dein Freund eine verbotene Schusswaffe (und nicht "nur" einen verbotenen Gegenstand) in der Hand, damit wäre es durch den § 14 gedeckt, weil der ja nicht zwischen verbotenen Schusswaffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen unterscheidet. Dto. bei den großen Magazinen, wenn sie in der Waffe sind, ist die gesamte Waffe ja eine verbotene Schusswaffe.
Im Ernst? Du willst einen an sich klaren Sachverhalt "interpretieren" und pickst Dir dafür einzig den 14er raus, reitest mit "könnte, hätte, wäre, etc." auf einer Formulierung darin rum und das wars?
Heute gepostet ginge das wenigstens als - wenn auch schlechter - Aprilscherz durch, aber so... Und das ausgerechnet von Dir, ich bin ein wenig enttäuscht.
Nochmal: Es gilt das GANZE WaffG., wenn andernorts die §17 (1) u. (2) Geräte bei der Überlassung den §B Waffen gleichgestellt werden ist das eindeutig, es wird dann (überlassungs-)rechtlich eben diesen Waffen zugeordnet. Es steht auch irgendwo im Gesetz und in den Praxiskommentaren (Selber suchen, selber lesen - ich mache das nicht für Euch) dass das WaffG. prinzipiell "abwärtskompatibel" ist, sprich: es stellt auf die Gefährlichkeit der erfassten Gegenstände ab. Ein waffenrelevantes Teil kann nicht als gefährlicher eingestuft werden als die ganze Waffe - logisch eigentlich. Daher braucht im §14 auf dem Ihr hier fleißig rumreitet auch nix anderes stehen als es tut. Wie dem auch sei: Bastelt Euch ruhig weiter Eure "Interpretationen" zusammen, ich halte mich derweil ans (ganze) Gesetz und werde zukünftig das gesamte "Waffenrecht"-Forum meiden - ich krieg hier ob mancher hahnebüchenen Theorien immer wieder Kopfweh.
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mi 1. Apr 2020, 12:53

Für mich ist es nicht 100% klar (kann sein das ich mich täusche)
Ich würde es nicht machen und mir ist auch niemand bekannt der es macht
Diejenigen die meinten das es rechtlich eigentlich ok sei, machen es auch nicht. Die sind sich also vielleicht auch nicht 100% sicher
Es muss jeder selbst entscheiden was er macht. (und ich bin kein Kontrollorgan, Andere zu kontrollieren ob sie vielleicht etwas falsch machen ist nicht meine Zuständigkeit)
Mir wäre es zu unsicher.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von gewo » Mi 1. Apr 2020, 15:57

Salem hat geschrieben:
Mi 1. Apr 2020, 12:05
Promo hat geschrieben:
Di 31. Mär 2020, 14:28
Klar, der § 14 spricht dezidiert von Schusswaffen und nicht von verbotenen Gegenständen. Ich rege daher andersrum dazu an: wenn du deinem Freund den Schalldämpfer am Schießstand in die Hand drückst, dann könnte man daher möglicherweise interpretieren, er hätte unberechtigterweise einen verbotenen Gegenstand. Daher schraube ihn du selber auf die Schusswaffe auf, weil dann hat dein Freund eine verbotene Schusswaffe (und nicht "nur" einen verbotenen Gegenstand) in der Hand, damit wäre es durch den § 14 gedeckt, weil der ja nicht zwischen verbotenen Schusswaffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen unterscheidet. Dto. bei den großen Magazinen, wenn sie in der Waffe sind, ist die gesamte Waffe ja eine verbotene Schusswaffe.
Im Ernst? Du willst einen an sich klaren Sachverhalt "interpretieren" und pickst Dir dafür einzig den 14er raus, reitest mit "könnte, hätte, wäre, etc." auf einer Formulierung darin rum und das wars?
Heute gepostet ginge das wenigstens als - wenn auch schlechter - Aprilscherz durch, aber so... Und das ausgerechnet von Dir, ich bin ein wenig enttäuscht.
Nochmal: Es gilt das GANZE WaffG., wenn andernorts die §17 (1) u. (2) Geräte bei der Überlassung den §B Waffen gleichgestellt werden ist das eindeutig, es wird dann (überlassungs-)rechtlich eben diesen Waffen zugeordnet. Es steht auch irgendwo im Gesetz und in den Praxiskommentaren (Selber suchen, selber lesen - ich mache das nicht für Euch) dass das WaffG. prinzipiell "abwärtskompatibel" ist, sprich: es stellt auf die Gefährlichkeit der erfassten Gegenstände ab. Ein waffenrelevantes Teil kann nicht als gefährlicher eingestuft werden als die ganze Waffe - logisch eigentlich. Daher braucht im §14 auf dem Ihr hier fleißig rumreitet auch nix anderes stehen als es tut. Wie dem auch sei: Bastelt Euch ruhig weiter Eure "Interpretationen" zusammen, ich halte mich derweil ans (ganze) Gesetz und werde zukünftig das gesamte "Waffenrecht"-Forum meiden - ich krieg hier ob mancher hahnebüchenen Theorien immer wieder Kopfweh.
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Parallaxe » Mi 1. Apr 2020, 17:08

Ich denke auch, dass Salem richtig damit liegt, wenn er empfiehlt, solche Diskussionen nicht hier in aller Öffentlichkeit im Forum zu führen. Irgendwer bedient sich dieser Quelle und macht einen Palawatsch draus, das kann schneller geschehen, als man meint.

Ich will niemandem etwas unterstellen, aber diese Suche nach den Schlupflöchern, den vergessenen oder übersehenen Möglichkeiten, führt zu nichts. Es wird der Moment nicht eintreten, wo einer, der ihn nicht haben dürfte, einem Behördenorgan jubilierend seinen Schalldämpfer oder das 60er Trommelmagazin vor die Nase hält und dem staunenden Menschen erklärt, warum er dieses Teil zurecht besitzt und verwendet, worauf dieser sprachlos abzieht und die Sache als erledigt betrachtet.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von gewo » Mi 1. Apr 2020, 17:12

Parallaxe hat geschrieben:
Mi 1. Apr 2020, 17:08
Ich denke auch, dass Salem richtig damit liegt, wenn er empfiehlt, solche Diskussionen nicht hier in aller Öffentlichkeit im Forum zu führen. Irgendwer bedient sich dieser Quelle und macht einen Palawatsch draus, das kann schneller geschehen, als man meint.

Ich will niemandem etwas unterstellen, aber diese Suche nach den Schlupflöchern, den vergessenen oder übersehenen Möglichkeiten, führt zu nichts. Es wird der Moment nicht eintreten, wo einer, der ihn nicht haben dürfte, einem Behördenorgan jubilierend seinen Schalldämpfer oder das 60er Trommelmagazin vor die Nase hält und dem staunenden Menschen erklärt, warum er dieses Teil zurecht besitzt und verwendet, worauf dieser sprachlos abzieht und die Sache als erledigt betrachtet.
Ja
Nein
Vielleicht

Es ist doch andersrum

Der Promo hat doch - unabhängig vom generellen Grundsatz der abwaertswirksamkeit ( von dem ich annehme dass wohl grad mal 5% der waffenreferaent damit was anfangen können ) ausgeführt in welcher Form so einexweitergabe rechtlich jedenfalls problemlos ist

Ich erkenne da kein problem
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Promo » Mi 1. Apr 2020, 18:01

Ich verstehe deine Tonalität auch nicht ganz. Der Hintergrund meines Postings war es lediglich zu erklären, wieso selbst wenn man der Argumentation des Threaderstellers folgt die Angelegenheit sehr leicht entschärfen kann und wieso es faktisch problemlos ist. Letztlich ja auch deine Argumentation die du hier vertrittst. Nur weil ich schreibe, dass ich nachvollziehen kann, dass man das anders lesen könnte, heißt es ja nicht, dass ich ihm Recht gebe oder es genau so sehe. Also beruhige dich doch mal etwas.
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Nuss_95 » Mi 1. Apr 2020, 19:25

Parallaxe hat geschrieben:
Mi 1. Apr 2020, 17:08
Ich will niemandem etwas unterstellen, aber diese Suche nach den Schlupflöchern, den vergessenen oder übersehenen Möglichkeiten, führt zu nichts. Es wird der Moment nicht eintreten, wo einer, der ihn nicht haben dürfte, einem Behördenorgan jubilierend seinen Schalldämpfer oder das 60er Trommelmagazin vor die Nase hält und dem staunenden Menschen erklärt, warum er dieses Teil zurecht besitzt und verwendet, worauf dieser sprachlos abzieht und die Sache als erledigt betrachtet.
Wie bitte?

Es wurde ja gerade lang und breit erklärt, wieso man am genehmigten Schießstand sehr wohl Schalldämpfer und Trommelmagazine benutzen darf...

Als Waffenbesitzer eine rechtmäßige Ausnahme als "Schlupfloch" zu bezeichnen ist extrem kontraproduktiv...

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Parallaxe » Mi 1. Apr 2020, 21:46

Sorry, ich hab das tatsächlich nicht ganz verstanden. Ich nehme alles zurück und gestehe meinen Fehler ein. Es tut mir leid!

Für mich sind das erfreuliche Nachrichten - dann kann ich mir also ganz legal anschauen, wie das mit einem Schalldämpfer und subsonic so ist, wenn ich wen finde, der mit mir auf den behördlich genehmigten Schießplatz fährt und das entsprechende Gerät mitbringt.

Ehrlich, es ist selten, gute Nachrichten zu lesen ;)

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