rotation hat geschrieben: ↑Do 2. Apr 2020, 15:42
Hallo zusammen,
kurze Frage zum Erben von Waffen...
§43. (1) WaffG hat geschrieben: Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen.
Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
Du musst also Erbe oder Vermächtnisnehmer sein. Ein Testament braucht man nur, wenn man die gesetzliche Erbfolge ändern möchte.
Wenn du das einzige (erbwürdige und nicht enterbte) Kind bist und es keine Ehefrau (oder eP) deines Vaters gibt, dann bist du von Gesetzes wegen der alleinige Rechtsnachfolger, also Erbe. Es wären dann keine weiteten Schritte nötig.
(Außer dein Vater hat die Waffen jemand anderem vermacht oder ein Testament zugunsten anderer geeigneter Personen errichtet. Dann hast du grundsätzlich Pech)
Hast du (erbwürdige und nicht enterbte) Geschwister, muss letztendlich geteilt werden. Gleiches gilt bezüglich der Ehefrau (oder eP) deines Vaters. Wenn du der einzige Erbe mit WBK bist, dann sollten dir seine Waffen eingeantwortet werden und damit werden die Plätze auf der WBK erweitert, sofern die geerbten Waffen die noch freie Zahl der Plätze auf deiner WBK übersteigt. Hat noch ein Erbe eine WBK, dann weiß ich nicht, wie die im Falle einer nicht erzielbaren Einigung zwischen den Erben verteilt werden. Aus meiner Sicht bietet sich hier ein Vermächtnis an. Das Vermächtnis ist nämlich eine Zuwendung, die unabhängig von der Erbfolge (und damit auch unabhängig vom Testament) ist. Dabei muss dein Vater aber unbedingt die "Testamentsform" einhalten, denn die Formvorschriften beziehen sich auf letztwillige Verfügungen allgemein und dazu gehört das Vermächtnis. Die eigenhändige Verfügung (§578 ABGB) ist die unkomplizierteste Form. Wenn es fremdhändig geschieht (§579 ABGB), dann muss er besonders auf die Wahl der Zeugen achten, denn jeder, der mit dem testamentarisch eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer in einem Naheverhältnis steht, ist grundsätzlich
nicht geeignet (§588 ABGB). Irgendein Kaaszettel genügt also grundsätzlich nicht, detto genügt nicht irgendein Zeuge (§587-591 ABGB). Das Vermächtnis gibt dir aber nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, du hast also kein absolutes Recht auf die Sachen. Das heißt, es gibt keine Einantwortung für dich, die Waffen gehören zunächst der Verlassenschaft und dann den Erben und müssen dir in einem weiteren zusätzlichen Schritt ausgefolgt werden (wenn die Verlassenschaft - weshalb auch immer - die Waffen zuerst von der Behörde ausgehändigt bekommt).
Heißt also:
Wenn keine besonderen Umstände vorliegen (Enterbung, etc), dann bekommst du als Kind sowieso das Erbe. Gibt es mehrere Kinder oder / und eine Ehefrau, wird letztendlich geteilt. Hast nur du eine WBK, ists egal. Haben mehrere eine WBK, sollte dein Vater die Waffen verteilen, ergo speziell dir zuwenden und das geschieht durch Vermächtnis. Andernfalls musst dich halt mit den anderen Eben selbst einigen. Das Vermächtnis ist halt die sicherere Variante. Die o. g. Paragrafen musst bitte selbst nachlesen, steht eh sehr deutlich drin, was wie zu machen ist. Vor allem würde ich das Vermächtnis irgendwo hinterlegen (Notar zB) und nicht einfach in irgendeine Schublade stecken.
(Die Schenkung auf den Todesfall wäre auch ein Option, aber dafür brauchts einen Notariatsakt. Meiner Meinung nach in diesem Fall unnötig und es kommt im Extremfall zu einer Anrechnung auf deinen Erbteil... Ich weiß ja nicht, vielleicht hat er Waffen, die einer richtigen Wertanlage entsprechen...)
Mehr fällt mir zu deiner Frage ad hoc nicht ein.