da mir einige rechtliche Unklarheiten hinsichtlich des § 23 Abs. 2a aufgefallen sind, auch hinsichtlich der "neuen" Waffen "vor 1900 gebaut" dachte ich mir, es ist besser sie in einem eigenen Thema zusammenzufassen.
Die erste Frage die sich für mich stellt ist: Wie ist die Bestimmung Abs. 2a im Zusammenhang mit den neuen § 17 Abs. 7 bzw. 8 Waffen zu verstehen:
Muss man jedenfalls eine Bewilligung für zumindest eine "normale neue" Kat B Waffe haben um eine Abs. 2a Waffe besitzen zu dürfen oder geht z.B. auch zwei Bewilligungen gem. § 17 Abs. 7 WaffG (2 Pistolen mit +20 Magazin)..?Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23.
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen.
[...]
Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
Mit z.B. zwei Bewilligungen gem. § 17 Abs. 7 WaffG (2 Pistolen mit +20 Magazin) darf man keinen "normalen / neuen" Revolver kaufen soweit das bisher geklärt werden konnte, da der Revolver ja nie Kat A sein kann, wie sieht das mit einem Gasser Revolver M1870 aus (also Modell vor 1871), darf man den auch nicht kaufen..?