raptor hat geschrieben:gewo hat geschrieben:raptor hat geschrieben:Vergeßt das bitte endlich mal mit dem Raustragen. Unter 20 Waffen aller Kategorien dient die Verwahrung rein dem Schutz vor im Haushalt lebenden Unberechtigten. ...
hi
ich darf aber schon anmerken dass dass eine privatmeinung von dir ist ...
Nein, darfst Du nicht. Das ist die allgmein akzeptierte Interpretation der entsprechenden Gesetze und Erlässe, die Du Dir selbst raussuchen und durchlesen darfst.
hi
das "allgemein akzeptiert" kannst dir vor allem in wien aufzeichnen
ja, ich weiss dass es mal einen fall gab wo in tirol oder salzburg jemand seine B-waffe in der geldkassette im kasten hatte und die ist weggekommen bei einem einbruch und die behoerde hat das mehr oder weniger zur kenntnis genommen
in wien kannst dir das mit hioher sicherheit aufzeichnen
die gepostete verordnung unten gibt der behoerde genug spielraum um eine fahrlaessigkeit draus zu machen
2. Waffengesetz Durchführungsverordnung hat geschrieben:
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.