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Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Spiky » Mi 27. Mai 2020, 11:43

Hallo allerseits,

gibt's rechtlich gesehen einen Unterschied zwischen der Aufbewahrung von KAT B und C Waffen?
Oder sind KAT C genauso zu verwahren wie KAT B?

Jiggler
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Jiggler » Mi 27. Mai 2020, 11:56

Im Gesetz wird kein Unterschied in der Kategorie gemacht, auch werden keine expliziten Anforderungen gestellt, wie z.B. Schrank der Klasse 0, wie es bei unseren deutschen Kollegen der Fall ist.
WaffG §16b hat geschrieben:Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
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cas81
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von cas81 » Mi 27. Mai 2020, 11:57

Weder §16b WaffG, noch §3 der 2. Durchführungs-VO unterscheiden zwischen Kategorien. Die Rede ist immer von "Schusswaffen". Umfasst sind damit Kategorien A wie B wie C.
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von DOUBLEACTION » Mi 27. Mai 2020, 12:16

waffen sind gemäß ihrer "Gefährlichkeit" zu verwahren
siehe laufende judikatur und runderlässe

kat B daher "besser" als kat C
kat A daher "besser" als kat B
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Spiky » Do 28. Mai 2020, 21:02

DOUBLEACTION hat geschrieben:
Mi 27. Mai 2020, 12:16
siehe laufende judikatur und runderlässe
Danke für die Info, gibt's dafür auch einen Link?

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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von bino71 » Do 28. Mai 2020, 21:09


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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Smith und Wesson fan » Do 28. Mai 2020, 21:11

Judikatur wär sicher nicht schlecht, in den Fällen von denen ich bis dato gehört habe, haben nur die Leute wegen der Verwahrung ein Waffenverbot bekommen,die die Waffen herumliegen ließen trotz nicht zugriffsberechtigter Mitbewohner. Evtl könnte es aber auch ein Problem sein, wenn der Schlüssel für den Gewehrschrank offen oder kaum versteckt herumliegt. Aber wäre nicht schlecht wenn hier wer Genaueres posten könnte

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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Smith und Wesson fan » Do 28. Mai 2020, 21:27

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0200401L03

,,Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben."

Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 009L00.pdf

hier ist das Verwahren von Schusswaffen der Kat.C. im unversperrten Holzschrank ,,nicht sorgfaltswidrig", weil keine regelmäßigen Besucher, aber bei HA Büchse Kat B schon, weil die außerhalb des versperrbaren Schranks herumstand. (Punkt 30 und 5)

Jedoch ist das schon ein kompliziert Fall und ich hoffe ich hab das richtig verstanden

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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von gewo » Do 28. Mai 2020, 21:33

Smith und Wesson fan hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 21:27
Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.
nein
reicht nicht

weil er nicht befestigt ist
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Smith und Wesson fan » Do 28. Mai 2020, 21:49

gewo hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 21:33
Smith und Wesson fan hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 21:27
Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.
nein
reicht nicht

weil er nicht befestigt ist
Wo steht das?

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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von cas81 » Do 28. Mai 2020, 22:10

§3 (2):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074

Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von Smith und Wesson fan » Fr 29. Mai 2020, 08:24

cas81 hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:10
§3 (2):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074

Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
im Gesetz steht nix dergleichen übers andübeln und Urteil gibts auch keins anscheinend

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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von cas81 » Fr 29. Mai 2020, 08:33

Smith und Wesson fan hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 08:24
cas81 hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:10
§3 (2):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074

Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
im Gesetz steht nix dergleichen übers andübeln und Urteil gibts auch keins anscheinend
Du sollst es irgendwie sichern, das verlangt die VO. Du kannst auch auf kreativere Methoden zurückgreifen, aber der unberechtigte Zugriff soll verhindert werden, irgendwas Adäquates eben. Was ist daran nicht verständlich?
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von fast12 » Fr 29. Mai 2020, 08:52

Smith und Wesson fan hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 08:24
im Gesetz steht nix dergleichen übers andübeln und Urteil gibts auch keins anscheinend
Das Thema "Verwahrung" wurde schon 1-2 (tausend) mal hier im Forum diskutiert, vielleicht benutzt du mal die Forensuche.

(Und doch, du musst andübeln)

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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C

Beitrag von bino71 » Fr 29. Mai 2020, 21:03

Es ist doch so einfach (aus RIS):
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffenG Durchführungsverordnung folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

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