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20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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gewo
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von gewo » Mi 17. Jun 2020, 21:37

rupi hat geschrieben:
Mi 17. Jun 2020, 21:32
fast12 hat geschrieben:
Mi 17. Jun 2020, 12:52
Der Händler nimmt die Magazine in seinen Bestand, damit "verschwinden" sie aus dem ZWR. Fertig.

Er kann die freien Magazine dann wegschmeißen, weiterverkaufen, was man halt mit freien Teilen so macht...

Mehr ist da mMn nicht zu machen.
sie verschwinden absolut nicht aus dem ZWR

sie stehen noch im ZWR Bestand vom Händler
wenn du wuesstest was fuer muell in meinem ZWR bestand steht ...

ich hab das mal versucht zu klaeren
da kann hinz und kunz einfach so waffen "hinschieben" ohne dass ich jemals davon erfahre
ohne belege
ohne nachweise
ohne aktenzahl
einfach so

den eigenbestand kannst vergessen
der ist kraut&rueben

ob da jetzt a paar dutzend kat B magazine faelschlich als kat A drinnen stehen macht auch keinen unterschied mehr
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von rupi » Mi 17. Jun 2020, 21:45

Ich weiss

Aber es ist ja jeder ZWR Teilnehmer verantwortlich für seine Eintragungen
Und das kann auch geahndet werden..... Am Papier zumindest
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von gewo » Mi 17. Jun 2020, 21:55

rupi hat geschrieben:
Mi 17. Jun 2020, 21:45
Ich weiss

Aber es ist ja jeder ZWR Teilnehmer verantwortlich für seine Eintragungen
Und das kann auch geahndet werden..... Am Papier zumindest
eigentlich ned
verantwortlich bin ich fuer mein waffenbuch
aber nicht fuer ein deklaratives verzeichnis in das die behoerden fuer mich eintragungen machen (ZWR)

wir (haendler) koennen ja ueberhaupt erst seit ein paar monaten auf den eigenen bestand zugreifen
und das nur dann wenn wir auch am ZWR teilnehmen

wenn du als haendler nicht am ZWR teilnimmst
legen sie dir trotzdem einen ZWR bestand an
und du kannst bis heute NICHT auf diesen eigenen bestand zugreifen als haendler ...
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von rupi » Mi 17. Jun 2020, 22:59

gewo hat geschrieben:
Mi 17. Jun 2020, 21:55
rupi hat geschrieben:
Mi 17. Jun 2020, 21:45
Ich weiss

Aber es ist ja jeder ZWR Teilnehmer verantwortlich für seine Eintragungen
Und das kann auch geahndet werden..... Am Papier zumindest
eigentlich ned
verantwortlich bin ich fuer mein waffenbuch
aber nicht fuer ein deklaratives verzeichnis in das die behoerden fuer mich eintragungen machen (ZWR)

wir (haendler) koennen ja ueberhaupt erst seit ein paar monaten auf den eigenen bestand zugreifen
und das nur dann wenn wir auch am ZWR teilnehmen

wenn du als haendler nicht am ZWR teilnimmst
legen sie dir trotzdem einen ZWR bestand an
und du kannst bis heute NICHT auf diesen eigenen bestand zugreifen als haendler ...
ich mein verantwortlich dafür was er selber einträgt im Register bei Privaten und anderen Händlern

(nicht was ihm eingetragen wird von wem anderen ;) )
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von fast12 » Mi 17. Jun 2020, 23:03

Die Magazine alleine sind eindeutig freie Magazine. Das wird dir wenns wirlich hart auf hart kommt jeder SV bestätigen. Die Vorgeschichte mit dem Marlin kennt dann ja keiner mehr.

Jiggler
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von Jiggler » Mi 17. Jun 2020, 23:48

Habe gefunden, wonach ich gesucht hatte:

Vorweg wird festgehalten, dass Magazine keine wesentlichen Teile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. Ein Magazin mit einer Kapazität von höchstens 10 Patronen kann somit jedenfalls frei erworben werden. Ein großes Magazin kann aber eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG sein.
Die Zuordnung eines Magazins zu Ziffer 9 oder Ziffer 10 richtet sich danach für welche Schusswaffe das Magazin gebaut wurde. Dies bedeutet, dass die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen oder als verbotenes Magazin gemäß Z 10, sich danach richtet, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.


Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, ist weiterhin zulässig. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen für sein halbautomatisches Gewehr keine Bewilligung gemäß Z 8 braucht, wenn das 17er-Magazin (zufällig auch) in sein halbautomatisches Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Aber das 17-Magazin darf nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde und über eine entsprechende Bewilligung verfügen müsste.


Zitiert aus Überblick WaffG ab 14.12.2019, Schreiben des BMI vom 23.12.2019
Glock 19
OA 15 BL

Emil
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Re: 20er Kat.A Mag zu Pistolen Mag machen??

Beitrag von Emil » Do 18. Jun 2020, 19:19

Jiggler hat geschrieben:
Mi 17. Jun 2020, 23:48
Habe gefunden, wonach ich gesucht hatte:

Vorweg wird festgehalten, dass Magazine keine wesentlichen Teile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. Ein Magazin mit einer Kapazität von höchstens 10 Patronen kann somit jedenfalls frei erworben werden. Ein großes Magazin kann aber eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG sein.
Die Zuordnung eines Magazins zu Ziffer 9 oder Ziffer 10 richtet sich danach für welche Schusswaffe das Magazin gebaut wurde. Dies bedeutet, dass die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen oder als verbotenes Magazin gemäß Z 10, sich danach richtet, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.


Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, ist weiterhin zulässig. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen für sein halbautomatisches Gewehr keine Bewilligung gemäß Z 8 braucht, wenn das 17er-Magazin (zufällig auch) in sein halbautomatisches Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Aber das 17-Magazin darf nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde und über eine entsprechende Bewilligung verfügen müsste.


Zitiert aus Überblick WaffG ab 14.12.2019, Schreiben des BMI vom 23.12.2019
Und genau hier ist von Anfang an ein praktisches Problem vorprogrammiert gewesen, welches von niemanden wirklich zu verhindern gewesen wäre:
Die Zuordnung eines Magazins zu Ziffer 9 oder Ziffer 10 richtet sich danach für welche Schusswaffe das Magazin gebaut wurde.
Die Meldung bezog sich auf einen Marlin Camp Carbine 9mm mit 4 Stück passenden 20er S&W 59 Magazinen die allesamt vor dem Stichtag legal besessen wurden.

Für den Marlin wurde - weil dazu passende Magazine mit <10 Kapazität vor dem Stichtag besessen wurden - eine Ausnahmegenehmigung für eine Waffe gem. 17/1/8 beantragt und bewilligt. (meiner Meinung nach völlig korrekt)
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[...]
7.von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9.von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10.von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
[...]
Übergangsbestimmungen
§ 58.
[...]
13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
[...]
Die Magazine selbst sind aber keine Magazine gem. 17/1/10, weil es sich um Magazine handelt die - zweifellos - für eine FFW gebaut wurden. (deshalb können sie meiner Meinung nach auch keine Magazine für eine Langwaffe werden)

Meiner Meinung nach hätte man die Bewilligung für den Marlin nach 17/1/8 ausstellen müssen und die passenden FFW Magazine gar nicht im ZWR erfassen können/sollen/müssen - sie sind ja nach wie vor frei verkäuflich.

Ich würde versuchen bei der Behörde vorzuspechen und auf diesen Umstand hinzuweisen, meiner Meinung nach sind die Magazine unkorrekt im ZWR als "17/1/10 Kat A passendes Magazin <10" eingetragen, weil sie ja ein FFW Magazin sind und das ist bis 20 Schuss Kapazität völlig frei.

Sie wären demnach meiner Ansicht nach aus dem ZWR wieder herauszunehmen, natürlich muss das für die meisten SB verwirrend sein wenn jemand mit einem 9mm AR und zwei Glock 17 Magazinen Altbestand melden kommt und das 9mm AR eine Waffe der Kat A wird wegen "Vorhandensein von großem Magazin" das "große Magazin" (>10) aber - weil FFW Magazin - selbst kein Kat A Magazin wird (weil eben nicht >20) aber so steht es in allen mir verfügbaren Informationen von Seiten des BMI die bisher vorliegen.

(Ohne Gewähr)

Irgendjemand hier anderer Meinung..?

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