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Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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cas81
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Sa 27. Jun 2020, 06:50

Die Z 1-4 sind allgemein etwas seltsam aufgebaut und einerseits überschneidend, andererseits trotz Aufsplittung in verschiedene Tatbestände letztendlich allumfassend.

Z 1: Verwahrung Wohnort + Nicht-Wohnort + Dritträume = Überall, solange Tatbestand des Raumes erfüllt und nicht bloß in der Erde verbuddelt.
Z 2: Schutz vor Gewalt durch Einbrecher + Nicht-Einbrecher = Schutz vor Gewalt aller (Da sind die Mitbewohner auch schon drin), da nur auf die Einwirkung von außen per se abgestellt wird.
Z 3: Schutz vor Mitbewohnern, auch ohne Gewalt (= alle dort wohnenden Menschen und nicht bloß Mitbewohner iSe Studenten-WG), da ja nur auf einen Personenkreis abgestellt wird.
Z 4: Schutz vor allen, die anwesend sind, auch wenn sie dort nicht wohnen, aber trotzdem keine Einbrecher sind. Es wird auf einzig auf die rechtmäßige Anwesenheit abgestellt. Ich wüsste nicht, weshalb die Feuerwehr wegen einer Wohnungsöffnung ausgenommen sein sollte. Wenn die durch die Türe kommen und die Waffe liegt am Schuhkastl -> WBK adé. Wenn du die Feuerwehr ausnehmen willst, dann aber auch den Vermieter iRd §8 Abs 2 MRG, der jetzt sofort rein muss, usw. Da wird es dann zunehmend rechtsunsicher. Grds eher ein Zeichen dafür, dass es dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwiderläuft.
Umgekehrt muss mangels Kontrollierbarkeit jede höhere Gewalt ausgenommen sein, ergo auch wenn dich der heldenhafte Nachbar vor dem Feuer retten will und durch für Wand bricht wie El Macho:
https://youtu.be/OxXJ2XSMT6Q

Was bleibt ist: Du kannst die Waffe in jedem Raum verstauen, solange gewährleistet ist, dass sich kein Unberechtigter Zugriff verschaffen kann, ungeachtet der Art und Weise. Alles unter Beachtung von Zumutbarkeit und damit Kontrollierbarkeit (iSv adäquaten Vorbereitungshandlungen). Das kommt bei der wörtlichen, systematischen und teleologischen Interpretation bei mir heraus. Dein Einwand ist spätestens vor Gericht aber relevant, dem man amS allerdings sauber wegargumentieren kann. Am Schluss entscheidet der Ratende im Schlafrock ^^

...
Und was ist, wenn die Schwiegermama mit Wohnungsschlüssel (oder alle Feuerwehrleute) eine WBK mit ausreichend Plätzen haben? Muss dann reduziert werden? Und wie ist Z 1 zu verstehen, wenn zur Rechtfertigung Schießsport angegeben wurde? :lol:
(Rhetorische Fragen)

Ganz ehrlich: Da der Besitzer genehmigungspflichtiger Schusswaffen verlässlich genug ist um eine Waffe zu haben (1.Filter) und erst recht, wenn sich jemand dermaßen damit beschäftigt, dass er in ein Forum geht (2.Filter) und dort solche Fragen stellt bzw Gedanken äußert (3.Filter), gehe ich ganz stark davon aus, dass er nicht deppert genug ist, die Waffe einfach im Schuhkarton zu lagern. Ausnahmen gibt es immer. Gefährlich ist amS nur diese "Vorauseilender Gehorsam!"- und "Aus Prinzip!"- Mentalität, die dann teilweise für Verwirrung stiften kann.
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doc steel
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von doc steel » Sa 27. Jun 2020, 07:25

yoda hat geschrieben:
Mi 24. Jun 2020, 19:06
Die Diskussion hier ist vollkommen lächerlich und bewegt sich auf deutschem Niveau.

Meine Freunde haben ihre Waffen teilweise in geradezu lächerlichen Blechschränken die man mit einem Schraubenzieher in 10 Sekunden aufmacht. Meine waren zuletzt in einem Bankschließfach aus Blech welches ich im Keller hatte, auch recht einfach aufzubrechen, das hat immer alles gereicht, es gibt da keine besonderen Anforderungen.
da muss ich kollegen yoda absolut recht geben.
ich halte ebenfalls eine derartige diskussion für völlig entbehrlich.
es gibt ein gesetz das das regelt. an das hält man sich.
der keim für so eine mit verlaub - im endeffekt völlig blödsinnige diskussion - ist, dass viele nicht sinnerfassend lesen können und dann den text zu interpretieren beginnen. das ist der kardinalfehler am ganzen.
ich geb schon zu einen gesetzestext muss man öfters mehrmals lesen.
aber in dem fall nicht.

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von johro » Fr 3. Jul 2020, 20:13

Lindenwirt hat geschrieben:
Mi 24. Jun 2020, 16:25
Ich habe alles dazu geschrieben, die grobe Fahrlässigkeit beim Glasschrank habe ich dir erklärt, auch den Unterschied beim Aufstellungsort. (EG oder OG) Kannst ja deine Quelle zur groben Fahrlässigkeit beim Glasschrank raussuchen.
Mit deinem „Angrennt“ Sager bist du Dampfplauderer jedenfalls keinen weiteren Satz wert. Auf Wiedersehen.
Hatte gestern Kurs und da wurde es auch so erklärt: ein Schrank und eine Glastür die unten in der Ecke einen Schlüssel hat ist ausreichend.
Es wäre auch ein Holzschrank mit Schlüssel in Ordnung. Es muss nur der Zugriff verhindert werden, (ob man das mit Brecheisen oder Stichsäge öffnen kann, wäre dann egal.)

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von Promo » Sa 4. Jul 2020, 18:30

Glasschrank wird hier vermutlich deshalb kritisch gesehen, da die zur-Schau-Stellung von Schusswaffen als Einladung zum Diebstahl gedeutet werden kann. Der Gesetzgeber stellt aber hinsichtlich der Verwahrung lediglich auf Folgendes ab:
- Schutz vor unbefugter Aneignung
- Schutz vor unbefugter Verwendung (was beispielsweise bereits durch ein Abzugsschloss erreicht werden würde)

Nach der Intention der Bestimmung des § 3 des 2. WaffG Durchführungs-Vo liegt somit eine sichere Verwahrung nur dann vor, wenn sowohl Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung als auch Schutz vor unbefugter Verwendung gegeben ist.

Der § 3 Abs. 2 Z. 2 besagt insbesondere:
Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
Es ist daher im Einzelfall auf die jeweilige Waffe und ihr Gefährdungspotential sowie die jeweils beabsichtigte Verwahrung abzustellen und darauf abzustimmen, ob eine entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit vorliegt.

Generell darf angefügt werden, dass "Verwahrung im Glasschrank" nicht immer gleich ist. Sehr plakativ formuliert bietet der Ikea-Schrank weniger Schutz als ein Panzerglasbehältnis welches mit der Wand verschraubt ist. Daher ist allenfalls zulässig, dass der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss. Unter Umständen könnte daher die beabsichtigte Verwahrung des TE in einem Glaskasten zulässig sein, selbst wenn dieser im Kellerabteil eines Mehrparteienhauses liegt. Die Beurteilung hierüber obliegt letztlich der Behörde bzw. im Streitfall dem Gericht. Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf die Versicherung verwiesen, welche eventuell bei zur Schau gestellten Vermögensgegenständen eine Mitschuld bzw. Schuld des Geschädigten vorbringen könnte und daher auch beachtet werden sollte.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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