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Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von Lindenwirt » Mi 24. Jun 2020, 16:10

Nein kannst du nicht vor die Garage stellen da die Haustür als erstes Hinderniss durchaus wichtig ist und eine Garage nicht als Hindernis gilt, vor die Garage noch weniger. Im einsehbaren EG rät die BH zusätzlich eine Kette anzubringen (durch den Abzusgsbügel), die Glasscheibe muss keine Kriterien erfüllen. Deine Quellen dazu kannst dir selber suchen, hab keine Lust dazu, du scheinst es ohnehin besser zu wissen. Deine überall hier zu sehenden, seitenlangen Abhandlungen zeugen ja von deinem Wissensstand.

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Mi 24. Jun 2020, 16:17

Lindenwirt hat geschrieben:
Mi 24. Jun 2020, 16:10
Nein kannst du nicht vor die Garage stellen da die Haustür als erstes Hinderniss durchaus wichtig ist und eine Garage nicht als Hindernis gilt, vor die Garage noch weniger. Im einsehbaren EG rät die BH zusätzlich eine Kette anzubringen (durch den Abzusgsbügel), die Glasscheibe muss keine Kriterien erfüllen. Deine Quellen dazu kannst dir selber suchen, hab keine Lust dazu, du scheinst es ohnehin besser zu wissen. Deine überall hier zu sehenden, seitenlangen Abhandlungen zeugen ja von deinem Wissensstand.
Angrennt? Rubrik Waffenrecht. Meine Abhandlungen erklären, anstatt nur zu behaupten.
Quelle bitte. Ich sprach vom Glasschrank für sich alleine genommen und Beachtung aller weiteren Umstände. Bin ja einsichtig, nur belegen musst es bei sowas halt bitte schon.
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von Lindenwirt » Mi 24. Jun 2020, 16:25

Ich habe alles dazu geschrieben, die grobe Fahrlässigkeit beim Glasschrank habe ich dir erklärt, auch den Unterschied beim Aufstellungsort. (EG oder OG) Kannst ja deine Quelle zur groben Fahrlässigkeit beim Glasschrank raussuchen.
Mit deinem „Angrennt“ Sager bist du Dampfplauderer jedenfalls keinen weiteren Satz wert. Auf Wiedersehen.
Zuletzt geändert von Lindenwirt am Mi 24. Jun 2020, 16:27, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Mi 24. Jun 2020, 16:26

Du hast eine Behauptung in den Raum gestellt, sonst nichts. Also, worauf gründet dein Wissen?
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von Nuss_95 » Mi 24. Jun 2020, 16:29

Lindenwirt hat geschrieben:
Mi 24. Jun 2020, 16:10
Nein kannst du nicht vor die Garage stellen da die Haustür als erstes Hinderniss durchaus wichtig ist und eine Garage nicht als Hindernis gilt, vor die Garage noch weniger.
Das hilft dir nicht wenn nicht-zugriffsberechtigte Personen rechtens im Haus sind. Feuerwehr, Rauchfangkehrer, Installateur, Gäste, Kinder etc. pp.

Wir glaub ich in den Durchführungsverordnungen extra darauf hingewiesen.

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Mi 24. Jun 2020, 16:33

Exakt, sowohl durch das Wort "Aufbruchssicherheit", als auch mit der Gesamtheit der einzelnen Normen. Ein Glasschrank für sich alleine genommen erfüllt nichts davon. Alle Umstände zusammen machen das Kraut fett.
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von Bleibeschleuniger » Mi 24. Jun 2020, 16:50

Tweek8 hat geschrieben:
Di 23. Jun 2020, 21:03
Werte Community,

ich habe mir einen eigenen kleinen Bereich im Keller unseres Einfamilienhauses eingerichtet und diesen mit einer simplen Holztür und Schloss versehen (wie bei einem Kellerabteil eines Wohnhauses). Dahinter möchte ich dann meine beiden Selbstlader (ungesichert) an die Wand hängen.
Jetzt würde mich eure Meinung dazu interessieren, ob die Konstruktion einer Überprüfung durch den Staat standhaltet.
Mit ist bewusst, dass ein Einbrecher der es wirklich darauf anlegt rankommt, aber der würde es auch schaffen meinen Obi-Spind zu knacken.
Vielen Dank für eure Meinung und liebe Grüße!
Wie du aus meinem "Bericht" ersehen kannst haben es die kollegen bei mir recht ernst genommen... Zur sicherheit wurde ich an deiner stelle da vorher (bevor du die dinger so verwahrst) bei deiner Behörde nachfragen. Ein anruf und Schilderung... Bei mir wollte sie anschließend ein kurzes mail mit fotos der verwahrung vom raum und tresor. Die polizei hat dann nochmal fotos gemacht... Naja egal...

Wie verwahrst du bis jetzt? Irgendwo musst die dinger ja eingesperrt haben... Stell diesen tresor/waffenschrank oder sonstwas einfach in dein kellerbereich ;)

Aber w.g. sichere dich vorher ab!! Obwohl es meines wissens eine frist gibt bei der kontrolle sollte die verwahrung nicht passen... Ausser es ist grob fahrlässig. Dann nehmens das klump u.U. mit

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von fast12 » Mi 24. Jun 2020, 17:02

Dazu muss man sagen dass es nicht die Entscheidung des Polizisten ist ob die Verwahrung passt oder nicht. Die Polizei kann das nur an die Waffenbehörde melden.

Weiters ist es wohl auch fraglich ob es eine rechtliche Grundlage für das Anfertigen von Fotos während einer Kontrolle gibt...

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von Joewood » Mi 24. Jun 2020, 17:15

Im kern trifft das alles, was ich in meinem Post geschrieben habe - es ziehen irgendwie alle von Deutschland an, weil sich Foren (nona - aufgrund der sprachlichen Nähe) vermischen, Deutsche Zeitschriften und Werbungen bei uns landen,...
Tresor - am besten angedübelt mir irgendeiner Sicherheitsstufe - interessiert rein rechlich bei uns keinen. Die Polizisten sind auch nur Menschen, die genau so von den Medien beeinflusst werden und es teilweise einfach nicht besser wissen. Das ist gar nicht mal Bösartigkeit oder sowas.
Persönlich finde ich das mit dem Glasschrank auch ein wenig zu locker aber nachdem ich jetzt ein wenig nachgedacht habe, woher ich das habe, kommt die Info von einem Anruf bei der Behörde, den ich vor einiger Zeit mal getätigt habe; war ja mit den deutschen Einflüssen genau so verwirrt und wollte nachfragen, was jetzt eigentlich Sache ist. Dass meine Kurzwaffen im jetzt doch Tresor liegen, liegt nur daran, dass mir meine Frau sonst nen Aufstand gemacht hätte und ich sowieso keine passende Glasvitrine habe :mrgreen:

Das mit dem Keller... heutzutage sind eh schon die meisten Keller als Wohnkeller ausgebaut. Von daher eigentlich gleich zu behandeln, wie jeder andere Raum im Haus. Ich wüsste da genau keinen Grund der gegen Verwahrung im Keller spricht. Und solange nur der TO Zugriff auf den Raum hat sehe ich auch hier keinen Grund, dagegen...

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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Mi 24. Jun 2020, 17:50

"... zwar in einem versperrten Waffenschrank - dessen Fronst [sic!] allerdings nur aus einfachem Glas bestanden habe - verwahrt, jedoch sei der Schlüssel allgemein zugänglich auf dem Schrank gelegen"...

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0051122X00

Spätestens da sind wir jetzt bei der groben Fahrlässigkeit, deshalb war das Dokument auch gleich weg. Das einfache Glas wird nebenbei auch angekreidet, geht jedoch völlig im Rest unter. Daher gut möglich, dass das alleine nicht grob fahrlässig wäre, sondern nur leicht fahrlässig und somit binnen gesetzter Frist korrigiert werden könnte. Vielleicht wärs auch grds ok (für mich schwer vorstellbar im Zuge einer Gesamtschau der Normen und dem Sidekick des o. g
Erkenntnisses). Was völlig außer Acht bleibt, weil nicht Gegenstand des Verfahrens, ist der Zugriff durch Gewalt durch Leute, die nicht rechtmäßig anwesend sind: Wahrscheinlich, weil die Außensicherung schon einiges abgefedert hat?! In Anbetracht von wenigstens einem Mindestmaß der geforderten "Aufbruchssicherheit" gem §3 Abs 2 Z 2 und den anderen Tatbeständen (nochmal: die nicht Gegenstand des Verfahrens waren), ist der Glasschrank amS (= aus meiner Sicht, wie bereits im Ursprungsposting angemerkt!) für sich alleine genommen (ebenfalls zum wiederholen mal!) nicht als sicher iSd VO anzusehen.

Dass sich in dieser Rubrik jemand per ad hominem einfach abputzt und auf die Forenregel pfeift, schafft jedenfalls keine Rechtssicherheit. Wenn es also etwas Eindeutiges gibt, @Lindenwirt, dann hilf doch wenigstens dem Fragesteller und stell dein Ego mir ggü hinten an; Quelle bitte. Und nach den letzten beiden Sätzen deines zweiten Postings und der Weigerung eine Quelle zu liefern, brauchst du dich über "angrennt" nicht wundern. Genauso wenig über die Forderung nach einer Quelle nach einem sehr oberflächlichen ersten Posting, das bereits eine sinnvolle Forenregel verletzt hat (weshalb ich erst überspitzt mit der Garage angefangen habe). Nur Austeilen geht halt auch nicht.

@Joewood: ich ziehe ganz sicher nicht von D an. Die Gesamtheit der Umstände macht es, wie bino bereits ganz zu Beginn angemerkt hat. Ein Glaskastl allein ist äußerst "diskussionswürdig". Vor einem Gericht, das ein bissl weiter als bis zum Duden denkt, ist es aber wahrscheinlich glasklar und zwar nicht zum Vorteil des Verwahrers. Außer hier liefert jemand etwas Wasserdichtes. Das wäre für alle Diskutanten hilfreich.
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von AUG-andy » Mi 24. Jun 2020, 18:08

cas81 hat geschrieben:
Mi 24. Jun 2020, 17:50
"... zwar in einem versperrten Waffenschrank - dessen Fronst [sic!] allerdings nur aus einfachem Glas bestanden habe - verwahrt, jedoch sei der Schlüssel allgemein zugänglich auf dem Schrank gelegen"...

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0051122X00

Spätestens da sind wir jetzt bei der groben Fahrlässigkeit, deshalb war das Dokument auch gleich weg. Das einfache Glas wird nebenbei auch angekreidet, geht jedoch völlig im Rest unter. Daher gut möglich, dass das alleine nicht grob fahrlässig wäre, sondern nur leicht fahrlässig und somit binnen gesetzter Frist korrigiert werden könnte. Vielleicht wärs auch grds ok (für mich schwer vorstellbar im Zuge einer Gesamtschau der Normen und dem Sidekick des o. g
Erkenntnisses). Was völlig außer Acht bleibt, weil nicht Gegenstand des Verfahrens, ist der Zugriff durch Gewalt durch Leute, die nicht rechtmäßig anwesend sind: Wahrscheinlich, weil die Außensicherung schon einiges abgefedert hat?! In Anbetracht von wenigstens einem Mindestmaß der geforderten "Aufbruchssicherheit" gem §3 Abs 2 Z 2 und den anderen Tatbeständen (nochmal: die nicht Gegenstand des Verfahrens waren), ist der Glasschrank amS (= aus meiner Sicht, wie bereits im Ursprungsposting angemerkt!) für sich alleine genommen (ebenfalls zum wiederholen mal!) nicht als sicher iSd VO anzusehen.

Dass sich in dieser Rubrik jemand per ad hominem einfach abputzt und auf die Forenregel pfeift, schafft jedenfalls keine Rechtssicherheit. Wenn es also etwas Eindeutiges gibt, @Lindenwirt, dann hilf doch wenigstens dem Fragesteller und stell dein Ego mir ggü hinten an; Quelle bitte. Und nach den letzten beiden Sätzen deines zweiten Postings und der Weigerung eine Quelle zu liefern, brauchst du dich über "angrennt" nicht wundern. Genauso wenig über die Forderung nach einer Quelle nach einem sehr oberflächlichen ersten Posting, das bereits eine sinnvolle Forenregel verletzt hat (weshalb ich erst überspitzt mit der Garage angefangen habe). Nur Austeilen geht halt auch nicht.

@Joewood: ich ziehe ganz sicher nicht von D an. Die Gesamtheit der Umstände macht es, wie bino bereits ganz zu Beginn angemerkt hat. Ein Glaskastl allein ist äußerst "diskussionswürdig". Vor einem Gericht, das ein bissl weiter als bis zum Duden denkt, ist es aber wahrscheinlich glasklar und zwar nicht zum Vorteil des Verwahrers. Außer hier liefert jemand etwas Wasserdichtes. Das wäre für alle Diskutanten hilfreich.
Falsche Antwort. Da war ausschließlich der leicht zugängliche Schlüssel das Problem und nicht der Glasschrank.

Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.


Lindenwirt du hast die richtige Antwort schon gegeben.
Jeder billige Blechkasten wäre mit dem versperrten Glaskasten gleichzusetzen.
Paragraf 16 ist eindeutig definiert. Kasten, Blechkasten oder Glaskasten - Versperrt ist das Zauberwort.
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Mi 24. Jun 2020, 18:15

§ 16b ist nur die Ermächtigung für die VO. Das ist das einzig Eindeutige an dieser Norm. Die VO präzisiert dann was sicher bedeutet.
Dass die anderen Tatbestände gar nicht thematisiert wurden habe ich auch dargelegt. Warum sie womöglich nicht thematisiert wurden, habe ich ebenfalls angesprochen. Und dass das einfache Glas dennoch in einem Nebensatz angekreidet wurde ist auch ersichtlich. Auch du: bitte Quelle. §16b ist einzig eine Quelle für die VO, sonst nichts.
Es wäre der Sache dienlich, wenn du wenigstens auf das eingehen würdest, das zu zitierst. Aufbruchssicher ist auch so ein Zauberwort.
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von AUG-andy » Mi 24. Jun 2020, 18:25

Deine überall hier zu sehenden, seitenlangen Abhandlungen zeugen ja von deinem Wissensstand.

Wahre Worte. Es gibt nur ein Thema wo du wirklich sattelfest bist. Bitte bleib auch dabei. ;)
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von cas81 » Mi 24. Jun 2020, 18:29

Sagt der nächste quellenverweigernde Hobbyjurist und putzt sich ebenso ad hominem und gegen die Forenregeln verstossend ab, nachdem ich sachlich nach methodischen Regeln versuche auf das Thema einzugehen und wiederholt um zielführende Argumente gebeten habe. "Respekt"
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Re: Versperrbarer Kellerbereich im Einfamilienhaus - Verwahrung

Beitrag von v0s » Mi 24. Jun 2020, 19:02

Ist eigentlich in einem Gesetz/VO was auch immer, aufbruchssicher bei der Verwahrung gefordert? Und wenn ja wie ist das definiert? Ich meine prinzipiell ist alles für eine gewisse Zeit aufbruchssicher. Mit genug Zeit und Werkzeug kriegt man aber alles auf, also müsste es dann nicht einen vorgeschriebenen Zeitraum geben den das Behältnis standhalten muss? Dann müssten aber alle zur sicheren Verwahrung tauglichen Behältnisse dahingehend überprüft/zertifiziert sein und eben solche Behältnisse gefordert werden. Oder hab ich da einen Denkfehler.
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