ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Antworten
James
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 31
Registriert: Fr 17. Aug 2012, 20:48

Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von James » Fr 26. Jun 2020, 08:23

Hey Leute

Glaub zwar nicht dass hier schon jemand damit Erfahrung hat, aber fragen kostet ja nix ;-)

Ich habe vor ca 11 Jahren "leider" meinen Zivildienst abgeleistet und erst danach hat sich mein Interesse für Waffen entwickelt.

Bin bisher aber nur im Besitz von Kat C u D Waffen. Und auch ein paar Pistolenmagazinen >20 Schuss (war für eine Kat C Waffe geplant die jt so nicht oder noch nicht erschienen ist).

Hat schon jemand versucht, diesen Altbestand an Magazinen, als Ex-Zivi zu melden? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

LG
James

Benutzeravatar
Dobi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 723
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 09:13
Wohnort: Wien

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von Dobi » Fr 26. Jun 2020, 08:59

Ich wüsste nicht, wo es hier ein für Ex-Zivis ein Problem – abgesehen von den 15 Jahren – geben sollte.

Hier https://www.zivildienst.gv.at/112/ ist nachzulesen:
Ausnahmegenehmigung vom 15-jährigen Waffenverbot

Ab Eintritt der Zivildienstpflicht ist Ihnen für die Dauer von 15 Jahren der Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt.

Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen in begründeten Fällen Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 5 ZDG.

Der Antrag (bitte selbst formulieren) ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion einzubringen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landespolizeidirektion Ihres Bundeslandes:


Also solltest du – entweder wenn die 15 Jahre um sind oder mit begründeter Ausnahme – die Altbestand-Magazine auch nachmelden können. Du würdest mit erteilter Ausnahme ja auch vor Ablauf der 15 Jahre eine WBK beantragen können …
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

Benutzeravatar
Wilhelmshoehe
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 310
Registriert: Mi 9. Okt 2019, 18:55

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von Wilhelmshoehe » Fr 26. Jun 2020, 09:01

Such gleichzeitig um Aufhebung des Verbots nach Zivildienstgesetz an (§ 5 Abs. 5 ZDG), hierbei müsste die Altbestandsregelung eigentlich als begründeter Fall durchgehen. Explizit steht's zwar nicht im als Ausnahme im ZDG, du würdest sonst aber de-facto wegen der WaffG Novelle enteignet werden.

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von cas81 » Fr 26. Jun 2020, 09:56

Das ist hinsichtlich der Problemstellung quasi der selbe Fall wie beim User Crissi, der unter 21 Jahre alt ist und dh grds keine WBK beantragen kann, aber im Besitz von Kat A Magazinen ist, oder? Ergo gilt auch hier Altbestand, ergo ist auch abseits der Aufhebung der 15- jährigen Sperre eine Magazin-WBK auszustellen.
Oder verschwurbel ich da gerade etwas?
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Archbishop Gumby
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 44
Registriert: Mi 11. Dez 2019, 11:50

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von Archbishop Gumby » Fr 26. Jun 2020, 11:11

Bin in der gleichen Situation.

Leider würde die Ausnahmegenehmigung das Problem (wenn es überhaupt eines ist) wohl nicht lösen.

Zivildienstgesetz § 5. (5):
Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
Die "Ausnahme vom Verbot" gilt also mMn. nicht für verbotene Waffen, aber als genau solche gelten High-Caps nun lt. Waffg.

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von cas81 » Fr 26. Jun 2020, 11:34

Nicht wirklich, auch wenn mein Ansatz mit der WBK falsch war. Die braucht es nämlich gar nicht. Hab das eh schon in Crissis Thread aufgearbeitet, aber scheinbar wieder vergessen :roll:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Z 7, 8, 9, 10, 11 und bestimmt die Ausstellung der WBK gar nicht bei Z 9 und 10 (Mags only). Die Behörde muss es nur bewilligen, das geht auch mittels einfachem Bescheid. Altbestand ist ex lege safe, das Gesetz selbst unterscheidet zwischen den Voraussetzungen (WBK oder nicht). Wenn sich die Behörde spielt, dann gehe am Besten so vor wie Crissi (Rechtsschutz Verband, er wurde deshalb extra Mitglied und hat im Vorfeld mit denen gesprochen. Hat funktioniert.)
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von mastercrash » Sa 27. Jun 2020, 09:15

cas81 hat geschrieben:
Fr 26. Jun 2020, 11:34
Nicht wirklich, auch wenn mein Ansatz mit der WBK falsch war. Die braucht es nämlich gar nicht. Hab das eh schon in Crissis Thread aufgearbeitet, aber scheinbar wieder vergessen :roll:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Z 7, 8, 9, 10, 11 und bestimmt die Ausstellung der WBK gar nicht bei Z 9 und 10 (Mags only). Die Behörde muss es nur bewilligen, das geht auch mittels einfachem Bescheid. Altbestand ist ex lege safe, das Gesetz selbst unterscheidet zwischen den Voraussetzungen (WBK oder nicht). Wenn sich die Behörde spielt, dann gehe am Besten so vor wie Crissi (Rechtsschutz Verband, er wurde deshalb extra Mitglied und hat im Vorfeld mit denen gesprochen. Hat funktioniert.)
De facto wird standardmäßig aber auch für nur Z 9 und 10 eine Mags-Only-WBK ausgestellt... Hat schon mal wer einen Papierbescheid für diese Ziffern bekommen, auch wenn das laut Gesetz grundsätzlich zulässig wäre? Ich kenne nur solche die bislang nur Mags hatten und jetzt eine WBK ganz ohne Kat B Berechtigung haben (Mags only). Vielleicht machen sie das ja dort wo sie sonst enteignen müssten, weil keine Waffendokumente ausgestellt werden können (U21 oder durch Vorstrafen qua lege unzuverlässig). Wäre aber auch eine Ungleichbehandlung. Wieso soll jemand Ü21 und kein Ex-Zivi für eine WBK zahlen (und die Dinger sind mit Kat A Genehmigung nicht gerade billig) und U21 oder Ex-Zivi kriegen den kostenlosen Bescheid. Da wird der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz ja mal „flexibel interpretiert“.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von cas81 » Sa 27. Jun 2020, 09:26

Weiß nicht wie das letztendlich bei Crissi vollzogen wurde. Ist ja auch egal, Hauptsache es passt. Wenn sie einem unter 21-Jährigen oder einem Zivi innerhalb der Sperrfrist eine WBK geben wollen, bitte, ihr Bier. Kostet halt, unnötig und das Grundrechtsthema hatten wir ja schon, gleich mehrfach eine Zumutung.
Quintessenz: keine WBK nötig. Handelt die Behörde rechtmäßig, ist es kein Problem.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Archbishop Gumby
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 44
Registriert: Mi 11. Dez 2019, 11:50

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von Archbishop Gumby » Di 30. Jun 2020, 13:09

Ich verstehe nicht ganz, warum hier die WBK so als Knackpunkt in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt wird.

Im Zivildienstgesetzt steht ja nicht explizit, dass kein waffenrechtliches Dokument ausgestellt werden darf (das war bis jetzt nur defacto die Konsequenz der Formulierungen dort).

Ich seh das Problem, wie gesagt, eher beim Begriff "verbotene Waffen". Falls das aber definitiv durch Altbestand übetrumpft wird, wär ich natürlich beruhigt.

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von mastercrash » Di 30. Jun 2020, 15:42

Archbishop Gumby hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 13:09
Ich verstehe nicht ganz, warum hier die WBK so als Knackpunkt in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt wird.
Bei Crissi der als U21 große Magazine besitzt war das der Knackpunkt (WBK erst ab 21 möglich). Weil die verfassungsrechtliche Problematik (Eingriff in die Eigentumsfreiheit/mögliche Enteignung der Magazine) bei beiden die selbe wäre, ist dies hier mit eingeflossen.
Archbishop Gumby hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 13:09
Ich seh das Problem, wie gesagt, eher beim Begriff "verbotene Waffen".
Das ist auch richtig... Die Magazine wurden ja qua lex specialis urplötzlich zu verbotenen Waffen und in 5(5) letzter Satz ZDG steht nichts von Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen wie du richtig erkannt hast.
Archbishop Gumby hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 13:09
Falls das aber definitiv durch Altbestand übetrumpft wird, wär ich natürlich beruhigt.
Das ist der Knackpunkt. Wenn dem nicht so ist wäre der weitere Besitz ja nicht mehr erlaubt, und damit ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit (es wäre daher also grundsätzlich eine Prüfung durch den VfGH möglich).
Wie das mit Crissi ausgegangen ist, wäre ja schon interessant zu wissen. Denn wenn bei ihm eine verfassungsmäßige Lösung gefunden wurde, könnte man daraus vielleicht ableiten, dass die Behörden schon daran interessiert sind Enteignungen von Altbesitz so gut als möglich zu vermeiden. Dennoch wäre hier ein Papierbescheid auch nicht die Lösung, da es eben nicht an der Ausstellung einer WBK liegt. Zuständig ist aber in beiden Fällen (bei der Problematik mit Papierbescheid und mit Ausnahmegenehmigung nach ZDG) die LPD.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Magazin Registrierung für Ex-Zivis

Beitrag von cas81 » Di 30. Jun 2020, 15:55

Chrissi darf behalten, siehe sein Thread. Die Behörde hat sich letztendlich also doch für den rechtmäßigen Weg "entschieden".
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Antworten