Nein ist es nicht.gewo hat geschrieben: ↑So 26. Jul 2020, 19:57Man muss Gesetze immer von oben nach unten lesenRed6 hat geschrieben: ↑So 26. Jul 2020, 17:00Finde das auch einen tollen Hinweis!
§23(2) Waffg:Und die 2 stehen im ersten Satz.Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
'mal schauen, was meine Sachbearbeiterin dazu sagt...
Ganz oben steht:
Recht auf zwei waffen kat B
Darunter steht:
Wenn welche auf kat A wechseln dann sind die nicht zusaetzluchvsondern es sind entsprechend kat B zu streichen
Das ist nachvollziehbar
Es soll keine Zugewinne geben durch die Umwandlung kat B auf kat A
Aber hier gehts um was anderes
Es geht ned um zugewinne
Es geht um das recht waffen wie kat B Revolver oder Kat B Kleinkaliber halbautomaten zu besitzen
Dieses Recht steht im ersten Satz
Also weiter oben
Es ist hoeherwertig als die Einschränkung im zweiten Satz dass es zu keinem Zugewinn kommen soll
Kann es aus eigener Erfahrung berichten, habe selbst nur mehr Kat A Plätze.
Das Gesetz zielt nur darauf ab, dass der Besitzstand und der Berechtigungsumfang von am 14.12.2019 um 0:00 Uhr besessenen Waffen und Magazinen mittels Antrag (gemeint ist durch Antrag auf Genehmigung einer Kat A Waffe Z. 8 oder Z. 9) beibehalten werden kann.
Die "Flexibilität", statt diesen Waffen auch Revolver, Repetierflinten, Kleinkaliber usw. (also Kat B) besitzen zu dürfen geht damit verloren.
Glaub mir gewo, ich war lästig beim Nachfragen diesbezüglich und meine Behörde ist durchwegs fair, ist aber vom Ministerium ausdrücklich so angewiesen worden u.a. im Runderlass, bei den Schulungen usw. Es hilft alles nichts, wenn einer nur Kat A hat dann gibt es keine 2 Kat B dazu, auch keine 4 Kat B Wechselsysteme oder sonst etwas. (Außer natürlich wenn er gleichzeitig eine Erweiterung machen kann aber darum geht es ja nicht)
Falls dies - wider Erwarten - jemandem tatsächlich gelungen sein sollte 2 Kat B Plätze "dazubekommen" zu haben weil er nur mehr Kat A hat, dann bitte hier berichten, ich schließe es aber fast kategorisch aus.
Das wurde mir mehrfach von verschiedenen Seiten bestätigt, es gibt nur aufgrund der Altbestandsmeldung (also ohne Erweiterung) keine Kat B "zusätzlich". Zitat(e): "Genau das ist nämlich ausdrücklich vom Gesetzgeber NICHT gewollt gewesen."
Das "oben" mit den 2 Kat B ist lex generalis und das "unten" mit den Einschränkungen ist lex specialis und bekanntlich gilt lex specialis derogat legi generali - also "unten" verdrängt "oben", wobei es irrelevant wäre, ob die allgemeine Bestimmung bzw. die spezielle Bestimmung oben bzw. unten stehen würde.