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11b Sportschütze

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von fast12 » So 26. Jul 2020, 11:27

* Du sicherst deine aktuellen Rechte. Lässt du die Waffe nicht als Kategorie A eintragen, verzichtest du auf einen Teil deiner Rechte.

* Du hast einen Platz auf den du dir auch später irgendwann einen anderen Halbautomat mit normalen (neusprech: "high capacity") Magazinen kaufen kannst, zB eine AK mit 30 Schuß Magazin. Oder auch einen historischen Halbautomat für den es zB gar keine "low cap" 10 Schuß Magazine gibt.

* Du kannst dir jederzeit weitere passende Magazine für deinen Kat A Halbautomat kaufen.

* Du stellst sicher dass du deinen Altbestand an Magazinen auch in Zukunft verwenden kannst. Ohne entsprechende Genehmigung darfst du Standardmagazine ("high capacity") nur auf einem behördlich genehmigten Schießstand anstecken. Diese Regelung kann jederzeit und unkompliziert geändert/gestrichen werden.

* Du kannst mit deiner Waffe und den Magazinen auch auf einem der unzähligen nicht behördlich genehmigten Schießständen schießen, bzw. brauchst du dir darüber keine Gedanken zu machen (viele wären überrascht wie viele Schießstände - auch von Vereinen und Jagdgesellschaften - nicht "behördlich genehmigt" sind, da eine behördliche Genehmigung schlicht nicht notwendig ist)

Für viele stellt sich die Frage übrigens gar nicht. Viele Behörden tragen dir eine Waffe sowieso immer als Kat.A ein wenn du entsprechende Magazine hast. Die Option die Waffe als B zu lassen und die passenden Magazine extra zu melden akzeptieren viele Behörden einfach nicht.

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von rupi » So 26. Jul 2020, 12:32

Papa Bär hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 10:56
Kann mir mal wer sagen, was der Vorteil ist eine Kat A zu haben?
Also nehmen wir im konkreten Fall eine normale OA M4, auf die ich ein HC melde.
die bessere Frage ist was du dir davon erwartest sie absichtlich NICHT als Kat A zu melden


der einzige "Vorteil" ist dass der Platz ein "flexibler" Kat B Platz bleibt wenn du dir statt der HA Langwaffe einmal eine Pistole oder Revolver kaufen willst
was aber auch nur ein Vorteil ist wenn man zu wenig Plätze hat

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Pregarten » So 26. Jul 2020, 12:38

Yukon hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 10:45
Pregarten hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 09:25
Abs 1 auch gelesen?
Ja sicherlich.
Wenn man den Abs.1 herauslösen und wörtlich betrachten würde, müsste man beispielsweise zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass Kat A Genehmigungen nichts auf einer WBK/WP verloren hätten, bzw dass Kat A Genehmigungen auf der WBK/WP rechtsunwirksam wären, da ja lediglich der Umfang der Kat B Berechtigungen auf der WBK/WP vermerkt werden.

Das Wort „lediglich“ hast du ergänzt. Im Abs1 steht das nicht, auch nichts von ausschließlich Kat B.
ICH kann aus Abs1 keine rechtswidrige Eintragung von Kat A ableiten. Der Gesetzgeber offenbar auch nicht
.



Also ist die herausgelöste Betrachtung höchstwahrscheinlich nicht zielführend, da die Kat A Genehmigungen sehr wohl auf der WBK/WP vermerkt werden, wie in § 58 Abs.13 festgehalten wird.
Aber zurück zu "Kat A bedeutet kein Zubehör".
Spätestens beim Abs.2b des §23 wird im letzten Satz festgehalten, dass bei der Betrachtung des Genehmigungsumfangs auch Waffen gemäß §17 Z7, Z8, Z11 und §18 zu berücksichtigen sind. Diese Feststellung ist meines Erachtens für den gesamten §23 anzuwenden.

Falls du dich auf 2b 3. beziehst geht es um die Gesamtzahl. Heißt: wenn du 5 B Plätze hast und davon 2 zu A (nach §17) machst bleiben dir 3 B Plätze und nicht 5 (ohne zusätzliche Erweiterung)


Als Summe aus den genannten Überlegungen ergibt sich für mich, dass die neue bescheidfreie Zubehörregelung auch für Kat A gelten muss.

Das ist deine Meinung und die sei dir gegönnt. Das Ministerium vertritt allerdings die gegenteilige. ICH schließe mich der des Ministeriums an.
Jegliche veröffentlichte Literatur spricht auch von doppelter Anzahl der Kat B Plätze. Aber auch das sind nur Meinungen, die müssen nicht stimmen.
(vgl DnÖWr, Grosinger uA.: S. 178)

Ich fände es toll wenn du es probieren würdest. Dabei gewinne ich freilich immer ;-)
Entweder ich habe recht, deine WBK wäre dann halt weg.
Oder
Du klagst es durch und wir haben Rechtssicherheit. Dann gewinnen alle LWB inkl. mir.

Zuletzt geändert von Pregarten am So 26. Jul 2020, 13:01, insgesamt 7-mal geändert.
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Pregarten » So 26. Jul 2020, 12:43

rupi hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 12:32
Papa Bär hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 10:56
Kann mir mal wer sagen, was der Vorteil ist eine Kat A zu haben?
Also nehmen wir im konkreten Fall eine normale OA M4, auf die ich ein HC melde.
die bessere Frage ist was du dir davon erwartest sie absichtlich NICHT als Kat A zu melden


der einzige "Vorteil" ist dass der Platz ein "flexibler" Kat B Platz bleibt wenn du dir statt der HA Langwaffe einmal eine Pistole oder Revolver kaufen willst
was aber auch nur ein Vorteil ist wenn man zu wenig Plätze hat

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Ein gemeldetes A Magazin zu verlieren könnte aber spannend werden.
Weißt du schon was Neues, rupi?
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von rupi » So 26. Jul 2020, 12:47

Pregarten hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 12:43
Ein gemeldetes A Magazin zu verlieren könnte aber spannend werden.
Weißt du schon was Neues, rupi?
A Magazin verlieren ist = Arsch offen

aber da macht es keinen Unterschied ob es jetzt ein

"Magazin passend zu §17/1/7 bzw. §17/1/8 bzw. §17/1/11"

oder ein

"Magazin §17/1/9 bzw. Magazin §17/1/10"

ist



wie sie die Strafen aber wirklich handhaben werden ist für mich ein bisschen ein Rätsel
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Pregarten » So 26. Jul 2020, 12:50

Also noch alles beim Alten, so traurig das auch ist.
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Papa Bär » So 26. Jul 2020, 13:16

rupi hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 12:32
Papa Bär hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 10:56
Kann mir mal wer sagen, was der Vorteil ist eine Kat A zu haben?
Also nehmen wir im konkreten Fall eine normale OA M4, auf die ich ein HC melde.
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Yukon » So 26. Jul 2020, 13:21

Pregarten hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 12:38
Das Wort „lediglich“ hast du ergänzt. Im Abs1 steht das nicht, auch nichts von ausschließlich Kat B.
ICH kann aus Abs1 keine rechtswidrige Eintragung von Kat A ableiten. Der Gesetzgeber offenbar auch nicht
.
Im Abs.1 ist nicht die Rede von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, es wird auch kein anderer Begriff verwendet, es ist explizit von Kat B die Rede. Kein Kat A oder sonstiges.
Pregarten hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 12:38
Falls du dich auf 2b 3. beziehst geht es um die Gesamtzahl. Heißt: wenn du 5 B Plätze hast und davon 2 zu A (nach §17) machst bleiben dir 3 B Plätze und nicht 5 (ohne zusätzliche Erweiterung)
Wenn ich 5 B Plätze habe, von denen 2 nach A wandern, alle 5 Plätze belegt sind und in den beiden Waffen, die den A Plätzen zugeordnet sind keine Magazine eingesetzt sind, habe ich nachwievor 5 Waffen der Kat B.
Daher bin ich nachwievor der Ansicht, dass es sich bei der Betrachtung des Abs.3 um die Gesamtanzahl der besessenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen handeln muss.
Pregarten hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 12:38
Das ist deine Meinung und die sei dir gegönnt. Das Ministerium vertritt allerdings die gegenteilige. ICH schließe mich der des Ministeriums an.
Ich fände es toll wenn du es probieren würdest. Dabei gewinne ich freilich immer ;-)
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Oder
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Die Meinung eines Ministeriums, bzw die Meinung eines Mitarbeiters des Ministeriums bleibt dennoch nur eine Meinung, nicht mehr und nicht weniger.
Interessant ist jedoch, dass in meinem ZWR-Auszug die Wechselsysteme bereits als freies Zubehör geführt werden und damit bescheidwidrig gehandelt wurde.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Pregarten » So 26. Jul 2020, 13:30

Es steht aber auch nichts von
ausschließlich Kat B.

Egal.
Ich glaube ich habe oben alles geschrieben was es dazu zu schreiben gibt (Quelle ergänzt und Farbe geändert damit sie nicht deine Mod Farbe ist).

Die Einschätzung ALLER Experten auf diesem Gebiet ist gleich und eindeutig.
Jeder darf allerdings das Gesetz so lesen und interpretieren wie er will und zu einem anderes Schluss kommen.

Selbstvertrauen ist was positives, solange es nur deine WBK kostet und keine fremde.
Zuletzt geändert von Pregarten am So 26. Jul 2020, 13:36, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von rupi » So 26. Jul 2020, 13:31

Papa Bär hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 13:16
bitte nenn ein paar Nachteile
keine Nutzung vom verfassungsmässig zugesprochenen Recht gegen Enteignung unter Nutzung der Altbestandsregelung
kein Magazinnachkauf von §17/1/7+8+11 Magazinen
kein Anstecken von eigenen Kat A §17/1/7-11 Magazinen zu Hause zu Selbstverteidigungs-/Trockentrainings-/Optischen Zwecken
kein Anstecken von eigenen Kat A §17/1/7-11 Magazinen am nicht behördlich genehmigten Schießstand
kein Anstecken von eigenen Kat A §17/1/7-11 Magazinen im EU Ausland (außer dort wo die Richtlinie noch nicht umgesetzt wurde oder nationales Recht es anders umgesetzt hat)
kein Ausborgen von Waffen+Magazinen von Kollegen am nicht-behördlich-genehmigten Schießstand
kein Ausborgen von Waffen+Magazinen von Kollegen im EU Ausland (außer dort wo die Richtlinie noch nicht umgesetzt wurde oder nationales Recht es anders umgesetzt hat)

um ein paar zu nennen

reicht glaub ich eh eh um das als "nachteilig" deklarieren zu können
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von gewo » So 26. Jul 2020, 13:39

A Diskussion um den kaiser seinen Bart oder?

Wie soll es je dazu kommen dass wer nur Kat A besitzt?

Jeder hat einen RechtsAnspruch auf zwei waffen der der kat B

Wenn aufgrund altbesitz zu viele auf kat A wechseln dann sind zusätzliche kat B zu gewähren, basta

Steht doch so im Gesetz dass es einen Anspruch auf 2 kat B gibt

Und damit gibts auch mind 4 wechselsystem
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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Yukon » So 26. Jul 2020, 14:19

gewo hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 13:39
A Diskussion um den kaiser seinen Bart oder?

Wie soll es je dazu kommen dass wer nur Kat A besitzt?

Jeder hat einen RechtsAnspruch auf zwei waffen der der kat B

Wenn aufgrund altbesitz zu viele auf kat A wechseln dann sind zusätzliche kat B zu gewähren, basta

Steht doch so im Gesetz dass es einen Anspruch auf 2 kat B gibt

Und damit gibts auch mind 4 wechselsystem
Das ist ein spannender Ansatz.
Das muss ich im Zuge meiner Meldung so formulieren, denn bei mir bleibt genau ein Revolver Kat B, alles andere wird Z7 bzw Z8.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von Red6 » So 26. Jul 2020, 17:00

Finde das auch einen tollen Hinweis!

§23(2) Waffg:
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Und die 2 stehen im ersten Satz.
'mal schauen, was meine Sachbearbeiterin dazu sagt...

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von TrkA » So 26. Jul 2020, 18:12

Also jetzt bin ich etwas verwirrt - soll das heißen, dass die 2x Zubehörplätze auf Kat. A Plätze jetzt doch nicht anzuwenden sind?

Zitiere von anderer Stelle (PM), habe den Runderlass leider selbst nicht zum nachlesen:

Laut Runderlass (Seite 11), soll der §23 Abs3 (und auch 2 und 2b !) auch für Kat A anzuwenden sein. Sogar ein extra Beispiel wenn du zb 2 Kat A Plätze nach Z8 hast darfst du 4 wesentliche Teile für Schusswaffen gem. §17 Abs1 Z8 erwerben.

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Re: 11b Sportschütze

Beitrag von gewo » So 26. Jul 2020, 19:57

Red6 hat geschrieben:
So 26. Jul 2020, 17:00
Finde das auch einen tollen Hinweis!

§23(2) Waffg:
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Und die 2 stehen im ersten Satz.
'mal schauen, was meine Sachbearbeiterin dazu sagt...
Man muss Gesetze immer von oben nach unten lesen

Ganz oben steht:
Recht auf zwei waffen kat B

Darunter steht:
Wenn welche auf kat A wechseln dann sind die nicht zusaetzluchvsondern es sind entsprechend kat B zu streichen

Das ist nachvollziehbar
Es soll keine Zugewinne geben durch die Umwandlung kat B auf kat A

Aber hier gehts um was anderes
Es geht ned um zugewinne
Es geht um das recht waffen wie kat B Revolver oder Kat B Kleinkaliber halbautomaten zu besitzen

Dieses Recht steht im ersten Satz
Also weiter oben
Es ist hoeherwertig als die Einschränkung im zweiten Satz dass es zu keinem Zugewinn kommen soll
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