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neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von jirgel » Fr 14. Aug 2020, 07:09

Übrigends: Von den Jägern werdet ihr nichts hören, wenn sogar ein Landesjägermeister damals eine Wahlempfehlung für einen ausgesprochenen Waffengegner abgegeben hat. Mehr sag ich nicht dazu.
Also dieser eine Jäger ist dabei ich habe meine Stellungsname abgegeben.

Papa Bär
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Papa Bär » Fr 14. Aug 2020, 07:38

Ich weiss nicht, aber im ersten Posting steht im Link zu der Vorlage das:

Die Kennzeichnung betrifft im Bereich der Sammlerwaffen selbst historische Schußwaffen, die am oder vor dem 01.01.1900 erzeugt wurden. Nur wenn diese Schußwaffen von besonderer historischer Bedeutung sind, entfällt die nachträgliche Kennzeichnung. Eine historische Bedeutung wird aber beispielsweise nicht dadurch begründet, daß die Schußwaffe im 1. Weltkrieg verwendet wurde.

Woher hat die Verband das dann, wenns eh kein Problem ist?
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 09:58

IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 08:49
Emil hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 01:58
Demnach wäre es möglich und EU konform, das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz in Österreich ganz einfach so zu gestalten:

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
.........

(Abänderungen in Farbe)

... und das Problem wäre gelöst...?
Genau das ist der springende Punkt.
In Österreich soll auch das von der EU befohlene Datum verwendet werden, und nicht auf alle jemals erzeugten Schusswaffen angewendet werden.
Diese Ergänzung im Gesetz würde genau das umsetzten was Brüssel fordert und alle wären aus dem Schneider, es würde nichts nachträglich zerstört werden, alle Sammler und Sportschützen hätten ihre Ruhe.
Und man kann sich unzählige schwer lesbare Formulierungen und schwer umsetzbare Ausnahmebestimmungen ersparen....
Deshalb haben wir auch in unserer Stellungnahme genau das so formuliert.
Danke, das ist hier mir und offenbar auch mehreren anderen Juristen im Forum nicht aufgefallen...

Eure Stellungnahme ist super, darf ich den Vorschlag machen eventuell zwei Punkte zu ergänzen:







Betreff: Stellungnahme zum Schusswaffenkennzeichnungsgesetz


Sehr geehrte Damen und Herren!


Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende

Stellungnahme,


die ausgeführt wird wie folgt:


Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus und vernichten private Vermögenswerte. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.



Die Verordnung der EU sieht nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche nach dem 14. September 2018 hergestellt wurden.

Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz soll auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion nach dem 14. September 2018) verwendet werden.

Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum nach dem 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind.

Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

Die umstrittenen Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1 Z 3 und Abs 2 können dann auch entfallen.



In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, in keinster Weise dient. Originalwaffen, die vor 1900 erzeugt wurden, sind kriminalpolitisch bedeutungslos.

Es stellt sich im technischen Sinn die Frage ob bei Waffenteilen die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen ,durch die
weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet.
Desgleichen bei Spanabhebend Beschriftungen bei elektrische und chemische Errosionsverfahren.
Ebenso ist bei Laserbeschriftungen die eine haltbare Form aufweisen müssen eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier ist zu prüfen ob hier nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können ( schließlich wird hier Stahl verdampft ). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden bzw. Unfällen kommt.
Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu eine Beschädigung der Beschichtung ( Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden .
Nachträgliche Beschichtungen nach der Anwendung der genannten Verfahren sind kostenpflichtig bzw. werden den Wert der Schusswaffe durch den Verlust der Originalität mindern . Auch hier die Frage nach dem Schadensersatz.
[Anm.: Zitiert aus der Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP]

Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos nach dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen,







(Ergänzungen in Farbe)
Zuletzt geändert von Emil am Fr 14. Aug 2020, 10:14, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 10:15

IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:14
Ich finde die erweiterte Stellungnahme genial, damit ist auch alles auf den Punkt gebracht.
Leider haben wir nur mehr 2 Tage Zeit sie einzureichen, je mehr Personen den Text absenden (die beiden zuständigen Mailadressen haben wir ja schon angegeben), umso besser ist es.

Also Leute, macht was!
am Montag ist es zu spät.
Danke :) also weiterleiten und so viele Stellungnahmen abgeben wie möglich!

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Fr 14. Aug 2020, 10:18

IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 09:05
Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 00:20
Im Zusammenschluss aus Gesetz und Erläuterungen ist ersichtlich, dass nicht alle Waffen der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sondern nur jene, die ab dem Inkrafttreten des SchKG inverkehrgebracht werden, das ist übel genug, aber keineswegs so übel, wie von dir behauptet.
Es berifft in der derzeitigen Formulierung alle Waffen, wenn auch nicht zum unmittelbaren Zeitpunkt.
" inverkehr gebracht" bedeuted, sobald die Waffe den Besitzer wechselt.
Damit betrifft es theoretisch jede Waffe die weitergegeben wird, was allerspätestens nach dem Tod des derzeitigen Besitzers passieren wird.


Ab dem Inkrafttreten der Verordnung kann man auch praktisch nichts mehr importieren, da es vorher bzw unmittelbar nachher mit der Kennzeichnung entwerted wird.
Also trifft es Sammler die historisch interessante Waffen erwerben wollen, Sportschützen welche eine gebrauchte Sportwaffe kaufen wollen, Jäger welche eine Holland & Holland importieren wollen, usw.....

Die EU- Verordnung mit dem Datum 14.09.2018 ist durchaus vernünftig und umsetzbar (ist man aus Brüssel gar nicht gewohnt),
nur die österreichische Umsetzung, dass eben genau dieses Datum darin nicht vorkommt, richted großen Schaden an.

Deshalb geht es darum, diesen Stichtag in das österreichische Gesetz einzuarbeiten und alles wäre in Ordnung.
Die Uhr tickt, es sind nur mehr wenige Tage um eine Stellungnahme abzugeben.
Ich glaube du liegst falsch.
Soweit ich weiß, ist das "Inverkehrbringen", wenn Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar gemacht werden.
Das bedeutet, dass das SchKG genau einmal zur Anwendung kommt, nämlich bevor die Waffe an einen Endkunden weitergegeben wird.
Es kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Waffe, deren Kennzeichnung den Bestimmungen vor dem Datum des Inkrafttretens des SchKG entspricht, den Besitzer wechselt.
Wenn du beispielsweise einen Nagant, der 2010 importiert wurde, mit den damals notwendigen Beschusszeichen und Markierungen versehen wurde und an dich verkauft wurde, wurde der Nagant 2010 inverkehrgebracht. Wenn du den Nagant 2022 verkaufst, muss keine neuerliche Kennzeichnung gemäß SchKG vorgenommen werden, denn du bringst den Nagant nicht "inverkehr", das ist bereits 2010 geschehen.

Sollte ich damit falsch liegen, ersuche ich um Verständigung, denn dann hätte ich das SchKG falsch verstanden.

Wo ich dir beipflichte ist, dass nach Inkrafttreten des SchKG alle historischen Waffen (sofern sie nicht unter das Ausnahmeregime fallen) verunstaltet und entwertet werden. Bereits besessenen Waffen wird dieses Schicksal, auch bei Besitzerwechsel, nicht ereilen.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 10:26

Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:18
IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 09:05
Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 00:20
Im Zusammenschluss aus Gesetz und Erläuterungen ist ersichtlich, dass nicht alle Waffen der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sondern nur jene, die ab dem Inkrafttreten des SchKG inverkehrgebracht werden, das ist übel genug, aber keineswegs so übel, wie von dir behauptet.
Es berifft in der derzeitigen Formulierung alle Waffen, wenn auch nicht zum unmittelbaren Zeitpunkt.
" inverkehr gebracht" bedeuted, sobald die Waffe den Besitzer wechselt.
Damit betrifft es theoretisch jede Waffe die weitergegeben wird, was allerspätestens nach dem Tod des derzeitigen Besitzers passieren wird.


Ab dem Inkrafttreten der Verordnung kann man auch praktisch nichts mehr importieren, da es vorher bzw unmittelbar nachher mit der Kennzeichnung entwerted wird.
Also trifft es Sammler die historisch interessante Waffen erwerben wollen, Sportschützen welche eine gebrauchte Sportwaffe kaufen wollen, Jäger welche eine Holland & Holland importieren wollen, usw.....

Die EU- Verordnung mit dem Datum 14.09.2018 ist durchaus vernünftig und umsetzbar (ist man aus Brüssel gar nicht gewohnt),
nur die österreichische Umsetzung, dass eben genau dieses Datum darin nicht vorkommt, richted großen Schaden an.

Deshalb geht es darum, diesen Stichtag in das österreichische Gesetz einzuarbeiten und alles wäre in Ordnung.
Die Uhr tickt, es sind nur mehr wenige Tage um eine Stellungnahme abzugeben.
Ich glaube du liegst falsch.
Soweit ich weiß, ist das "Inverkehrbringen", wenn Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar gemacht werden.
Das bedeutet, dass das SchKG genau einmal zur Anwendung kommt, nämlich bevor die Waffe an einen Endkunden weitergegeben wird.
Es kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Waffe, deren Kennzeichnung den Bestimmungen vor dem Datum des Inkrafttretens des SchKG entspricht, den Besitzer wechselt.
Wenn du beispielsweise einen Nagant, der 2010 importiert wurde, mit den damals notwendigen Beschusszeichen und Markierungen versehen wurde und an dich verkauft wurde, wurde der Nagant 2010 inverkehrgebracht. Wenn du den Nagant 2022 verkaufst, muss keine neuerliche Kennzeichnung gemäß SchKG vorgenommen werden, denn du bringst den Nagant nicht "inverkehr", das ist bereits 2010 geschehen.

Sollte ich damit falsch liegen, ersuche ich um Verständigung, denn dann hätte ich das SchKG falsch verstanden.

Wo ich dir beipflichte ist, dass nach Inkrafttreten des SchKG alle historischen Waffen (sofern sie nicht unter das Ausnahmeregime fallen) verunstaltet und entwertet werden. Bereits besessenen Waffen wird dieses Schicksal, auch bei Besitzerwechsel, nicht ereilen.
Yukon, du weißt aber sicher wie "kreativ" der VwGH dabei sein kann einzelne Wörter auszulegen oder..?

Er kann auch einfach - wie z.B. bei der Vergabe von Waffenpässen - von seiner bisherigen Rechtssprechung abgehen, also nur weil "Inverkehrbringen" vielleicht die nächsten 5 Jahre so verstanden wird wie du es verstehst, heißt es nicht, dass es dann nicht auf einmal ALLE Schusswaffen betrifft.

Deswegen ist es m.M.n. auch so wichtig, dass es NUR Waffen betrifft die nach dem 14.09.2018 hergestellt wurden.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Salem » Fr 14. Aug 2020, 10:34

Erledigt. Aus Zeitgründen habe ich aber ausnahmsweise auf die oben gepostete "Konserve" zurückgegriffen, den selben Sachverhalt neu zu formulieren ergab hier wenig Sinn. Lediglich ein paar Rechtschreibfehler waren zu korrigieren.
Die schäbigste Ratte im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant.
Kleingedrucktes:
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 10:40

Salem hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:34
Erledigt. Aus Zeitgründen habe ich aber ausnahmsweise auf die oben gepostete "Konserve" zurückgegriffen, den selben Sachverhalt neu zu formulieren ergab hier wenig Sinn. Lediglich ein paar Rechtschreibfehler waren zu korrigieren.
Danke, kannst du den korrigierten Text von mir/uns schnell hier posten? Ich muss jetzt etwas weiterarbeiten :confusion-helpsign:

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Fr 14. Aug 2020, 10:44

IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:29
Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:18

Sollte ich damit falsch liegen, ersuche ich um Verständigung, denn dann hätte ich das SchKG falsch verstanden.

Wo ich dir beipflichte ist, dass nach Inkrafttreten des SchKG alle historischen Waffen (sofern sie nicht unter das Ausnahmeregime fallen) verunstaltet und entwertet werden. Bereits besessenen Waffen wird dieses Schicksal, auch bei Besitzerwechsel, nicht ereilen.
Mir wurde das bei einem längeren Telefonat mit Prof. Rippel von der Verband anders erklärt, und zwei Fachhändler, welche sich ebenfalls sehr gut auskennen haben mir das ebenfalls so dargelegt.
Deshalb sollten wir danach trachten, dass auch in Österreich das von der EU befohlene Datum mit der Erzeugung ab dem 14.09.2018 gilt, damit wären alle auf der sicheren Seite und wir müssten hier nicht ewig Wortklaubereien und Vermutungen machen.

Verwenden wir unsere Energie zum Wohle Aller und probieren auch in Österreich das EU- Datum einzuführen.
Wie ich schon zuvor zweimal erwähnt habe, das Datum 14.9.2018 gehört ins Gesetz eingearbeitet, anstatt lediglich in den Erläuterungen angesprochen zu werden,
Dann gibt's nichts mehr zu deuteln.
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 10:45

IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:21
Ich hab am Mittwoch schon unsere 1.100 Mitglieder angeschrieben, in der Hoffnung dass alle eine Stellungnahme abgeben,
den Artikel auf unserer Homepage gebracht,
einen Artikel dazu auf Facebook gestellt (konnte leider nicht beworben werden, da er gegen die Nutzungsrichtlinien verstößt, ich wurde dann für 24 Stunden gesperrt),

jetzt hoffe ich nur noch dass sich viele Schützen, Sammler, Jäger und andere Personen aus Solidarität aufraffen, die kurze Zeitspanne zu nutzen.
Wenn ich vorschlagen darf, schick die erweiterte Stellungnahme noch einmal hinaus mit der dringenden Bitte jeder möge sich die 5 Minuten Zeit nehmen, ist auch eine gute "Erinnerung", einige von den 1.100 haben es sicher auch inzwischen wieder vergessen.

An alle die eine Stellungnahme abgeben haben und noch etwas hinzufügen möchten, das ist möglich!
Man kann einfach eine "Ergänzung der Stellungnahme" machen!


sieht dann so aus wie hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Bitte auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn einem noch etwas einfällt!

Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 10:47

Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:44
Wie ich schon zuvor zweimal erwähnt habe, das Datum 14.9.2018 gehört ins Gesetz eingearbeitet, anstatt lediglich in den Erläuterungen angesprochen zu werden,
Dann gibt's nichts mehr zu deuteln.
Genau das ist der springende Punkt!
Andernfalls bleibt unabsehbar viel Spielraum zu unser aller Ungunsten!

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Salem » Fr 14. Aug 2020, 11:08

Emil hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:40
Salem hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:34
Erledigt. Aus Zeitgründen habe ich aber ausnahmsweise auf die oben gepostete "Konserve" zurückgegriffen, den selben Sachverhalt neu zu formulieren ergab hier wenig Sinn. Lediglich ein paar Rechtschreibfehler waren zu korrigieren.
Danke, kannst du den korrigierten Text von mir/uns schnell hier posten? Ich muss jetzt etwas weiterarbeiten :confusion-helpsign:
Gerne, es war eh nur ein Satz der mir etwas "holprig" vorkam, der Einfachkeit halber zum rauskopieren hier nochmal der ganze Text:




Sehr geehrte Damen und Herren!




Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende

Stellungnahme,


die ausgeführt wird wie folgt:


Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus und vernichten private Vermögenswerte. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.



Die Verordnung der EU sieht nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche nach dem 14. September 2018 hergestellt wurden.

Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz muß auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion nach dem 14. September 2018) verwendet werden.

Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum nach dem 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind.

Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

Die umstrittenen Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1 Z 3 und Abs 2 können dann auch entfallen.


In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, in keinster Weise dient. Originalwaffen, die vor 1900 erzeugt wurden, sind kriminalpolitisch bedeutungslos.

Es stellt sich im technischen Sinn die Frage ob bei Waffenteilen die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen und ob dadurch in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet.
Desgleichen bei spanabhebenden Beschriftungen sowie bei elektrischen und chemischen Erosionsverfahren.
Ebenso ist bei Laserbeschriftungen die eine haltbare Form aufweisen müssen eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier ist zu prüfen ob hier nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können ( schließlich wird hier Stahl verdampft ). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden bzw. Unfällen kommt.
Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu eine Beschädigung der Beschichtung ( Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden .
Nachträgliche Beschichtungen nach der Anwendung der genannten Verfahren sind kostenpflichtig bzw. werden den Wert der Schusswaffe durch den Verlust der Originalität mindern . Auch hier die Frage nach dem Schadensersatz. [Anm.: Zitiert aus der Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP]

Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos nach dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.



Mit freundlichen Grüßen,
Die schäbigste Ratte im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant.
Kleingedrucktes:
Wer unfähig ist Ironie oder Sarkasmus wegen "fehlender" Smileys zu erkennen erzähle dies gefälligst seinem Frisör.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Fr 14. Aug 2020, 11:33

@Salem Danke!

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von cas81 » Fr 14. Aug 2020, 12:11

Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:18
Soweit ich weiß, ist das "Inverkehrbringen", wenn Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar gemacht werden.
Der Begriff "Inverkehrbringen" wird in unterschiedlichen Gesetzten unterschiedlich legaldefiniert. So gibt es auch Ketten des Inverkehrbringens iSe Absatzkette (Produzent-Importeur-Händler).

Im SchKG hingegen wird von Anfang an auf die Herstellung oder die Einfuhr aus einem Drittstaat abgestellt und innerhalb der EU wird sowieso "einheitlich" umgesetzt. In Zukunft werden die Hersteller diese Kennzeichnung gem §1 Abs 1 Z1 vornehmen.
Von Händler zu Privat und Privat zu Privat im Inland lese ich aber nichts. Das kann also amS nicht vom Inverkehrbringen erfasst sein.

Dass ein Import einer den neuen Auflagen nicht entsprechenden Waffe letztendlich zusätzliche Kosten verursacht (bzw bereits die Herstellung ggf auch) und das dem Käufer aufgeschlagen werden muss, ist dennoch eine Folge. Und für die Sammler, die sich international bedienen (müssen), ist es aus den eh schon wiedergekauten Gründen ein Graus. Somit für jeden, der ein Auslandsgeschäft bezüglich einer nicht den neuen Auflagen entsprechenden Waffe tätigt.

Die einzigen wirklichen Probleme, die ich nach (zugegebenermaßen oberflächlicher) Betrachtung des Gesetzestextes erkenne, sind erstens die Entwertung von an sich wertvollen Waffen und zweitens womöglich signifikant höhere Kosten und mehr Aufwand bei einigen neuen Importwaffen (Außerhalb der EU produziert, zB S&W, Ruger, Kimber, etc). Das ist schlimm genug, keine Frage. Aber einen Nachteil für den Waffenhandel im Inland, besonders von Privat zu Privat, sehe ich nicht. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren (sofern sachlich).
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Promo » Fr 14. Aug 2020, 12:20

Bitte aufpassen, in sehr vielen Stellungnahmen hier herinnen wird ein inhaltlicher Fehler gemacht, welcher der EU-RL widerspricht und deshalb nicht umsetzbar ist (sogar in dem Beispielbrief, den viele von der Website kopiert haben und eingereicht haben). Die EU-RL spricht von "am oder nach dem 14. September 2018", also alles was nach dem 13.09.2018 erzeugt wurde. Fast alle Vorschläge in diesem Thread sprechen allerdings von "nach dem 14.09.2018".
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