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neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Fr 14. Aug 2020, 12:58

cas81 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 12:11
Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 10:18
Soweit ich weiß, ist das "Inverkehrbringen", wenn Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar gemacht werden.
Der Begriff "Inverkehrbringen" wird in unterschiedlichen Gesetzten unterschiedlich legaldefiniert. So gibt es auch Ketten des Inverkehrbringens iSe Absatzkette (Produzent-Importeur-Händler).

Im SchKG hingegen wird von Anfang an auf die Herstellung oder die Einfuhr aus einem Drittstaat abgestellt und innerhalb der EU wird sowieso "einheitlich" umgesetzt. In Zukunft werden die Hersteller diese Kennzeichnung gem §1 Abs 1 Z1 vornehmen.
Von Händler zu Privat und Privat zu Privat im Inland lese ich aber nichts. Das kann also amS nicht vom Inverkehrbringen erfasst sein.

Dass ein Import einer den neuen Auflagen nicht entsprechenden Waffe letztendlich zusätzliche Kosten verursacht (bzw bereits die Herstellung ggf auch) und das dem Käufer aufgeschlagen werden muss, ist dennoch eine Folge. Und für die Sammler, die sich international bedienen (müssen), ist es aus den eh schon wiedergekauten Gründen ein Graus. Somit für jeden, der ein Auslandsgeschäft bezüglich einer nicht den neuen Auflagen entsprechenden Waffe tätigt.

Die einzigen wirklichen Probleme, die ich nach (zugegebenermaßen oberflächlicher) Betrachtung des Gesetzestextes erkenne, sind erstens die Entwertung von an sich wertvollen Waffen und zweitens womöglich signifikant höhere Kosten und mehr Aufwand bei einigen neuen Importwaffen (Außerhalb der EU produziert, zB S&W, Ruger, Kimber, etc). Das ist schlimm genug, keine Frage. Aber einen Nachteil für den Waffenhandel im Inland, besonders von Privat zu Privat, sehe ich nicht. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren (sofern sachlich).
Besten Dank für die Erklärung und Bestätigung.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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scavenger
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von scavenger » Fr 14. Aug 2020, 13:26

Ich habe mangels Zeit momentan auch auf den Konserventext zurückgegriffen und diesen auch im Freundeskreis verbreitet! Danke für die Zusammenstellung und vor allem auch das "wachsame Auge" Rüdiger!

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abactus
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von abactus » Fr 14. Aug 2020, 22:22

IR84 hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 15:54
Gerne, gerne.
Dafür haben wir ja den Verein gegründet: Als Serviceplattform für alle Schützen und legalen Waffenbesitzer.
Nur gemeinsam sind wir stark!
:handgestures-thumbup:

mail an BMI & Co ist unterwegs 8-)

Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Sa 15. Aug 2020, 19:16

Neuer ergänzter und überarbeiteter Text zur allgemeinen Verwendung:
(eventuelle Fehler bitte selbst ausbessern, kann gerne auch umgearbeitet werden, ich hatte nicht sehr viel Zeit das zu formulieren :))








Sehr geehrte Damen und Herren!




Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende

Stellungnahme,


die ausgeführt wird wie folgt:


Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus, vernichten private Vermögenswerte und erhöhen (!) durch die nachträgliche Veränderung an wesentlichen Bestandteilen eventuell noch die Gefahr, welche von Schusswaffen ausgeht.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind somit kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.

Dies auch deshalb, da die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen bekanntermaßen nahezu ausschließlich mit nicht registrierten, illegalen Schusswaffen erfolgt, und wohl auch nicht von Optimisten ernsthaft erwartet werden kann, dass Besitzer von illegalen Waffen diese nun nachträglich entsprechend kennzeichnen lassen werden um sich somit zwangsläufig einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Die geplanten – über die Richtlinie hinausgehenden – Bestimmungen sind daher nicht geeignet eine bessere Rückverfolgbarkeit von illegalen Schusswaffen zu erreichen.

Aufgrund des Umstandes, dass alle legalen Schusswaffen und waffenrechtlich relevanten Schusswaffenteile ohnehin bereits ausnahmslos auf eine natürliche Person im Zentralen Waffenregister registriert sind, führen nachträgliche zusätzliche Kennzeichnungen an den Schusswaffen selbst auch nicht zu einer besseren Rückverfolgbarkeit von legal besseren Schusswaffen, da bereits jetzt jede legal besessene Schusswaffe in Österreich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Wohl nicht ohne Grund sieht die Verordnung der EU nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden.

Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz muss auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion ab dem 14. September 2018) verwendet werden.

Es darf hier auf die Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP, verwiesen werden, in der richtig ausgeführt wird, dass sich auch im technischen Sinn die Frage stellt, ob bei Waffenteilen, die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben, die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen und ob dadurch in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet. Diese Frage stellt sich ebenso bei spanabhebenden Beschriftungen sowie bei elektrischen und chemischen Erosionsverfahren. Weiter ist bei Laserbeschriftungen, die eine haltbare Form aufweisen müssen, eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werde, ob nicht nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können, da schließlich Stahl verdampft wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche nachträglichen Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden an Sachen und Personen bzw. zu Unfällen kommt. Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu einer Beschädigung der Beschichtung (Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht, da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden (müssen).

Es kann nicht hinzunehmen sein, dass allen Ernstes eine mögliche Gefahr für Sachen oder Personen – ohne dass dies nach der EU Richtlinie erforderlich wäre – in Kauf genommen werden soll, wenn dadurch, wie bereits aufgezeigt, eine bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen nicht realistisch erreicht werden kann.

Hierbei darf noch einmal die Frage aufgezeigt werden: Wer haftet, wenn es durch diese nachträglichen Veränderungen an Schusswaffenteilen zu Sach- oder Personenschäden kommt?

Bei der Abwägung von Gesetzen zu Lasten des Bürgers sollte auch eine Rolle spielen, ob es überhaupt je einen Fall in Österreich gegeben hat, bei der eine im Zentralen Waffenregister eingetragene und legal besessene Schusswaffe schwierig zu ihrem Besitzer zurückzuverfolgen war, demnach ob überhaupt ernsthaft erwartet werden kann, dass die geplanten – über die EU Richtlinie hinausgehenden Bestimmungen – je irgendeinen kriminalpolizeilichen Nutzen aufweisen werden können.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, nämlich der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, wie bereits vorhin dargelegt in keinster Weise dient. Dabei stellt sich auch hier die Frage nach dem finanziellen Schadenersatz, da unzählige Schadenersatzklagen von Besitzern wertvoller Sammlerwaffen natürlich zu erwarten sind.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch neue Schusswaffen, also ab Produktionsdatum 14. September 2018, gibt, die von historischer Bedeutung sind. Hierbei seien vor allem einerseits die Vorserienmodelle, Nullserien, Prototypen, ect. von neu auf den Markt kommenden Schusswaffen erwähnt, sowie andererseits stark limitierte Gedenkserien (sogenannte commemorative) Waffen.

Die EU Richtlinie lässt unter anderem in Artikel 2, 3., a), (2) einzelstaatliche Ausnahmeregelungen auch für solche "neuen" Schusswaffen von historischer Bedeutung ausdrücklich zu:

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.


Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind und für Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen vorzusehen, wenn diese von historischer Bedeutung sind.

Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:

1.)
Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

2.)
In § 1 Abs. 2 fehlt die Klarstellung "im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997" bzw. "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet und verwendungsfähig sind", ohne diese Klarstellung käme es zu einem Widerspruch mit dem geltenden Waffengesetz 1996.

3.)
Ausnahmebestimmungen
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
2. das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
3. Ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
4. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie
5. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
(2) Ab dem 14. September 2018 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn diese besondere historische Bedeutung durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Schusswaffen belegt wird.



Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos ab dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst und auch realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen von ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung beinhaltet, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.



Mit freundlichen Grüßen,

Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Sa 15. Aug 2020, 19:47

Ich darf noch einmal darauf hinweisen:

An alle, die eine Stellungnahme abgeben haben und noch etwas hinzufügen möchten, das ist möglich!
Man kann einfach eine "Ergänzung der Stellungnahme" machen!


sieht dann so aus wie hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Bitte auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sei es um die Ergänzungen noch nachzureichen oder auch sonst noch etwas zu schreiben wenn einem noch etwas einfällt!

Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Sa 15. Aug 2020, 19:58

Promo hat geschrieben:
Fr 14. Aug 2020, 12:20
Bitte aufpassen, in sehr vielen Stellungnahmen hier herinnen wird ein inhaltlicher Fehler gemacht, welcher der EU-RL widerspricht und deshalb nicht umsetzbar ist (sogar in dem Beispielbrief, den viele von der Website kopiert haben und eingereicht haben). Die EU-RL spricht von "am oder nach dem 14. September 2018", also alles was nach dem 13.09.2018 erzeugt wurde. Fast alle Vorschläge in diesem Thread sprechen allerdings von "nach dem 14.09.2018".
Danke, das habe ich - unter anderem - ausgebessert in der letzten ergänzten Stellungnahme!

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Sa 15. Aug 2020, 22:02

Endlich bin ich auch dazugekommen meine Stellungnahme zu formulieren und abzuschicken.
Besser spät als nie.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Sa 15. Aug 2020, 22:04

Yukon hat geschrieben:
Sa 15. Aug 2020, 22:02
Endlich bin ich auch dazugekommen meine Stellungnahme zu formulieren und abzuschicken.
Besser spät als nie.
Super, danke dir! War dir meine letzte Version eine Hilfe?

Bin gespannt wie viele Stellungnahmen wir zusammenbringen!

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Sa 15. Aug 2020, 22:17

Emil hat geschrieben:
Sa 15. Aug 2020, 22:04
Yukon hat geschrieben:
Sa 15. Aug 2020, 22:02
Endlich bin ich auch dazugekommen meine Stellungnahme zu formulieren und abzuschicken.
Besser spät als nie.
Super, danke dir! War dir meine letzte Version eine Hilfe?

Bin gespannt wie viele Stellungnahmen wir zusammenbringen!
Ich habe keine Zeit gehabt ins Forum zu schauen, deswegen sind die Versionen an mir vorübergegangen und ich habe meine eigene zusammengeschustert.
Und ich bin mir sicher, dass ich wegen des leichten Zeitdrucks das Eine oder Andere vergessen habe, aber für 2 Seiten hat es gereicht.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von cal22 » Sa 15. Aug 2020, 22:21

Hab mir auch den Text von @Emil "geliehen". Vielen Dank!

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » So 16. Aug 2020, 21:20

Yukon hat geschrieben:
Sa 15. Aug 2020, 22:17
Ich habe keine Zeit gehabt ins Forum zu schauen, deswegen sind die Versionen an mir vorübergegangen und ich habe meine eigene zusammengeschustert.
Und ich bin mir sicher, dass ich wegen des leichten Zeitdrucks das Eine oder Andere vergessen habe, aber für 2 Seiten hat es gereicht.
Weißt du wann die Frist für die Stellungnahmen endet?


Heute können jedenfalls noch Stellungnahmen abgeben werden, hier noch einmal der letzte Stand des "Konserventextes" für alle:
(eventuelle Fehler bitte selbst ausbessern, kann gerne auch umgearbeitet werden)








Sehr geehrte Damen und Herren!




Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende

Stellungnahme,


die ausgeführt wird wie folgt:


Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus, vernichten private Vermögenswerte und erhöhen (!) durch die nachträgliche Veränderung an wesentlichen Bestandteilen eventuell noch die Gefahr, welche von Schusswaffen ausgeht.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind somit kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.

Dies auch deshalb, da die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen bekanntermaßen nahezu ausschließlich mit nicht registrierten, illegalen Schusswaffen erfolgt, und wohl auch nicht von Optimisten ernsthaft erwartet werden kann, dass Besitzer von illegalen Waffen diese nun nachträglich entsprechend kennzeichnen lassen werden um sich somit zwangsläufig einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Die geplanten – über die Richtlinie hinausgehenden – Bestimmungen sind daher nicht geeignet eine bessere Rückverfolgbarkeit von illegalen Schusswaffen zu erreichen.

Aufgrund des Umstandes, dass alle legalen Schusswaffen und waffenrechtlich relevanten Schusswaffenteile ohnehin bereits ausnahmslos auf eine natürliche Person im Zentralen Waffenregister registriert sind, führen nachträgliche zusätzliche Kennzeichnungen an den Schusswaffen selbst auch nicht zu einer besseren Rückverfolgbarkeit von legal besseren Schusswaffen, da bereits jetzt jede legal besessene Schusswaffe in Österreich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Wohl nicht ohne Grund sieht die Verordnung der EU nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden.

Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz muss auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion ab dem 14. September 2018) verwendet werden.

Es darf hier auf die Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP, verwiesen werden, in der richtig ausgeführt wird, dass sich auch im technischen Sinn die Frage stellt, ob bei Waffenteilen, die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben, die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen und ob dadurch in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet. Diese Frage stellt sich ebenso bei spanabhebenden Beschriftungen sowie bei elektrischen und chemischen Erosionsverfahren. Weiter ist bei Laserbeschriftungen, die eine haltbare Form aufweisen müssen, eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werde, ob nicht nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können, da schließlich Stahl verdampft wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche nachträglichen Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden an Sachen und Personen bzw. zu Unfällen kommt. Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu einer Beschädigung der Beschichtung (Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht, da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden (müssen).

Es kann nicht hinzunehmen sein, dass allen Ernstes eine mögliche Gefahr für Sachen oder Personen – ohne dass dies nach der EU Richtlinie erforderlich wäre – in Kauf genommen werden soll, wenn dadurch, wie bereits aufgezeigt, eine bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen nicht realistisch erreicht werden kann.

Hierbei darf noch einmal die Frage aufgezeigt werden: Wer haftet, wenn es durch diese nachträglichen Veränderungen an Schusswaffenteilen zu Sach- oder Personenschäden kommt?

Bei der Abwägung von Gesetzen zu Lasten des Bürgers sollte auch eine Rolle spielen, ob es überhaupt je einen Fall in Österreich gegeben hat, bei der eine im Zentralen Waffenregister eingetragene und legal besessene Schusswaffe schwierig zu ihrem Besitzer zurückzuverfolgen war, demnach ob überhaupt ernsthaft erwartet werden kann, dass die geplanten – über die EU Richtlinie hinausgehenden Bestimmungen – je irgendeinen kriminalpolizeilichen Nutzen aufweisen werden können.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, nämlich der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, wie bereits vorhin dargelegt in keinster Weise dient. Dabei stellt sich auch hier die Frage nach dem finanziellen Schadenersatz, da unzählige Schadenersatzklagen von Besitzern wertvoller Sammlerwaffen natürlich zu erwarten sind.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch neue Schusswaffen, also ab Produktionsdatum 14. September 2018, gibt, die von historischer Bedeutung sind. Hierbei seien vor allem einerseits die Vorserienmodelle, Nullserien, Prototypen, ect. von neu auf den Markt kommenden Schusswaffen erwähnt, sowie andererseits stark limitierte Gedenkserien (sogenannte commemorative) Waffen.

Die EU Richtlinie lässt unter anderem in Artikel 2, 3., a), (2) einzelstaatliche Ausnahmeregelungen auch für solche "neuen" Schusswaffen von historischer Bedeutung ausdrücklich zu:

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.


Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind und für Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen vorzusehen, wenn diese von historischer Bedeutung sind.

Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:

1.)
Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

2.)
In § 1 Abs. 2 fehlt die Klarstellung "im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997" bzw. "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet und verwendungsfähig sind", ohne diese Klarstellung käme es zu einem Widerspruch mit dem geltenden Waffengesetz 1996.

3.)
Ausnahmebestimmungen
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
2. das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
3. Ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
4. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie
5. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
(2) Ab dem 14. September 2018 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn diese besondere historische Bedeutung durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Schusswaffen belegt wird.



Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos ab dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst und auch realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen von ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung beinhaltet, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.



Mit freundlichen Grüßen,

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » So 16. Aug 2020, 21:28

Emil hat geschrieben:
So 16. Aug 2020, 21:20
Yukon hat geschrieben:
Sa 15. Aug 2020, 22:17
Ich habe keine Zeit gehabt ins Forum zu schauen, deswegen sind die Versionen an mir vorübergegangen und ich habe meine eigene zusammengeschustert.
Und ich bin mir sicher, dass ich wegen des leichten Zeitdrucks das Eine oder Andere vergessen habe, aber für 2 Seiten hat es gereicht.
Weißt du wann die Frist für die Stellungnahmen endet?
Soweit ich mich erinnern kann endet die Frist morgen, am 17.8., ich gehe davon aus, dass damit 17.8. 24.00 Uhr gemeint ist. Man hätte somit noch den ganzen Tag Zeit, um seine Stellungnahme einzubringen.
Und ich meine, dass die Stellungnahmen, welche seit Freitagabend abgeschickt wurden, morgen im Laufe des Tages freigeschaltet werden.
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von gewo » So 16. Aug 2020, 21:34

sauersigi hat geschrieben:
Mi 12. Aug 2020, 22:08
Bitte kurz um Aufklärung:
Sämtliche Waffen die vor 14.09.2018 verkauft wurden sind nachträglich zu beschriften?....Betrifft das dann nicht nur Ordonnanzwaffen sondern auch alle anderen die nicht genau nach der Verordnung beschriftet sind?

Als Beispiel, Revolver 686 TC, keine Beschriftung auf der Trommel... Nachbeschriften ja/ nein?
mit ausnahme von glock entspricht der ueberwiegende anteil der neuwaffen nicht der gesetzlichen beschriftung und somit auch nicht der neuen richtlinie

fuer diese ist der importeur ins gemeinschaftsgebiet verantwortlich nicht ich als haendler
geht mich daher nix an

mit dieser neuen bestimmung ist es nun der in umlauf bringer
also der verkaeufer
egal ob haendler oder privater

das ist auch und vor allem ein NEUWAFFEN problem
nicht ein sammlerwaffenproblem
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von The_Governor » So 16. Aug 2020, 21:51

gewo hat geschrieben:
So 16. Aug 2020, 21:34
sauersigi hat geschrieben:
Mi 12. Aug 2020, 22:08
Bitte kurz um Aufklärung:
Sämtliche Waffen die vor 14.09.2018 verkauft wurden sind nachträglich zu beschriften?....Betrifft das dann nicht nur Ordonnanzwaffen sondern auch alle anderen die nicht genau nach der Verordnung beschriftet sind?

Als Beispiel, Revolver 686 TC, keine Beschriftung auf der Trommel... Nachbeschriften ja/ nein?
mit ausnahme von glock entspricht der ueberwiegende anteil der neuwaffen nicht der gesetzlichen beschriftung und somit auch nicht der neuen richtlinie

fuer diese ist der importeur ins gemeinschaftsgebiet verantwortlich nicht ich als haendler
geht mich daher nix an

mit dieser neuen bestimmung ist es nun der in umlauf bringer
also der verkaeufer
egal ob haendler oder privater

das ist auch und vor allem ein NEUWAFFEN problem
nicht ein sammlerwaffenproblem
Was steht auf einer Glock, das bei anderen Neuwaffen nicht draufsteht?

gewo
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von gewo » So 16. Aug 2020, 22:02

The_Governor hat geschrieben:
So 16. Aug 2020, 21:51
gewo hat geschrieben:
So 16. Aug 2020, 21:34
sauersigi hat geschrieben:
Mi 12. Aug 2020, 22:08
Bitte kurz um Aufklärung:
Sämtliche Waffen die vor 14.09.2018 verkauft wurden sind nachträglich zu beschriften?....Betrifft das dann nicht nur Ordonnanzwaffen sondern auch alle anderen die nicht genau nach der Verordnung beschriftet sind?

Als Beispiel, Revolver 686 TC, keine Beschriftung auf der Trommel... Nachbeschriften ja/ nein?
mit ausnahme von glock entspricht der ueberwiegende anteil der neuwaffen nicht der gesetzlichen beschriftung und somit auch nicht der neuen richtlinie

fuer diese ist der importeur ins gemeinschaftsgebiet verantwortlich nicht ich als haendler
geht mich daher nix an

mit dieser neuen bestimmung ist es nun der in umlauf bringer
also der verkaeufer
egal ob haendler oder privater

das ist auch und vor allem ein NEUWAFFEN problem
nicht ein sammlerwaffenproblem
Was steht auf einer Glock, das bei anderen Neuwaffen nicht draufsteht?
auf einer glock ist lauf und verschluss mit einer eindeutigen nummer versehen
das ist mehr als die meisten anderen haben

nur nummernteile am verschluss
keine nummer auf lauf und verschluss anstelle dessen dafuer am griffstueck
keine nummern am bolt
usw

vielleich5 habe ich auch einnwenig ueberzeichnet
aber sicher 1/3 haben mangelhafte nummerierung
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