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neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Mo 17. Aug 2020, 10:56

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:29
cas81 hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:24
Es steht ausdrücklich im Gesetzesentwurf
... in Verkehr bringt, nachdem er diese
1. im Bundesgebiet herstellt oder
2. aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet einführt
Beim Inlandskauf bezüglich "alter" Waffen trifft das nicht zu. Bei "neuen" Waffen kümmert sich der Importeur oder Hersteller. Bei "alten" Waffen aus dem Ausland handelt es sich um eine Einfuhr, ergo muss gekennzeichnet werden.
Inverkehrbringen alleine ist irrelevant, eine der beiden Alternativen muss vorliegen. Soweit ich das versteh.
betrifft das voraussichtlich meine noch nicht verkaufte neuwaffen lagerware?
also waffen die bereits in AT sind aber noch nicht erstmals in umlauf gebracht wurden
§ 6. Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.
Ich behaupte daher, dass du bei deiner Lagerware keinen Handlungsbedarf hast.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von gewo » Mo 17. Aug 2020, 11:05

Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:56
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:29
cas81 hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:24
Es steht ausdrücklich im Gesetzesentwurf
Beim Inlandskauf bezüglich "alter" Waffen trifft das nicht zu. Bei "neuen" Waffen kümmert sich der Importeur oder Hersteller. Bei "alten" Waffen aus dem Ausland handelt es sich um eine Einfuhr, ergo muss gekennzeichnet werden.
Inverkehrbringen alleine ist irrelevant, eine der beiden Alternativen muss vorliegen. Soweit ich das versteh.
betrifft das voraussichtlich meine noch nicht verkaufte neuwaffen lagerware?
also waffen die bereits in AT sind aber noch nicht erstmals in umlauf gebracht wurden
§ 6. Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.
Ich behaupte daher, dass du bei deiner Lagerware keinen Handlungsbedarf hast.
naja
schaun wir mal
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Mo 17. Aug 2020, 11:08

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 11:05
Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:56
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:29


betrifft das voraussichtlich meine noch nicht verkaufte neuwaffen lagerware?
also waffen die bereits in AT sind aber noch nicht erstmals in umlauf gebracht wurden
§ 6. Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.
Ich behaupte daher, dass du bei deiner Lagerware keinen Handlungsbedarf hast.
naja
schaun wir mal
Ich würde sagen, dass das ziemlich eindeutig ist, denn es ist von eigenführt, verbracht und hergestellt die Rede und nicht von "verkauft".
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von cas81 » Mo 17. Aug 2020, 11:09

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:50
cas81 hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:31
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:29


betrifft das voraussichtlich meine noch nicht verkaufte neuwaffen lagerware?
also waffen die bereits in AT sind aber noch nicht erstmals in umlauf gebracht wurden
Du warst schneller... s. o., editiert. Neue Waffen werden EU-weit eh gekennzeichnet, Inlandswaffen vom Hersteller. Neues Amizeugs... oweh.
schau jeder haendler hat a haufen neu- und gebrauchtwaffen am lager
bei uns sind es +/- rund 1.000 stk

wennst die jetzt von "einem befugten gewerbebetrieb" nummerieren lassen musst .....
Eh, aber die werden nicht neu eingeführt oder gar neu hergestellt. Somit bis zum Stichtag safe, wenn Beschusszeichen bis dahin passen. Und das tun sie, weil das ja jetzt bereits geregelt ist. Somit sollte deine Lagerware amS nicht betroffen sein. So wie ich es halt verstehe.
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Promo » Mo 17. Aug 2020, 16:11

gewo hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:29
betrifft das voraussichtlich meine noch nicht verkaufte neuwaffen lagerware?
also waffen die bereits in AT sind aber noch nicht erstmals in umlauf gebracht wurden
Natürlich, sofern nicht § 6 zur Anwendung kommt.

Besonders lustig wird es übrigens mit den Ordonnanzwaffen. Insbesondere für dich wenn es um einen Import aus dem (EU-)Ausland geht. Wenn der Kauf von einem Händler erfolgt, dann bist DU derjenige, der die Waffe dem Letztverbraucher aushändigt. Das heißt DU würdest dich ggf. strafbar machen, wenn die Waffe erstmals in Verkehr gebracht wird. Der gewerbliche Verkäufer müsste sie ja nicht kennzeichnen, wenn er sie dir als ebenfalls Gewerbetreibender verkauft - nur du musst dann wissen, woher er diese Waffe hat (ob aus der EU oder aus einem Drittstaat) oder ob diese Waffe irgendwann schon mal von einer Privatperson in der EU besessen wurde, weil sonst musst genau DU kennzeichnen.
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von The_Governor » Mo 17. Aug 2020, 16:41

Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:51
The_Governor hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:33
Ich muss zugeben, ich verfolge das zeitbedingt nur am Rande, aber wenn das nur neue oder neu in Umlauf gebrachte Waffen betrifft, wo ist dann das Problem mit den Ordonnanzwaffen?
Soweit ich das überblicke, gibt es mit bereits im Besitz befindlichen Ordonnanzwaffen kein Problem, da es keine Kennzeichnungspflicht nach SchKG gibt, auch wenn diese Waffen den Besitzer durch Verkauf, Schenkung, Erbe, etc. wechseln.
Bei neu eingeführten Ordonnanzwaffen wird nach SchKG gekennzeichnet.
Danke für die Info! Auf was war dann der Verband-Aufschrei bezogen? Zukünftige, importierte Ordonnanzwaffen? Dass hier der Wert einer bestehenden Sammlung verloren geht, erschließt sich mir noch nicht ganz, wenn man in Besitz befindliche Waffen nicht nachstempeln muss. Dass es mit sammelwürdigem "Nachschub" schlecht aussieht hingegen schon.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von combatmiles » Mo 17. Aug 2020, 17:02

aktuell 224 Einträge/Stellungnahmen...


Lustig ist: auch Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst: keine Einwendungen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 815250.pdf
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Mo 17. Aug 2020, 17:30

The_Governor hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 16:41
Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:51
The_Governor hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 10:33
Ich muss zugeben, ich verfolge das zeitbedingt nur am Rande, aber wenn das nur neue oder neu in Umlauf gebrachte Waffen betrifft, wo ist dann das Problem mit den Ordonnanzwaffen?
Soweit ich das überblicke, gibt es mit bereits im Besitz befindlichen Ordonnanzwaffen kein Problem, da es keine Kennzeichnungspflicht nach SchKG gibt, auch wenn diese Waffen den Besitzer durch Verkauf, Schenkung, Erbe, etc. wechseln.
Bei neu eingeführten Ordonnanzwaffen wird nach SchKG gekennzeichnet.
Danke für die Info! Auf was war dann der Verband-Aufschrei bezogen? Zukünftige, importierte Ordonnanzwaffen? Dass hier der Wert einer bestehenden Sammlung verloren geht, erschließt sich mir noch nicht ganz, wenn man in Besitz befindliche Waffen nicht nachstempeln muss. Dass es mit sammelwürdigem "Nachschub" schlecht aussieht hingegen schon.
1.) Zukünftig importierte: Ordonanzwaffen, historische Waffen, Sammlerwaffen, Einzelstücke ect.
2.) Das Gesetz ist meiner Meinung nach "schwammig" formuliert, es ergibt sich nur rudimentär (aus dem Sinn und Zweck bzw. aus den Erläuterungen), dass bei Verkauf, Schenkung, Erbe keine Kennzeichnungspflicht besteht, dies könnte aber wenn der Entwurf so beschlossen werden sollte jederzeit durch eine anderslautende Rechtssprechung des VwGH geändert werden! Nur wenn hier IM GESETZESTEXT nachgebessert wird kann das nicht passieren!
combatmiles hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 17:02
aktuell 224 Einträge/Stellungnahmen...


Lustig ist: auch Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst: keine Einwendungen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 815250.pdf
Naja "keine Einwendungen" ist auch als eine "unterstützende Stellungnahme" zum Entwurf so wie er jetzt steht zu verstehen aber ja lustig ist es :)

Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Mo 17. Aug 2020, 17:42

Für "Spätentschlossene" bzw. für diejenigen, die es erst jetzt mitbekommen haben:

Bis heute um 23:59 Uhr können noch Stellungnahmen abgegeben werden, wie heißt es doch: "besser spät als nie", deshalb hier noch ein letztes Mal der letzte Stand des "Konserventextes" für alle:
(eventuelle Fehler bitte selbst ausbessern, kann gerne auch umgearbeitet werden)








Sehr geehrte Damen und Herren!




Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende

Stellungnahme,


die ausgeführt wird wie folgt:


Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus, vernichten private Vermögenswerte und erhöhen (!) durch die nachträgliche Veränderung an wesentlichen Bestandteilen eventuell noch die Gefahr, welche von Schusswaffen ausgeht.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind somit kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.

Dies auch deshalb, da die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen bekanntermaßen nahezu ausschließlich mit nicht registrierten, illegalen Schusswaffen erfolgt, und wohl auch nicht von Optimisten ernsthaft erwartet werden kann, dass Besitzer von illegalen Waffen diese nun nachträglich entsprechend kennzeichnen lassen werden um sich somit zwangsläufig einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Die geplanten – über die Richtlinie hinausgehenden – Bestimmungen sind daher nicht geeignet eine bessere Rückverfolgbarkeit von illegalen Schusswaffen zu erreichen.

Aufgrund des Umstandes, dass alle legalen Schusswaffen und waffenrechtlich relevanten Schusswaffenteile ohnehin bereits ausnahmslos auf eine natürliche Person im Zentralen Waffenregister registriert sind, führen nachträgliche zusätzliche Kennzeichnungen an den Schusswaffen selbst auch nicht zu einer besseren Rückverfolgbarkeit von legal besseren Schusswaffen, da bereits jetzt jede legal besessene Schusswaffe in Österreich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Wohl nicht ohne Grund sieht die Verordnung der EU nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden.

Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz muss auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion ab dem 14. September 2018) verwendet werden.

Es darf hier auf die Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP, verwiesen werden, in der richtig ausgeführt wird, dass sich auch im technischen Sinn die Frage stellt, ob bei Waffenteilen, die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben, die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen und ob dadurch in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet. Diese Frage stellt sich ebenso bei spanabhebenden Beschriftungen sowie bei elektrischen und chemischen Erosionsverfahren. Weiter ist bei Laserbeschriftungen, die eine haltbare Form aufweisen müssen, eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werde, ob nicht nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können, da schließlich Stahl verdampft wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche nachträglichen Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden an Sachen und Personen bzw. zu Unfällen kommt. Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu einer Beschädigung der Beschichtung (Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht, da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden (müssen).

Es kann nicht hinzunehmen sein, dass allen Ernstes eine mögliche Gefahr für Sachen oder Personen – ohne dass dies nach der EU Richtlinie erforderlich wäre – in Kauf genommen werden soll, wenn dadurch, wie bereits aufgezeigt, eine bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen nicht realistisch erreicht werden kann.

Hierbei darf noch einmal die Frage aufgezeigt werden: Wer haftet, wenn es durch diese nachträglichen Veränderungen an Schusswaffenteilen zu Sach- oder Personenschäden kommt?

Bei der Abwägung von Gesetzen zu Lasten des Bürgers sollte auch eine Rolle spielen, ob es überhaupt je einen Fall in Österreich gegeben hat, bei der eine im Zentralen Waffenregister eingetragene und legal besessene Schusswaffe schwierig zu ihrem Besitzer zurückzuverfolgen war, demnach ob überhaupt ernsthaft erwartet werden kann, dass die geplanten – über die EU Richtlinie hinausgehenden Bestimmungen – je irgendeinen kriminalpolizeilichen Nutzen aufweisen werden können.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, nämlich der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, wie bereits vorhin dargelegt in keinster Weise dient. Dabei stellt sich auch hier die Frage nach dem finanziellen Schadenersatz, da unzählige Schadenersatzklagen von Besitzern wertvoller Sammlerwaffen natürlich zu erwarten sind.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch neue Schusswaffen, also ab Produktionsdatum 14. September 2018, gibt, die von historischer Bedeutung sind. Hierbei seien vor allem einerseits die Vorserienmodelle, Nullserien, Prototypen, ect. von neu auf den Markt kommenden Schusswaffen erwähnt, sowie andererseits stark limitierte Gedenkserien (sogenannte commemorative) Waffen.

Die EU Richtlinie lässt unter anderem in Artikel 2, 3., a), (2) einzelstaatliche Ausnahmeregelungen auch für solche "neuen" Schusswaffen von historischer Bedeutung ausdrücklich zu:

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.


Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind und für Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen vorzusehen, wenn diese von historischer Bedeutung sind.

Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:

1.)
Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

2.)
In § 1 Abs. 2 fehlt die Klarstellung "im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997" bzw. "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet und verwendungsfähig sind", ohne diese Klarstellung käme es zu einem Widerspruch mit dem geltenden Waffengesetz 1996.

3.)
Ausnahmebestimmungen
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
2. das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
3. Ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
4. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie
5. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
(2) Ab dem 14. September 2018 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn diese besondere historische Bedeutung durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Schusswaffen belegt wird.



Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos ab dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst und auch realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen von ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung beinhaltet, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.



Mit freundlichen Grüßen,

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Mo 17. Aug 2020, 20:48

combatmiles hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 17:02
aktuell 224 Einträge/Stellungnahmen...


Lustig ist: auch Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst: keine Einwendungen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 815250.pdf
Ich glaube es war der Salzburger Verfassungsdienst, der auch keine Einwände hat.
Und beim Überfliegen der Stellungnahmen meine ich auch mitbekommen zu haben, dass die Bundesarbeiterkammer auch keine Probleme damit hat, dass die von ihr vertretene Klientel zukünftig um ein Heidengeld historische Güter und Sammelbegenstände erwerben, die dann aber sofort durch eine europagerechte Fantasiekennzeichnung wieder entwertet werden.
Ich finde es erstaunlich, wie entspannt das Verhältnis mancher Institutionen zum Vermögen der Bürger ist.
Vielleicht sollten wir uns auch so eine entspannte Zugangsweise aneignen....

P.S.: bin ich nur zu patschert, um die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zu finden, oder wird die verborgen?
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Mo 17. Aug 2020, 22:06

Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 20:48
combatmiles hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 17:02
aktuell 224 Einträge/Stellungnahmen...


Lustig ist: auch Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst: keine Einwendungen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 815250.pdf
Ich glaube es war der Salzburger Verfassungsdienst, der auch keine Einwände hat.
Und beim Überfliegen der Stellungnahmen meine ich auch mitbekommen zu haben, dass die Bundesarbeiterkammer auch keine Probleme damit hat, dass die von ihr vertretene Klientel zukünftig um ein Heidengeld historische Güter und Sammelbegenstände erwerben, die dann aber sofort durch eine europagerechte Fantasiekennzeichnung wieder entwertet werden.
Ich finde es erstaunlich, wie entspannt das Verhältnis mancher Institutionen zum Vermögen der Bürger ist.
Vielleicht sollten wir uns auch so eine entspannte Zugangsweise aneignen....

P.S.: bin ich nur zu patschert, um die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zu finden, oder wird die verborgen?
Hier bitte:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Nur lesen kann man sie nicht...

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Mo 17. Aug 2020, 22:08

Emil hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 22:06
Hier bitte:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Nur lesen kann man sie nicht...
Danke, also bin ich doch nicht zu patschert.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Mo 17. Aug 2020, 22:16

Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 22:08
Emil hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 22:06
Hier bitte:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Nur lesen kann man sie nicht...
Danke, also bin ich doch nicht zu patschert.
Manche sind erst einen Tag oder so später lesbar freigeschaltet, die Stellungnahme ist aber doch schon etwas älter (Nr. 27 bzw. vom 10.08. also von vor einer Woche), scheint also eher nicht öffentlich zu sein... :?:


Dafür ist diese Ergänzung zur Stellungnahme meiner Meinung nach wirklich lesenswert und sind - ohne das fachlich beurteilen zu können - die zu erwartenden technischen Probleme sehr, sehr gut ausgeführt, man sollte fast noch schnell eine Ergänzung nachschicken, in der man diese Stellungnahme zitiert und sich ihr vollinhaltlich anschließt, nicht dass sie vielleicht bei all den Stellungnahmen übersehen wird... :whistle:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon » Mo 17. Aug 2020, 22:27

Emil hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 22:16
Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 22:08
Emil hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 22:06
Hier bitte:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Nur lesen kann man sie nicht...
Danke, also bin ich doch nicht zu patschert.
Manche sind erst einen Tag oder so später lesbar freigeschaltet, die Stellungnahme ist aber doch schon etwas älter (Nr. 27 bzw. vom 10.08. also von vor einer Woche), scheint also eher nicht öffentlich zu sein... :?:


Dafür ist diese Ergänzung zur Stellungnahme meiner Meinung nach wirklich lesenswert und sind - ohne das fachlich beurteilen zu können - die zu erwartenden technischen Probleme sehr, sehr gut ausgeführt, man sollte fast noch schnell eine Ergänzung nachschicken, in der man diese Stellungnahme zitiert und sich ihr vollinhaltlich anschließt, nicht dass sie vielleicht bei all den Stellungnahmen übersehen wird... :whistle:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Ja, die klingt fachlich sehr fundiert, lauter Ausdrücke, die ich schon lange nicht mehr gehört habe. Gottseidank habe ich dieses Thema in meiner auch angesprochen.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Nordi » Di 18. Aug 2020, 08:02

Yukon hat geschrieben:
Mo 17. Aug 2020, 07:42
The_Governor hat geschrieben:
So 16. Aug 2020, 22:27
Wann soll das kommen und wie wahrscheinlich ist es, dass man dann alles nachgravieren lassen muss?

Was für ein Schwachsinn...
Es gibt noch kein Datum, an dem das SchKG Inkrafttreten soll.
Und über Wahrscheinlichkeiten kann man seriöserweise erst dann reden, wenn eine finale Fassung des Gesetzes vorliegt, bislang gibt es lediglich einen Entwurf.
In diesem Entwurf (plus Erläuterungen) steht vereinfacht:
  • Waffe vor dem 14.9.2018 importiert/hergestellt: es ist nichts zu tun.
  • Waffe zwischen dem 14.9.2018 und dem Inkrafttreten importiert/hergestellt: es ist nichts zu tun, vorausgesetzt die angebrachte Kennzeichnung ist CIP-konform. Falls nicht, muss neu gekennzeichnet werden.
  • Waffe nach Inkrafttreten importiert/hergestellt: es wird neu gekennzeichnet, außer eine Ausnahmeregel kommt zur Anwendung.
Und, was eventuell auch wichtig ist: es gibt unterschiedliche Ansichten, ob neu gekennzeichnet werden muss, wenn eine Waffe nach dem Inkrafttreten des SchKG den Besitzer wechselt. Ich bin der Meinung, dass das nicht der Fall ist (Stichwort "in Verkehr bringen"), IR84 meint, dass das schon der Fall sein wird.
Eine Frage: Es ist also egal wann ICH diese Waffe gekauft habe sonder nur WANN diese Waffe nach Österreich geholt wurde von meinem Händler...

Also wenn mein Gewehr im Jahr 2012 gebaut wurde, ich es aber erst Ende 2019 gekauft habe gilt für mich Punkt 1....sollte ich aber ein Gewehr haben das NACH dem 14.9.2018 gebaut / importiert wurde gilt Punkt 2.

Wegen dem "CIP Konform" : Was genau versteht man darunter? Dieses CIP Zeichen hab ich nur auf 2 meiner Gewehre, bei an den anderen 3 konnte ich es zumindest auf die schnelle nicht finden...so ist auf meiner SIG 716 und SIG 516 halt jeweils auf Lower und Upper eine SNRs...aber reicht das?

Byebye Austria

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