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§34/6 Waffg. 1996
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .357 Magnum
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§34/6 Waffg. 1996
Servus Pulverdampfler
Hat von euch da schon wer Erfahrung gesammelt.
(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Bitte um Info
Glück Auf vom Bergsteirer
Hat von euch da schon wer Erfahrung gesammelt.
(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
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Dieses schöne Land ist der Steirer Land,
ist mein liebes teures Heimatland.
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- .50 BMG
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Welche Erfahrung soll das sein?
Ich kann mir nur vorstellen, dass das vor allem bei der Vernichtung von Waffen zutrifft.
Wie soll man den Besitz sonst außer durch Veräußerung aufgeben? Wenn sie einem gestohlen wird hat man den Besitz ja nicht vorsätzlich aufgegeben.
Der Rest ist ja selbsterklärend. Binnen 6 Wochen nachdem sie durch den Metallschredder geflogen ist bei der Behörde melden und beweisen, dass die Kat C Waffe nicht mehr existiert.
Ich kann mir nur vorstellen, dass das vor allem bei der Vernichtung von Waffen zutrifft.
Wie soll man den Besitz sonst außer durch Veräußerung aufgeben? Wenn sie einem gestohlen wird hat man den Besitz ja nicht vorsätzlich aufgegeben.
Der Rest ist ja selbsterklärend. Binnen 6 Wochen nachdem sie durch den Metallschredder geflogen ist bei der Behörde melden und beweisen, dass die Kat C Waffe nicht mehr existiert.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
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Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Servus
Erfahrung bezüglich Ablauf, Bilder, Dok. der Vernichtung.
Form der Info an die Behörde usw.
Das möchte ich halt wissen.
lg vom Bergsteirer
Erfahrung bezüglich Ablauf, Bilder, Dok. der Vernichtung.
Form der Info an die Behörde usw.
Das möchte ich halt wissen.
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- .50 BMG
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Wenn du sie eh vernichten willst vielleicht besser über einen Händler/BüMa?
Oder auch (unter vorheriger Anmeldung) bei der Waffenbehörde/untere Polizeibehörde abgeben?
Wenn sie schon vernichtet ist, ist die Frage, was du als Nachweis hast. Die Einzelteile in ein Säckchen, ab damit zur Waffenbehörde und wenn noch die Seriennummern auf den Teilen zu erkennen sind, umso besser.
Oder auch (unter vorheriger Anmeldung) bei der Waffenbehörde/untere Polizeibehörde abgeben?
Wenn sie schon vernichtet ist, ist die Frage, was du als Nachweis hast. Die Einzelteile in ein Säckchen, ab damit zur Waffenbehörde und wenn noch die Seriennummern auf den Teilen zu erkennen sind, umso besser.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Meines Wissens nehmen sie bei der Behörde nur A und B Waffen, mein Büchsenmacher,
sagt, er kann die C-Waffen-Schrott-Teile nicht in sein Waffenbuch übernehmen, sondern muß eine Meldung nach Wien
zu einer Datenbank machen, in der sie dann gelöscht werden.
lg vom Bergsteirer
sagt, er kann die C-Waffen-Schrott-Teile nicht in sein Waffenbuch übernehmen, sondern muß eine Meldung nach Wien
zu einer Datenbank machen, in der sie dann gelöscht werden.
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Re: §34/6 Waffg. 1996
polizei muss alle nehmen!Bergsteirer hat geschrieben: ↑Do 24. Sep 2020, 14:29Meines Wissens nehmen sie bei der Behörde nur A und B Waffen, mein Büchsenmacher,
sagt, er kann die C-Waffen-Schrott-Teile nicht in sein Waffenbuch übernehmen, sondern muß eine Meldung nach Wien
zu einer Datenbank machen, in der sie dann gelöscht werden.
lg vom Bergsteirer
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Du kannst bei der Behörde jegliche Waffe abgeben, inklusive Luftdruckgewehren.
Wenn du schlau bist, dann schlachtest du vorher sämtliche freien Teile heraus und gibst bei deiner Behörde nur die waffenrechtlich relevanten Teile (Lauf, Verschluss, ggf. sonstige Teile) ab.
PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....
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PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Eine Schenkung ist nach österreichischem Recht ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang.Promo hat geschrieben: ↑Do 24. Sep 2020, 15:59Du kannst bei der Behörde jegliche Waffe abgeben, inklusive Luftdruckgewehren.
Wenn du schlau bist, dann schlachtest du vorher sämtliche freien Teile heraus und gibst bei deiner Behörde nur die waffenrechtlich relevanten Teile (Lauf, Verschluss, ggf. sonstige Teile) ab.
PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Eine Schenkung ist ein Fall von § 34/4 (Überlassen) und nicht von Abs 6. Eine Veräußerung muss nicht entgeltlich sein.
PS: Davomon1979 war schneller
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Re: §34/6 Waffg. 1996
Eure Meinung in Ehre, wieso spricht aber dann Grosinger/Siegert/Szymanski in "Das neue österreichische Waffenrecht" (Verein 978-3-214-17598-6) zu § 34 Abs. 6 Folgendes:
Ad:
[..]Darunter sind insbesondere Fälle der unentgeltlichen Überlassung von Schusswaffen sowie die absichtliche oder zufällige Vernichtung einer Schusswaffe zu verstehen.
Ad:
§ 34 Abs. 4 normiert die Verpflichtungen eines Erwerbers, hingegen normiert § 34 Abs. 6 die Verpflichtungen eines Überlassers.mastercrash hat geschrieben: ↑Do 24. Sep 2020, 17:03Eine Schenkung ist ein Fall von § 34/4 (Überlassen) und nicht von Abs 6. Eine Veräußerung muss nicht entgeltlich sein.
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Re: §34/6 Waffg. 1996
@Bergsteiger
der Schwabe in mir würde sich fragen: was hat er zu verschenken?
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