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Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads ... ssage.html
offenbar ist das ernstgemeint ...
Ladet euch die 3 mb runter: Kabarett auf höchstem Niveau
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- Götschi_from_Austria
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Alter, Du hast mir den Dienstag gerettet
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
wenn es nicht so traurig wäre was da auf uns zu kommt könnte man sogar lachen ...
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
MfG
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Wie kommst du darauf dass in dem Artikel über Österreich gesprochen wird bzw. das für Österreich gilt?AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 08:38Bei uns ebenfalls schon verboten.
https://www.krone.at/2182364
In dem Artikel schreibens nur über die Germanen und deren BKA. Aber vielleicht überseh ich die Info.
"Des No-Shoot is net von mir"
Member of Pulverdampf DODLSQUAD - Bande von Schützen ohne Gewinnabsicht
"Notorischer Antwortverfasser, Kopfschüttler und zwecks Sinnlosigkeit Bleibenlasser"
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Weil es auch bei uns aus dem Verkehr gezogen wurde von Tschibo?Hellprayer hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 09:10Wie kommst du darauf dass in dem Artikel über Österreich gesprochen wird bzw. das für Österreich gilt?AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 08:38Bei uns ebenfalls schon verboten.
https://www.krone.at/2182364
In dem Artikel schreibens nur über die Germanen und deren BKA. Aber vielleicht überseh ich die Info.
Sicher nicht grundlos.
Oder um sich das selbe Debakel zu ersparen wie in DE ?
MfG
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Einerseits lustig, andererseits überrascht es mich nicht.
Wie ich etwas nenne, darf keinen Einfluss darauf haben, wie es eingestuft wird.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier um einen Zufall, aber ich finde das schon so richtig.
Wie ich etwas nenne, darf keinen Einfluss darauf haben, wie es eingestuft wird.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier um einen Zufall, aber ich finde das schon so richtig.
Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Unsere deutschen Nachbarn haben ja immer wieder teils wilde Sichtweisen zu Waffen und -recht...
Würde ich den "Massagestab" aber sehen, ohne zu wissen, als was er verkauft wird, wäre er wohl jedenfalls klar so etwas:
Einerseits war mein erster Gedanke ähnlich wie der von zeroflow ("Wie ich etwas nenne, darf keinen Einfluss darauf haben, wie es eingestuft wird."). Andererseits habe ich an der tatsächlichen, ursprünglichen Intention, dies als Masagegerät zu verwenden, keinen Grund zum Zweifel. Die Bennenung ist daher wohl kein bloßes Verschleiern eines anderen Zweckes.
Würde ich den "Massagestab" aber sehen, ohne zu wissen, als was er verkauft wird, wäre er wohl jedenfalls klar so etwas:
Grundlage für die Unterscheidung zwischen einer Waffe und eines Gebrauchsgegenstandes sollte aber nicht lediglich das Potential, einen Gegenstand missbräuchlich verwenden zu können, sein.OGH RS0082026 hat geschrieben:Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern.
OGH RS0081940 hat geschrieben:Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs 1 (hier: Z 6) WaffG zu werten ist, ist vom Waffenbegriff nach § 1 Z 1 WaffG auszugehen. Demgemäß müssen Waffen im Sinn des Waffengesetzes ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Ob eine solche Verwendung beabsichtigt ist, muß aus der Gesamtausformung des jeweiligen Objekts im Wege von Indizien erschlossen werden.
VwGH 2005/03/0068 RS2 hat geschrieben:Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG kommt es für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes auf die objektive Zweckwidmung an ("ihrem Wesen nach dazu bestimmt"); die Funktion, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, muss dem fraglichen Gegenstand also seinem Wesen nach zukommen. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes. Auch wenn ein Gegenstand "zweckentfremdet" verwendet wird, und dadurch waffenähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können, handelt es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG. Dementsprechend ist ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, nicht als Waffe im Sinne des § 1 WaffG anzusehen.
OGH RS0122916 hat geschrieben:Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.
Einerseits war mein erster Gedanke ähnlich wie der von zeroflow ("Wie ich etwas nenne, darf keinen Einfluss darauf haben, wie es eingestuft wird."). Andererseits habe ich an der tatsächlichen, ursprünglichen Intention, dies als Masagegerät zu verwenden, keinen Grund zum Zweifel. Die Bennenung ist daher wohl kein bloßes Verschleiern eines anderen Zweckes.
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Naja, erstens ob man diese Gummi oder Plastikkugel am Ende als gewichtiges (metallähnliches) Massivmaterial ansehen sollte wage ich doch zu bezweifeln. Zweitens wäre dieses Ding vermutlich noch vor dem ersten richtigen Schlag (mit der vom OGH verlangten erheblichen Auftreffenergie) kaputt, so dünn wie die „Stahlrute“ gebaut ist.Grumbach hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 11:19Würde ich den "Massagestab" aber sehen, ohne zu wissen, als was er verkauft wird, wäre er wohl jedenfalls klar so etwas:OGH RS0082026 hat geschrieben:Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern.
Typisch Deutschland halt, so eine Einstufung ist schon absurd. Als ob Straftäter mit so einem billig-ding rumlaufen würden.
Den Gesichtsausdruck von den Tchibo-Mitarbeitern hätte ich gerne gesehen, als ihnen mitgeteilt wurde, dass sie hier verbotene Waffen produzieren.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
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Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Lies doch mal den Bescheid des BKA bevor du hier mit frei ausgedachten Angaben mitdiskutierst. Das BKA beschreibt:mastercrash hat geschrieben: ↑Mi 28. Okt 2020, 15:32Naja, erstens ob man diese Gummi oder Plastikkugel am Ende als gewichtiges (metallähnliches) Massivmaterial ansehen sollte wage ich doch zu bezweifeln. Zweitens wäre dieses Ding vermutlich noch vor dem ersten richtigen Schlag (mit der vom OGH verlangten erheblichen Auftreffenergie) kaputt, so dünn wie die „Stahlrute“ gebaut ist.
Ich teile die Einstufung des BKA. Bei uns in Österreich wäre das sicherlich nicht anders einzustufen. Dieser Gegenstand dient seinem Wesen nach dazu "federnde Schläge" (!) auszuüben, wobei Tchibo selbst einräumt, dass bei unsachgemäßen Gebrauch durch das Geicht der Stahlkugel und die federnde Funktion des Stabes ein erhebliches (!) Verletzungsrisiko besteht. Das einzige was gegen einen Totschläger spricht, ist die verwendete Nomenklatur. Das ist allerdings nicht ausreichend. Extrembeispiel: wenn ich eine Pumpgun als Express-Türöffner beschrifte, bleibt sie wegen dem auch eine verbotene Waffe.Das zweite Ende des Stabs bildet der sogenannte Massageball. Dieser besteht aus einer mit Kunststoff überzogenen Stahlkugel. Sie ist am Ende der Stahlfeder befestigt und hat einen Durchmesser von circa 4,5 Zentimeter.
Überdies wäre - wenn jemand die Originalverpackung wegwirft - die Zuordnung als Massageball kaum möglich. Hinzu kommt, dass wenn beispielsweise der Kunststoffüberzug der Stahlkugel nach Jahren des Gebrauches (oder weil ein paar mal runter gefallen) sich ablöst, spätestens dann ein verbotener Gegenstand gegeben wäre.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Ich bin auch der Meinung das es sich hier um einen astreinen Totschläger handelt, völlig egal wie der benannt wird oder wo er verkauft wird.
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Re: Tschibo Klopfmassagestab - Feststellungsbescheid des deutschen BKA
Wie viel haben sie für den Dreck Anno dazumal in klein Haugsdorf bei die Standeln verlangt?mastercrash hat geschrieben: ↑Mi 28. Okt 2020, 15:32Als ob Straftäter mit so einem billig-ding rumlaufen würden.
Dagegen wird der vom Tchibo schon eher der Luxusklasse zuzuordnen sein.