ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
Wolf1971
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1169
Registriert: Fr 9. Jun 2017, 22:11
Wohnort: Freistadt

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von Wolf1971 » Sa 26. Dez 2020, 10:47

Kaufvertragsdatum rückdatieren auf Zeit vor dem Lockdown.
Hast eh 6 Wochen Spazi.
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"

tomobi
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 252
Registriert: So 31. Aug 2014, 00:37
Wohnort: Graz

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von tomobi » Sa 26. Dez 2020, 11:21

Wolf1971 hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 10:47
Kaufvertragsdatum rückdatieren auf Zeit vor dem Lockdown.
Hast eh 6 Wochen Spazi.
Danke dir, genau das hab ich jetzt mit dem Verkäufer vereinbart. Ist wohl das einfachste!
Zuletzt geändert von tomobi am Sa 26. Dez 2020, 22:28, insgesamt 2-mal geändert.

Benutzeravatar
AUG-andy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 6972
Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
Wohnort: Im schönen Weinviertel

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von AUG-andy » Sa 26. Dez 2020, 11:28

tomobi hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 11:21
Wolf1971 hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 10:47
Kaufvertragsdatum rückdatieren auf Zeit vor dem Lockdown.
Hast eh 6 Wochen Spazi.
Danke dir, genau das hab ich jetzt mit dem Verkäufer vereinbart. Ist wohl das einfachste!
Die beste und sicherste Lösung. ;)
Meldung per Mail mit Empfangsbestätigung, fertig!
Hab ich schon seit Jahren so gemacht.
Mail mit Empfangsbestätigung einfach ausdrucken und ablegen falls es bei einer Kontrolle Probleme gibt. Und wenn vorhanden, dann nach ein paar Wochen ins ZWR schauen ob alles korrekt eingetragen ist.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von Maddin » Sa 26. Dez 2020, 11:57

AUG-andy hat geschrieben:
Fr 25. Dez 2020, 23:27
Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Wieso eigentlich ?

Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.

Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.

tomobi
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 252
Registriert: So 31. Aug 2014, 00:37
Wohnort: Graz

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von tomobi » Sa 26. Dez 2020, 12:23

Maddin hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 11:57
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 25. Dez 2020, 23:27
Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Wieso eigentlich ?

Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.

Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Du glaubst also, dass ich ganz offiziell den Kauf durchziehen darf und das bei einer Kontrolle gegebenenfalls auch so sagen darf?

Das wäre mir natürlich am liebsten.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36563
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von gewo » Sa 26. Dez 2020, 12:43

Maddin hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 11:57
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 25. Dez 2020, 23:27
Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Wieso eigentlich ?

Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.

Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben.

Quelle:
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... II_598.pdf


Zitat:
Ausgangsregelung
§1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer
Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist


Ich lese hier nix von willhaben ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

yoda
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5749
Registriert: Do 24. Nov 2011, 20:23

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von yoda » Sa 26. Dez 2020, 13:17

gewo hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 12:43
Maddin hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 11:57
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 25. Dez 2020, 23:27
Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Wieso eigentlich ?

Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.

Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben.

Quelle:
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... II_598.pdf


Zitat:
Ausgangsregelung
§1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer
Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist


Ich lese hier nix von willhaben ...
Führt das nicht auch diese Click and Collect Regeln für den gewöhnlichen, nicht lebensnotwendigen, Handel ad absurdum ?

Der Händler darf Waffen per Click und Collect verkaufen, aber die Kunden dürfen deswegen das Haus nicht verlassen.

Benutzeravatar
v0s
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 387
Registriert: Fr 20. Jan 2017, 23:32
Wohnort: südl. NÖ

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von v0s » Sa 26. Dez 2020, 14:11

yoda hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 13:17
gewo hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 12:43
Maddin hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 11:57
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 25. Dez 2020, 23:27
Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Wieso eigentlich ?

Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.

Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben.

Quelle:
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... II_598.pdf


Zitat:
Ausgangsregelung
§1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer
Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist


Ich lese hier nix von willhaben ...
Führt das nicht auch diese Click and Collect Regeln für den gewöhnlichen, nicht lebensnotwendigen, Handel ad absurdum ?

Der Händler darf Waffen per Click und Collect verkaufen, aber die Kunden dürfen deswegen das Haus nicht verlassen.
Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.
Bild

Benutzeravatar
susi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 794
Registriert: Fr 28. Okt 2016, 06:43

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von susi » Sa 26. Dez 2020, 15:19

Der Verfassungsgerichtshof würde wahrscheinlich den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehen, wenn einer Geschäftsfrau die Abholung der Ware gestattet sein würde, aber einer Privatperson als Verkäufer dies nicht erlaubt wäre. Da wäre ich doch diskriminiert.
Grüße
susi

Benutzeravatar
GixxsaW
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 267
Registriert: Sa 24. Dez 2016, 21:36

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von GixxsaW » Sa 26. Dez 2020, 15:36

bitte kopiert die Ausgangsregeln noch dreimal in eure Zitate, damit das hier zig Seiten ausfüllt...nicht bös' sein :headslap:

in diesem Fall handhabe es doch einfach als Teil des Sicherheitsbedürfnisses
ergänzend,
nicht aufschiebbare Behördengänge, hier innerhalb von 6 Wochen,
entweder du gehst eben nach dem 24.Jän zur Behörde, sofern es persönlich gewünscht ist oder du machst es im heutigen Zeitalter via Email (erspart mir bitte den "Freitest"-Schwachsinn, danke).
Persönlich verstehe ich auch nicht warum man gesetzliche Fristen,
die einem zustehen und vor allem in Zeiten wie wir sie momentan haben, ausreizt.
Nirgendwo steht geschrieben, dass man in der ersten der sechs Wochen vorstehen müsste :naughty:
Warum wurde kein Kaufvertrag mit Datum bis 25.Dez abgeschlossen und das Teil vorher abgeholt
bzw was hat gegen Anzahlung (inkl. KV) und später Abholung gesprochen ?
Manchmal empfinde ich es schon so, dass sich einige, oft später mit Mithilfe anderer, das Leben schwerer machen als nötig wäre.

Über Kaufverträge rückdatieren, trotz Lockdown einkaufen zu gehen,...
in einem öffentlichen Forum odg zu schreiben zeigt von enormer Geisteskraft. jm2c

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von Maddin » So 27. Dez 2020, 00:14

tomobi hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 12:23
Maddin hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 11:57
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 25. Dez 2020, 23:27
Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Wieso eigentlich ?

Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.

Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Du glaubst also, dass ich ganz offiziell den Kauf durchziehen darf und das bei einer Kontrolle gegebenenfalls auch so sagen darf?

Das wäre mir natürlich am liebsten.
Verbindliche Tipps kann ich nicht geben, bin ja keine Behörde...

Und wir wissen ja alle was für absurde Entscheidungen die Behörden gerade in dieser Zeit treffen. Das beste Beispiel ist die erst vor kurzem erlassene Strafverfügung in Kärnten, wo die eigene Ehefrau anscheinend ausziehen muss nur weil der Mann positiv war... 300€ Strafe für Leben im gemeinsamen Haushalt !

Antwort der Behörde: „tut uns leid wir können da nix machen, erheben sie Einspruch und bitte rufen sie den VwGH an“...

Total absurd...


Aber ganz generell, ich seh aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nach der Covid VO keine Außerkraftsetzung von allgemein zulässigen Rechtshandlungen. Sonst müsste in der VO ja stehen, dass das Schließen von Kaufverträgen etc. verboten Ist. Egal ob bei willhaben oder bei Waffen...


Was die Behörden draus machen ist eine andere Geschichte. Wenn man aber den VwG Entscheidungen aus dem Frühjahr folgt (die allerdings im Detail auf die alten VO gestützt sind), dann sind die Verordnungen sehr liberal, bürgerfreundlich und nach Punkt und Beistrich auszulegen.

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von Maddin » So 27. Dez 2020, 00:33

susi hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 15:19
Der Verfassungsgerichtshof würde wahrscheinlich den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehen, wenn einer Geschäftsfrau die Abholung der Ware gestattet sein würde, aber einer Privatperson als Verkäufer dies nicht erlaubt wäre. Da wäre ich doch diskriminiert.
Ich sehe das auch so.

Es war auch die 500m2 Regelung verfassungswidrig, also fällt mir kein Grund ein wie diese Regelung plötzlich verfassungskonform sein soll ?!

Aber solang der VfGH das nicht sagt bleibt die VO halt in Kraft und muss so vollzogen werden. Das ist leider so in Österreich. Ein großer Nachteil, dass es bei uns kein vergleichbares Schnellverfahren wie zB. in Deutschland oder USA gibt...

Benutzeravatar
AUG-andy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 6972
Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
Wohnort: Im schönen Weinviertel

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von AUG-andy » So 27. Dez 2020, 07:47

v0s hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 14:11

Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.
Geht sehr wohl, schau mal ;)
Machen sehr viele Händler schon Werbung damit.


ZB Taro in Traiskirchen :
Und wieder ein Lockdown... Von 26.12. bis voraussichtlich 18.1. müssen wir unseren Shop schließen und dürfen weiterhin den Schießbetrieb nicht aufnehmen.

ABER: diesmal ist click&collect erlaubt, das heißt Sie können auch Waffen und Munition im Onlineshop reservieren und zur Abholung vorbeikommen. Artikel, die versandt werden dürfen, versenden wir umgehend.
Natürlich steht Ihnen unser Team zu den sonst üblichen Öffnungszeiten (Di-Sa 10-18 Uhr) telefonisch oder per Chat für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Am 24.12. haben wir von 10 bis 14 Uhr geöffnet und sind persönlich für Sie da!
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

Benutzeravatar
Wolf1971
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1169
Registriert: Fr 9. Jun 2017, 22:11
Wohnort: Freistadt

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von Wolf1971 » So 27. Dez 2020, 08:59

AUG-andy hat geschrieben:
So 27. Dez 2020, 07:47
v0s hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 14:11

Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.
Geht sehr wohl, schau mal ;)


.
Machen sehr viele Händler schon Werbung damit.


ZB Taro in Traiskirchen :
Und wieder ein Lockdown... Von 26.12. bis voraussichtlich 18.1. müssen wir unseren Shop schließen und dürfen weiterhin den Schießbetrieb nicht aufnehmen.

ABER: diesmal ist click&collect erlaubt, das heißt Sie können auch Waffen und Munition im Onlineshop reservieren und zur Abholung vorbeikommen. Artikel, die versandt werden dürfen, versenden wir umgehend.
Natürlich steht Ihnen unser Team zu den sonst üblichen Öffnungszeiten (Di-Sa 10-18 Uhr) telefonisch oder per Chat für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Am 24.12. haben wir von 10 bis 14 Uhr geöffnet und sind persönlich für Sie da!

Bin mir nicht sicher ob das rechtlich so durchgeht.
Aber wo kein Kläger da kein Richter.
Hofer & Co verkaufen ja auch ihr gesamtes Sortiment ohne Einschränkung. Auch Pyrotechnik. Und die kleinen Standler müssen zugesperrt lassen.
Kostenersatz auch Null wenn der normale Umsatz von 4 Tagen auf den ganzen Monat hochgerechnet wird.
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"

Benutzeravatar
v0s
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 387
Registriert: Fr 20. Jan 2017, 23:32
Wohnort: südl. NÖ

Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown

Beitrag von v0s » So 27. Dez 2020, 10:52

AUG-andy hat geschrieben:
So 27. Dez 2020, 07:47
v0s hat geschrieben:
Sa 26. Dez 2020, 14:11

Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.
Geht sehr wohl, schau mal ;)
Machen sehr viele Händler schon Werbung damit.


ZB Taro in Traiskirchen :
Und wieder ein Lockdown... Von 26.12. bis voraussichtlich 18.1. müssen wir unseren Shop schließen und dürfen weiterhin den Schießbetrieb nicht aufnehmen.

ABER: diesmal ist click&collect erlaubt, das heißt Sie können auch Waffen und Munition im Onlineshop reservieren und zur Abholung vorbeikommen. Artikel, die versandt werden dürfen, versenden wir umgehend.
Natürlich steht Ihnen unser Team zu den sonst üblichen Öffnungszeiten (Di-Sa 10-18 Uhr) telefonisch oder per Chat für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Am 24.12. haben wir von 10 bis 14 Uhr geöffnet und sind persönlich für Sie da!
Werbung machen könnens ja mit vielem, gehen tut auch einiges. Obs halt auch erlaubt ist ist die Frage. Die Gewerbeordnung besagt dass der Verkauf außerhalb der Betriebsstätte unzulässig ist, was bedeutet man muss in das Geschäft rein. Ist das Betreten laut der neuen Verordnung erlaubt? Wäre es überhaupt erlaubt dort hinzufahren wenn Ausgangsbeschränkungen gelten? Irgendwie klingt das für mich nach "die andern Gewerbe machens auch und die Verordnung wird später eh für unrechtmäßig erklärt also mach ma mal". Ned falsch verstehen, ich freu mich wenns die Möglichkeit gibt Zeug einzukaufen und vielleicht überdenkt der eine oder andere Händler dadurch seinen Onlineauftritt und schafft die Möglichkeit im Vorhinein zu schauen ob er überhaupt anbietet was man sucht. Ich hoffe halt nur dass das niemandem am Schädl fallt.
Bild

Antworten